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Wichtig! Versicherungsschutz im Gastgewerbe

Richtige Absicherung für Gastronomie und Hotellerie

Nürnberg, den 3. April 2019 – Das Gastgewerbe wächst: Zum neunten Mal in Folge konnte 2018 der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Laut Statistischem Bundesamt erzielten Hotels, Restaurants und andere Betriebe 3,2 Prozent mehr Umsatz. Damit der Erfolg bleibt, muss im Betriebsalltag allerdings alles rund laufen. Schon ein kleiner Zwischenfall kann sich zu einem finanziellen Risiko entwickeln. Deswegen ist sowohl für kleine Cafés und Bars als auch für größere Restaurants und Hotels eine passende Absicherung unerlässlich. Welche Risiken in der Gastronomie und Hotellerie lauern, welche Versicherungen unverzichtbar sind und worauf dabei zu achten ist, weiß Volker Helmhagen, Experte von der NÜRNBERGER Versicherung.


Quelle: © NÜRNBERGER Versicherung

Für Schäden an fremdem Eigentum: Betriebshaftpflichtversicherung

In der Gastronomie ist der Arbeitsalltag meist stressig. Ist der Kellner in Hektik und schüttet versehentlich ein Glas Rotwein auf das teure Designerkleid eines Gastes, können schnell hohe Schadenersatzansprüche für eine Ersatzbeschaffung oder Reinigung auf den Gastronom zukommen. „Kommt es zu Sach- oder Personenschäden, für die Mitarbeiter verantwortlich sind, haftet das Unternehmen. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Restaurant- und Hotelbesitzer ein Muss“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Verletzt sich beispielsweise ein Gast bei einem Grillabend und muss ärztlich behandelt werden, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung auch hier anfallende Kosten für Krankenhaus oder Schmerzensgeld. Volker Helmhagen empfiehlt Gastronomen, eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro zu wählen, besser noch 10 Millionen Euro, um bei schweren Verletzungen mit mehreren Personen gut abgesichert zu sein. Das Besondere: Schadenersatzansprüche gegenüber dem Betrieb prüft die Versicherung, zu Unrecht erhobene Ansprüche wehrt sie ab und übernimmt auch dafür die Kosten eines möglichen Prozesses.

Zur Sicherheit des eigenen Inventars: Geschäfts-Inhaltsversicherung

Aber nicht nur Schäden an fremden Sachen können hohe Kosten verursachen – auch Schäden an Einrichtung, Waren und Vorräte können schnell teuer werden. „Eine Geschäfts-Inhaltsversicherung kommt für die Kosten auf, die beispielsweise durch Feuer, Sturm oder Hagel, aber auch durch Einbruch entstanden sind“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Sie umfasst das gesamte Betriebsinventar. Werden etwa hochwertige Einrichtung oder teure Geräte in der Küche durch einen Rohrbruch zerstört, leistet sie für Ersatz oder Reparatur. Darüber hinaus sind auch Waren und Vorräte versichert. Sorgt zum Beispiel ein öffentlicher Stromausfall dafür, dass die Tiefkühlgeräte ausfallen und Lebensmittel verderben, übernimmt die Geschäfts-Inhaltsversicherung ebenfalls die Kosten für den entstandenen Schaden. Wichtig ist, dass nicht nur Sachwerte ersetzt werden: „Ein Ertragsausfall in Folge eines Sachschadens tritt schnell ein. Deshalb sollte der Baustein ‚Klein-Ertragsausfall‘, der bis maximal 24 Monate einspringt, ergänzend abgeschlossen werden“, rät Volker Helmhagen.

