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Kampf gegen Täuschung: Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie

Kampf gegen Täuschung: Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie

Lohnfortzahlungsbetrug – inmitten des hektischen Arbeitsalltags der Gastronomiebranche und des ständigen Gästeansturms ist der Betrug nichts Unbekanntes mehr. Er verursacht schwerwiegende Folgen auf das Vertrauen und die Integrität der Arbeitsumgebung. Zudem kann der Betrug Arbeitgeber finanziell schwächen und sogar die Schließung eines Restaurants provozieren. Umso wichtiger ist es, Maßnahmen gegen die Täuschung zu unternehmen.

Was ist ein Lohnfortzahlungsbetrug?

Das betrügerische Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit oder das Einreichen gefälschter Krankmeldungen wird als Lohnfortzahlungsbetrug bezeichnet. Der Betrug tritt typischerweise in Unternehmen und der Gastronomie auf, um unrechtmäßig Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber zu erhalten. Krankheiten werden von Mitarbeitern simuliert, um Abwesenheit vorzutäuschen. Dabei decken sich manche Mitarbeiter gegenseitig.

Während ehrliche Arbeitnehmer dadurch benachteiligt werden, führt dies zu finanziellen Verlusten für den Arbeitgeber. Lohnfortzahlungsbetrug kann nicht nur rechtliche Konsequenzen für die Betrüger haben, er verursacht auch Reputationsschäden. Entscheidend sind präventive Maßnahmen wie klare Richtlinien für Krankmeldungen, Sensibilisierungsschulungen und Überwachungssysteme, um die Integrität der Arbeitsumgebung zu wahren und Betrug zu verhindern.

Häufige Betrugsmuster in der Gastronomie

In der Gastronomie gibt es im Fall von Lohnfortzahlungsbetrug verschiedene Betrugsmuster. Darunter folgende:

  • Vortäuschen: Das häufigste Betrugsmuster ist, dass Mitarbeiter Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. Dabei täuschen sie nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arzt und die Krankenkasse. Die Betrüger möchten in diesem Muster oft eine bezahlte Freistellung erschleichen.
  • Absprache: Die Absprache unter Mitarbeitern ist ein verbreitetes Muster, bei der sie einander decken. Durch die gezielte Deckung einer gefälschten Erkrankung fällt der Betrug selten auf.
  • Zweitarbeit: Ein weiteres Betrugsmuster ist die bezahlte Freistellung, um zusätzliches Einkommen aus einer anderen Quelle zu generieren.

Wichtig zu erwähnen ist, dass nicht nur Arbeitnehmer Lohnfortzahlungsbetrug begehen können. Aus verschiedenen Gründen waren bereits Arbeitgeber selbst involviert, indem sie Mitarbeiter ermutigten oder dazu zwangen, Betrug zu begehen. Es erfordert eine klare Transparenz und Unternehmenskultur für die Bekämpfung dieser Betrugsmuster.

Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnfortzahlungsbetrug hat sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen. Häufige Betrugsfälle bedeuten für den Arbeitgeber finanzielle Verluste und ein erhöhtes Risiko für Rechtsstreitigkeiten. Auch das Vertrauen in die Belegschaft kann ein Betrug negativ beeinflussen, was wiederum die Arbeitsatmosphäre beeinträchtigen kann. Zudem können Reputationsschäden den Ruf der Gaststätte gefährden, wenn Betrugsfälle öffentlich bekannt werden.

Wenn das Unternehmen aufgrund des Betrugs misstrauisch wird oder strengere Regeln für Krankmeldungen einführt, könnten Arbeitnehmer, die tatsächlich krank sind, ihren Anspruch auf gerechtfertigte Lohnfortzahlung verlieren. Dies kann zu Frustration und finanziellen Schwierigkeiten führen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird durch Lohnfortzahlungsbetrug untergraben. Dies hat weitreichende Folgen für das Arbeitsumfeld.

Strafen: Womit müssen Betrüger rechnen?

Bei Lohnfortzahlungsbetrug variieren je nach Land und Rechtssystem die gesetzlichen Regelungen und Sanktionen. In vielen Ländern gibt es Arbeitsgesetze, die den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regeln. In der Regel sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitsausfall aufgrund von Krankheit zu dokumentieren und ärztliche Atteste zu verlangen. Verschiedene Sanktionen können verhängt werden, wenn ein Mitarbeiter des Lohnfortzahlungsbetrugs überführt wird.

