Welche außergewöhnlichen Hotel-Services Eure Gäste begrüßen würden

Shampoo, Minibar und Weckservice gehören inzwischen zum Standard der meisten Hotels und Luxusunterkünfte übertrumpfen sich mit kreativen Ideen. Mit welchen außergewöhnlichen Services könnten Hoteliers – unabhängig von möglichen Zusatzkosten für die Gäste – außerdem punkten? HolidayCheck hat im Rahmen einer repräsentativen Umfrage 2.093 Deutsche befragt.

Healthy-Minibar: Gesundheitsbewusst auch im Urlaub

Im Urlaub nach Lust und Laune schlemmen war gestern. Ein Drittel der Befragten (32 Prozent) legt auch während der schönsten Zeit des Jahres Wert auf gesunde Ernährung und würde einen Healthy-Minibar-Service den klassischen Kühlschrank-Inhalten vorziehen: Statt verlockenden Erdnüssen, Chips und Alkohol hieße es demnach Obst, Smoothie oder Gemüsedip auf dem Zimmer. Besonders bei weiblichen Hotelgästen findet dieser Service Anklang: Während 38 Prozent der Frauen die gesunde Variante in Anspruch nehmen würden, zeigen immerhin 26 Prozent der befragten Männer Interesse an der Healthy-Minibar.

Local Cooking und Führung hinter die Hotel-Kulissen: Einblick in fremde Welten

Unter dem fachkundigen Blick einer Italienerin die perfekte Pasta zubereiten oder sich bei einer spanischen Familie vom besten Paella-Rezept überzeugen – 26 Prozent der Befragten würden im Urlaub gerne über den kulinarischen Tellerrand schauen und ihre Kochkünste erweitern. Besonders junge Umfrageteilnehmer äußern Interesse, unter der Leitung Einheimischer einen Kochkurs zu absolvieren und auf diese Weise die landestypische Küche besser kennenzulernen.

23 Prozent der Befragten würden gerne einen Blick hinter die Hotelkulissen werfen. Wie koordiniert man die Reinigung von hunderten von Zimmern und wie kommt das Frühstück ans Hotelbett? Besonders Befragte über 55 Jahren (27 Prozent) zeigen Interesse, das Urlaubshotel von der Wäscherei über die Großküche bis hin zum Weinkeller genau unter die Lupe zu nehmen.

Kleider machen Leute: Bummeln mit Personal Shopper und Klamottenverleih im Hotel

Ein Personal Shopper, der die besten Boutiquen der Stadt kennt und der sich von landesspezifischen Größenangaben nicht verwirren lässt? 21 Prozent der Frauen und 16 Prozent der Männer haben genug vom lästigen Umrechnen von Kleider- und Schuhgrößen und würden liebend gerne mit einem persönlichen Einkaufsbegleiter durch die Geschäfte am Urlaubsort ziehen.

Luftige Outfits für den Strandbesuch, praktische für den Tagesausflug und schicke für den Restaurantbesuch am Abend – Neun Prozent der Befragten sind Kofferpacken und -schleppen so leid, dass sie sogar komplett ohne Gepäck anreisen würden, um sich anschließend vor Ort alle Kleidungsstücke aus einem großen Fundus auszuleihen.

Den Moment genießen und dennoch für immer festhalten: Der Urlaubsfotoservice

Wunderschöne Momente gibt es im Urlaub viele. Einerseits will man diese am liebsten für immer festhalten, andererseits den Strand nicht nur durch die Kameralinse betrachten. 17 Prozent der Befragten würden einen kostenlosen Urlaubsfotoservice in Anspruch nehmen, um diesem Dilemma zu entkommen. Ob spontane Fotosessions oder von einem Fotografen begleitete Tagesausflüge: Besonders Befragte im Alter von 18-24 Jahren (29 Prozent) würden den Service in Anspruch nehmen.

Spaß auf Katalog-Bestellung: Sextoys-Verleih im Hotel

Wie wäre es neben der Menükarte für den Roomservice mit einem Auswahlkatalog für Sextoys? Acht Prozent der befragten Männer sagen zu dieser außergewöhnlichen Service-Idee nicht nein. Nur ein Prozent der weiblichen Befragten begrüßt hingegen das Angebot.

