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Hamburger Relexa Hotel Bellevue mit Spirit Legal LLP erfolgreich gegen Yelp!

Das Landgericht Hamburg hat per einstweiliger Verfügung (Az. 324 O 628/13) am Dienstag, dem 3. Dezember 2013, der Yelp Ireland Ltd. als Betreiberin der Webseite www.yelp.de die Bewertung eines Hotelrestaurants untersagt, wenn der Bewertungsnote nur eine willkürliche Auswahl von Gästebewertung zugrunde gelegt wird.

Restaurant Unter Deck im relexa hotel Bellevue

Das klagende Hotel wendet sich gegen das Ausfiltern vorwiegend positiver Gästebewertungen im Zuge der Übernahme des Portals Qype durch Yelp. Eine große Zahl von Bewertungen wurde von Yelp willkürlich ausgesondert und damit aus der Bildung der Gesamtnote herausgerechnet. Nachdem das Hotel zunächst einen direkten Kontakt zu Yelp suchte und dort jedoch per E-Mail abgewiesen wurde, entschloss sich das Hotel zum Gang vor Gericht.

Der Direktor des Relexa Hotel Bellevue, Olaf Dierich:
„Alle unsere Bewertungen waren hart erarbeitet. Jetzt hat Yelp 54 von 61 Bewertungen gefiltert und statt 5 von 5 Sternen auf Qype haben wir nur noch 3,5 von 5 Sternen bei Yelp. Das ist extrem geschäftsschädigend.“

Das Landgericht Hamburg folgte dabei der Argumentation der Rechtsanwälte von Spirit Legal LLP,wonach eine unvollständige Wiedergabe von Bewertungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Hotelbetreibers verletzt, sofern es keine sachlichen Gründe hierfür gibt.

Rechtsanwalt Peter Hense von Spirit Legal LLP dazu:
„Unternehmen wie Hotels und Restaurants können nicht verhindern, dass sie auf Bewertungsportalen bewertet werden. Diese Freiheit der Bewertung endet jedoch, wenn die abgegebenen Gästemeinungen willkürlich gefiltert werden und damit ein verzerrtes Gesamtbild des Unternehmens entsteht. Dieser Grundsatz gilt branchenunabhängig.“
Nach dem Hamburger Beschluss stellt sich die Frage, ob die Werbung mit Bewertungen auf Yelp in Deutschland überhaupt noch zulässig ist. Mit Urteil vom 19. Februar 2013 (Az. I-20 U 55/12 –„eKomi“) hatte das des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Werbung mit Bewertungsportalen als irreführend und damit wettbewerbswidrig angesehen, wenn Bewertungen von Kunden nicht sofort ungefiltert veröffentlicht werden.

Rechtsanwalt Peter Hense zu diesem Punkt:
„Die derzeitige Darstellung von Bewertungen auf Yelp.de ist nach den Kriterien des OLG Düsseldorf wettbewerbswidrig. Yelp lässt seine Kunden hier sehenden Auges in eine Abmahnfalle tappen. Ob das dem Geschäftsmodell von Yelp dienlich ist, wird sich zeigen.“

Rechtmäßigkeit der Bettensteuer auf dem Prüfstand

Erfurt, 10. Juli 2012 / Am Mittwoch, den 11. Juli findet die Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt, bei der die Rechtmäßigkeit der Bettensteuern in den Städten Bingen und Trier geprüft wird, welche das OVG Koblenz für zulässig erklärte.

Die Haushaltsituation der Kommunen soll mit einer Abgabe auf Hotelübernachtungen, der sogenannten Bettensteuer, Kultur-förderabgabe oder auch City-Tax, auf Kosten der Hoteliers und der Gäste verbessert werden. Nach wie vor tritt der DEHOGA Thüringen, als Interessenvertreter des Hotel- und Gaststättengewerbes einer solchen Abgabe, wie auch immer diese benannt wird, entschieden entgegen.

