Wie Gastronomen ihren Betrieb im Winter noch attraktiver gestalten können

Die Tage sind kurz, die Temperaturen niedrig und das Wetter ist häufig ungemütlich. In dieser Zeit klagen viele Gastronomen über einbrechende Umsätze und rückläufige Gästezahlen. Mit einigen dekorativen Ideen, Veranstaltungen und anderen Einfällen können Gastronomen die kalte Jahreszeit jedoch für sich nutzen und das Wintergeschäft ankurbeln.

Speisekarte der Jahreszeit anpassen

Die angebotenen Speisen und Getränke sollten immer auf die Jahreszeit abgestimmt werden. Wenn Gäste vor dem Besuch in einem Restaurant durch den kalten Winterabend gehen mussten, dann freuen sie sich über ein Angebot heißer Suppen als Vorspeise. Eine zusätzliche Suppenkarte oder eine wechselnde Tagessuppe sind daher unverzichtbar auf der Speisekarte. Auch im Getränkebereich können Gastronomen sich auf die Wintermonate einstellen. Leckerer Glühwein und andere Heißgetränke lassen sich in dieser Zeit besonders gut verkaufen. Für Kinder kann Punsch angeboten werden und die erwachsenen Gäste freuen sich sicherlich auch über Feuerzangenbowle, Kaffee und Kakao mit Schuss, Tee und andere Leckereien, die typisch für den Winter sind.

Winterliches Ambiente schaffen

Damit ein gastronomischer Betrieb schon von außen einladend aussieht, kann er in eine winterliche Atmosphäre getaucht werden. Im Winter ist eine gemütliche Beleuchtung besonders einladend. Hierzu sollte warmes Licht genutzt werden, da es Gemütlichkeit ausstrahlt. Auch ein künstlicher Kamin macht das Ambiente gleich deutlich uriger und erhöht die Verweildauer der Gäste. Neben der Beleuchtung ist etwas Dekoration ebenfalls erlaubt. Hier können winterliche Dekorationselemente zum Einsatz kommen. Dazu bieten sich vor allem Weiß und ein helles Blau als Farben der Dekoration an.

Gemütliche Raucher-Lounge einrichten

Raucher trifft der Winter beim Besuch eines gastronomischen Betriebes besonders hart. Das Rauchen ist hier inzwischen verboten und für die Zigarette nach dem Essen oder zwischen zwei Bieren müssen Raucher das Lokal verlassen. Gastronomen sollten daher etwas Energie aufwenden und einen möglichst gemütlichen Raucherbereich einrichten. Wenn sich Raucher hier wohl fühlen, dann kommen sie auch in der kalten Jahreszeit gerne wieder. Zuerst muss der Bereich für Raucher vor Wind, Niederschlag und Kälte geschützt werden. Das kann zum Beispiel mit Hilfe von großen Gastro-Schirmen, wie denen der SunLiner GmbH, erfolgen. Sie bilden einen Schutz vor Niederschlag und sind eine optische Abgrenzung des Raucherbereichs. Seitenwände machen die Raucher-Lounge ebenfalls einladender. Für eine wohlige Wärme können Heizpilze aufgestellt werden. Zusätzlich sind Bistrotische praktisch, auf denen Gäste beim Rauchen ihre Getränke abstellen können.

Spezielle Winterveranstaltungen locken Gäste an

Après-Ski ist das Zauberwort der Winterveranstaltungen. Wer bereits einmal im Skiurlaub war, der kennt die rauschenden Partys, die nach einem Tag auf der Piste in den Hütten der Skigebiete gefeiert werden. Da sich jedoch nicht jeder einen Winterurlaub leisten kann oder schlicht die Zeit fehlt, können Gastronomen diese Partys nach Hause holen. Egal ob Restaurant, Bar oder Café, Après-Ski lässt sich eigentlich in jeder Lokalität veranstalten. Dazu braucht es eine passende Deko, Musik und ein Getränkeangebot, das zum Thema passt. Je nach Möglichkeit kann eine solche Après-Ski Party einmal im Monat oder sogar wöchentlich veranstaltet werden. Für eine so besondere Party muss selbstverständlich auch zielgerichtet Werbung gemacht werden. Dazu bieten sich Flyer, Aufsteller im Lokal und die sozialen Netzwerke an.

Bild: © HolgersFotografie – pixabay.com

Gastbeitrag von SunLiner GmbH

Gaststätte muss auf 20 Grad beheizbar sein

(lifepr) Düsseldorf/Berlin, 20.10.2011, In Deutschland gehört es zu den Pflichten eines Vermieters, die Räume für die Mieter in einem „vertraglichen Verwendungszweck“ anzubieten. Dazu gehört auch eine entsprechende Heizung – nicht nur im Winter, sondern notfalls auch in der Überganszeit. Das ist bei Wohnungen nicht anders als bei Gewebeimmobilien. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U 65/10).

