Street Food Sylt und Sterneküche hoch fünf

Spitzenköche faszinieren mit exquisitem Gourmet-Dinner und Street Food Festival auf Sylt – Eventreihe Felix & Friends findet erstmalig am 12. und 13. April statt

Hörnum / Sylt, 12. März 2024 – Höchste Kochkunst gemeinsam zelebrieren – mit der neuen Eventreihe „Felix & Friends“ vereint Felix Gabel, Sternekoch des KAI3 im BUDERSAND Hotel – Golf & Spa – Sylt, alle seine Weggefährten, Partner und Freunde mit dem Ziel, perfekten Genuss zu kredenzen. Fünf Sterneköche, namhafte Winzer und Hersteller von Premiumprodukten kommen zusammen, um vor Ort eines zu teilen: ihre Liebe zur Kulinarik und ihren Anspruch auf beste Qualität. Glänzender Kaviar, saftiges Wagyu-Fleisch, zartschmelzende Schokolade, köstliche Austern oder echte Sylter Miesmuscheln – schon der Blick auf die feinen Spezialitäten verspricht vollendeten Gaumenzauber. Das Event beginnt am 12. April mit einem exzellenten Gourmet-Dinner und verwandelt sich am 13. April in ein Street Food Festival, das eine spannende Symbiose aus feinster Kulinarik und Street Food offeriert. 

Fünf Spitzenköche, fünf exquisite Gänge 

Geballte Kochkunst aus ganz Deutschland – neben Felix Gabel sorgen Quirin Brundobler (Das Grace – Flensburg), Filip Czmok (Bembergs Häuschen – Euskirchen), Jonas Zörner (Restaurant Golvet – Berlin) und Julius Reisch (Esszimmer im Oberschwäbischen Hof – Schwendi) am ersten Abend für Gaumenfreude höchster Qualität. Mit besten regionalen Produkten servieren sie im KAI3 ein Menü mit fünf Gängen – jeweils von einem der Sterneköche zubereitet. Ein musikalisches Highlight zwischen den Gängen bietet der Live-Act mit Simon Schmidt an der Akustik Gitarre. Das Event beginnt mit einem Empfang um 18:30 Uhr. Für den fröhlichen Ausklang sorgt ab ca. 22:00 Uhr die Party mit Live DJ Horst Ulrich Höhne in der KAI3 Küche. 

Genussabend mit Food-Stationen 

Sterneküche und hochwertigste Spezialitäten in Kombination mit Street Food bescheren die aufstrebenden Köche am Abend des 13 Aprils und werden begleitet von vielen weiteren Partnern. Von der Lobby über die Bar bis zum KAI3 stellt das BUDERSAND Hotel die Kulisse für ein buntes Street Food Festival bereit. An 18 Stationen lassen sich verschiedene Kreationen der Sterne- und Gastköche entdecken. Hier fließen die Kochtechniken der feinen Spitzenküche direkt in die Zubereitung ein. Auch die Leidenschaft, die die Partner für ihre Spezialitäten hegen, wird den Gästen zuteil. Mit von der Partie sind die Confiserie Coppeneur, Sylter Muscheln von Adriaan Leuschel, das Prunier Caviar House, Rungis Express sowie die Wagyu Zucht Nordfriesland. Die pure Liebe zur Qualität und die Empathie, die alle „Freunde“ verbindet, sind an jeder Station erlebbar. Das Street Food Festival startet ab 18:30 Uhr und wird musikalisch durch DJ Florian Frings begleitet. 

Ebenso vielfältig wie die Speisen ist an beiden Abenden auch die Getränkeauswahl.. Neben Bioweinen aus Italien vom Weingut Gradis‘Ciutta können Spitzenweine von der Saar vom Weingut Willems-Willems und aus Rheinhessen vom Weingut Hofmann sowie die national und international mehrfach ausgezeichneten Weine vom Weingut Philipp Kuhn gekostet werden. Auch alkoholfreie Weine auf Sterne-Niveau der Manufaktur Jörg Geiger und ausgefallene Drink-Spezialitäten wie das Sylter Gourmet-Bier von der Westindien Compagnie Flensburg sind auf der Getränkekarte zu finden – ein aufregender Abend voller harmonisierender Geschmacksnuancen. 

Das Event ist ab 615 Euro pro Person im Doppelzimmer und ab 810 Euro für eine Person im Einzelzimmer buchbar (Reisezeitraum: 12. bis 14. April 2024). 

Kampf gegen Täuschung: Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie

Kampf gegen Täuschung: Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie

Lohnfortzahlungsbetrug – inmitten des hektischen Arbeitsalltags der Gastronomiebranche und des ständigen Gästeansturms ist der Betrug nichts Unbekanntes mehr. Er verursacht schwerwiegende Folgen auf das Vertrauen und die Integrität der Arbeitsumgebung. Zudem kann der Betrug Arbeitgeber finanziell schwächen und sogar die Schließung eines Restaurants provozieren. Umso wichtiger ist es, Maßnahmen gegen die Täuschung zu unternehmen.

