Kampf gegen Täuschung: Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie

Kampf gegen Täuschung: Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie

Lohnfortzahlungsbetrug – inmitten des hektischen Arbeitsalltags der Gastronomiebranche und des ständigen Gästeansturms ist der Betrug nichts Unbekanntes mehr. Er verursacht schwerwiegende Folgen auf das Vertrauen und die Integrität der Arbeitsumgebung. Zudem kann der Betrug Arbeitgeber finanziell schwächen und sogar die Schließung eines Restaurants provozieren. Umso wichtiger ist es, Maßnahmen gegen die Täuschung zu unternehmen.

Was ist ein Lohnfortzahlungsbetrug?

Das betrügerische Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit oder das Einreichen gefälschter Krankmeldungen wird als Lohnfortzahlungsbetrug bezeichnet. Der Betrug tritt typischerweise in Unternehmen und der Gastronomie auf, um unrechtmäßig Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zu erhalten. Krankheiten werden von Mitarbeitern simuliert, um Abwesenheit vorzutäuschen. Dabei decken sich manche Mitarbeiter gegenseitig.

Während ehrliche Arbeitnehmer dadurch benachteiligt werden, führt dies zu finanziellen Verlusten für den Arbeitgeber. Lohnfortzahlungsbetrug kann nicht nur rechtliche Konsequenzen für die Betrüger haben, er verursacht auch Reputationsschäden. Entscheidend sind präventive Maßnahmen wie klare Richtlinien für Krankmeldungen, Sensibilisierungsschulungen und Überwachungssysteme, um die Integrität der Arbeitsumgebung zu wahren und Betrug zu verhindern.

Häufige Betrugsmuster in der Gastronomie

In der Gastronomie gibt es im Fall von Lohnfortzahlungsbetrug verschiedene Betrugsmuster. Darunter folgende:

  • Vortäuschen: Das häufigste Betrugsmuster ist, dass Mitarbeiter Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. Dabei täuschen sie nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arzt und die Krankenkasse. Die Betrüger möchten in diesem Muster oft eine bezahlte Freistellung erschleichen.
  • Absprache: Die Absprache unter Mitarbeitern ist ein verbreitetes Muster, bei der sie einander decken. Durch die gezielte Deckung einer gefälschten Erkrankung fällt der Betrug selten auf.
  • Zweitarbeit: Ein weiteres Betrugsmuster ist die bezahlte Freistellung, um zusätzliches Einkommen aus einer anderen Quelle zu generieren.

Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht nur Arbeitnehmer Lohnfortzahlungsbetrug begehen können. Aus verschiedenen Gründen waren bereits Arbeitgeber selbst involviert, indem sie Mitarbeiter ermutigten oder dazu zwangen, Betrug zu begehen. Es erfordert eine klare Transparenz und Unternehmenskultur für die Bekämpfung dieser Betrugsmuster.

Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnfortzahlungsbetrug hat sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen. Häufige Betrugsfälle bedeuten für den Arbeitgeber finanzielle Verluste und ein erhöhtes Risiko für Rechtsstreitigkeiten. Auch das Vertrauen in die Belegschaft kann ein Betrug negativ beeinflussen, was wiederum die Arbeitsatmosphäre beeinträchtigen kann. Zudem können Reputationsschäden den Ruf der Gaststätte gefährden, wenn Betrugsfälle öffentlich bekannt werden.

Wenn das Unternehmen aufgrund des Betrugs misstrauisch wird oder strengere Regeln für Krankmeldungen einführt, könnten Arbeitnehmer, die tatsächlich krank sind, ihren Anspruch auf gerechtfertigte Lohnfortzahlung verlieren. Dies kann zu Frustration und finanziellen Schwierigkeiten führen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird durch Lohnfortzahlungsbetrug untergraben. Dies hat weitreichende Folgen für das Arbeitsumfeld.

Strafen: Womit müssen Betrüger rechnen?

Bei Lohnfortzahlungsbetrug variieren je nach Land und Rechtssystem die gesetzlichen Regelungen und Sanktionen. In vielen Ländern gibt es Arbeitsgesetze, die den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regeln. In der Regel sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitsausfall aufgrund von Krankheit zu dokumentieren und ärztliche Atteste zu verlangen. Verschiedene Sanktionen können verhängt werden, wenn ein Mitarbeiter des Lohnfortzahlungsbetrugs überführt wird.

