Wie verbindlich ist eine Tischreservierung im Restaurant?

Gäste, die Tische reservieren und dann nicht erscheinen, sind ein immer größer werdendes Ärgernis. Bei diesen Gästen fehlt das Verständnis für den Schaden den sie dadurch anrichten. Reserviert ist recht schnell und sollte dann doch etwas dazwischen kommen wird die Reservierung schnell vergessen.

Doch wie sieht das rechtlich aus? Sind Tischreservierungen für den Gast verbindlich?

Eigentlich ist es eine Frage des Anstandes, dass man eine Reservierung absagt, wenn man diese nicht wahrnehmen möchte. Das wäre in der heutigen Zeit doch mit einem Anruf schnell erledigt. Leider denken immer noch viele Gäste, dass der Wirt schon merkt, wenn man nicht kommt.

Aus rechtlicher Sicht besteht für den Gast keine vertragliche Pflicht zu kommen. Eine Reservierung dient lediglich der Anbahnung einer noch auszuhandelnder Bewirtungsleistung. Wenn der Wirt jedoch nachweisen kann, dass diesem durch das Ausbleiben ein Schaden entstanden ist, kann er Ersatz verlangen. Das wären Kosten für zusätzliches Personal, Tischschmuck oder das Bereitstellen von besonderen Speisen. Auch den entgangenen Gewinn kann er geltend machen, wenn er auf Grund der Reservierung andere Gäste abweisen musste.

Ohne Beweise geht nichts!

Für den Wirt gilt im Falle einer Schadenersatzklage jedoch die Beweispflicht. Er muss nachweisen können, dass er einen zusätzlichen Aufwand durch die Reservierung hatte und dass er andere Gäste abweisen musste.

Eine Möglichkeit wäre, in der Bestätigung der Reservierung ein mietähnliches Entgelt zu verlangen. Dies ist zwar möglich, jedoch noch unüblich.

Quellen:
Ist eine Tischreservierung verbindlich?

Schadenersatz für nicht in Anspruch genommene Reservierungen

Bild: hogapr

Gast verletzt sich durch defekten Stuhl – Kein Anspruch auf Schadensersatz

18.11.2015 – In Magdeburg hat das Landgericht entschieden, dass der Gastwirt nicht immer haftet, wenn mal ein Stuhl zusammenbricht. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Schäden im Vorfeld bekannt waren.

In diesem Fall hatte ein Gast mit seiner Frau ein Restaurant besucht, um dort zu Frühstücken. Als sich der Mann hinsetzten wollte, gab der Stuhl nach und brach zusammen. Er verletzte sich bei dem Sturz. Der Gast klagte auf 3000 Euro Schmerzensgeld und 7000 Euro Verdienstausfall-Entschädigung, weil seiner Ansicht nach der Stuhl bereits vorher beschädigt gewesen sein soll.

Vorschäden waren nicht erkennbar

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, da es sich bei dem Sturz um ein Unglück handelte, für das dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen sei. Grundsätzlich ist ein Gastwirt dafür verantwortlich, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahr ausgeht. Er hat dafür zu sorgen, dass sich seine Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befinden. Dafür reicht jedoch eine Sichtkontrolle. Es ist nicht notwendig, an jedem Stuhl zu rütteln, um die Nut und Feder-Verbindungen zu überprüfen.

Auf Grund der näheren Untersuchung  konnte der Gastwirt an dem beschädigten Stuhl im Vorfeld nicht erkennen, dass er bereits defekt war.

Quelle: Kostenlose Urteile

Bild: ©hogapr