Disziplinarische Maßnahmen, Kündigung des Arbeitsvertrags oder sogar strafrechtliche Verfolgung, können die Folge sein. Auch Geldstrafen, Schadenersatzforderungen und in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen die Strafen für Lohnfortzahlungsbetrug. In den jeweiligen nationalen Arbeitsgesetzen und in Deutschland im Strafgesetzbuch Paragraf 263 können genauen Regelungen und Sanktionen nachgeschlagen werden.

Rechtssicherheit: Prävention und Bekämpfung

Ein ganzheitliches Vorgehen durch Prävention und Bekämpfung von gefordert die Arbeitgeber. Das Einführen klarer Richtlinien und Prozeduren für Krankmeldungen und eine sorgfältige Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit sollte Lohnfortzahlungsbetrug verhindern. Schulungen für Mitarbeiter können das Bewusstsein über die Konsequenzen von Betrug und die Wichtigkeit von Integrität vermitteln. Eine weitere Möglichkeit, Betrugsversuche frühzeitig zu erkennen, ist die Implementierung von Überwachungssystemen, die verdächtige Aktivitäten aufzeichnet.

Um komplexe Betrugsfälle zu untersuchen und Beweise zu sammeln, kann die Einschaltung einer Detektei ein wirksames Mittel sein. Detekteien wie die Detektei Saarbrücken beraten über Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie sowie die rechtssichere Verfolgung. Zudem können die Profis Diskretion wahren und verdeckte Ermittlungen durchführen, um mögliche Betrüger zu identifizieren und die Integrität des Unternehmens zu schützen. Die Zusammenarbeit mit einer Detektei kann abschreckend wirken und das Risiko von Betrugsfällen verringern. Wichtig ist jedoch, dass alle rechtlichen Bestimmungen und Datenschutzrichtlinien strikt eingehalten werden.

Rechtliche Beratung und Unterstützung von Profis

Entscheidende Ressourcen im Umgang mit Lohnfortzahlungsbetrug in der Gastronomie sind rechtliche Beratung und Unterstützung. Beratungen durch Rechtsanwälte helfen, klare Richtlinien und Verfahren zu implementieren und den rechtlichen Rahmen im Umgang mit Betrugsfällen zu verstehen. Zudem gilt es vorab den Lohnfortzahlungsbetrug zu entlarven. Die Verfolgung einer Betrugsannahme muss hierbei rechtssicher ablaufen, sodass die Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. Werden im Laufe der Verfolgung irgendwelche Rechte des vermeidlichen Betrügers verletzt, kann diese als nicht-rechtssicher eingestuft werden. Umso wichtiger kann es sein, sich zudem von Experten wie Detektiven beraten zu lassen.

Schulungen und Transparenz: Integrität in der Gastronomie

Ein positives Arbeitsklima kann geschaffen werden, wenn Mitarbeiter und Arbeitgeber auf ethisches Verhalten und Integrität setzen. Eine starke Arbeitsethik und die Integration von Integrität ist in der Gastronomie ist von entscheidender Bedeutung, um Lohnfortzahlungsbetrug zu verhindern. Gegenseitiges Vertrauen und Respekt kann Mitarbeiter dazu ermutigen, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und sich nicht in Betrugsaktivitäten zu verwickeln.

Offene Kommunikation und Transparenz in Bezug auf Richtlinien für Krankmeldungen machen Betrugsversuche weniger attraktiv. Zudem fördert die Transparenz und Offenheit gegenüber Mitarbeitern das Bewusstsein für die interne Folgen von Betrug. Grundsätzlich gilt: Eine Unternehmenskultur, die das Engagement, die Ehrlichkeit und die Verantwortung belohnt, stärkt das Unternehmen. Lohnfortzahlungsbetrug, der durch Integration von Integrität und Arbeitsethik effektiv bekämpft wird, schafft ein erfolgreiches und verantwortungsbewusstes Arbeitsumfeld in der Gastronomie.

Tipp: Aufmerksamkeiten und Personalmanagement

Neben der Integration von klaren Richtlinien können Arbeitgeber die Arbeitsmoral ihrer Mitarbeiter versuchen zu stärken. Durch kleine Aufmerksamkeiten wie Weihnachtsgeld, Freigetränke oder regelmäßige Firmenfeiern kann die zwischenmenschliche Beziehung untereinander gestärkt werden. Zudem ist auch in der Gastronomie ein gutes Personalmanagement essenziell. Die Einschaltung einer transparenten Person, an welche sich unzufriedene Arbeitnehmer wänden können, kann den Versuch des Lohnfortzahlungsbetrugs minimieren.