Disziplinarische Maßnahmen, Kündigung des Arbeitsvertrags oder sogar strafrechtliche Verfolgung, können die Folge sein. Auch Geldstrafen, Schadenersatzforderungen und in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen die Strafen für Lohnfortzahlungsbetrug. In den jeweiligen nationalen Arbeitsgesetzen und in Deutschland im Strafgesetzbuch Paragraf 263 können genauen Regelungen und Sanktionen nachgeschlagen werden.

Rechtssicherheit: Prävention und Bekämpfung

Ein ganzheitliches Vorgehen durch Prävention und Bekämpfung von gefordert die Arbeitgeber. Das Einführen klarer Richtlinien und Prozeduren für Krankmeldungen und eine sorgfältige Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit sollte Lohnfortzahlungsbetrug verhindern. Schulungen für Mitarbeiter können das Bewusstsein über die Konsequenzen von Betrug und die Wichtigkeit von Integrität vermitteln. Eine weitere Möglichkeit, Betrugsversuche frühzeitig zu erkennen, ist die Implementierung von Überwachungssystemen, die verdächtige Aktivitäten aufzeichnet.

Um komplexe Betrugsfälle zu untersuchen und Beweise zu sammeln, kann die Einschaltung einer Detektei ein wirksames Mittel sein. Detekteien wie die Detektei Saarbrücken beraten über Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie sowie die rechtssichere Verfolgung. Zudem können die Profis Diskretion wahren und verdeckte Ermittlungen durchführen, um mögliche Betrüger zu identifizieren und die Integrität des Unternehmens zu schützen. Die Zusammenarbeit mit einer Detektei kann abschreckend wirken und das Risiko von Betrugsfällen verringern. Wichtig ist jedoch, dass alle rechtlichen Bestimmungen und Datenschutzrichtlinien strikt eingehalten werden.

Rechtliche Beratung und Unterstützung von Profis

Entscheidende Ressourcen im Umgang mit Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie sind rechtliche Beratung und Unterstützung. Beratungen durch Rechtsanwälte helfen, klare Richtlinien und Verfahren zu implementieren und den rechtlichen Rahmen im Umgang mit Betrugsfällen zu verstehen. Zudem gilt es vorab den Lohnfortzahlungsbetrug zu entlarven. Die Verfolgung einer Betrugsannahme muss hierbei rechtssicher ablaufen, sodass die Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. Werden im Laufe der Verfolgung irgendwelche Rechte des vermeidlichen Betrügers verletzt, kann diese als nicht-rechtssicher eingestuft werden. Umso wichtiger kann es sein, sich zudem von Experten wie Detektiven beraten zu lassen.

Schulungen und Transparenz: Integrität in der Gastronomie

Ein positives Arbeitsklima kann geschaffen werden, wenn Mitarbeiter und Arbeitgeber auf ethisches Verhalten und Integrität setzen. Eine starke Arbeitsethik und die Integration von Integrität ist in der Gastronomie ist von entscheidender Bedeutung, um Lohnfortzahlungsbetrug zu verhindern. Gegenseitiges Vertrauen und Respekt kann Mitarbeiter dazu ermutigen, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und sich nicht in Betrugsaktivitäten zu verwickeln.

Offene Kommunikation und Transparenz in Bezug auf Richtlinien für Krankmeldungen machen Betrugsversuche weniger attraktiv. Zudem fördert die Transparenz und Offenheit gegenüber Mitarbeitern das Bewusstsein für die interne Folgen von Betrug. Grundsätzlich gilt: Eine Unternehmenskultur, die das Engagement, die Ehrlichkeit und die Verantwortung belohnt, stärkt das Unternehmen. Lohnfortzahlungsbetrug, der durch Integration von Integrität und Arbeitsethik effektiv bekämpft wird, schafft ein erfolgreiches und verantwortungsbewusstes Arbeitsumfeld in der Gastronomie.