Kofferpacken, Postkartenschreiben und Promille-Kontrolle – selbst ist der Urlauber

Auch wenn im Urlaub Erholung großgeschrieben wird, erledigen Urlauber manche Dinge am liebsten selbst: Sich vom Zimmermädchen den Koffer vor der Abreise packen lassen, ist nur für neun Prozent der Befragten eine Option. Auch den Gruß an die Daheimgebliebenen halten Reisende gerne persönlich: Nur vier Prozent der Teilnehmer würden ihre Postkarten von einem Hotelmitarbeiter schreiben lassen. Den geringsten Anklang findet der „Promille-Stopper“: Nur drei Prozent der Urlauber wünschen sich einen Barkeeper, der Alarm schlägt, wenn eine vorab festgelegte Anzahl an Drinks erreicht ist.

Informationen zur Umfrage

Alle Daten, soweit nicht anders angegeben, sind von der YouGov Deutschland GmbH bereitgestellt. An der Befragung zwischen dem 25. Oktober und dem 27. Oktober 2016 nahmen 2.093 Personen teil. Sie konnten maximal drei Antwortoptionen auswählen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren

Quelle: ©HolidayCheck / YouGov

Zahlungserinnerung und Mahnung – konsequent aber mit Gefühl

Wer von uns kennt das nicht? Die zu zahlenden Rechnungen sind höher, als das zur Verfügung stehende Guthaben …

Das geht aber nicht nur uns so. Bei Euren Gästen wurde die letzte Familienfeier doch etwas teurer, als ursprünglich geplant, oder der Firmenkunde hat gerade selbst knappe Kassen. Und dann geht das Warten auf das Geld los.

Wie reagieren Sie nun richtig auf einen Zahlungsausfall?

Die Zahlungserinnerung

Hat ein Gast im hektischen Alltag die Zahlung einer Rechnung versäumt, setzen Sie zunächst eine einfache Zahlungserinnerung bzw. ein kaufmännisches Mahnschreiben in einem höflichen Ton auf. Darin erinnern Sie ihn an die noch offene Geldforderung. Geben Sie die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und den offenen Betrag in der Zahlungserinnerung an, damit der Empfänger das Schreiben zuordnen kann. Vermeiden Sie es außerdem Mahnungen durchzunummerieren. Sie suggerieren sonst, dass der Gast noch bis zum dritten Schreiben warten kann, bis er wirklich zahlen muss.
Nennen Sie im Brief außerdem eine Zahlungsfrist von sieben bis zehn Tagen als Kalendertag. (Beispiel: „Bitte zahlen Sie bis spätestens zum 11.03.2015…“) Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Geld überwiesen, ist Ihr Gast in Verzug.

Trotz der Zahlungserinnerung wurde keine Überweisung getätigt?

Zahlt der Gast nach der ersten Zahlungserinnerung nicht, verschicken Sie direkt ein zweites kaufmännisches Mahnschreiben. Machen Sie Ihre Ernsthaftigkeit deutlich, indem Sie keine Zeit verstreichen lassen. Haben Sie den Gast bereits in der ersten Zahlungserinnerung in Verzug gesetzt, können Sie im zweiten Schreiben gegebenenfalls Verzugszinsen berechnen und moderate Mahnkosten von drei bis fünf Euro ansetzen.
Verzugszinsen sind wie folgt geregelt:

  • Verbraucher 5% über dem Basiszinssatz
  • Geschäftskunden, öffentliche Auftraggeber 9% über dem Basiszinssatz

Im Gegensatz zum Verbraucher setzt der Verzug bei Geschäftskunden und öffentlichen Auftraggebern automatisch 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ein. Eine Mahnung müssen Sie daher nicht verfassen, um sie in Verzug zu setzen.

Konsequenzen ankündigen und umsetzen

Weisen Sie im zweiten kaufmännischen Mahnschreiben auf konkrete Konsequenzen hin, drohen Sie jedoch nichts an! Mögliche Folgen sind zum Beispiel ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht, die Einschaltung eines Anwalts oder die Beauftragung eines Inkassounternehmens. Setzen Sie eine erneute Frist von zehn Tagen als Kalendertag, achten Sie auf die Zuordenbarkeit und verschicken Sie den Brief. Erfolgt keine Zahlung, setzen Sie eine Ihrer Ankündigung um.