Bilder:

Abb. 1: unsplash.com © jccards

Abb. 2: unsplash.com © tingeyinjurylawfirm

Abb. 3: unsplash.com © _danbrad

HolidayCheck wehrt sich gegen gefälschte Bewertungen

HolidayCheck hat diese Woche bekannt gegeben, Hotels mit gefälschten Bewertungen mit einem Manipulations-Stempel zu kennzeichnen.

„Achtung Manipulationsverdacht“ und „Achtung Manipulation“ sind die beiden Stufen, mit denen Hotels bei HolidayCheck gekennzeichnet werden. Damit werden die Leser darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Betrugsversuch handelt. Damit möchte man Hotels verwarnen, um in Zukunft Abstand von Manipulationen zu nehmen. Zur Zeit sind es etwa eine Hand voll Hotels, die den Stempel „Achtung Manipulation“ tragen.

Wichtig für alle Hoteliers ist, dass HolidayCheck nicht ohne Vorwarnung ein Hotel markiert. Bei auffälligen Bewertungen wird sich ein Mitarbeiter von HolidayCheck mit dem Hotel in Verbindung setzten. Danach wird entschieden, wie weiter vorgegangen wird.

Dies ist es ein Schritt in die richtige Richtung, um auf die Manipulationsvorwürfe der letzten Zeit zu reagieren. Damit werden die eingestellten Bewertungen zuverlässiger und aussagekräftiger.

Für Hoteliers, die sich über schlechte Bewertungen ärgern, bietet HolidayCheck die Möglichkeit, diese Bewertungen zu kommentieren und zu relativieren. Der Partner-Zugang ist kostenlos und jedem Hotelier zugänglich.

Foto: ©HolidayCheck

Zimmerreservierung mit Verrechnungsscheck

Die Masche ist schon alt, doch dieser Fall ist ganz aktuell. In einem kleinen Hotel zwischen Eifel und Mosel kam per Email eine Anfrage für Januar. Der Absender aus England wollte für 20 Tage 10 Zimmer buchen. Der Hotelier hat ihm per Email ein Angebot gemacht, das dieser gerne angenommen hat. Daraufhin wollte der Hotelier als Vorauszahlung einen Pauschalbetrag von 6.000.- Euro. Der Interessent stimmte zu und hat vorgeschlagen, einen Verrechnungsscheck über 10.500.- Euro an das Hotel zu schicken, um auch die Kosten für die Verpflegung zu übernehmen.

Am 28. 10. 2011 kam der Verrechnungsscheck (Foto) per Post im Hotel an. Nach kurzer Prüfung stellte der Hotelier fest, dass das Datum auf 2013 ausgestellt ist. Daraufhin ließ er den Scheck auf seiner Bank überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei diesem Scheck um einen Schüttelscheck handelt.

Wenn sich die Betrüger nochmal melden, werde ich Euch auf dem Laufenden halten.

Im Internet gibt es bereits zahlreiche Beispiele, wie diese Betrüger vorgehen. Solltet Ihr einen Scheck aus dem Ausland erhalten, ist größte Vorsicht geboten. In manchen Fällen kann dieser Scheck noch nach Monaten zurückgebucht werden!

Foto: ©hogapr

Vorsicht Abzocker! Versicherung warnt vor Betrügern

Berlin (ots) – Die Einführung der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2 wird im Moment verstärkt von unseriösen Geschäftemachern genutzt, um Betrieben oder öffentlichen Verwaltungen Geld aus der Tasche zu ziehen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung warnen davor, sich auf diese Angebote einzulassen.

Die Masche funktioniert immer ähnlich: Am Telefon wird gedrängt, einen mündlichen Kaufvertrag abzuschließen. Angeboten werden beispielsweise neue Verbandskästen, Aushänge oder Infopakete mit Materialien zum Arbeitsschutz. Dabei erwecken die Anrufer den Eindruck, sie handelten im Auftrag oder mit Wissen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Kaufdruck wird mit dem Verweis auf die DGUV Vorschrift 2 erzeugt. Teilweise drohen die Anrufer auch mit Kontrollbesuchen oder der Benachrichtigung der Polizei, sollte das Unternehmen nicht auf das Angebot eingehen.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen warnen ausdrücklich davor, sich auf diese Offerten einzulassen. Denn keine dieser Firmen handelt mit Billigung oder gar im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung.

