Wissenswertes für Aussteller von Gutscheinen

Gerade zur Weihnachtszeit sind Gutscheine ein sehr beliebtes Geschenk. Für Aussteller von Gutscheinen gibt es einiges zu beachten.

Befristung von Gutscheinen:
Grundsätzlich verjähren Gutscheine nach der Regelverjährung von 3 Jahren, ab Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. Daher ist ein in diesem Jahr erworbener Gutschein mit dem 01. 01. 2014 verjährt. Grundsätzlich besteht dann kein Anspruch mehr aus diesem Gutschein. Es gibt hier eine abweichende Literaturmeinung, wonach auch nach diesem Datum ein Anspruch auf Aufzahlung bestehen soll, Gerichtsentscheidungen liegen jedoch nicht vor.
Ist der Gutschein in sich befristet, so besteht nach Ablauf der Frist ein Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Betrages abzüglich einer Gewinnmarge. Jedoch darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az: AZ 29 U 3193/07) festgestellt, dass eine einjährige Befristung zu knapp ist, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt.
Bei Gutscheinen, die für ein spezielles Ereignis (z. B. Sylvesterfeier 2010) ausgestellt wurden, können danach nicht mehr eingelöst werden.

Nach Ablauf der Frist:
Nach Ablauf der Frist können Sie die Einlösung des Gutscheins verweigern, doch der Gutscheinbesitzer hat Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Da Sie vom Käufer das Gutscheins Geld erhalten haben, würde Sie sich ungerechtfertigt bereichern, wie die Juristen sagen. Allerdings dürfen Sie einen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätten Sie bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Was muß ein Gutschein enthalten:
Aussteller, Geldbetrag, Ort der Einlösung, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum und der Zusatz, dass keine Barauszahlung möglich ist (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Ist ein personenbezogener Gutschein übertragbar:
In der Regel ist solch ein Gutschein übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Meistens bezweckt der Schenker durch die namentliche Benennung des Beschenkten lediglich eine persönliche Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so das Amtsgericht Northeim (AZ.: 3 C 460/88). Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung gewisse Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (z.B. gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt).

Auszahlung gegen Bargeld:
Sie sind nicht verpflichtet, den Gutschein gegen Bargeld zurückzutauschen. Wenn Ihr Gast darauf besteht, können Sie von dem Gutscheinbetrag eine Gewinnmarge ziehen, da Ihnen ja dadurch ein Geschäft entgangen ist.

Wie Sie sehen, ist das Geschäft mit Gutscheinen nicht ganz eindeutig geregelt. Sie sollten daher zur Zufriedenheit des Gastes eher kulant mit diesen Regeln umgehen, da man sich seine Gäste ja nicht vergraulen möchte.

Vielen Dank an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, die bei diesem Artikel behilflich war.

Foto: hogapr

Gutscheinheft -> die nächste Generation


In den letzten Jahren wurden in vielen Städten Gutscheinhefte verkauft, bei dem zwei Personen essen können, aber nur ein Essen bezahlt wird. Das hat sich als sehr gutes Marketinginstrument für die Gastronomie bewährt. Diese Idee hat jetzt ein Berliner Unternehmen aufgegriffen und das Onlineportal www.citydeal.de gegründet. Mittlerweile sind 13 Großstädte (Berlin, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München, Nürnberg, Stuttgart) erfasst worden und weitere sind geplant . Das Portal versteht sich als Brücke zwischen dem Gastronomen und dem zukünftigen Gast. Herr Ronny Lange, Gründer von CityDeal.de und sein Team bieten Ihnen Vorteile, die ein Gutscheinheft nicht bieten kann.

CityDeal.de unterstützt Ihr Angebot durch:

  • kostenloses Marketing Ihres Angebotes auf der Webseite von CityDeal.de
  • unmittelbar zahlende Kunden für Ihr Restaurant, Ihren Wellnessbereich oder für andere Freizeitangebote
  • Gewinnung von Neukunden durch die Ansprache eines breiten Online- Publikums
  • mögliche Beschränkung der Gutscheine auf weniger frequentierte Tage
  • die Unterstützung  von hauseigenen Aktionen (Sonntagsbrunch, Krimidinner, usw.)

Da Sie als Gastronom das Gratisgericht zum großen Teil von der Steuer als Betriebskosten/Werbungskosten absetzen können, geht nur sehr wenig Umsatz verloren. Einen großen Teil können Sie durch den Getränkeumsatz auffangen. In der Folge ist eine Umsatzsteigerung möglich.

Ein weiterer Vorteil für Sie ist, dass der Deal nur zustande kommt, wenn genug Leute einen Gutschein erwerben. Sie können Ihr Angebot für einen Tag von CityDeal.de promoten lassen und erhalten danach die genaue Anzahl an verkauften Gutscheinen zugesendet. Nachdem die Gäste Ihre Gutscheine eingelöst haben, senden sie diese an CityDeal.de und erhalten den Betrag innerhalb von 7 Tagen auf Ihr Konto überwiesen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann gehen Sie am besten direkt zu www.citydeal.de und nehmen dort Kontakt mit den Mitarbeitern auf, die Ihnen gerne weiter helfen.