Tipp: Aufmerksamkeiten und Personalmanagement

Neben der Integration von klaren Richtlinien können Arbeitgeber die Arbeitsmoral ihrer Mitarbeiter versuchen zu stärken. Durch kleine Aufmerksamkeiten wie Weihnachtsgeld, Freigetränke oder regelmäßige Firmenfeiern kann die zwischenmenschliche Beziehung untereinander gestärkt werden. Zudem ist auch in der Gastronomie ein gutes Personalmanagement essenziell. Die Einschaltung einer transparenten Person, an welche sich unzufriedene Arbeitnehmer wänden können, kann den Versuch des Lohnfortzahlungsbetrugs minimieren.

Bilder:

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Informationen rund ums Weihnachtsgeld

Anteiliges Weihnachtsgeld bei Kündigung?

(lifePR) (Düsseldorf, 16.11.20) Wer kündigt, kann trotzdem ein Recht auf eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung haben, wenn er im laufenden Jahr aus einem Unternehmen ausscheidet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel in einem Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt, nach der die Gratifikation an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gekoppelt war. Gleichzeitig setzte die Auszahlung voraus, dass es während des Jahres keine „unbezahlten Arbeitsbefreiungen“ gab.

Ein Controller schied nach jahrelanger Beschäftigung in einem Unternehmen zum 30. September aus. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Weihnachtsgeldes mit der Begründung, dass nur Mitarbeiter einen Anspruch hätten, die am Jahresende noch in einer ungekündigten Anstellung sind, was er auch in den „Richtlinien” seines Unternehmens angekündigt hätte. Das BAG erklärte die streitgegenständliche Klausel für unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Das Weihnachtsgeld hatte im Fall „Mischcharakter“, d. h. es sollte auch die erbrachte Arbeitsleistung vergüten, und muss daher anteilig auf das Jahr umgerechnet werden. Wer sich solche Ansprüche erarbeitet habe, solle sie auch erhalten (BAG, Az.: 10 AZR 848/12).

Gleiches Geld für alle?
Auch wenn Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird, darf der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen. ARAG Experten weisen hierbei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hin. In einem konkreten Fall hatte ein nicht tarifgebundener Chef den angestellten Mitarbeitern einen vollen Monatslohn gezahlt, den Arbeitern jedoch nur 55 Prozent. Als Grund führte er das unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau von Angestellten und Arbeitern an. Doch dem Bundesarbeitsgericht fehlte der sachliche Grund für die Differenzierung. Dieser hätte beispielsweise lauten können, dass er Angestellte stärker ans Unternehmen binden müsse, da sie nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden sind oder länger intern ausgebildet werden müssen (BAG, Az.: 10 AZR 640/04).

Kein Weihnachtsgeld in der Elternzeit
Ein Arbeitgeber muss Angestellten in der Elternzeit grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich während dieser Zeit nicht ausdrücklich geregelt ist. Damit verstößt er auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In einem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin im zweiten Jahr ihrer Elternzeit kein Weihnachtsgeld bekommen wie im Vorjahr. Ihre Klage vor Gericht hatte jedoch keinen Erfolg, weil die Richter keine Rechtsgrundlage für die Zahlungsklage erkennen konnten. Im Arbeitsvertrag war die Freiwilligkeit der Zahlung vereinbart. Auch den Vergleich der vermeintlich zu kurz gekommenen Mutter mit ihren tatsächlich arbeitenden Kollegen wollten die Richter nicht gelten lassen, da sie keinerlei betriebliche Arbeitsleistung erbracht habe und das Weihnachtsgeld im Fall als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werde (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 852/02).

Weihnachtsgeld für Teilzeitkräfte
Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um zum Beispiel 1.000 Euro einheitlich für Voll- und Halbtagskräfte benachteiligt die Teilzeitbeschäftigten. Ein solcher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in einem Tarifvertrag rief das Bundesarbeitsgericht auf den Plan. Die Richter entschieden, dass einem Teilzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld zustehe, das dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht (BAG, Az.: 10 AZR 629/99).



Über Weihnachtsgeld freuen sich auch Gläubiger
Manche Firmen zahlen ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld. Wer in den Genuss einer solchen Gratifikation kommt, kann sich im November oder Dezember über mehr Geld in der Lohntüte freuen. Die Freude kann sich jedoch in Grenzen halten, wenn einem ein Gläubiger im Nacken sitzt. Denn in einem solchen Fall muss der Schuldner damit rechnen, dass sein Einkommen gepfändet wird. Grundsätzlich kann auch das Weihnachtsgeld vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings nicht in voller Höhe, beruhigen ARAG Experten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt nämlich, dass Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind. Einem Schuldner, dem zum Beispiel ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 Euro zusteht und der über ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.500 Euro verfügt, müssen 500 Euro vom Weihnachtsgeld als unpfändbarer Betrag verbleiben.