Die Räume einer Gaststätte ließen sich in der Übergangszeit nicht beheizen. Die Temperaturen in den Räumen lagen unter 20 °C. Der Betrieb des Lokals war dadurch erheblich beeinträchtigt, Gäste beschwerten sich. Die Mieterin kündigte außerordentlich, woraufhin der Vermieter klagte.

Die Kündigung der Mieterin war berechtigt, wie die Richter in erster und zweiter Instanz entschieden. Eine nicht angemessen beheizbare Gaststätte stelle einen erheblichen Mietmangel dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Mieterin unter den herrschenden Umständen nicht zuzumuten. Im Mietvertrag stehe zwar eine Klausel, wonach die Sammelheizung nur von Oktober bis April in Betrieb gehalten werde und darüber hinaus die Inbetriebnahme nur in besonders begründeten Einzelfällen verlangt werden könne. Ob diese wirksam sei, sei jedoch nicht entscheidend, auch wenn die Richter an ihrer Wirksamkeit zweifelten: Eine für die Besucher angenehme Raumtemperatur sei unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte. Eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius, wie sie für Geschäfte vorgesehen sei, könne auch der Mieter eines Restaurants in seinen Räumen beanspruchen.

Auch eine Abmahnung des Vermieters durch die Mieterin sei entbehrlich gewesen. Sie hätte keinen Erfolg versprochen: Der Kläger sei bis heute der Meinung, er sei nicht verpflichtet, außerhalb des Regelbetriebes der Sammelheizung eine Beheizbarkeit zu gewährleisten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

Infos vom Schornsteinfeger für Kaminbesitzer

Die kalte Jahreszeit ist im Kommen und es beginnt die Heizsaison. Viele Restaurants haben einen Kaminofen, manche auch einen offenen Kamin. Diese behagliche und gemütliche Wärme strahlt Geborgenheit aus. Doch es gibt einiges zu beachten, um sicher durch den Winter zu kommen. Die richtige Pflege und Wartung schützt vor bösen Überraschungen.

Offene Kamine sind laut Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können, soweit die Feuerstätten nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat durch Beschluss vom 12. 04. 1991 die Auffassung vertreten, die Anordnung, einen offenen Kamin an nicht mehr als an acht Tagen pro Monat für fünf Stunden zu betreiben, sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Betrieb offener Kamine auf den Einsatz von naturbelassenem stückigen Holz in Form von Scheitholz oder Presslingen in Form von Holzbriketts beschränkt. 

Offene Kamine sind, wie auch die zugehörigen Schornsteine und die dazwischen befindlichen Verbindungsstücke (Abgasrohre), nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) kehrpflichtig. Aus der KÜO geht auch hervor, wie oft eine Feuerungsanlage gekehrt werden muss. Die Anzahl der Kehrungen hängt von der Häufigkeit der Benutzung und der jeweiligen Bauart der Feuerstätte ab. Besuche des Schornsteinfegers liegen aber in der Regel zwischen 1- bis 3- mal pro Jahr. Bei gelegentlicher Benutzung reicht in der Regel eine Kehrung pro Jahr aus. Dies sind aber nur Richtwerte, die im Einzelfall abweichen können.

Auch Räucheröfen, die in Gebrauch sind, müssen vom Schornsteinfeger überprüft und gereinigt werden.

Den offenen Kamin, wie auch den Schornstein und das Verbindungsstück, darf nur ein ausgebildeter Schornsteinfeger reinigen. Andere Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe unterliegen in der Regel nicht der Kehrpflicht. Sie sind entweder durch den Eigentümer oder auf Wunsch durch den Schornsteinfeger zu reinigen.

Ein Rußbrand im Schornstein kann z. B. entstehen, wenn im Verbindungsstück viel Ruß vorhanden ist, der durch Funkenflug entzündet wird.  Auch übermäßiger Glanzruß (ähnlich einer Teerschicht) muss entfernt werden, entweder durch Ausbrennen, Ausschlagen oder Ausschlemmen, um der Gefahr vorzubeugen. Das entscheidet der Bezirksschornsteinfegermeister vor Ort. Ein Rußbrand kann jedoch niemals ganz ausgeschlossen werden, doch durch eine regelmäßige Wartung und Reinigung lässt sich das Risiko deutlich verringern.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Schornsteinfeger. Schornsteinfeger bringen nicht nur Glück, sondern sind auch sehr hilfsbereit, um Sie auch schon im Vorfeld zu beraten und zu unterstützen. Die Adresse und Telefonnummer von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister können Sie über die Homepage vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband ZIV – (http://www.schornsteinfeger.de) erfahren.

Foto: hogapr