Auch in zahlreichen Thüringer Kommunen wird eine solche Steuer bereits erhoben:

Eisenach / seit 01. Januar 2012 in Kraft. Erhebung: je nach Art des Betriebes und der Klassifizierungsstufe 1-2 Euro/Nacht

Erfurt / seit 01. Januar 2011 in Kraft. Erhebung: 5 Prozent vom Übernachtungspreis

Gera / seit 18. Juni 2011 in Kraft. Erhebung: 1 Euro/Nacht, Kinder unter 12 Jahren frei

Jena / seit 21. Januar 2011 in Kraft. Erhebung: je nach Höhe des Übernachtungspreises 1 bis 2 Euro/Nacht

Suhl / seit 01. November 2011 in Kraft. Erhebung: je nach Höhe des Übernachtungspreises 1 bis 2 Euro/Nacht

Weimar
 / seit 2005 gültig. Erhebung: in Hotels mit bis zu 49 Zimmern 1 Euro/Nacht im EZ – 1,50 Euro/Nacht im DZ; ab 50 Zimmern 2 Euro/Nacht im EZ – 3,00 Euro /Nacht im DZ

Mit Spannung wird die morgige mündliche Verhandlung von den Hoteliers in Thüringen als auch deutschlandweit verfolgt, da von der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche Signalwirkung für das gesamte Bundesgebiet zu erwarten ist.

Auf Grundlage mehrerer Rechtsgutachten renommierter Verfassungsrechtler steht eine Steuer, jedenfalls eine auf die Übernachtung reflektierende Aufwandsteuer, in Kollision zum Grundgesetz und kann insoweit von einer Kommune jedenfalls dann nicht normiert werden, wenn geschäftlich veranlasste oder beruflich bedingte Übernachtungen getätigt werden.

Dass die Haushaltskassen der Kommunen knapp sind, wird keineswegs verkannt, jedoch kann eine solche Abgabe nicht geeignet sein den Tourismus zu fördern oder aber die Haushalte wirklich zu sanieren.

Tatsächlich schaden Bettensteuern dem lokalen Tourismus, weil Veranstaltungen und Übernachtungen in Nachbarstädte verlagert werden, die keine derartigen Abgaben erheben.

Scheinbar hat diese Erkenntnis nunmehr auch Weimar erreicht. Dies zeigt das derzeitige Bestreben des Weimarer Oberbürgermeisters, Stefan Wolf, eine Sieben-Tage-Regelung durchzusetzen, nach der Hotel- und Pensionsgäste, die länger als sieben Tage in Weimar übernachten von der Abgabe befreit werden.

Die Gerichtsentscheidungen in Thüringen vor dem hiesigen OVG stehen noch immer aus. „Nach wie vor sind wir gegen die Thüringer Satzungen vor dem Oberverwaltungsgericht und erwarten ein zügiges Urteil“, konstatiert Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen. „Unser Verfahren gegen die Erfurter Satzung zur Erhebung einer Bettensteuer ist bereits seit 1,5 Jahren anhängig, ohne das es bisher eine mündliche Verhandlung gab. Wir blicken morgen hoffnungsvoll nach Leipzig und gehen von einer beispielhaften Wendung für die Hoteliers in ganz Deutschland aus.“

Bild: ©DEHOGA Thüringen

Gaststätte muss auf 20 Grad beheizbar sein

(lifepr) Düsseldorf/Berlin, 20.10.2011, In Deutschland gehört es zu den Pflichten eines Vermieters, die Räume für die Mieter in einem „vertraglichen Verwendungszweck“ anzubieten. Dazu gehört auch eine entsprechende Heizung – nicht nur im Winter, sondern notfalls auch in der Überganszeit. Das ist bei Wohnungen nicht anders als bei Gewebeimmobilien. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U 65/10).

Die Räume einer Gaststätte ließen sich in der Übergangszeit nicht beheizen. Die Temperaturen in den Räumen lagen unter 20 °C. Der Betrieb des Lokals war dadurch erheblich beeinträchtigt, Gäste beschwerten sich. Die Mieterin kündigte außerordentlich, woraufhin der Vermieter klagte.