Weihnachtsgeld – Rückzahlungen sind die Ausnahme
Das Weihnachtsgeld noch mitgenommen und dann dem Chef die Kündigung auf den Schreibtisch gelegt? Vielleicht nicht die feine Art – wer aber aus dem Betrieb ausscheidet, muss gezahltes Weihnachtsgeld nur dann zurückzahlen, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Und auch wenn solche Rückzahlungsklauseln bestehen, kommt es oft zu Rechtsunsicherheiten. Hierzu haben die Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass bei einer Sonderzahlung von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt Arbeitgeber von ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen können, bis zum 31. März des Folgejahres im Unternehmen zu bleiben (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 390/02). Wird eine Gratifikation von einem Monatsgehalt oder mehr gezahlt, kann der Arbeitnehmer maximal bis zum 30. Juni an das Unternehmen gebunden werden. Leistungsorientierte Boni und Provisionen etwa für Außendienstler, Fach- oder Führungskräfte sind hingegen Teil der Vergütung. Sie müssen laut ARAG Experten beim Jobwechsel auf gar keinen Fall zurückgezahlt werden. Auch ein 13. oder 14. Monatsgehalt darf getrost behalten werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Der Erste Mitarbeiter

Nürnberg, den 5. Februar 2020 – Für viele Selbstständige ist es ein Meilenstein: die Einstellung des ersten Mitarbeiters. An diesem Punkt läuft es mit dem eigenen Unternehmen so gut, dass die Arbeit nicht mehr alleine bewältigt werden kann. Doch was müssen Selbstständige bei der Anstellung des neuen Mitarbeiters beachten und wie ändert sich der Versicherungsbedarf des Unternehmens? Volker Helmhagen, Experte der NÜRNBERGER Versicherung, informiert, was Selbstständige in ihrer neuen Position als Arbeitgeber wissen sollten.

Schritt 1: Informationen einholen Für die bürokratischen Formalitäten empfiehlt es sich, bereits bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags einen Personalfragebogen mitzugeben. „Mithilfe dieses Formulars fragen Unternehmen die nötigen Informationen, etwa die Sozialversicherungsnummer und die Steueridentifikationsnummer, ab“, erklärt Volker Helmhagen. Zusätzlich sollten neue Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn ihre Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ihren Sozialversicherungsausweis und eine Urlaubsbescheinigung sowie eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Arbeitgebers vorlegen. Bei Mitarbeitern, die aus dem Ausland kommen, wird zudem eine Arbeitserlaubnis benötigt. Je nach Tätigkeitsbereich können weitere Belege notwendig sein, beispielsweise der Staplerschein oder ein Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz“, ergänzt der Experte der NÜRNBERGER Versicherung.  

Quelle: © ClipDealer

Schritt 2: Meldepflichten erfüllen Sobald der erste Mitarbeiter eingestellt ist, meldet der Arbeitgeber sein Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit an. „Diese vergibt eine Betriebsnummer, mit der er anschließend die Anmeldung des Mitarbeiters bei der Sozialversicherung vornehmen kann“, erläutert Helmhagen. Dazu setzt der Arbeitgeber die Krankenkasse des Angestellten über die Beschäftigung in Kenntnis, die diese Information wiederum an die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die Pflegekassen weitergibt. In bestimmten Branchen, zum Beispiel im Bau-, Transport- oder Gaststättengewerbe, besteht eine Pflicht zur sofortigen Meldung, also spätestens zum ersten Arbeitstag. Ansonsten gilt eine Frist von sechs Wochen. Darüber hinaus muss der Unternehmer seinen neuen Beschäftigten für die Lohnsteuer und für die gesetzliche Unfallversicherung anmelden. Anlaufstellen sind das Finanzamt beziehungsweise die zuständige Berufsgenossenschaft. „Wer die gesetzlichen Meldepflichten nicht beachtet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen“, so der Experte. Im Bauhauptgewerbe und bei weiteren Berufen wie dem Maler- und Lackiererhandwerk ist außerdem eine Anmeldung bei der jeweiligen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erforderlich.  