Was ist ein Lohnfortzahlungsbetrug?

Das betrügerische Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit oder das Einreichen gefälschter Krankmeldungen wird als Lohnfortzahlungsbetrug bezeichnet. Der Betrug tritt typischerweise in Unternehmen und der Gastronomie auf, um unrechtmäßig Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zu erhalten. Krankheiten werden von Mitarbeitern simuliert, um Abwesenheit vorzutäuschen. Dabei decken sich manche Mitarbeiter gegenseitig.

Während ehrliche Arbeitnehmer dadurch benachteiligt werden, führt dies zu finanziellen Verlusten für den Arbeitgeber. Lohnfortzahlungsbetrug kann nicht nur rechtliche Konsequenzen für die Betrüger haben, er verursacht auch Reputationsschäden. Entscheidend sind präventive Maßnahmen wie klare Richtlinien für Krankmeldungen, Sensibilisierungsschulungen und Überwachungssysteme, um die Integrität der Arbeitsumgebung zu wahren und Betrug zu verhindern.

Häufige Betrugsmuster in der Gastronomie

In der Gastronomie gibt es im Fall von Lohnfortzahlungsbetrug verschiedene Betrugsmuster. Darunter folgende:

  • Vortäuschen: Das häufigste Betrugsmuster ist, dass Mitarbeiter Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. Dabei täuschen sie nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arzt und die Krankenkasse. Die Betrüger möchten in diesem Muster oft eine bezahlte Freistellung erschleichen.
  • Absprache: Die Absprache unter Mitarbeitern ist ein verbreitetes Muster, bei der sie einander decken. Durch die gezielte Deckung einer gefälschten Erkrankung fällt der Betrug selten auf.
  • Zweitarbeit: Ein weiteres Betrugsmuster ist die bezahlte Freistellung, um zusätzliches Einkommen aus einer anderen Quelle zu generieren.

Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht nur Arbeitnehmer Lohnfortzahlungsbetrug begehen können. Aus verschiedenen Gründen waren bereits Arbeitgeber selbst involviert, indem sie Mitarbeiter ermutigten oder dazu zwangen, Betrug zu begehen. Es erfordert eine klare Transparenz und Unternehmenskultur für die Bekämpfung dieser Betrugsmuster.

Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnfortzahlungsbetrug hat sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen. Häufige Betrugsfälle bedeuten für den Arbeitgeber finanzielle Verluste und ein erhöhtes Risiko für Rechtsstreitigkeiten. Auch das Vertrauen in die Belegschaft kann ein Betrug negativ beeinflussen, was wiederum die Arbeitsatmosphäre beeinträchtigen kann. Zudem können Reputationsschäden den Ruf der Gaststätte gefährden, wenn Betrugsfälle öffentlich bekannt werden.

Wenn das Unternehmen aufgrund des Betrugs misstrauisch wird oder strengere Regeln für Krankmeldungen einführt, könnten Arbeitnehmer, die tatsächlich krank sind, ihren Anspruch auf gerechtfertigte Lohnfortzahlung verlieren. Dies kann zu Frustration und finanziellen Schwierigkeiten führen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird durch Lohnfortzahlungsbetrug untergraben. Dies hat weitreichende Folgen für das Arbeitsumfeld.

Strafen: Womit müssen Betrüger rechnen?

Bei Lohnfortzahlungsbetrug variieren je nach Land und Rechtssystem die gesetzlichen Regelungen und Sanktionen. In vielen Ländern gibt es Arbeitsgesetze, die den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regeln. In der Regel sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitsausfall aufgrund von Krankheit zu dokumentieren und ärztliche Atteste zu verlangen. Verschiedene Sanktionen können verhängt werden, wenn ein Mitarbeiter des Lohnfortzahlungsbetrugs überführt wird.

Disziplinarische Maßnahmen, Kündigung des Arbeitsvertrags oder sogar strafrechtliche Verfolgung, können die Folge sein. Auch Geldstrafen, Schadenersatzforderungen und in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen die Strafen für Lohnfortzahlungsbetrug. In den jeweiligen nationalen Arbeitsgesetzen und in Deutschland im Strafgesetzbuch Paragraf 263 können genauen Regelungen und Sanktionen nachgeschlagen werden.