Kombi-Schutz: Gewerbeversicherung Smart

Die Gewerbeversicherung Smart der NÜRNBERGER Versicherung bietet mit einer Kombination aus Betriebshaftpflicht- und Geschäfts-Inhaltsversicherung einen passgenauen Versicherungsschutz beispielsweise für das Gastgewerbe. Das Besondere: Durch den kombinierten Tarif sind die Leistungen perfekt aufeinander abgestimmt und unnötige Überschneidungen werden vermieden. Weiterer Vorteil: Die Gewerbeversicherung Smart bietet zusätzliche Leistungsextras, die speziell für vier verschiedene Zielgruppen zugeschnitten sind. Dazu zählen neben der Gastronomie unter anderem auch die Tourismus- und Freizeitbranche. Um einen zuverlässigen Schutz zu liefern, umfasst die Versicherung daher beispielsweise Schäden an gemieteten Gebäuden und Räumen, Außenmöbeln durch Sturm oder Tätigkeitsschäden beim Be-und Entladen. „Außerdem zahlt sie den Neuwert für beschädigte Kundensachen wie etwa Schäden an Reisegepäck und Gäste-Kfz“, erläutert Volker Helmhagen. Aber auch der Diebstahl von Bargeld aus der Registerkasse ist mitversichert. Durch verschiedene Bausteine kann der Versicherungsschutz individuell erweitert werden. Der Baustein „Erweiterte Naturgefahren“ sichert beispielsweise unter anderem gegen Überschwemmung, Starkregen oder Schneedruck ab.

Weitere Informationen unter www.nuernberger.de/smart-genuss/

Bild Quelle: © NÜRNBERGER Versicherung

Arbeitsunfall: ja oder nein?

ARAG Experten um Thema gesetzliche Unfallversicherung

(lifePR) (Düsseldorf, 04.02.19) Handelt es sich bei dem Sturz in der Kantine um einen Arbeitsunfall? Wie steht es mit dem Unfall auf dem Heimweg? Die Antwort auf diese Fragen kann weitreichende Folgen für den Betroffenen haben. Nur wenn ein Arbeitsweg vorliegt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. ARAG Experten stellen einige Beispiele vor.

Arbeitsunfall???

Arbeitszeit und Arbeitsweg 

Jeder Arbeitnehmer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit zwar nicht vor Unfällen geschützt, aber doch gegen deren Folgen wie beispielsweise Arbeitsausfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Gleiches gilt auch für Schüler in der Schule, Kinder im Kindergarten oder auch ehrenamtliche Mitarbeiter beim Ausüben ihrer Tätigkeit. Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass nur Unfälle bzw. deren Folgen versichert sind, die auch infolge der Tätigkeitsausübung geschehen. Gleiches gilt für den Arbeitsweg: Er ist grundsätzlich mitversichert, zumindest solange es sich bei ihm um den direkten Weg zur Arbeitsstätte handelt.

Umwege

Generell ist der direkte Weg zur Arbeit zu nehmen, ansonsten kann der Unfallschutz erlöschen. Der gewählte Weg muss nicht unbedingt der kürzeste sein. Auch wenn die Arbeit über eine längere Strecke in kürzerer Zeit erreicht werden kann, ist dies versichert. Ausnahmen bilden auch notwendige Umwege, wie beispielsweise die Fahrt der Sprösslinge in den Kindergarten – wenn dies notwendig ist, um beruflich tätig werden zu können. Gleiches gilt für die Mitnahme von Kollegen bei Fahrgemeinschaften. Wer nun denkt, dass auch die Fahrt zur Tankstelle einen nötigen Umweg darstellt, der irrt. Tanken gehört zum persönlichen nicht versicherten Leben – so urteilten das Hessische Landessozialgericht (Az.: L3 – U 195/07) und das Sozialgericht Detmold (Az.: S14 – U 3/09). ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass das Tanken sehr wohl zum Arbeitsweg gehören kann. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer für die Gründe nicht verantwortlich ist, wie beispielsweise bei einem Stau.