Schritt 3: Verantwortung übernehmen Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Das bedeutet: Deren gesundheitliches Wohl darf nicht gefährdet werden. Deshalb müssen Arbeitgeber auch die Arbeitsstättenverordnung einhalten, die beispielsweise Vorgaben zu Temperatur und Beleuchtung am Arbeitsplatz enthält. Zu den Arbeitgeberpflichten gehört zudem die Unterweisung des Beschäftigten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit: „So schreibt es das Arbeitsschutzgesetz in § 12 Abs. 1 vor“, informiert der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Bei der Erstunterweisung klärt der Arbeitgeber über allgemeine Sicherheitsvorschriften und Notfallmaßnahmen wie Erste Hilfe auf. Abhängig von der Tätigkeit des Mitarbeiters und dem Arbeitsumfeld muss der Arbeitgeber auch über arbeitsplatzspezifische Schutzmaßnahmen unterrichten – etwa bei der Bedienung von Maschinen.  

Schritt 4: Versicherungsschutz anpassen Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Unternehmer ihr Versicherungsportfolio bei der Einstellung des ersten Mitarbeiters auf den Prüfstand stellen. „Denn bei einigen Verträgen wirkt sich die Anzahl der Mitarbeiter auf Versicherungsumfang und Beitragshöhe aus“, weiß Helmhagen. Unverzichtbar ist eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Unternehmer und ihre Beschäftigten vor hohen Schadenersatzansprüchen bewahrt. Auch ein umfassender Schutz für das Betriebsinventar sollte nicht fehlen. „Speziell für Kleinstbetriebe bietet die NÜRNBERGER Versicherung die NÜRNBERGER Gewerbeversicherung Smart an – Betriebshaftpflichtversicherung und Geschäfts-Inhaltsversicherung in einem Vertrag“, so der Experte. Die Police gibt es in vier Varianten: für handwerkliche Produktionsbetriebe (Urbane Manufakturen), für die Genuss-Branche, für die Gesundheitsbranche und für Betriebe im Bereich Tourismus und Freizeit. Optional lässt sich dieser Schutz noch durch die Bausteine Klein-Ertragsausfall, Naturgefahren, Glas, Umweltschäden am eigenen Boden und Privathaftpflicht ergänzen. Für Dienstleistungsunternehmen mit beratenden Tätigkeiten empfiehlt sich generell der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht. Sie kommt für Vermögensschäden auf, die aufgrund von Fehlern wie zum Beispiel beim Beraten, Verwalten, Begutachten, Prüfen oder Vermitteln entstehen.

Weitere Informationen unter www.nuernberger.de/gewerbeversicherung-smart.

Bei Anruf Arbeit!

ARAG Experten über das Arbeitszeitmodell Abrufarbeit und das moderne Arbeitsrecht
(lifePR) (Düsseldorf, 26.11.19) Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiten 1,5 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland auf Abruf, das sind rund 4,5 Prozent aller Erwerbstätigen. Die meisten dieser salopp auch ‚Springer‘ genannten Jobs gibt es im Handel und in der Gastronomie. Und gerade jetzt in der Vorweihnachtszeit ist der Bedarf an Abrufarbeitskräften besonders hoch. Was sich für Abrufarbeitnehmer seit diesem Jahr geändert hat, erläutern ARAG Experten.

Was ist Abrufarbeit?
Arbeitsverhältnisse, für die keine Arbeitszeit festgelegt ist, sondern bei denen Arbeitnehmer nur tätig werden, wenn ihre Arbeitskraft gebraucht wird, gelten als so genannte Abrufarbeit. Der Arbeitsvertrag regelt dann lediglich die Höhe des Entgeltes für die real geleistete Arbeit. Das Problem: Obwohl sich Abrufarbeitnehmer laut Arbeitsvertrag für einen Arbeitseinsatz bereithalten müssen, werden sie nur bezahlt, wenn sie arbeiten. Rechtlich möglich sind diese Arbeitsverträge durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort heißt es in Paragraf 12 Absatz 1: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).“ Ob in einem Betrieb gerade viel oder wenig zu tun ist, ist in der Regel ein Problem des Arbeitgebers. Ist viel zu tun, kann er Überstunden anordnen; herrscht im Unternehmen aber gerade Flaute, muss er die Arbeitnehmer trotzdem bezahlen. Mit der Abrufarbeit wälzen Unternehmen diesen elementaren Teil ihres Betriebsrisikos auf ihre Angestellten ab. Auf eines weisen ARAG Experten aber besonders hin: Arbeit auf Abruf muss ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart werden. Ansonsten ist kein Arbeitnehmer zur Abrufarbeit verpflichtet!

