Archiv der Kategorie: Steuer-Informationen

Aktuelle Informationen zum Thema Steuer und Recht

Entstandenen Schaden vom Gast selbst reparieren lassen?

In einem Hotel kommt es vor, dass Gäste während ihrem Aufenthalt etwas beschädigen. Das Bild an der Wand, an dem man im Vorbeigehen hängen bleibt, das Schild auf dem Parkplatz, das beim Ausparken verbogen wird oder ein Kind, das die Wand mit einer Tafel verwechselt. In diesen Fällen muß der Gast den entstandenen Schaden ersetzen. Dies geschieht meist durch eine Haftpflichtversicherung, die den Schaden dann reguliert.

Doch was ist, wenn der Gast den entstandenen Schaden selbst reparieren möchte? Den Bilderrahmen kleben, das Schild auf dem Parkplatz wieder gerade biegen oder die Wand selbst neu streichen?

In diesen Fällen Rät der DEHOGA-Rechtsexperte Jürgen Benad:
„Zusammengefasst lässt sich sagen, dass, sollte etwas von einem Gast beschädigt werden, natürlich Ersatz geleistet werden muss. Ob der Gastronom oder Hotelier es akzeptiert, dass der Gast, der den Schaden herbeigeführt hat, den Schaden selbst repariert, hängt sicherlich von der Art und dem Umfang des Schadens ab. Aus rein rechtlichen Gründen bestehen jedoch keine Ansprüche des schädigenden Gastes, den Schaden selbst beheben zu dürfen.“

Des weiteren muss der Gastronom und der Hotelier auch auf die Sicherheit der anderen Gäste achten. Nur eine Fachfirma kann eine Garantie abgeben, dass etwas auch den allgemeinen Sicherheitsvorschriften entspricht.

Wesentlich schwieriger liegt der Fall, wenn das Hotel auf Grund des Schadens für einen längeren Zeitraum das Zimmer nicht vermieten kann. Hier sollte man den Schaden auf jeden Fall über die Haftpflichtversicherung des Gastes regulieren lassen, da diese meist auch für den Ausfall aufkommt.

Bild: dextüra/Newspress.de

Gaststätte muss auf 20 Grad beheizbar sein

(lifepr) Düsseldorf/Berlin, 20.10.2011, In Deutschland gehört es zu den Pflichten eines Vermieters, die Räume für die Mieter in einem „vertraglichen Verwendungszweck“ anzubieten. Dazu gehört auch eine entsprechende Heizung – nicht nur im Winter, sondern notfalls auch in der Überganszeit. Das ist bei Wohnungen nicht anders als bei Gewebeimmobilien. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U 65/10).

Die Räume einer Gaststätte ließen sich in der Übergangszeit nicht beheizen. Die Temperaturen in den Räumen lagen unter 20 °C. Der Betrieb des Lokals war dadurch erheblich beeinträchtigt, Gäste beschwerten sich. Die Mieterin kündigte außerordentlich, woraufhin der Vermieter klagte.

Die Kündigung der Mieterin war berechtigt, wie die Richter in erster und zweiter Instanz entschieden. Eine nicht angemessen beheizbare Gaststätte stelle einen erheblichen Mietmangel dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Mieterin unter den herrschenden Umständen nicht zuzumuten. Im Mietvertrag stehe zwar eine Klausel, wonach die Sammelheizung nur von Oktober bis April in Betrieb gehalten werde und darüber hinaus die Inbetriebnahme nur in besonders begründeten Einzelfällen verlangt werden könne. Ob diese wirksam sei, sei jedoch nicht entscheidend, auch wenn die Richter an ihrer Wirksamkeit zweifelten: Eine für die Besucher angenehme Raumtemperatur sei unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte. Eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius, wie sie für Geschäfte vorgesehen sei, könne auch der Mieter eines Restaurants in seinen Räumen beanspruchen.

Auch eine Abmahnung des Vermieters durch die Mieterin sei entbehrlich gewesen. Sie hätte keinen Erfolg versprochen: Der Kläger sei bis heute der Meinung, er sei nicht verpflichtet, außerhalb des Regelbetriebes der Sammelheizung eine Beheizbarkeit zu gewährleisten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

Mehrwertsteuer-Initiative GastroSuisse offiziell zustande gekommen

Die eidgenössische Volksinitiative „Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!“ von GastroSuisse ist formell zustande gekommen. Wie die Bundeskanzlei heute mitteilt, sind 118’802 Unterschriften gültig.

Lanciert wurde die Unterschriftensammlung am 19. April 2010 auf dem Bundesplatz in Bern. Rund 3000 Gastronomen und Hoteliers haben ihren Unmut über die heutige Satzdifferenzierung bei der Mehrwertsteuer öffentlich gemacht. Die notwendige Anzahl von 100’000 Unterschriften wurde Dank dem grossen Engagement der ganzen Branche in rund acht Monaten und damit in Rekordzeit gesammelt. Am 21. September 2011 hat GastroSuisse 119’290 Unterschriften eingereicht. Davon sind 118’802 Unterschriften gültig.