Um die Unternehmen vor dieser dreisten Abzockerei zu schützen, stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen klar:

  • Infomaterial wie Broschüren oder Plakate, Seminare und Schulungsangebote sind für die Betriebe und öffentlichen Verwaltungen über ihre jeweilige BG oder Unfallkasse in der Regel kostenlos.
  • Die Unfallversicherungsträger beauftragen weder eigene Mitarbeiter noch Dritte damit, Betriebe anzurufen, um ihnen Infomaterial oder Schulungen kostenpflichtig anzubieten.
  • Die Unfallversicherungsträger beauftragen niemals externe Firmen damit, Mitgliedsunternehmen aufzusuchen oder Kontrollen durchzuführen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beschäftigen eigene Außendienstmitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die sich immer durch einen Dienstausweis ausweisen können.

Falls Betriebe Zweifel daran haben, ob ein Anruf oder ein Schreiben im Namen Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch tatsächlich authentisch ist, sollten sie ihren Unfallversicherungsträger kontaktieren. Die Telefonnummern aller Unfallversicherungsträger sind hier zu finden: http://www.dguv.de/, Webcode: d80

Falschgeld – Erkennen muss gelernt werden

(lifepr) Bonn, 08.03.2011, Würden Sie merken, wenn Sie eine sogenannte „Blüte“ vor sich haben? Vielleicht, vielleicht auch nicht. Fest steht jedoch, dass allein in Deutschland 2010 ein Schaden von mehr als drei Millionen Euro durch Falschgeld entstand. finanzcheck.com erklärt, wie man eine „Blüte“ erkennt und was zu tun ist, wenn man Falschgeld in den Händen hält.

Laut Umfragen kommen auf 10.000 Bundesbürger inzwischen etwa sieben gefälschte Banknoten. Die Zahl der sich im Zahlungsverkehr befindlichen gefälschten Geldscheine und Münzen steigt Jahr für Jahr an. Das liegt vor allem daran, dass die Fälschungsverfahren immer besser werden und es entsprechend immer schwerer wird, Blüten von echten Geldscheinen zu unterscheiden. Um es den Fälschern so schwer wie möglich zu machen, werden Banknoten heute mit speziellen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet.

Falsche Fuffziger
Der am häufigsten gefälschte Geldschein ist übrigens der 50 Euro Schein. Die Gründe dafür sind einfach: Fünfziger sind wesentlich geläufiger als 100 Euro Scheine: Sie sind jedoch immer noch wertvoll genug, dass sich das in Umlauf bringen lohnt.

Falschgeld erkennen
So gut die Fälschungen inzwischen auch geworden sind – in der Regel sind sie mit bloßem Auge, ohne technische Hilfsmittel, zu erkennen. Vor allem, wenn man einen gefälschten Geldschein mit einem Original vergleicht, fallen die optischen Unterschiede auf. Doch nicht immer hat man ein Vergleichsexemplar zur Hand. Daher sollte man von vornherein mit den Sicherheitsmerkmalen vertraut sein. Zu kontrollieren sind unter anderem der Folienstreifen, der auf bestimmte Art und Weise schimmert, der Perlglanz-Streifen auf dem Schein und das typische Folienelement, welches als kompliziertes Hologramm auf den Scheinen zu sehen ist.

Das „Fühlen-Sehen-Kippen“-Prinzip
Falschgeld fühlt sich meistens auch anders an, als originale Scheine. Ist das Papier besonders dünn, der Schein sehr leicht oder von anderer Haptik als gewohnt, sollte man stutzig werden. Ebenso lohnt es sich, den verdächtigen Schein zu kippen und den Betrachtungswinkel zu ändern, um die Reflexionen der Hologramme und Aufdrucke zu kontrollieren.

Melden ist Pflicht
Wer glaubt, Falschgeld zu besitzen, ist verpflichtet, dies zu melden. Sicher erkanntes Falschgeld muss der Polizei angezeigt werden. Beim Verdacht hat man sich an die Hausbank zu wenden. Verstöße gegen die Meldepflicht werden mit einer Geldbuße geahndet.