Richtig mahnen heißt individuell mahnen

Entgegen der gängigen Meinung ist das Versenden von drei kaufmännischen Mahnungen an den Gast nicht verpflichtend. Ist die Rechnung korrekt gestellt worden, müssen Sie noch nicht einmal eine kaufmännische Mahnung aufsetzen.
Entscheiden Sie individuell, mit welcher Dringlichkeit Sie Ihren Gast oder Geschäftskunden ansprechen wollen. Wie gut ist Ihre Beziehung zur jeweiligen Person? Macht es womöglich sogar mehr Sinn kurz anzurufen und zu fragen, ob die Zahlung übersehen wurde? Lassen Sie sich im Telefonat jedoch ein konkretes Datum nennen, bis wann bezahlt werden kann.
Je länger Sie die Sache hinziehen, desto eher glaubt der Gast, er könnte Sie mit ein wenig Widerstand von einer weiteren Verfolgung der Geldforderung abbringen. Reagieren Sie daher richtig, indem Sie konsequent und zügig mahnen. So erreichen Sie mehr als mit ausfallend formulierten Briefen.

Konsequenzen: Beauftragung eines Inkassounternehmens

Entscheidet sich der Schuldner weiterhin die Zahlung zu verweigern, können Sie jetzt ein Inkassobüro beauftragen. Greifen Sie auf unseren Erfahrungsschatz zurück, nutzen Sie uns als Puffer zwischen Ihnen und einem komplizierten Gast oder lagern Sie das außergerichtliche Mahnverfahren komplett aus. Profitieren Sie zum Beispiel von der Möglichkeit eine kaufmännische Mahnung über einen Inkassodienstleister, aber mit dem eigenen Logo versehen, versenden zu lassen.
Straetus ist das offiziell kooperierende Inkassounternehmen des DEHOGA Nordrhein und des DEHOGA Baden-Württemberg. Das Unternehmen ist spezialisiert auf Forderungsmanagement in der Gastronomie und Hotellerie.

Homepage: www.straetus.de
Mail: info@straetus.de
Ansprechpartner: Thomas Kunisch
Adresse: Siegburger Str. 233, 50679 Köln

Wie verbindlich ist eine Tischreservierung im Restaurant?

Gäste, die Tische reservieren und dann nicht erscheinen, sind ein immer größer werdendes Ärgernis. Bei diesen Gästen fehlt das Verständnis für den Schaden den sie dadurch anrichten. Reserviert ist recht schnell und sollte dann doch etwas dazwischen kommen wird die Reservierung schnell vergessen.

Doch wie sieht das rechtlich aus? Sind Tischreservierungen für den Gast verbindlich?

Eigentlich ist es eine Frage des Anstandes, dass man eine Reservierung absagt, wenn man diese nicht wahrnehmen möchte. Das wäre in der heutigen Zeit doch mit einem Anruf schnell erledigt. Leider denken immer noch viele Gäste, dass der Wirt schon merkt, wenn man nicht kommt.

Aus rechtlicher Sicht besteht für den Gast keine vertragliche Pflicht zu kommen. Eine Reservierung dient lediglich der Anbahnung einer noch auszuhandelnder Bewirtungsleistung. Wenn der Wirt jedoch nachweisen kann, dass diesem durch das Ausbleiben ein Schaden entstanden ist, kann er Ersatz verlangen. Das wären Kosten für zusätzliches Personal, Tischschmuck oder das Bereitstellen von besonderen Speisen. Auch den entgangenen Gewinn kann er geltend machen, wenn er auf Grund der Reservierung andere Gäste abweisen musste.

Ohne Beweise geht nichts!

Für den Wirt gilt im Falle einer Schadenersatzklage jedoch die Beweispflicht. Er muss nachweisen können, dass er einen zusätzlichen Aufwand durch die Reservierung hatte und dass er andere Gäste abweisen musste.

Eine Möglichkeit wäre, in der Bestätigung der Reservierung ein mietähnliches Entgelt zu verlangen. Dies ist zwar möglich, jedoch noch unüblich.

Quellen:
Ist eine Tischreservierung verbindlich?

Schadenersatz für nicht in Anspruch genommene Reservierungen

Bild: hogapr

Kann Ihre Speisekarte verkaufen?

Die Speisekarte ist für viele Gastronomen nur ein notwendiges Übel. Nicht nur, dass alle Gericht und Getränke enthalten sind, nein es müssen auch noch die gesetzlichen Richtlinien eingehalten werden. Um nicht nur eine Unterstützung bei den gesetzlichen Vorgaben an die Hand zu bekommen, sondern auch noch eine Speisekarte zu gestalten, die verkaufen kann, hilft Euch dieses Buch.

Die meisten Gäste studieren vor dem Besuche des Lokals erst die Speisekarte. Dieses Angebot macht die vorbeilaufenden Passanten zu Gästen, oder eben nicht. Dabei Spielen nicht nur die einzelnen Gerichte eine Rolle, sondern auch das optische Erscheinungsbild und die Preisgestaltung.
Bei der Online-Speisekarte ist es nicht anders. Wenn die Karte nicht gefällt, wird weggeklickt, ganz schnell.