Rechtssicherheit: Prävention und Bekämpfung

Ein ganzheitliches Vorgehen durch Prävention und Bekämpfung von gefordert die Arbeitgeber. Das Einführen klarer Richtlinien und Prozeduren für Krankmeldungen und eine sorgfältige Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit sollte Lohnfortzahlungsbetrug verhindern. Schulungen für Mitarbeiter können das Bewusstsein über die Konsequenzen von Betrug und die Wichtigkeit von Integrität vermitteln. Eine weitere Möglichkeit, Betrugsversuche frühzeitig zu erkennen, ist die Implementierung von Überwachungssystemen, die verdächtige Aktivitäten aufzeichnet.

Um komplexe Betrugsfälle zu untersuchen und Beweise zu sammeln, kann die Einschaltung einer Detektei ein wirksames Mittel sein. Detekteien wie die Detektei Saarbrücken beraten über Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie sowie die rechtssichere Verfolgung. Zudem können die Profis Diskretion wahren und verdeckte Ermittlungen durchführen, um mögliche Betrüger zu identifizieren und die Integrität des Unternehmens zu schützen. Die Zusammenarbeit mit einer Detektei kann abschreckend wirken und das Risiko von Betrugsfällen verringern. Wichtig ist jedoch, dass alle rechtlichen Bestimmungen und Datenschutzrichtlinien strikt eingehalten werden.

Rechtliche Beratung und Unterstützung von Profis

Entscheidende Ressourcen im Umgang mit Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie sind rechtliche Beratung und Unterstützung. Beratungen durch Rechtsanwälte helfen, klare Richtlinien und Verfahren zu implementieren und den rechtlichen Rahmen im Umgang mit Betrugsfällen zu verstehen. Zudem gilt es vorab den Lohnfortzahlungsbetrug zu entlarven. Die Verfolgung einer Betrugsannahme muss hierbei rechtssicher ablaufen, sodass die Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. Werden im Laufe der Verfolgung irgendwelche Rechte des vermeidlichen Betrügers verletzt, kann diese als nicht-rechtssicher eingestuft werden. Umso wichtiger kann es sein, sich zudem von Experten wie Detektiven beraten zu lassen.

Schulungen und Transparenz: Integrität in der Gastronomie

Ein positives Arbeitsklima kann geschaffen werden, wenn Mitarbeiter und Arbeitgeber auf ethisches Verhalten und Integrität setzen. Eine starke Arbeitsethik und die Integration von Integrität ist in der Gastronomie ist von entscheidender Bedeutung, um Lohnfortzahlungsbetrug zu verhindern. Gegenseitiges Vertrauen und Respekt kann Mitarbeiter dazu ermutigen, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und sich nicht in Betrugsaktivitäten zu verwickeln.

Offene Kommunikation und Transparenz in Bezug auf Richtlinien für Krankmeldungen machen Betrugsversuche weniger attraktiv. Zudem fördert die Transparenz und Offenheit gegenüber Mitarbeitern das Bewusstsein für die interne Folgen von Betrug. Grundsätzlich gilt: Eine Unternehmenskultur, die das Engagement, die Ehrlichkeit und die Verantwortung belohnt, stärkt das Unternehmen. Lohnfortzahlungsbetrug, der durch Integration von Integrität und Arbeitsethik effektiv bekämpft wird, schafft ein erfolgreiches und verantwortungsbewusstes Arbeitsumfeld in der Gastronomie.

Tipp: Aufmerksamkeiten und Personalmanagement

Neben der Integration von klaren Richtlinien können Arbeitgeber die Arbeitsmoral ihrer Mitarbeiter versuchen zu stärken. Durch kleine Aufmerksamkeiten wie Weihnachtsgeld, Freigetränke oder regelmäßige Firmenfeiern kann die zwischenmenschliche Beziehung untereinander gestärkt werden. Zudem ist auch in der Gastronomie ein gutes Personalmanagement essenziell. Die Einschaltung einer transparenten Person, an welche sich unzufriedene Arbeitnehmer wänden können, kann den Versuch des Lohnfortzahlungsbetrugs minimieren.

Bilder:

Abb. 1: unsplash.com © jccards

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Guten Appetit: Neue Sitten in der Gastro


ARAG Experten über Tisch-Zeitfenster, No-Show-Gebühren & Co.


(lifePR) (Düsseldorf, 04.08.2023) Ein ausgedehntes Geschäfts-Meeting, ein entspannter Abend mit Freunden, die gemütliche Familienfeier – außer Haus zu essen ist gar nicht mehr so einfach, wie es mal war. Viele Restaurants haben Stornogebühren, Anzahlungen bei der Reservierung größerer Gruppen und begrenzte Nutzungszeiten eingeführt und ernten dafür nicht überall Verständnis. Haben sie denn überhaupt das Recht dazu? ARAG Experten klären auf.