Die Kündigung der Mieterin war berechtigt, wie die Richter in erster und zweiter Instanz entschieden. Eine nicht angemessen beheizbare Gaststätte stelle einen erheblichen Mietmangel dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Mieterin unter den herrschenden Umständen nicht zuzumuten. Im Mietvertrag stehe zwar eine Klausel, wonach die Sammelheizung nur von Oktober bis April in Betrieb gehalten werde und darüber hinaus die Inbetriebnahme nur in besonders begründeten Einzelfällen verlangt werden könne. Ob diese wirksam sei, sei jedoch nicht entscheidend, auch wenn die Richter an ihrer Wirksamkeit zweifelten: Eine für die Besucher angenehme Raumtemperatur sei unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte. Eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius, wie sie für Geschäfte vorgesehen sei, könne auch der Mieter eines Restaurants in seinen Räumen beanspruchen.

Auch eine Abmahnung des Vermieters durch die Mieterin sei entbehrlich gewesen. Sie hätte keinen Erfolg versprochen: Der Kläger sei bis heute der Meinung, er sei nicht verpflichtet, außerhalb des Regelbetriebes der Sammelheizung eine Beheizbarkeit zu gewährleisten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

Schlechte Treppenbeleuchtung mit Folgen

(lifepr) Bad Schönborn, 22.01.2011, Das Amtsgericht München hat sich mit den Schmerzensgeld-Forderungen eines Mannes befasst, der auf einer schlecht beleuchteten Treppe zu Fall gekommen war.
Wer freiwillig eine nach seiner Ansicht unzureichend beleuchtete Treppe nutzt, kann den Besitzer der Treppe nicht für die Folgen eines Sturzes in Anspruch nehmen. Das geht aus einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Mai 2010 hervor (Az.: 121 C 31386/09).

Die Ehefrau eines 79-Jährigen wohnte in einem Pflegeheim. Nach einem Streit der Frau mit dem Heimleiter wurde ihr Ehemann in das Heim gebeten und dazu aufgefordert, den im Keller des Pflegeheims befindlichen Schrank seiner Frau auszuräumen.

Rippenbruch
Der Senior begab sich daraufhin in Begleitung einer Heimangestellten in den Keller. Er kam jedoch, noch bevor er den Schrank erreichte, am Ende der Kellertreppe zu Fall. Dabei erlitt er eine Rippenfraktur. Mit der Begründung, dass er nur deswegen gestürzt sei, weil die Kellertreppe unzureichend beleuchtet war und der Handlauf der Treppe nicht bis zu deren Ende geführt habe, verklagte der Mann das Heim auf Zahlung von Schmerzensgeld. Ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Keine völlige Gefahrlosigkeit
Nach Ansicht des Gerichts muss eine Treppe nicht gänzlich gefahrlos und frei von Mängeln sein. Auch eine Verpflichtung, einen Handlauf bis zur letzten Stufe zu führen, um so das Ende der Treppe zu signalisieren, besteht nicht. Für den Besitzer einer Treppe besteht lediglich die Verpflichtung, Gefahren in zumutbarer Weise auszuräumen. Er muss folglich vor Gefahren warnen, die für einen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht früh genug einzustellen vermag. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Kläger ohne Not freiwillig auf die Treppe begeben, obwohl sie nach seiner Meinung unzureichend beleuchtet war. Nach Auffassung des Gerichts hätte er die Stufen daher nur mit äußerster Vorsicht betreten dürfen oder aber davon Abstand nehmen müssen, die Treppe zu benutzen.

Gute Absicherung auch ohne Haftung anderer
Der Kläger ist daher selber für die Folgen seines Sturzes verantwortlich, denn einen gravierenden Mangel der Treppe vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Grundsätzlich gilt: Um trotzdem bei Unfällen, bei denen kein anderer dafür haftet, gegen die finanziellen Folgen beispielsweise durch bleibende Schäden abgesichert zu sein, empfiehlt sich eine private Unfallversicherung. Diese zahlt unter anderem eine vereinbarte Summe bei Invalidität aus, mit der man unter Umständen sein Eigenheim behindertengerecht umbauen kann.