Neue Regelung zum Schutz von Arbeitnehmern
In vielen Fällen sind flexiblere Arbeitszeitmodelle wünschenswert – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Arbeit auf Abruf liegen die Vorteile aber ausschließlich beim Arbeitgeber. Der Chef macht die Vorgaben und sagt, wann er den Mitarbeiter benötigt. Dieser muss mit einem Höchstmaß an Flexibilität reagieren. Zwar haben deutsche Arbeitsgerichte Verträge ganz ohne wöchentliche oder tägliche Mindestarbeitszeit, sogenannte Null-Stunden-Verträge, schon früh für nichtig erklärt. Doch diese Regelungen wurden in diesem Jahr noch einmal konkretisiert, nicht zuletzt um Arbeitnehmern Planungssicherheit zu geben und ihnen zudem die Chance zu geben, eine zweite Teilzeitbeschäftigung anzunehmen.

Die Grenzen der Abrufarbeit
Die Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer wurden Anfang des Jahres verschärft. Nun gelten seit 1. Januar 2019 laut ARAG Experten diese engen Grenzen:

  • Ein Arbeitsvertrag, der Vereinbarungen zur Abrufarbeit enthält, muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Beispiel: Es sollen zwanzig Stunden wöchentlich bei mindestens vier Stunden pro Arbeitstag gearbeitet werden.
  • Ist die wöchentliche Arbeitszeit – entgegen dem Gesetz – nicht vertraglich festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Vorher waren es 10 Stunden pro Woche. Für 20 Stunden müsste daher Lohn gezahlt werden – ob dafür gearbeitet wurde oder nicht. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dies natürlich nur der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer diesen Lohn einfordert oder der Arbeitgeber freiwillig auch für nicht angefallene Arbeitsstunden Lohn zahlt. In der Regel kommt beides eher selten vor.
  • Die Höhe der Arbeitsstunden, die der Arbeitgeber zusätzlich zur vertraglich festgelegten Arbeitszeit abrufen darf, liegt bei maximal 25 Prozent. Sind also beispielsweise 16 Arbeitsstunden wöchentlich vereinbart, darf er maximal vier zusätzliche Stunden einfordern, die dann natürlich auch bezahlt werden müssen. Reicht ihm dieses Kontingent nicht, muss die Sockelarbeitszeit von 16 Stunden grundsätzlich erhöht werden. Der Gesetzgeber folgt dabei unter anderem einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2005 (Az.: 5 AZR 535/04).
  • Auch die Reduzierung der vertraglich festgelegten Stunden ist gedeckelt. Hier darf der Arbeitgeber nur maximal 20 Prozent von der vertraglich zugesicherten Höchstarbeitszeit abweichen. Sind also 25 Stunden vereinbart, kann der Chef die Stundenzahl um maximal fünf Stunden kürzen. Der Arbeitnehmer hat in dem Fall auch nur einen Entgeltanspruch auf die geleisteten 20 Arbeitsstunden.
  • Ist die tägliche Arbeitszeit – gesetzeswidrig – nicht vertraglich festgelegt, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Mitarbeiters täglich für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden abzurufen.
  • Der Arbeitnehmer ist zur Leistung der Abrufarbeitszeit nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber dies mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt hat.

Dürfen Abrufarbeitskräfte krank werden?
Wer unverschuldet krank wird, bekommt auch für die Tage seinen Lohn, an denen er normalerweise gearbeitet hätte. Und zwar für einen Zeitraum von sechs Wochen. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitstage zu verlegen und nachzuholen, sobald sie wieder gesund sind. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber am ersten Tag gemeldet werden muss. Bei Abrufarbeitnehmern mit unregelmäßigen Einsatzzeiten ist es manchmal schwer, zu bestimmen, wie viele Tage krankheitsbedingt ausfallen. Daher gilt seit Januar 2019, dass der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate als Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Mitarbeitermangel – Umdenken, bevor es zu spät ist!