Weitere Informationen sowie Tipps und Tricks zum Erkennen von Falschgeld gibt es im Ratgeber unter: http://www.finanzcheck.com/index.php?falschgeld

Foto: ©hogapr

Die Polizei warnt: Betrugsversuch an Hotelier

Hildesheim (ots) – In drei Fällen wurden in einem örtlich ansässigen Hotel mehrere Doppelzimmer für Hochzeitsreisende über einen längeren Zeitraum reserviert. Der vermeintliche Kunde gab vor aus Großbritannien zu kommen. Bezahlt wurde mit einer Kreditkarte. Wobei die  Anzeigeerstatterin einen  Betrag von 12.000,- Euro erhalten sollte. Den überzahlten Restbetrag sollte sie an eine noch zu benennende Agentur überweisen. Damit sollte der Transfer der Hochzeitsreisenden bezahlt werden. Als Beweis seiner Identität übersandte der Täter eine Kopie seines Passes und eine Kopie der Kreditkarte.

Dem Hotelier kam die Sache suspekt vor, zumal es innerhalb eines Monats drei ähnliche Reservierungen gab. Sie ging am 08.12.10 zur Polizei und erstattete eine Anzeige wegen versuchten Betruges. Es wurde festgestellt, dass der Pass des vermeintlichen Kunden sowie die Kreditkarte gefälscht waren. Seitens der Kreditkartenfirma wurde der Anzeigeerstatterin mitgeteilt, dass der auf ihrem Konto gutgeschriebene Betrag lediglich unter Vorbehalt gutgeschrieben worden ist. Dieser Betrag kann noch innerhalb von 180 Tagen von ihrem Konto zurück gebucht werden. Hätte sich die Anzeigeerstatterin darauf eingelassen, wäre ihr ein Schaden von mindestens 8.000,- Euro entstanden. Es ist zu vermuten, dass dies kein Einzelfall ist und bei anderen Hotels ebenfalls  solche oder ähnliche Reservierungen gemacht werden. Die Polizei in Sarstedt warnt hiermit alle umliegenden Hoteliers, auf solch ein Geschäft einzugehen.

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Hildesheim
Schützenwiese 24
31137 Hildesheim

Polizeikommissariat Sarstedt
Telefon: 05066 / 985-0

http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdgoe/hildesheim/

IHK warnt Tourismusbranche vor unseriösen Anbietern

(lifepr) Emden, 12.05.2010 – Die Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg (IHK) warnt vor unseriösen Anbietern, die mit Einträgen in fragwürdigen Online-Branchenverzeichnissen und Adressbüchern werben. So werden seit einigen Tagen Tourismusbetriebe aus dem IHK-Bezirk angeschrieben und um einen Abgleich ihrer Daten für ein Online-Branchenverzeichnis gebeten. Kostenfrei ist lediglich der Eintrag der im Schreiben als Basisauskunft bezeichneten Adressdaten. Werden zusätzlich aber noch Telefonnummer, Internetadresse oder Zimmerpreise angegeben, sind monatlich 49 Euro netto fällig. Diese kostenpflichtigen Daten werden im Schreiben als Grundeintrag „verkauft“. Diese Begrifflichkeiten können leicht verwechselt werden, so dass Unternehmen getäuscht und damit zu einer Unterschrift verleitet werden. Ziel dieser und ähnlicher „Angebote“ ist es immer, eine Kostenfreiheit vorzutäuschen und mit der Unterschrift dann einen meist mehrjährigen und kostenpflichtigen Vertrag einzugehen.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V., dem auch die IHK angehört, wird alljährlich mit einer Fülle von Beschwerden über Adressbuchschwindler überschwemmt. Dabei sind regelmäßig vertraute Namen und Methoden, wenn auch zum Teil mit wechselnden Adressen erkennbar. Besonders häufig haben solche Verlage ihren Sitz im Ausland. Leider sei es sehr schwer, diesen Schwindelunternehmen das Handwerk zu legen, so die IHK. Deshalb bleibe nichts anderes übrig, als immer wieder vor ihnen zu warnen so dass sich derartige Praktiken möglichst weit herumsprechen. Die IHK empfiehlt bei solchen Angeboten immer das „Kleingedruckte“ sorgfältig zu lesen. In Zweifelsfällen erteilt die Rechtsabteilung der IHK, Michael Tischner, Auskunft (Telefon: 04921 8901-37).

Foto: klicker/pixelio.de