Für Berufstätige ist zudem eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung anzuraten. Wer aufgrund eines Unfalls oder auch einer Krankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält damit eine vereinbarte Rentenzahlung. Alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen haben nämlich keinen Anspruch mehr auf eine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf, aber dafür in einer anderen Tätigkeit als erwerbsfähig gelten.

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten

Foto: ©Rainer Sturm / pixelio.de

Wissenswertes für Aussteller von Gutscheinen

Gerade zur Weihnachtszeit sind Gutscheine ein sehr beliebtes Geschenk. Für Aussteller von Gutscheinen gibt es einiges zu beachten.

Befristung von Gutscheinen:
Grundsätzlich verjähren Gutscheine nach der Regelverjährung von 3 Jahren, ab Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. Daher ist ein in diesem Jahr erworbener Gutschein mit dem 01. 01. 2014 verjährt. Grundsätzlich besteht dann kein Anspruch mehr aus diesem Gutschein. Es gibt hier eine abweichende Literaturmeinung, wonach auch nach diesem Datum ein Anspruch auf Aufzahlung bestehen soll, Gerichtsentscheidungen liegen jedoch nicht vor.
Ist der Gutschein in sich befristet, so besteht nach Ablauf der Frist ein Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Betrages abzüglich einer Gewinnmarge. Jedoch darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az: AZ 29 U 3193/07) festgestellt, dass eine einjährige Befristung zu knapp ist, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt.
Bei Gutscheinen, die für ein spezielles Ereignis (z. B. Sylvesterfeier 2010) ausgestellt wurden, können danach nicht mehr eingelöst werden.

Nach Ablauf der Frist:
Nach Ablauf der Frist können Sie die Einlösung des Gutscheins verweigern, doch der Gutscheinbesitzer hat Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Da Sie vom Käufer das Gutscheins Geld erhalten haben, würde Sie sich ungerechtfertigt bereichern, wie die Juristen sagen. Allerdings dürfen Sie einen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätten Sie bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Was muß ein Gutschein enthalten:
Aussteller, Geldbetrag, Ort der Einlösung, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum und der Zusatz, dass keine Barauszahlung möglich ist (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Ist ein personenbezogener Gutschein übertragbar:
In der Regel ist solch ein Gutschein übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Meistens bezweckt der Schenker durch die namentliche Benennung des Beschenkten lediglich eine persönliche Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so das Amtsgericht Northeim (AZ.: 3 C 460/88). Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung gewisse Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (z.B. gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt).

Auszahlung gegen Bargeld:
Sie sind nicht verpflichtet, den Gutschein gegen Bargeld zurückzutauschen. Wenn Ihr Gast darauf besteht, können Sie von dem Gutscheinbetrag eine Gewinnmarge ziehen, da Ihnen ja dadurch ein Geschäft entgangen ist.

Wie Sie sehen, ist das Geschäft mit Gutscheinen nicht ganz eindeutig geregelt. Sie sollten daher zur Zufriedenheit des Gastes eher kulant mit diesen Regeln umgehen, da man sich seine Gäste ja nicht vergraulen möchte.

Vielen Dank an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, die bei diesem Artikel behilflich war.

Foto: hogapr

Versicherer verweigert Schadensregulierung bei Vandalismus

(valuenet.de)Ein Gastronomie-Versicherer muss nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen, wenn dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht worden war und der Wirt dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Klage eines ehemaligen Gastwirts, dessen Gastraum durch Schutzgelderpresser verwüstet worden war, auf Versicherungsleistungen abgewiesen.

Obwohl der Versicherungsschutz der Gastronomie-Versicherung des Gastwirts auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gegolten habe, müsse die Versicherung nicht leisten, wenn die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden wie hier durch massive Drohungen von Schutzgelderpressern dauerhaft erhöht worden sei, so der BGH. Eine solche Gefahrerhöhung müsse der Versicherte der Versicherung auch anzeigen.

Der Versicherer müsse sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhöhung der Gefahr bei Schutzgelderpressungen die Folge kriminellen Verhaltens Dritter sei und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verbleibe, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen. Denn der Versicherer trage seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage, erläutert der BGH.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010, IV ZR 229/09

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