Das Ende ist vorprogrammiert
„Wir freuen uns auf Ihren Besuch, der Tisch ist von 18 bis 20 Uhr für Sie reserviert“, diesen Satz liest man üblicherweise nach einer Online-Buchung. Telefonische Reservierungen sind insgesamt schwierig geworden, sollte man aber das Glück haben, jemanden im Restaurant zu erreichen, lautet das Angebot nicht anders: Es werden Slots vergeben und somit ist nicht nur klar, wann der Abend endet, sondern die freie Wahl der Uhrzeit ist auch oft gar nicht möglich. Diese Vorgehensweise hat sich in Deutschland während der Corona-Pandemie etabliert, als die Plätze besonders begrenzt waren und so das Restaurant besser ausgelastet werden konnte. ARAG Experten wissen allerdings, dass derartige Zeitfenster in Städten wie New York, London, Paris oder Kopenhagen schon seit Jahren üblich sind. Und sie fügen hinzu, dass diese Vorgehensweise selbstverständlich den Gastronomen unterliegt, denn die haben Hausrecht im eigenen Betrieb und können solche Regeln selbst bestimmen. Gestiegene Kosten rechtfertigen sicher gerade in angesagten Läden den Gedanken, Tische zwei- oder dreimal zu besetzen, noch dazu wird den Gastronomen der Reservierungsvorgang in Slots über Buchungssysteme wie Opentable oder Qandoo einfacher gemacht.

Außer Spesen nichts gewesen?
Die begrenzte Aufenthaltsmöglichkeit ist das eine, die verbindliche Reservierung das andere. Bei Nichterscheinen ohne oder mit zu kurzfristiger Absage wird neuerdings von einigen Restaurants eine sogenannte No-Show-Gebühr verlangt. Durchaus verständlich, wenn man sich klarmacht, dass eine Reservierung Personalplanung und Einkäufe sowie Vorbereitungen nach sich zieht. Dennoch stößt diese Neuerung auf viel Unverständnis und sorgt für Empörung. Dabei dürfte sie nicht als Überraschung daherkommen: ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine solche Regelung mindestens rechtssicher in den AGB formuliert und einzusehen sein muss. Noch besser ist es natürlich, den Gast rechtzeitig klar und leicht auffindbar darauf hinzuweisen, damit er sein Verhalten darauf einstellen kann und nicht plötzlich von einer Strafe überrollt wird. Außerdem muss dem Betroffenen ermöglicht werden nachzuweisen, dass dem Gastronomen gar kein Schaden entstanden ist, zum Beispiel durch die Neubesetzung des Tisches. Ist dieser Passus in den AGB nicht ebenso erwähnt, ist die Forderung ohnehin nicht wirksam und der Betroffene kann die Zahlung verweigern.

Land unter auf dem Personalmarkt
Und wann darf der Gast außerdem sein Geld behalten? Verärgerte Gäste, die viel zu lange auf das bestellte Essen gewartet haben, sind keine Seltenheit bei dem derzeitigen Personalmangel in der Gastronomie. Und man kann ihnen eigentlich nicht verübeln, dass sie irgendwann aufstehen und gehen. So einfach ist es aber nicht, warnen ARAG Experten. Mindestens einmal muss man bei der Bedienung darauf aufmerksam machen, dass man bereits länger wartet, und wenigstens 30 Minuten müssen vergangen sein. Danach dürfte man trotz vorheriger Bestellung gehen, ohne zu zahlen. Das Essen alternativ nach der Wartezeit noch anzunehmen und zu genießen und dann den Preis zu mindern, erfordert sicher etwas Courage, aber Präzedenzfälle geben Recht: Nach 90 Minuten steht dem Gast unter Umständen eine Minderung von bis zu 30 Prozent zu.

A votre santé
Recht oder Unrecht, am Ende sitzen wir doch alle ‚am selben Tisch‘: Der Gastronom möchte glückliche Gäste und natürlich Gewinn erzielen, die Gäste möchten einen schönen Abend und den Erhalt einer vielseitigen Gastro-Szene. Und am Vertrag, der wie bei jeder Dienstleistung auch im Restaurant durch bestimmte Handlungen zustande kommt, sind beide Parteien beteiligt. Ihre Rechte und Pflichten sind daher in vielen Fällen klar geregelt. Noch mehr Spaß macht das Ausgehen sicherlich mit entsprechend wechselseitigem Verständnis und Miteinander. Dann gibt es auch gerne den Absacker aufs Haus und Statistiken besagen, dass der das Trinkgeld erhöht. Na dann: Prost!

Effektiver Einbruchschutz für kleine und mittlere Betriebe

Nürnberg, den 7. Dezember 2022 – Winterzeit = Einbruchszeit – das gilt auch für Unternehmen. Doch viele Betriebe unterschätzen die Gefahr sowie die Schadensumme, wenn Fenster aufgehebelt, die Betriebseinrichtung beschädigt sowie Bargeld, Waren oder Computer gestohlen wurden. Welche Vorkehrungen Unternehmen treffen sollten, um ihr Einbruchsrisiko zu senken und welche Versicherung im Ernstfall für den Schaden aufkommt, weiß Anja Moritz, Expertin von der NÜRNBERGER Versicherung.

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Sicherheitskonzept erarbeiten
Vor allem kleine und mittlere Betriebe denken häufig, dass das Thema Einbruchschutz für sie nicht relevant ist. „Doch auch sie sind ein beliebtes Zielobjekt bei Einbrechern und die hohen Folgekosten, die ein Einbruch meist mit sich bringt, können für sie schnell existenzbedrohend werden“, so Anja Moritz, Expertin von der NÜRNBERGER Versicherung. Daher empfiehlt sie auch kleineren Unternehmen, ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten. Hierbei können sie sich beispielsweise an den Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe der VdS Schadenverhütung orientieren, die unter shop.vds.de/publikation/vds-2333 zum Download zur Verfügung stehen. Darin finden sich nicht nur Tipps für die Gefährdungsanalyse, sondern auch die entsprechenden konkreten Schutzvorkehrungen. „Polizeiliche Beratungsstellen können außerdem unterstützen, indem sie etwa direkt vor Ort Schwachstellen am Gebäude und auf dem Grundstück ermitteln. Dieser Service ist meist sogar kostenlos.“, sagt Moritz. Weitere Informationen zu den Beratungsstellen finden Unternehmen unter www.polizei-beratung.de.

Aufrüsten gegen die Einbruchsgefahr
Um sich vor Einbrechern zu schützen, sollten Betriebe unbedingt in den Gebäudeschutz investieren. „Das heißt: Türen, Tore, Fenster – auch Schaufenster – Kellerschächte, Rollläden, Rollgitter und Gittertüren sollten eine entsprechende Widerstandsklasse und hochwertige Schlösser haben. Ist dies nicht der Fall, gilt es, diese dringend auszutauschen“, rät die Expertin der NÜRNBERGER Versicherung. Auch geprüfte Mehrfachverriegelungs- oder Einsteckschlösser können das Einbruchsrisiko senken. „Um eine fachgerechte und professionelle Umsetzung der mechanischen Maßnahmen zu garantieren, sollten Firmen unbedingt einen Fachbetrieb beauftragen“, so Moritz.

Unterstützung durch technische Maßnahmen
Neben einbruchhemmenden Türen und Fenstern können außerdem technische Maßnahmen eine sinnvolle Ergänzung sein, um die Einbruchsgefahr zu senken. „Es gibt mittlerweile auch viele smarte Technologien, die beispielsweise Bewegungsmelder, Überwachungskamera, Alarmanlage und Smartphone miteinander vernetzen“, informiert die Expertin von der NÜRNBERGER Versicherung. Der Vorteil: Unternehmen können von unterwegs auf Knopfdruck über ihr Smartphone bestimmte Maßnahmen ergreifen, indem sie beispielsweise das Licht einschalten, die Überwachungskamera starten, einen Alarm auslösen oder automatisch die Polizei rufen, sollten sich Einbrecher am Gebäude zu schaffen machen. „Eine Alternative sind beispielsweise Sensoren, die diese Maßnahmen auslösen, sobald sie aktiviert werden“, ergänzt Moritz. Bei besonders gefährdeten Betrieben ist eine Einbruchmeldeanlage empfehlenswert, die dann auf ein Wach- und Sicherheitsunternehmen oder die Polizei aufgeschaltet wird.

Mitarbeiter ins Boot holen
Für einen vollumfänglichen Einbruchschutz sollten Betriebe auch ihre Mitarbeiter mit ins Boot holen: Um die gesamte Belegschaft darüber zu informieren, welche Regelungen für die Arbeitsstätte gelten, wie die Technik bedient wird und worauf sie bei Fenstern, Türen und Co. achten müssen, empfiehlt die Expertin der NÜRNBERGER Versicherung, alle Sicherungsmaßnahmen schriftlich festzuhalten und das Dokument an die Mitarbeiter auszuhändigen. Die folgenden grundlegenden Sicherheitstipps sollte es unbedingt enthalten: Türen immer zweifach abschließen, Fenster nach Betriebsschluss schließen, Schlüssel sicher aufbewahren und Alarmanlage aktivieren – wenn vorhanden. Moritz rät zudem, sensible Informationen wie Sicherheitscodes nicht darin zu veröffentlichen, sondern diese besser vertraulich zu behandeln.

Trotzdem nicht im Regen stehen
Müssen Unternehmer morgens feststellen, dass im Betrieb eingebrochen wurde, ist das nicht nur ärgerlich, sondern schnell auch mit hohen Kosten verbunden. „Um dann abgesichert zu sein, ist eine Inhaltsversicherung unverzichtbar“, weiß Moritz. „Vor allem kleine und mittlere Betriebe können die Schadensumme häufig kaum stemmen.“ Die Police der NÜRNBERGER Versicherung umfasst nicht nur das gesamte Betriebsinventar von der Büroeinrichtung bis zu Arbeitsgeräten sowie Waren und Vorräte, sondern schließt auch Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden, Schutzgittern oder Wänden nach einem Einbruch oder einem Versuch ein. „Sie deckt außerdem bis zu 24 Monate lang die laufenden Betriebskosten, falls es aufgrund gestohlener Arbeitsgeräte oder abhanden gekommener Waren zu Ertragsausfällen kommt“, erläutert die Expertin der NÜRNBERGER Versicherung.

Kaffee: Das Lieblingsgetränk der Deutschen

Wir trinken ihn morgens, mittags und nachmittags und manch einer trinkt ihn sogar abends – den Kaffee.
Kein Wunder also, dass Kaffee mit über 168 Litern pro Kopf und Jahr zum beliebtesten alkoholfreien Getränk der Deutschen gehört. Damit übersteigt der Kaffeekonsum sogar den Konsum von Mineralwasser.

Bild von Elias Shariff Falla Mardini auf Pixabay

Um den hohen Bedarf in Deutschland decken zu können, importieren wir beispielsweise 300.000 Tonnen Kaffee jährlich aus Brasilien. Der südamerikanische Staat gilt neben Vietnam und Kolumbien als eines der größten Anbauländer für Kaffee weltweit.
Im Jahr 2019 wurden allein aus Brasilien 2,4 Millionen Tonnen Kaffee in andere Länder exportiert. Für das Erntejahr 2020/2021 prognostizierte das United States Department of Agriculture (kurz: USDA) die weltweite Exportmenge auf 175 Millionen Sack Kaffee zu je 60kg (10,5 Millionen Tonnen).

Von den zwei Bohnenarten, auf denen der globale Kaffeeanbau beruht, hat die Arabicabohne mit 101,97 Millionen Säcken ein deutlich höheres Produktionsvolumen als die Robustabohne mit nur etwa 73,5 Millionen Säcken.
Vor allem der vorgemahlene Filterkaffee ist im deutschen Lebensmittelhandel der klassische Umsatzgarant. Selbst bei den fair gehandelten Waren gilt er als umsatzträchtigstes Segment. Für das Jahr 2020 schätzt man seinen Umsatz auf 492 Millionen Euro.
Die Zahlen für den Gesamtumsatz des Kaffees sind dabei jedoch höher. Im Jahr 2020 konnten in Deutschland mit Kaffee rund 2,2 Milliarden Euro Umsatz gemacht werden. Verglichen mit dem Vorjahr konnte der Umsatz sogar um Hundert Millionen Euro gesteigert werden.
Diese Zahlen sind ziemlich erstaunlich, wenn man sie im Verhältnis zum Gesamtumsatz aller Cafés betrachtet. Im gleichen Jahr (2020) hatten nämlich die 11.761 Cafés in Deutschland einen Umsatz von 3,12 Milliarden Euro.

Frische Kaffeebohnen

Fazit – der Kaffee bleibt ein treuer Krisenbegleiter

Man kann also festhalten, dass Kaffee ein krisensicheres Produkt ist. Zwar ging der Konsum in der Gastronomie im letzten Jahr um 23% zurück, dafür erlebte der Genuss zu Hause einen Anstieg von 11%.
Diese Zahlen stehen zwar im Zusammenhang mit den pandemiebedingten Schließungen der Cafés, aber man kann davon ausgehen, dass die Zahlen, die die Gastronomie betreffen, durch die Wiedereröffnungen der Cafés auch erneut ansteigen werden. Schließlich schmeckt ein Kaffee zu Hause nicht immer so gut wie im Lieblingscafé.

Dieser Gastartikel wurde mir von Coffee Science zur Verfügung gestellt.

Coffee Science ist ein Online Magazin in dem du alles rund um das Thema Kaffee findest. Angefangen bei tollen Zubereitungstipps zu allen Kaffeespezialitäten bis hin zu umfangreichem Kaffee-Wissen aus der unendlich großen Kaffeewelt.

Herzlichen Dank für den Beitrag.

Gastronomie und Corona-Krise

(lifePR) (München, 22.04.20) Aufgrund der Corona-Krise bleiben gastronomische Einrichtungen in Deutschland auch weiterhin geschlossen. Trotzdem müssen Unternehmen der Gemeinschaftsverpflegungsund Gastronomiebranche darauf achten, die vorgeschriebenen Hygienestandards auch jetzt einzuhalten, damit sie bei einer Wiedereröffnung gut vorbereitet sind. TÜV SÜD hat daher Checklisten für Gastronomen entwickelt, durch die sie Hygienerisiken vermeiden, die durch mangelnde Reinigung und Desinfektion sowie unterlassene Vorsichtsmaßnahmen während der Betriebspause entstehen können.

Bild von Klaus Hausmann auf Pixabay

Auch während der staatlich angeordneten Schließung müssen Gastro-Unternehmen den Hygienestatus ihrer Cafés, Restaurants und Bistros im Blick haben. Nur so können sie gewährleisten, dass bei einer Wiedereröffnung keine Gesundheitsgefahren für Kunden und Gäste ausgehen. „Wir raten daher Gastronomen, täglich Kontrollrundgänge durchzuführen und beispielsweise regelmäßig die Warmwasserhähne aufzudrehen und laufenzulassen, um Hygienegefahren durch Verkeimungen in ruhenden Wasserleitungen vorzubeugen“, erklärt Thorsten Steinhübel, Geschäftsführer der TÜV SÜD Food Safety Institute GmbH. Auch unerwünschte Änderungen im Raumklima, unangenehme Gerüche oder Wasseransammlungen lassen sich so schnell entdecken und deren Ursachen beheben. Betriebsund Großküchen sollten sich zudem eng mit der Gebäudetechnik und dem Facility Management absprechen, um Risiken durch stillgelegte, in den Stand-by-Modus versetzte Geräte zu minimieren.

Checklisten für Gastronomen

Damit Gastronomiebetriebe in der Zeit der Schließung und Kontaktbeschränkung nicht mit dem Thema Hygiene alleingelassen werden, hat der Fachbereich „Hygieneinspektionen“ drei Checklisten zu unterschiedlichen Phasen des Shutdowns entwickelt. Diese helfen unter anderem dabei, die Sauberkeitsrichtlinien während der Schließung und zur Vorbereitung auf die Wiedereröffnung aufrecht zu erhalten. Neben Hygieneaspekten werden in den Checklisten auch die Pandemieplanung für die Gasträume, die Personal- und Einkaufsplanung oder Website-Aktualisierungen als Teil der Listen zum Abhaken berücksichtigt. Die Checklisten können kostenlos unter folgenden Links heruntergeladen werden.

Zur Vorbereitung auf die Schließung:

https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/product-service/pdf/sonstiges/lebensmittel/fsi-checkliste-1-gastronomie.pdf?la=de-de&hash=5919E59177538F1E0E932D61C99FCFCB

Checks während der Schließung:
https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/product-service/pdf/sonstiges/lebensmittel/fsi-checkliste-2-gastronomie.pdf?la=de-de&hash=5E450E59FE1C068C9A5568266ECF6D50

Zur Vorbereitung auf die Wiedereröffnung:
https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/product-service/pdf/sonstiges/lebensmittel/fsi-checkliste-3-gastronomie.pdf?la=de-de&hash=BD3C5832FE24DCB1C03AC56BB7E6079B

Hygiene – im Lebensmittelbereich unentbehrlich

Im sensiblen Lebensmittelbereich kann mangelnde Hygiene zu einer Gesundheitsgefährdung der Verbraucher führen und nicht nur Strafen, sondern auch irreparable Imageschäden für Unternehmen nach sich ziehen. Professionelle Hygieneprüfungen durch einen neutralen und kompetenten Dritten gewährleisten in Corona-freien Zeiten, dass eventuelle Gefahren und Missstände frühzeitig erkannt und beseitigt werden können, damit gesundheitliche Risiken erst gar nicht entstehen. Eine neutrale Hygieneinspektion liefert einen umfassenden Überblick über Lebensmittelsicherheit und Betriebshygiene und ist ein Qualitätsnachweis für die Gäste. TÜV SÜD führt diese Inspektionen auf der Grundlage des eigens entwickelten Hygienestandards und damit auf der Basis gesetzlicher Vorgaben (u. a. (EG) Nr. 852/2004, LFGB, LMHV) und DIN-Normen durch.

Weitere Informationen zu Hygieneinspektionen von TÜV SÜD: https://www.tuvsud.com/dede/branchen/gesundheit-und-medizintechnik/gesundheit-und-hygiene/hygieneinspektion 

Wichtig! Versicherungsschutz im Gastgewerbe

Richtige Absicherung für Gastronomie und Hotellerie

Nürnberg, den 3. April 2019 – Das Gastgewerbe wächst: Zum neunten Mal in Folge konnte 2018 der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Laut Statistischem Bundesamt erzielten Hotels, Restaurants und andere Betriebe 3,2 Prozent mehr Umsatz. Damit der Erfolg bleibt, muss im Betriebsalltag allerdings alles rund laufen. Schon ein kleiner Zwischenfall kann sich zu einem finanziellen Risiko entwickeln. Deswegen ist sowohl für kleine Cafés und Bars als auch für größere Restaurants und Hotels eine passende Absicherung unerlässlich. Welche Risiken in der Gastronomie und Hotellerie lauern, welche Versicherungen unverzichtbar sind und worauf dabei zu achten ist, weiß Volker Helmhagen, Experte von der NÜRNBERGER Versicherung.