Homeoffice

Die Arbeitswelt ist im Wandel. Neuerdings müssen Richter der Sozialgerichte immer häufiger entscheiden, ob Unfälle zu Hause auch Arbeitsunfälle sein können, denn der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden liegt voll im Trend. So hat laut einer aktuellen Entscheidung sogar ein Versicherungsmakler, der nachts um 1:30 Uhr auf der Kellertreppe gestürzt war, Anspruch darauf, dass sein Sturz als Arbeitsunfall überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft hatte zunächst eine Entschädigung abgelehnt. Der Mann hatte daraufhin geklagt und jetzt vor dem Bundessozialgericht (BSG) Recht bekommen. Der Unfallschutz könne „nicht schon deshalb verneint werden, weil die Treppe nicht überwiegend dienstlichen Zwecken dient“, heißt es in dem Urteil. Auch auf die Uhrzeit kommt es demnach nicht unbedingt an. Der Unfall war passiert, als der Makler nach eigenen Angaben nachts ein Softwareupdate auf den Firmenserver aufspielte. Der Server stand im Keller, das Büro des Mannes befand sich im ersten Stock. Das vorinstanzliche Landessozialgericht (LSG) muss jetzt prüfen, ob in der fraglichen Nacht tatsächlich ein Update installiert wurde. Dann kann auch von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden, so ARAG Experten. (BSG, Az.: B 2 U 8/17 R). Auch in einer zweiten Entscheidung stärkte das BSG die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Hier war eine Arbeitnehmerin nach einem Arbeitstag auf der Messe auf dem Weg in ihr Büro zu Hause. Von dort sollte sie über die firmeneigene Software den Geschäftsführer in den USA anrufen. Bepackt mit Notebook, Drucker und Messematerialien stürzte sie auf dem Weg in den Keller, wo sich das Büro befand. Dabei wurde ein Wirbel im Lendenbereich schwer und dauerhaft beschädigt. Auch hier hatte die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst keinen Arbeitsunfall anerkennen wollen. Zu Unrecht! Wenn Mitarbeiter auf dem Weg zum Homeoffice verunglücken, müsse geprüft werden, ob der Arbeitnehmer eine berufliche Tätigkeit „subjektiv ausführen wollte“. Danach müsse geklärt werden, ob die entsprechende Darstellung des Versicherten „durch objektive Tatsachen eine Bestätigung findet“. Hierbei könnten Ort und Zeitpunkt des Unfalls wichtige Indizien sein. Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einem versicherten „Betriebsweg“ aus und sprachen der Frau Unfallschutz zu (BSG, Az.: B 2 U 28/17 R).

Pausen

Nutzt der Arbeitnehmer seine Pause, um sich beim Bäcker um die Ecke einen kleinen Snack oder ein Getränk für die weitere Arbeitszeit zu holen, unterliegt er auf der zurückzulegenden Strecke dem gesetzlichen Unfallschutz. Ein ausgedehnter Großeinkauf (z. B. über zwei Stunden) dagegen beendet den Versicherungsschutz. Wer sich nur kurz auf eine Zigarette vor die Tür begibt, ist nicht geschützt. So lautet ein Urteil des Berliner Sozialgerichtes (Az.: S 68 U 577/12). Rauchen sei im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme nicht notwendig, um Arbeitskraft zu erhalten, sondern eine persönliche Entscheidung, die nichts mit der Arbeit zu tun habe. Somit ist ein Unfall in der Raucherpause auch kein Arbeitsunfall. Der Weg zur Kantine wiederum fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz – allerdings nur, wenn kein Umweg eingeschlagen wurde. Und: In der Kantine ebenso wie im Restaurant endet der Unfallschutz. So konnte beispielsweise ein Herr, der in der Werkskantine auf Salatsoße ausrutschte und sich den Arm brach, keine Unterstützung von seiner Unfallversicherung erwarten. Schließlich stehe die Nahrungsaufnahme nicht in einem direkten Zusammenhang zu seiner Arbeit, verweisen die ARAG Experten auf ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 5 U 1444/11).

Mehr zum Thema unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Minijob – Antworten auf die wichtigsten Fragen

(lifePR) (Düsseldorf, ) Für die so genannten Minijobs wurde mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (BGBl. I S. 2474) zum 1. Januar 2013 die Entgeltgrenze in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung um 50 Euro angehoben und beträgt somit jetzt 450 Euro monatlich. Es haben sich bei den Minijobs aber auch einige andere Dinge geändert.
ARAG Experten beantworten die sechs am häufigsten gestellten Fragen.

Wenn die Entgeltgrenze jetzt auf 450,00 Euro monatlich steigt, steigen dann auch Abgaben, z. B. für Pflichtversicherungen? 

Minijobber sind grundsätzlich versicherungsfrei. Eine Ausnahme gilt für die Rentenversicherung: Jetzt unterliegen geringfügig entlohnt Beschäftigte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 aufnehmen, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der damit verbundene volle Schutz der Rentenversicherung wirkt sich für die Beschäftigten rentensteigernd aus und ist Voraussetzung für verschiedene rentenrechtliche Ansprüche, zum Beispiel im Fall der Erwerbsminderung.

