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Versicherer verweigert Schadensregulierung bei Vandalismus

(valuenet.de)Ein Gastronomie-Versicherer muss nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen, wenn dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht worden war und der Wirt dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Klage eines ehemaligen Gastwirts, dessen Gastraum durch Schutzgelderpresser verwüstet worden war, auf Versicherungsleistungen abgewiesen.

Obwohl der Versicherungsschutz der Gastronomie-Versicherung des Gastwirts auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gegolten habe, müsse die Versicherung nicht leisten, wenn die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden wie hier durch massive Drohungen von Schutzgelderpressern dauerhaft erhöht worden sei, so der BGH. Eine solche Gefahrerhöhung müsse der Versicherte der Versicherung auch anzeigen.

Der Versicherer müsse sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhöhung der Gefahr bei Schutzgelderpressungen die Folge kriminellen Verhaltens Dritter sei und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verbleibe, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen. Denn der Versicherer trage seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage, erläutert der BGH.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010, IV ZR 229/09

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