Eine Speisekarte ist viel mehr als eine Auflistung von Speisen und Getränken. Sie trägt mit dazu bei, ob sich ein Unternehmen erfolgreich am Markt behauptet, oder in der Masse untergeht. Damit Ihr Eure Gäste mit Eurer Karte überzeugen könnt, gibt es verschiedene Ansätze. Vielleicht ist es das Angebot? Oder die Preisgestaltung? Oder vielleicht passt die Karte in Ihrer Form oder Aufmachung nicht?

All diese und viele weitere Fragen beantwortet das Buch „Die Kartenmacher“ von Wolfgang Fuchs und Natalie Audrey Balch.
Wolfgang Fuchs und Natalie A. Balch verantworten die Studienrichtungen BWL-Tourismus, Hotellerie und Gastronomie II und VI an der dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Ravensburg. Sie unterrichten und forschen im Bereich Hotel- und Gastronomiemanagement. »Die Kartenmacher« ist unter Mitarbeit von Bettina Kaiser und Carla Mayer entstanden.

Das Buch besteht aus 3 Teilen. Es behandelt die Gestaltung der Karten, Verbesserungsvorschläge und Nachschlagehinweise mit Wissenstest und Glossar. Für das Buch wurden Speise- und Getränkekarten aus ganz Deutschland und dem angrenzenden Ausland untersucht. Mit den konkreten Empfehlungen bekommen Sie eine realitätsnahe Hilfestellung, damit Ihre Speisekarte im Wettbewerb besteht und Sie beim Verkaufen unterstützt.

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Gast verletzt sich durch defekten Stuhl – Kein Anspruch auf Schadensersatz

18.11.2015 – In Magdeburg hat das Landgericht entschieden, dass der Gastwirt nicht immer haftet, wenn mal ein Stuhl zusammenbricht. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Schäden im Vorfeld bekannt waren.

In diesem Fall hatte ein Gast mit seiner Frau ein Restaurant besucht, um dort zu Frühstücken. Als sich der Mann hinsetzten wollte, gab der Stuhl nach und brach zusammen. Er verletzte sich bei dem Sturz. Der Gast klagte auf 3000 Euro Schmerzensgeld und 7000 Euro Verdienstausfall-Entschädigung, weil seiner Ansicht nach der Stuhl bereits vorher beschädigt gewesen sein soll.

Vorschäden waren nicht erkennbar

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, da es sich bei dem Sturz um ein Unglück handelte, für das dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen sei. Grundsätzlich ist ein Gastwirt dafür verantwortlich, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahr ausgeht. Er hat dafür zu sorgen, dass sich seine Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befinden. Dafür reicht jedoch eine Sichtkontrolle. Es ist nicht notwendig, an jedem Stuhl zu rütteln, um die Nut und Feder-Verbindungen zu überprüfen.

Auf Grund der näheren Untersuchung  konnte der Gastwirt an dem beschädigten Stuhl im Vorfeld nicht erkennen, dass er bereits defekt war.

Quelle: Kostenlose Urteile

Bild: ©hogapr

Hotelgäste erwarten kostenlosen Internetzugang

Grenzenloses Surfen im Internet ist für die meisten Menschen mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Hotelgäste erwarten daher, dass der WLAN-Zugang im Hotel im Preis enthalten sein sollte. Das ergibt eine Umfrage des Hotelbewertungsportals HolidayCheck unter seinen Nutzern, was sie am meisten beim Internetzugang im Hotel stört. An der Umfrage beteiligten sich 1783 User.

Mehr als 58,6 Prozent der Befragten stören sich daran, dass ein WLAN-Zugang überhaupt noch etwas kostet. Eine Minderheit von nur einem Prozent kann zwar mit der extra berechneten Gebühr leben, findet jedoch eine Abrechnung nach verbrauchter Zeit nicht mehr zeitgemäß.

Über technische Mängel beschweren sich fast ein Viertel aller Befragten. Auch wenn ein freier Web-Zugang vorhanden ist, sagen 22,9 Prozent der User, das Internet in Hotels laufe meist zu langsam oder zu unzuverlässig. Ebenso unzufrieden sind 13,9 Prozent der User: Sie beschweren sich darüber, dass sie statt im Zimmer bloß in der Hotellobby surfen können.

Genervt wegen Kosten und technischen Schwierigkeiten sind 3,6 Prozent der Befragten. Sie ziehen ihr eigenes mobiles Internet vor.

Bild: hogapr