Geld-zurück-Garantie auch bei Corona?

ARAG Experten über Rückgaberechte aufgrund des Corona-Virus‘

(lifePR) (Düsseldorf, 26.02.20) In Deutschland hält sich die Angst vor dem Corona-Virus in Grenzen. Laut einer aktuellen Statista-Umfrage haben 58 Prozent der Befragten wenig Angst vor einer Ansteckung und nur bei drei Prozent ist die Angst sehr groß. Derweil herrscht in einigen Fußballstadien Italiens Geisterstimmung, weil Spiele vor leeren Rängen ausgetragen werden. Schüler in vielen norditalienischen Provinzen dürfen zu Hause bleiben, der Karneval von Venedig wurde vorzeitig beendet, Züge werden angehalten, weil Passagiere husten. Italien ist zurzeit das Land mit den meisten erfassten Coronavirus-Fällen in Europa. Der Virus breitet sich also nicht nur aus, sondern sorgt für immer mehr Beeinträchtigungen. ARAG Experten informieren, welche Rücktritts- und Rückgaberechte Verbraucher im Corona-Fall haben.

Reise stornieren
Bei Pauschalreisen in die vom Corona-Virus betroffenen Regionen Italiens ist eine kostenlose Stornierung in der Regel kein Problem. Der Stornierungsgrund lautet dann “unvermeidbare außergewöhnliche Umstände”. Anders sieht es aus, wenn die geplante Reise in eine andere Region Italiens gehen soll: Hier dürfte eine kostenlose Stornierung derzeit nicht möglich sein. Wer seinen Urlaub individuell gebucht hat, muss mit den jeweiligen Vertragspartnern wie Hotel oder Mietwagen individuell verhandeln und bezüglich einer Stornierung auf deren Kulanz hoffen.

Zugtickets stornieren
Wer bereits ein Zugticket bei der Deutschen Bahn gebucht hat, bekommt das Ticket lediglich voll erstattet, wenn die Destination aufgrund des Corona-Virus‘ nicht angefahren wird. Wenn die Stadt angefahren wird, besteht kein Recht auf kostenfreie Stornierung. Anders die Österreichische Bundesbahn (ÖBB): Sie hatte aufgrund der aktuellen Lage angeboten, Personentickets von und nach Italien bis Mittwoch, 26. Februar kostenfrei zu stornieren. Im Normalfall ist bei der ÖBB ein gratis Storno nur vor dem ersten Geltungstag möglich und auch nur, sofern kein PDF-Ticket ausgedruckt wurde. Ähnlich kulant reagieren italienische Bahnunternehmen, wenn der Grund für den Storno der Corona-Virus ist.

Bei Verspätung haben Passagiere der Deutschen Bahn – unabhängig von Grund und Verschulden der Verspätung – Recht auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises. Ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten liegt die Erstattung bei 25 Prozent, bei mehr als zwei Stunden sogar bei 50 Prozent. Kommt man aufgrund der Verspätung nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln an sein Reiseziel, trägt die Deutsche Bahn bis maximal 50 Euro die Taxi- und bis 80 Euro Übernachtungskosten.

Flugreise stornieren
Auch hier hängt es vom Anbieter ab, ob Flugtickets kostenfrei stornierbar sind. Die Lufthansa bietet nach eigenen Angaben kostenfreie Umbuchungen bis einschließlich 2. März für Flüge nach Bologna, Mailand, Turin, Venedig und Verona an, obwohl die Ausbreitung des Virus bislang noch keine Auswirkungen auf den Flugplan hat.

Tickets für Sportveranstaltungen oder Besichtigungen
Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus‘ zu verhindern, wurden in Italien zahlreiche Sportveranstaltungen abgesagt oder finden vor leeren Rängen statt. So beispielsweise das Spiel AC Mailand gegen Genua am kommenden Sonntag. Der AC hat bereits damit begonnen, den betroffenen Fußballfans die Kosten für ihre Eintrittskarten zu erstatten. Auch das Europa-League-Spiel des Inter Mailand gegen Ludogorez Rasgrad im Mailänder San-Siro-Stadion am 27. Februar findet ohne Publikum statt. Wer hierfür Tickets gekauft hat, soll das Geld ebenfalls von den jeweiligen Anbietern erstattet bekommen. Aber auch bei Touristen beliebte Sehenswürdigkeiten wie der Mailänder Dom sind derzeit geschlossen. Ob bereits erworbene Tickets erstattet werden, sollten Sie mit der Verkaufsstelle klären. Unter Umständen kann das Ticket auch zu einem späteren Datum genutzt werden, wenn die Sehenswürdigkeit wieder geöffnet hat.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…

Bild: Bild von Mojca JJ auf Pixabay

Wichtige Infos für Franchise-Verträge

(lifepr) Düsseldorf, 02.02.2012, Die Gründung eines Unternehmens und dessen Etablierung birgt nicht selten ein finanzielles Risiko. Um das Risiko zu verringern und den Start zu vereinfachen, kann der Unternehmensgründer im Wege des Franchising auf ein bereits etabliertes Konzept oder eine bereits etablierte Marke zurückgreifen. ARAG Experten erläutern, worauf Existenzgründer achten sollten

Franchise – was ist das?
Beim Franchising verpflichtet sich der Inhaber einer Marke oder eines Konzepts, seinem Vertragspartner das erforderliche Know-how für die Gründung und die Führung seines Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung hierfür wird der Franchisegeber vom Franchisenehmer meist eine Einmalzahlung und für die Dauer des Vertragsverhältnisses Gebühren für die Nutzung von Abläufen, Auftritten, Marken oder Symbolen verlangen.