Muss man unter allen Umständen Abgaben an die Rentenversicherung leisten?

Für die Minijobber besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Werden Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, liegt allerdings kein voller Rentenversicherungsschutz mehr vor. Wer auf einen vollen Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet, sollte sich also mit der eigenen Vorsorge für den Fall einer Erwerbsminderung und den Eintritt in das Rentenalter umfassen auseinandersetzen. Wichtig: Auch im Falle der Befreiung des Minijobbers von der Rentenversicherungspflicht haben die Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts zu entrichten.

Wird man auch zur Rentenversicherung herangezogen, wenn man schon lange einen versicherungsfreien Minijob hat?

Nein. Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, bleiben in diesem Minijob auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen versicherungsfrei; sie können aber wie bisher mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit verzichten (Übergangsregelung). Wird allerdings nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 bis 450 Euro erhöht, gilt auch für diese Beschäftigten das neue Recht, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt und die Möglichkeit besteht, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Sind auch die erlaubten Gehälter für die Midi-Jobs gestiegen?

Ja, auch die Entgeltgrenze für Beschäftigungen in der Gleitzone (so genannte Midi-Jobs) ist zu Jahresbeginn um 50 Euro auf 850 Euro monatlich gestiegen, so dass die Gleitzone, innerhalb der der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung linear ansteigt, zukünftig bei einem Verdienst von 450,01 bis 850 Euro im Monat liegt.

Kann man auch mehreren versicherungsfreien Minijobs nachgehen? 

Grundsätzlich ja! Mehrere gleichzeitig ausgeübte Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten, tritt allerdings vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht auch in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ein.

Kann man zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auch noch Minijobs annehmen?

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung eines Mini-Jobs möglich, der mit Ausnahme der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei ist. Jeder weitere Mini-Job wird dann mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für den zweiten und alle weiteren Mini-Jobs Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.

Bild: hogapr

Vorsicht Abzocker! Versicherung warnt vor Betrügern

Berlin (ots) – Die Einführung der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2 wird im Moment verstärkt von unseriösen Geschäftemachern genutzt, um Betrieben oder öffentlichen Verwaltungen Geld aus der Tasche zu ziehen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung warnen davor, sich auf diese Angebote einzulassen.

Die Masche funktioniert immer ähnlich: Am Telefon wird gedrängt, einen mündlichen Kaufvertrag abzuschließen. Angeboten werden beispielsweise neue Verbandskästen, Aushänge oder Infopakete mit Materialien zum Arbeitsschutz. Dabei erwecken die Anrufer den Eindruck, sie handelten im Auftrag oder mit Wissen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Kaufdruck wird mit dem Verweis auf die DGUV Vorschrift 2 erzeugt. Teilweise drohen die Anrufer auch mit Kontrollbesuchen oder der Benachrichtigung der Polizei, sollte das Unternehmen nicht auf das Angebot eingehen.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen warnen ausdrücklich davor, sich auf diese Offerten einzulassen. Denn keine dieser Firmen handelt mit Billigung oder gar im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung.

Um die Unternehmen vor dieser dreisten Abzockerei zu schützen, stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen klar:

  • Infomaterial wie Broschüren oder Plakate, Seminare und Schulungsangebote sind für die Betriebe und öffentlichen Verwaltungen über ihre jeweilige BG oder Unfallkasse in der Regel kostenlos.
  • Die Unfallversicherungsträger beauftragen weder eigene Mitarbeiter noch Dritte damit, Betriebe anzurufen, um ihnen Infomaterial oder Schulungen kostenpflichtig anzubieten.
  • Die Unfallversicherungsträger beauftragen niemals externe Firmen damit, Mitgliedsunternehmen aufzusuchen oder Kontrollen durchzuführen. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beschäftigen eigene Außendienstmitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die sich immer durch einen Dienstausweis ausweisen können.