Ziel der Volksinitiative ist, die stossende Ungerechtigkeit bei der steuerlichen Behandlung von herkömmlicher Restauration und Take-Aways zu beseitigen und endlich gleich lange Spiesse für vergleichbare Leistungen zu schaffen. Die aktuelle Regelung benachteiligt nicht nur die klassische Gastronomie, sie führt auch zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Dieser belastet das Gastgewerbe wie auch unmittelbar seine Gäste. Bei der Unterschriftensammlung in den Betrieben wurde schnell klar: Auch die Gäste verstehen nicht, warum eine Bratwurst in Restaurants drei mal stärker besteuert wird als die genau gleiche Bratwurst in Take-Away-Betrieben. GastroSuisse ist froh, dass das Anliegen eine so breite Unterstützung in der Bevölkerung erfährt. Auch zahlreiche Stimmen aus der Politik stehen hinter der Forderung und bekräftigen damit den Ruf nach Gleichbehandlung bei der Mehrwertsteuer.

Das Parlament zaudert seit dem Jahre 2004 mit der Entscheidung, wie die Diskriminierung des Gastgewerbes beendet werden soll. Auch die Revision des Mehrwertsteuergesetzes ist seit dem Jahre 2008 hängig. Immer noch völlig unklar ist, ob eine Einheits- oder Zweisatzlösung eingeführt werden soll. Mit der Initiative hat GastroSuisse den politischen Druck nun deutlich erhöht, die drängenden Probleme bei der Satzdifferenzierung endlich anzugehen. Schiebt das Parlament die Beseitigung der Diskriminierung weiter auf die lange Bank, wird das Volk das Heft in die Hand nehmen und entscheiden.

GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Gegen 21’000 Mitglieder (davon über 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen, gehören dem grössten gastgewerblichen Arbeitgeberverband an.

Die eidgenössische Volksinitiative „Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des
Gastgewerbes!“ von GastroSuisse ist formell zustande gekommen. Wie die Bundeskanzlei
heute mitteilt, sind 118’802 Unterschriften gültig.
Lanciert wurde die Unterschriftensammlung am 19. April 2010 auf dem Bundesplatz in Bern.
Rund 3000 Gastronomen und Hoteliers haben ihren Unmut über die heutige Satzdifferenzierung
bei der Mehrwertsteuer öffentlich gemacht. Die notwendige Anzahl von 100’000 Unterschriften
wurde Dank dem grossen Engagement der ganzen Branche in rund acht Monaten und damit in
Rekordzeit gesammelt. Am 21. September 2011 hat GastroSuisse 119’290 Unterschriften
eingereicht. Davon sind 118’802 Unterschriften gültig.
Ziel der Volksinitiative ist, die stossende Ungerechtigkeit bei der steuerlichen Behandlung von
herkömmlicher Restauration und Take-Aways zu beseitigen und endlich gleich lange Spiesse für
vergleichbare Leistungen zu schaffen. Die aktuelle Regelung benachteiligt nicht nur die
klassische Gastronomie, sie führt auch zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Dieser
belastet das Gastgewerbe wie auch unmittelbar seine Gäste.
Bei der Unterschriftensammlung in den Betrieben wurde schnell klar: Auch die Gäste verstehen
nicht, warum eine Bratwurst in Restaurants drei mal stärker besteuert wird als die genau gleiche
Bratwurst in Take-Away-Betrieben. GastroSuisse ist froh, dass das Anliegen eine so breite
Unterstützung in der Bevölkerung erfährt. Auch zahlreiche Stimmen aus der Politik stehen hinter
der Forderung und bekräftigen damit den Ruf nach Gleichbehandlung bei der Mehrwertsteuer.
Das Parlament zaudert seit dem Jahre 2004 mit der Entscheidung, wie die Diskriminierung des
Gastgewerbes beendet werden soll. Auch die Revision des Mehrwertsteuergesetzes ist seit dem
Jahre 2008 hängig. Immer noch völlig unklar ist, ob eine Einheits- oder Zweisatzlösung
eingeführt werden soll. Mit der Initiative hat GastroSuisse den politischen Druck nun deutlich
erhöht, die drängenden Probleme bei der Satzdifferenzierung endlich anzugehen. Schiebt das
Parlament die Beseitigung der Diskriminierung weiter auf die lange Bank, wird das Volk das Heft
in die Hand nehmen und entscheiden.  GastroSuisse, der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz,
communication@gastrosuisse.ch, Telefon 044 377 53 53
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GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Gegen 21’000
Mitglieder (davon über 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen,
gehören dem grössten gastgewerb