Es ist nichts Neues, dass wir in der Gastronomie zu wenig Fachkräfte haben. Alle suchen, aber die Menge an verfügbaren, qualifizierten Mitarbeitern reicht bei weitem nicht aus, um jede freie Stelle zu besetzten.

Viele Chefs hoffen auf die Loyalität ihrer Mitarbeiter, die den Mangel durch jede Menge Überstunden versuchen aufzufangen, damit der Betrieb wie gewohnt weiter läuft.

Auf Dauer hält das jedoch keiner durch, daher möchte ich hier ein paar Tipps geben, wie man auf zu wenig Fachkräfte sinnvoll reagieren kann, bevor auch der letzte loyale Mitarbeiter die Segel streicht.

  • Verwendung von Convenience-Produkten

    Bei Convenience-Produkten denken viele zuerst an Fertigsoßen und Fertigsuppen. Es gibt jedoch auch Produkte, die einem die Arbeit erleichtern. Den Salat kann man mittlerweile schon in guter Qualität geputzt kaufen. Selbes gilt auch für Kartoffeln und Gemüse. Fleisch gibt es bereits portioniert und je nach Abnahmemenge kann man sich auf komplette Gerichte (Rouladen) nach eigenem Rezept in Fremdfirmen zubereiten lassen und einzeln vaccumiert kaufen. Das spart Zeit und diese Ersparnis wirkt sich kaum auf die Qualität aus.

  • Öffnungszeiten anpassen

    Selbst das Tantris im München hat schon erkannt, dass man durchaus auf den Personalmangel reagiert. So wurden zwei Ruhetage eingeführt, damit sich die vorhandenen Mitarbeiter in einer fünf-Tage-Woche um die Gäste kümmern können und trotzdem 2 Tage freihaben.
    Alternativ dazu kann man auch seine Öffnungszeiten anpassen. Wenn das Mittagsgeschäft zum Beispiel eher ruhig ist, kann man auch ganz zu lassen. So kann man auch hier seine Mitarbeiter entlasten und für einen Ausgleich sorgen.

  • Speisekarte entsprechend anpassen

    Eine weitere Möglichkeit ist, die Speisekarte entsprechend anzupassen. Müssen wirklich so viele Gerichte auf der Karte stehen oder reicht es vielleicht, wenn man die Karte um die Hälfte kürzt? Das bedeutet für die Mitarbeiter weniger Vorbereitungszeit und auch weniger Handgriffe im a la carte Betrieb. Es wäre auch möglich, die Mittagskarte deutlich zu reduzieren, damit man diesen Dienst vielleicht mit einer Küchenhilfe bewältigen kann.

  • Geräte zur Entlastung

    Es gibt mittlerweile Geräte, die selbstständig kochen können. Dazu gehören Konvektomaten, die dem Koch sehr viel Arbeit abnehmen können. Es reicht, wenn man einen Braten in den Ofen schiebt, den gewünschten Garpunkt eingibt und den Rest mach der Ofen alleine.
    Moderne Kipp-Bratpfannen können nicht nur selbstständig kochen und braten, sondern haben zusätzlich noch eine Selbstreinigungsfunktion, die den Mitarbeitern auch hier viel Arbeit abnimmt.
    Im Service-Bereich bietet sich bei mittleren bis großen Betrieben zum Beispiel eine Besteck-Poliermaschine an. Das nimmt Ihren Mitarbeitern nicht nur eine lästige Arbeit ab, sondern diese Maschinen sparen auch Geld. Für umgerechnet etwa 3,50 Euro finden Sie keinen Mitarbeiter, der Besteck poliert.

  • Mietpersonal für den Übergang

    Wenn man es mit den eigenen Mitarbeitern nicht mehr schafft, gibt es auch die Möglichkeit, sich Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum zu mieten. So kann man zum Mindest kurzfristig personelle Engpässe überbrücken oder Überlastung der Mitarbeiter vermeiden.

  • Unqualifizierte Mitarbeiter einstellen

    Manche Chefs suchen die Lösung bei ungelernten Mitarbeitern. So werden zum Beispiel Menschen eingestellt, die keine Ahnung von der Gastronomie haben, nur damit halt jemand da ist. Teilweise noch mit sprachlichen Barrieren wird es schon zu einer Herausforderung, selbst wenn es sich „nur“ um einfache Arbeiten, wie zum Beispiel Kartoffeln schälen handelt.
    Diese Lösung bietet leider keine Unterstützung, sondern nur eine zusätzliche Belastung. Ein zusätzlicher Mitarbeiter sollte auch in der Lage sein, selbstständig zu arbeiten. Alles andere ist keine Lösung!

Gerade in Zeiten, wo wir kaum noch qualifizierte Mitarbeiter am Markt verfügbar sind, sollten wir uns darauf konzentrieren, es unseren Mitarbeitern so einfach wie möglich zu machen. Es ist wichtig, dass ein 8-Stunden Tag auch ausreicht, um die anfallenden Aufgaben zu erledigen, ohne dass die Kollegen 12, 14 oder noch mehr Stunden in der Küche stehen. Das hält auf Dauer keiner durch!

Bitte denken Sie um, bevor der letzte Kollege die Küche verlassen hat!

Wenn Sie weitere Vorschläge haben, um die Mitarbeiter in der Gastronomie zu entlasten, dann schreiben würde ich mich über Ihren Kommentar freuen!

Sprecht Ihr auch Ausländer-deutsch?

Unsere Kollegen in der Gastronomie kommen meist aus vielen Ländern der Welt. Die Deutschkenntnisse sind mal besser und mal nicht so gut. Da ich in vielen Betrieben arbeite, ist mir aufgefallen, dass manche Kollegen ihre Sprache an die vermeintlich schlechten Deutschkenntnisse der neuen Mitarbeiter „anpassen“.

Anscheinend verlernen viele Kollegen plötzlich ihre Muttersprache und fangen an ein komisches Ausländer-deutsch zu sprechen. Da kommen dann Sätze raus wie zum Beispiel: „Bring das da“ oder „Du machen da sauber“ …

Doch weshalb verlernen manche im Gespräch mit den ausländischen Kollegen die deutsche Sprache. Sind sie der Meinung, dass diese Wortschöpfungen und Abkürzungen besser verstanden werden?

Leider fällt es den fremdsprachigen Kollegen dadurch kein bisschen leichter, die deutsche Sprache zu erlernen.

Kennt Ihr das auch? Oder sprecht Ihr vielleicht auch dieses Ausländer-deutsch?

Ich freue mich auf Eure Kommentare!

Bild: hogapr

Denkt an Eure Aushilfen

In der Hochsaison sind sie gefragt, die Aushilfen. Wenn die eigenen Mitarbeiter auf Hochtouren arbeiten, dringend Unterstützung brauchen oder einer ausgefallen ist, dann sind gute Aushilfen Gold wert. Sie sind meist gut eingearbeitet, wohnen in der Nähe und kennen den Betrieb. Dadurch geben Sie dem Chef die Sicherheit, schnell und kurzfristig zu helfen und den Betrieb am Laufen zu halten.

In der Nebensaison geraten die Aushilfen dann leider wieder in Vergessenheit. Viele Chefs sind der Meinung: „Ich hol mir eine Aushilfe, wenn ich Sie brauche. Alles Andere ergibt ja keinen Sinn.“ Wenn sie dann aber ihre Aushilfen in der Hauptsaison wieder brauchen, hat plötzlich keiner Zeit. Warum wohl?

Eure Aushilfen sind Menschen, die auch auf das Geld dieses Aushilfsjobs angewiesen sind. Wenn diese aber dann merken, dass sie nur geholt werden, wenn wirklich Not an Mann ist, fühlen sich viele ausgenutzt. Die Aushilfen sind sehr oft auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das gilt nicht nur in der Hauptsaison, sondern auch in der ruhigen Zeit.

Besser wäre es, wenn man in der ruhigen Zeit die fest angestellten Mitarbeiter ein paar Guttage abfeiern lässt und dafür dann die Aushilfen beschäftigt. Durch dieses faire verhalten stehen die Chancen deutlich höher, dass Ihr auch in der nächsten Hauptsaison auf Eure guten Aushilfen zurückgreifen könnt!

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