Falls Betriebe Zweifel daran haben, ob ein Anruf oder ein Schreiben im Namen Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch tatsächlich authentisch ist, sollten sie ihren Unfallversicherungsträger kontaktieren. Die Telefonnummern aller Unfallversicherungsträger sind hier zu finden: http://www.dguv.de/, Webcode: d80

Schlechte Treppenbeleuchtung mit Folgen

(lifepr) Bad Schönborn, 22.01.2011, Das Amtsgericht München hat sich mit den Schmerzensgeld-Forderungen eines Mannes befasst, der auf einer schlecht beleuchteten Treppe zu Fall gekommen war.
Wer freiwillig eine nach seiner Ansicht unzureichend beleuchtete Treppe nutzt, kann den Besitzer der Treppe nicht für die Folgen eines Sturzes in Anspruch nehmen. Das geht aus einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Mai 2010 hervor (Az.: 121 C 31386/09).

Die Ehefrau eines 79-Jährigen wohnte in einem Pflegeheim. Nach einem Streit der Frau mit dem Heimleiter wurde ihr Ehemann in das Heim gebeten und dazu aufgefordert, den im Keller des Pflegeheims befindlichen Schrank seiner Frau auszuräumen.

Rippenbruch
Der Senior begab sich daraufhin in Begleitung einer Heimangestellten in den Keller. Er kam jedoch, noch bevor er den Schrank erreichte, am Ende der Kellertreppe zu Fall. Dabei erlitt er eine Rippenfraktur. Mit der Begründung, dass er nur deswegen gestürzt sei, weil die Kellertreppe unzureichend beleuchtet war und der Handlauf der Treppe nicht bis zu deren Ende geführt habe, verklagte der Mann das Heim auf Zahlung von Schmerzensgeld. Ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Keine völlige Gefahrlosigkeit
Nach Ansicht des Gerichts muss eine Treppe nicht gänzlich gefahrlos und frei von Mängeln sein. Auch eine Verpflichtung, einen Handlauf bis zur letzten Stufe zu führen, um so das Ende der Treppe zu signalisieren, besteht nicht. Für den Besitzer einer Treppe besteht lediglich die Verpflichtung, Gefahren in zumutbarer Weise auszuräumen. Er muss folglich vor Gefahren warnen, die für einen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht früh genug einzustellen vermag. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Kläger ohne Not freiwillig auf die Treppe begeben, obwohl sie nach seiner Meinung unzureichend beleuchtet war. Nach Auffassung des Gerichts hätte er die Stufen daher nur mit äußerster Vorsicht betreten dürfen oder aber davon Abstand nehmen müssen, die Treppe zu benutzen.

Gute Absicherung auch ohne Haftung anderer
Der Kläger ist daher selber für die Folgen seines Sturzes verantwortlich, denn einen gravierenden Mangel der Treppe vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Grundsätzlich gilt: Um trotzdem bei Unfällen, bei denen kein anderer dafür haftet, gegen die finanziellen Folgen beispielsweise durch bleibende Schäden abgesichert zu sein, empfiehlt sich eine private Unfallversicherung. Diese zahlt unter anderem eine vereinbarte Summe bei Invalidität aus, mit der man unter Umständen sein Eigenheim behindertengerecht umbauen kann.

Für Berufstätige ist zudem eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung anzuraten. Wer aufgrund eines Unfalls oder auch einer Krankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält damit eine vereinbarte Rentenzahlung. Alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen haben nämlich keinen Anspruch mehr auf eine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf, aber dafür in einer anderen Tätigkeit als erwerbsfähig gelten.

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten

Foto: ©Rainer Sturm / pixelio.de

Versicherer verweigert Schadensregulierung bei Vandalismus

(valuenet.de)Ein Gastronomie-Versicherer muss nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen, wenn dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht worden war und der Wirt dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Klage eines ehemaligen Gastwirts, dessen Gastraum durch Schutzgelderpresser verwüstet worden war, auf Versicherungsleistungen abgewiesen.

Obwohl der Versicherungsschutz der Gastronomie-Versicherung des Gastwirts auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gegolten habe, müsse die Versicherung nicht leisten, wenn die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden wie hier durch massive Drohungen von Schutzgelderpressern dauerhaft erhöht worden sei, so der BGH. Eine solche Gefahrerhöhung müsse der Versicherte der Versicherung auch anzeigen.

Der Versicherer müsse sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhöhung der Gefahr bei Schutzgelderpressungen die Folge kriminellen Verhaltens Dritter sei und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verbleibe, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen. Denn der Versicherer trage seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage, erläutert der BGH.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010, IV ZR 229/09

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