Urteil zur 7% Regelung bei Imbissbuden

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08). Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10). Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken. BFH, Urteile v. 30.6.2011, V R 35/08 und V R 18/10 BFH, Pressemitteilung Nr. 67 vom 24. August 2011

Ausnahmen beim Public Viewing

(lifepr) Düsseldorf, 06.07.2011, Einen Interessenausgleich und damit Rücksichtnahme erfordert das so genannte Public Viewing, also öffentliches Fußballgucken in Parks, Biergärten und Freilichtbühnen. Die rechtliche Grundlage fürs Public Viewing, das in jedem Fall öffentlich genehmigt sein muss, ist die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien. ARAG Experten weisen darauf hin, dass normalerweise der Geräuschpegel in Gewerbegebieten nicht über 65 Dezibel (dB) und 55 dB in Wohngebieten liegen darf. Ab 22 Uhr beginnt die Nachtzeit, und dann müssen 50 dB in Gewerbegebieten bzw. 45 dB in Kern- und Mischgebieten eingehalten werden, was ungefähr dem Geräuschpegel entspricht, den eine Schreibmaschine verursacht. Aber: Für so seltene Ereignisse wie eine Frauenfußball-WM im eigenen Land ändern sich die Richtwerte. Während der Ball rollt, beginnt die Nachtruhe nach 24 Uhr und die Grenzwerte dürfen um 10 db überschritten werden. Für kurzzeitige Geräuschspitzen wie Jubelschreie kann der Richtwert sogar um weitere 10 dB überschritten werden. Manche Städte haben daraus frühzeitig die Konsequenzen gezogen und lassen die gemeinschaftlichen WM-Erlebnisse in den Innenstädten gar nicht erst zu. Da das Landesimmissionsschutzgesetz in den Bundesländern geregelt wird, raten ARAG Experten, sich im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt bzw. auf deren Internetseiten zu informieren.

Foto: hogapr

Aktuelles Urteil: In Speisegaststätten ist Rauchverbot einzuhalten

Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln sowie Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse sind keine einfach zubereiteten Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetz. Darüber hinaus verstößt es gegen das Nichtraucherschutzgesetz, eine Gaststätte über die Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und anschließend als Rauchergaststätte zu führen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Verfahren zu Gaststätten in Bad Kreuznach.

I.

Der Betreiber bietet in seiner sogenannten Einraum-Gaststätte die o.g. und vergleichbare Mahlzeiten an. Die Stadt Bad Kreuznach forderte ihn auf, das Rauchverbot einzuhalten, weil eine Ausnahme hiervon in einer Einraum-Gaststätte nur zulässig sei, wenn dort einfach zubereitete Speisen angeboten würden. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, es handele sich bei dem angebotenen Essen nicht um solche einfach zubereiteten Speisen. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an.

Die Stadt habe den Gaststättenbetreiber zu Recht aufgefordert, in seiner Gaststätte das Rauchverbot einzuhalten. Bei den von ihm angebotenen Gerichten handele es sich nicht um einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Hierunter seien nur kleinere Gerichte zu verstehen. Das Speiseangebot des Gaststättenbetreibers gehe mit vollständigen Mahlzeiten weit darüber hinaus. Deshalb müsse das Rauchverbot eingehalten werden.
Urteil vom 26. Mai 2011, Aktenzeichen 7 A 10010/11.OVG

II.

Die Klägerin des zweiten Verfahrens ist Inhaberin eines Bistros. Sie betreibt die Gaststätte werktags in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und im Anschluss daran als Rauchergaststätte. Die Stadt forderte sie auf, das Rauchverbot umfassend einzuhalten. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Es sei nicht zulässig, dieselbe Gaststätte zeitlich „zu splitten“ und das Rauchverbot täglich nur stundenweise einzuhalten. Das Nichtraucherschutzgesetz diene dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Da sich Rauch an allen Einrichtungsgegenständen ablagere, könne sich diese Gesundheitsgefahr auch dann verwirklichen, wenn nach dem Konzept der Klägerin mittags in ihrer Gaststätte nicht geraucht werde.
Urteil vom 26. Mai 2011, Aktenzeichen 7 A 10011/11.OVG

Werbung mit Hotelpreisen muss Vermittlungsgebühr enthalten

(lifepr) Düsseldorf, 23.03.2011, Bereits im ersten Buchungsschritt muss deutlich ausgewiesen sein, dass zusätzlich zum Übernachtungspreis noch eine Vermittlungsgebühr zu zahlen ist, entschied das Landgericht. Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kommen zu spät. Das einschlägige Gesetz will bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftigt, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne, erläutern ARAG Experten. Darüber hinaus verstößt nach Auffassung des Landgerichts auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlicher Kosten hingewiesen wird (LG Berlin, Az.: 15 O 276/10).

Text: ©ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG