Wie verbindlich ist eine Tischreservierung im Restaurant?

Gäste, die Tische reservieren und dann nicht erscheinen, sind ein immer größer werdendes Ärgernis. Bei diesen Gästen fehlt das Verständnis für den Schaden den sie dadurch anrichten. Reserviert ist recht schnell und sollte dann doch etwas dazwischen kommen wird die Reservierung schnell vergessen.

Doch wie sieht das rechtlich aus? Sind Tischreservierungen für den Gast verbindlich?

Eigentlich ist es eine Frage des Anstandes, dass man eine Reservierung absagt, wenn man diese nicht wahrnehmen möchte. Das wäre in der heutigen Zeit doch mit einem Anruf schnell erledigt. Leider denken immer noch viele Gäste, dass der Wirt schon merkt, wenn man nicht kommt.

Aus rechtlicher Sicht besteht für den Gast keine vertragliche Pflicht zu kommen. Eine Reservierung dient lediglich der Anbahnung einer noch auszuhandelnder Bewirtungsleistung. Wenn der Wirt jedoch nachweisen kann, dass diesem durch das Ausbleiben ein Schaden entstanden ist, kann er Ersatz verlangen. Das wären Kosten für zusätzliches Personal, Tischschmuck oder das Bereitstellen von besonderen Speisen. Auch den entgangenen Gewinn kann er geltend machen, wenn er auf Grund der Reservierung andere Gäste abweisen musste.

Ohne Beweise geht nichts!

Für den Wirt gilt im Falle einer Schadenersatzklage jedoch die Beweispflicht. Er muss nachweisen können, dass er einen zusätzlichen Aufwand durch die Reservierung hatte und dass er andere Gäste abweisen musste.

Eine Möglichkeit wäre, in der Bestätigung der Reservierung ein mietähnliches Entgelt zu verlangen. Dies ist zwar möglich, jedoch noch unüblich.

Quellen:
Ist eine Tischreservierung verbindlich?

Schadenersatz für nicht in Anspruch genommene Reservierungen

Bild: hogapr

DEHOGA NRW – Dramatische Umsatzeinbußen in Kneipen

(lifePR) (Neuss, ) Das absolute Rauchverbot in der nordrhein-westfälischen Gastronomie führte in den ersten vier Monaten zu teils dramatischen Umsatzeinbußen und das nicht nur in Schankbetrieben wie Kneipen oder Bars. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des DEHOGA Nordrhein-Westfalen (Hotel- und Gaststättenverband NRW), an der sich rund 1060 Gastronomen aus allen Branchensegmenten beteiligten. 86 Prozent der Schankbetriebe beklagten Umsatzeinbußen, davon 59 Prozent über 30 Prozent. In Speisebetrieben wie Restaurants verzeichneten zwar immerhin neun Prozent der Betriebe Umsatzzuwächse, trotzdem stellten 45 Prozent Umsatzrückgänge fest. „Gerade in die Kneipen kamen weniger Gäste. Und die wenigen Gäste standen mehr vor der Tür als am Tresen. Der von den Befürwortern der Radikallösung vorausgesagte Ansturm der Nichtraucher ist wie zu erwarten ausgeblieben“, stellt Klaus Hübenthal, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA NRW, fest. „Es kommen nicht nur weniger Gäste, die Raucher gehen auch früher und in deren „Sog“ auch die Nichtraucher.“ Neben den betriebswirtschaftlichen Problemen kommen weitere hinzu, weiß Klaus Hübenthal: „Auseinandersetzungen mit Gästen, Anwohnern, dem Ordnungsamt und Zechprellern haben den Gastronomen das Leben zusätzlich erschwert.“

23 Prozent der befragten Wirte gaben an, dass sie ihren Betrieb bei einer gleichbleibenden Entwicklung innerhalb eines Jahrs schließen müssten. Bei Speisebetrieben war die Quote deutlich geringer, aber auch dort kamen fünf Prozent zu dem Ergebnis, dass die bisher festgestellten Umsatzrückgänge auf Dauer nicht durchzuhalten sind. „Zum jetzigen Zeitpunkt kann man seriös noch keine Angaben zu rauchverbotsbedingten Betriebsaufgaben machen. Das wird frühestens nach dem kommenden Winter der Fall sein“, schätzt Klaus Hübenthal.

Der DEHOGA NRW kritisiert weiterhin die Ausgrenzung der rauchenden Gäste. „Auch wenn es immer mehr Vegetarier und Fahrradfahrer gibt, darf man weiterhin ein Steak essen und Auto fahren. Warum soll es dann nicht auch für Raucher die Möglichkeit geben, in speziell gekennzeichneten Räumen oder Kneipen zu rauchen?“, fragt Klaus Hübenthal. „Ein erfolgreicher, fairer Nichtraucherschutz muss nicht absolut sein.“

Bild: DEHOGA

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Frühschoppen

Der Frühschoppen ist ein, meist in ländlichen Gebieten verbreiteter Brauch, sich mit anderen Dorfbewohnern und Freunden in der ortsansässigen Wirtschaft zu treffen. Der Name „Schoppen“ ist ein altdeutsches Wort und bezieht sich auf ein Glas Wein. Leider ist das Treffen zum Frühschoppen (meist Sonntags nach der Kirche) in den letzten Jahre stark zurückgegangen.