Quelle: © NÜRNBERGER Versicherung

Für Schäden an fremdem Eigentum: Betriebshaftpflichtversicherung

In der Gastronomie ist der Arbeitsalltag meist stressig. Ist der Kellner in Hektik und schüttet versehentlich ein Glas Rotwein auf das teure Designerkleid eines Gastes, können schnell hohe Schadenersatzansprüche für eine Ersatzbeschaffung oder Reinigung auf den Gastronom zukommen. „Kommt es zu Sach- oder Personenschäden, für die Mitarbeiter verantwortlich sind, haftet das Unternehmen. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Restaurant- und Hotelbesitzer ein Muss“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Verletzt sich beispielsweise ein Gast bei einem Grillabend und muss ärztlich behandelt werden, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung auch hier anfallende Kosten für Krankenhaus oder Schmerzensgeld. Volker Helmhagen empfiehlt Gastronomen, eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro zu wählen, besser noch 10 Millionen Euro, um bei schweren Verletzungen mit mehreren Personen gut abgesichert zu sein. Das Besondere: Schadenersatzansprüche gegenüber dem Betrieb prüft die Versicherung, zu Unrecht erhobene Ansprüche wehrt sie ab und übernimmt auch dafür die Kosten eines möglichen Prozesses.

Zur Sicherheit des eigenen Inventars: Geschäfts-Inhaltsversicherung

Aber nicht nur Schäden an fremden Sachen können hohe Kosten verursachen – auch Schäden an Einrichtung, Waren und Vorräte können schnell teuer werden. „Eine Geschäfts-Inhaltsversicherung kommt für die Kosten auf, die beispielsweise durch Feuer, Sturm oder Hagel, aber auch durch Einbruch entstanden sind“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Sie umfasst das gesamte Betriebsinventar. Werden etwa hochwertige Einrichtung oder teure Geräte in der Küche durch einen Rohrbruch zerstört, leistet sie für Ersatz oder Reparatur. Darüber hinaus sind auch Waren und Vorräte versichert. Sorgt zum Beispiel ein öffentlicher Stromausfall dafür, dass die Tiefkühlgeräte ausfallen und Lebensmittel verderben, übernimmt die Geschäfts-Inhaltsversicherung ebenfalls die Kosten für den entstandenen Schaden. Wichtig ist, dass nicht nur Sachwerte ersetzt werden: „Ein Ertragsausfall in Folge eines Sachschadens tritt schnell ein. Deshalb sollte der Baustein ‚Klein-Ertragsausfall‘, der bis maximal 24 Monate einspringt, ergänzend abgeschlossen werden“, rät Volker Helmhagen.

Kombi-Schutz: Gewerbeversicherung Smart

Die Gewerbeversicherung Smart der NÜRNBERGER Versicherung bietet mit einer Kombination aus Betriebshaftpflicht- und Geschäfts-Inhaltsversicherung einen passgenauen Versicherungsschutz beispielsweise für das Gastgewerbe. Das Besondere: Durch den kombinierten Tarif sind die Leistungen perfekt aufeinander abgestimmt und unnötige Überschneidungen werden vermieden. Weiterer Vorteil: Die Gewerbeversicherung Smart bietet zusätzliche Leistungsextras, die speziell für vier verschiedene Zielgruppen zugeschnitten sind. Dazu zählen neben der Gastronomie unter anderem auch die Tourismus- und Freizeitbranche. Um einen zuverlässigen Schutz zu liefern, umfasst die Versicherung daher beispielsweise Schäden an gemieteten Gebäuden und Räumen, Außenmöbeln durch Sturm oder Tätigkeitsschäden beim Be-und Entladen. „Außerdem zahlt sie den Neuwert für beschädigte Kundensachen wie etwa Schäden an Reisegepäck und Gäste-Kfz“, erläutert Volker Helmhagen. Aber auch der Diebstahl von Bargeld aus der Registerkasse ist mitversichert. Durch verschiedene Bausteine kann der Versicherungsschutz individuell erweitert werden. Der Baustein „Erweiterte Naturgefahren“ sichert beispielsweise unter anderem gegen Überschwemmung, Starkregen oder Schneedruck ab.

Weitere Informationen unter www.nuernberger.de/smart-genuss/

Bild Quelle: © NÜRNBERGER Versicherung