Mittagstisch.de und der BVGG vereinbaren Kooperation


Guter Service kann so lecker sein, so der Leitspruch von www.mittagstisch.de,  einer neuen Internetplattform mit einzigartigen Vorteilen für die Gastronomie.

Die Zukunft in der Gastronomie gehört den Wirten und Köchen, die nicht stehen bleiben, sondern mit der Zeit gehen, die elektronischen Medien nutzen und möglichst tagesaktuell ihre Gäste informieren. Das alleine genügt natürlich nicht um Gäste zu begeistern. Der Trend in der Speisegastronomie geht zu regionalen Produkten, die täglich frisch geliefert und schon ein, zwei Stunden später zu leckeren Gerichten verarbeitet sind und dem Gast serviert werden.

Aber, wie sage ich meinen Gästen, welche Gerichte heute Mittag frisch gekocht angeboten werden und auf der Tageskarte stehen.

Genau hier bietet www.mittagstisch.de eine völlig neue Dienstleistung kostenfrei an. Dabei geht www.mittagstisch.de einen anderen Weg, als Anbieter ähnlicher Angebote. Seit über 10 Jahren entwickelt der Firmengründer Ralf J. Schlaefer Internetangebote für die Gastronomie und kennt die Branche wie kein anderer. Zitat: „Viele Angebote im Internet gehen an den Bedürfnissen der Wirte vorbei. Nur wer die internen Arbeitsabläufe kennt, kann auch Ideen zum Vorteil der Gastronomie entwickeln. Aktive Wirte aktualisierten ihre Mittagskarte auf der eigenen Homepage. Damit ist auch das Angebot des Wirtes unter www.mittagstisch.de immer auf dem neusten Stand. Der zusätzliche Aufwand, die Tageskarte in andere Systeme zu übertragen, entfällt.“ Die Mittagsgäste können sich kurz vor dem Mittagessen z. B. vom Büro aus  informieren, sparen Zeit und sind zufriedene Gäste.

Ein besonderes Ziel von www.mittagstisch.de ist, dass die registrierten Restaurants wesentlich besser in den Suchmaschinen gefunden werden, und dies auch an die Besucherzahlen der eigenen Homepage feststellen.

Der Bundesverein Gastronomie und Genuss e.V. (BVGG), ebenfalls ein junger innovativer Verein und Anbieter von geldwerten Vorteilen für die Gastronomie, sieht ein großes Potential in www.mittagstisch.de. Darum war die Kooperation zum Vorteil aller BVGG-Mitglieder schnell verhandelt. Der Bundesvorsitzende Heinrich Kohlhuber meint, „wer die kostenfreien Vorteile und die schnelle Gästeinformation von Mittagstisch.de täglich nutzen wird, hat einen enormen Wettbewerbsvorteil, mehr zufriedene Gäste und damit verbunden mehr Umsatz“. Weitere Informationen unter www.bvgg.eu.

Pressekontakt:
INETMEDIA ― Internet- und Medienverlag Schläfer
Ralf J. Schläfer
Ochsengässli 9
CH-5000 Aarau
Telefon: +41 (0)44 586 96 00
E-Mail: info@inetmedia.ch
Homepage: www.inetmedia.ch, www.mittagstisch.de

Bundesverein Gastronomie und Genuss e.V. (BVGG)
Heinrich Kohlhuber
Walther-de-Sagher-Straße 31
D-85283 Wolnzach
Telefon: +49 (0)8442-916951
E-Mail: info@ bvgg.eu
Homepage: www.bvgg.eu

Aarau, 18.10.2010

Der reservierte Tisch bleibt leer, was nun?

Bei haufe.de habe ich einen Artikel entdeckt, der sich damit beschäftigt, welche Rechte ein Wirt hat, wenn Gäste einen Tisch reservieren, aber dann nicht erscheinen …

Wo bleibt der Gast? Rechtsfolgen einer Tischreservierung im Restaurant

Versicherer verweigert Schadensregulierung bei Vandalismus

(valuenet.de)Ein Gastronomie-Versicherer muss nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen, wenn dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht worden war und der Wirt dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Klage eines ehemaligen Gastwirts, dessen Gastraum durch Schutzgelderpresser verwüstet worden war, auf Versicherungsleistungen abgewiesen.

Obwohl der Versicherungsschutz der Gastronomie-Versicherung des Gastwirts auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gegolten habe, müsse die Versicherung nicht leisten, wenn die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden wie hier durch massive Drohungen von Schutzgelderpressern dauerhaft erhöht worden sei, so der BGH. Eine solche Gefahrerhöhung müsse der Versicherte der Versicherung auch anzeigen.

Der Versicherer müsse sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhöhung der Gefahr bei Schutzgelderpressungen die Folge kriminellen Verhaltens Dritter sei und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verbleibe, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen. Denn der Versicherer trage seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage, erläutert der BGH.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010, IV ZR 229/09

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