Das Risiko 
Ungeachtet der Bindung an den Franchisegeber bleibt der Franchisenehmer eigenständiger Unternehmer und trägt sein unternehmerisches Risiko selbst. Dieses Risiko sollte daher vor Abschluss eines Franchisevertrages im Einzelfall genauer beleuchtet werden. Dabei gilt es vor allem – neben der Klärung von allgemeinen unternehmerischen Belangen wie etwa der Frage nach dem geeigneten Standort – das Konzept des Franchisegebers genauer zu untersuchen. Hierbei hilft, sofern vorhanden, das sogenannte Betriebs- oder Franchisebuch des Franchisegebers. Dieses sollte nicht nur Aufschluss über das Geschäft und die Anforderungen an den Franchisenehmer geben. Vielmehr sollte der Franchisenehmer auch Auskunft über die für ihn als Unternehmer relevanten Daten erhalten können, beispielsweise über die Marktsituation, den Wettbewerb oder den realistisch zu erwartenden Gewinn. Kann der Franchisegeber ein entsprechendes Buch nicht vorlegen, sollte der Franchisenehmer dennoch die Vorlage entsprechender Daten verlangen.

Zahlungsfähigkeit des Franchisegebers
Vor Abschluss des Vertrages sollte die Zahlungsfähigkeit des Franchisegebers geprüft werden. Ein Franchisevertrag stellt ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis dar. Eine Zahlungsunfähigkeit des Franchisegebers würde den Bestand des Vertrages in Frage stellen. Im schlimmsten Fall blieben die vom Franchisenehmer bis zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages getätigten Investitionen wirtschaftlich ohne Nutzen.

Der Vertrag 
Daneben ist aus Sicht des Franchisenehmers insbesondere den Regelungen des Vertrages besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Franchisevertrag ist im deutschen Recht nicht näher normiert. Hieraus ergibt sich eine weitreichende Vertragsfreiheit, die schnell zu Lasten des Franchisenehmers gereichen kann. Einerseits ist es denkbar, dass der Franchisegeber Klauseln aufnimmt, die den Franchisenehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dass letzterer eine Gegenleistung zu erwarten hat. Auch Klauseln zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sollten genau geprüft werden. Andererseits können für den Franchisenehmer Nachteile entstehen, wenn für ihn wichtige und schützende Regelungen nicht aufgenommen werden. Der Vertrag verpflichtet beide Seiten, so dass ihm eine Schutzfunktion zukommen kann. So können und sollten beispielsweise Regelungen zum Gebiets- und Wettbewerbsschutz aufgenommen werden.

Fazit 
Durch die Übernahme eines bereits bestehenden Konzeptes kann zwar das unternehmerische Risiko überschaubarer werden. Gleichzeitig können allerdings durch die vertragliche Bindung an den Franchisegeber neue Risiken entstehen, die der Franchisenehmer nur nach genauer Prüfung des Konzeptes und des Vertrages erkennen und abwägen kann.

Text: ©www.arag.de

Entstandenen Schaden vom Gast selbst reparieren lassen?

In einem Hotel kommt es vor, dass Gäste während ihrem Aufenthalt etwas beschädigen. Das Bild an der Wand, an dem man im Vorbeigehen hängen bleibt, das Schild auf dem Parkplatz, das beim Ausparken verbogen wird oder ein Kind, das die Wand mit einer Tafel verwechselt. In diesen Fällen muß der Gast den entstandenen Schaden ersetzen. Dies geschieht meist durch eine Haftpflichtversicherung, die den Schaden dann reguliert.

Doch was ist, wenn der Gast den entstandenen Schaden selbst reparieren möchte? Den Bilderrahmen kleben, das Schild auf dem Parkplatz wieder gerade biegen oder die Wand selbst neu streichen?

In diesen Fällen Rät der DEHOGA-Rechtsexperte Jürgen Benad:
„Zusammengefasst lässt sich sagen, dass, sollte etwas von einem Gast beschädigt werden, natürlich Ersatz geleistet werden muss. Ob der Gastronom oder Hotelier es akzeptiert, dass der Gast, der den Schaden herbeigeführt hat, den Schaden selbst repariert, hängt sicherlich von der Art und dem Umfang des Schadens ab. Aus rein rechtlichen Gründen bestehen jedoch keine Ansprüche des schädigenden Gastes, den Schaden selbst beheben zu dürfen.“

Des weiteren muss der Gastronom und der Hotelier auch auf die Sicherheit der anderen Gäste achten. Nur eine Fachfirma kann eine Garantie abgeben, dass etwas auch den allgemeinen Sicherheitsvorschriften entspricht.

Wesentlich schwieriger liegt der Fall, wenn das Hotel auf Grund des Schadens für einen längeren Zeitraum das Zimmer nicht vermieten kann. Hier sollte man den Schaden auf jeden Fall über die Haftpflichtversicherung des Gastes regulieren lassen, da diese meist auch für den Ausfall aufkommt.

Bild: dextüra/Newspress.de

Der Karneval – Arbeit und Lautstärke

(lifepr) Düsseldorf, 24.02.2011 In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Ansonsten ist Urlaub zu nehmen, wenn Sie sich im Fasching austoben wollen.

Wird’s im Karneval zu laut

helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht, erklären ARAG Experten. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie sie der Kneipe verweisen (AG Köln, Az.: 532 Owi 183/96, VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99).

Quelle: www.arag.de

Hotel in Österreich, Gericht in Deutschland?

(lifepr) Düsseldorf, 04.02.2011, Ein Urlauber aus Deutschland buchte über die Internetseite eines Hotels in Österreich mehrere Zimmer für eine Woche. Da er mit dem angebotenen Service nicht zufrieden war, reiste er ab, ohne die Rechnung zu begleichen. Der Hotelier verklagte ihn daraufhin in Österreich auf Zahlung des Rechnungspreises. Der Urlauber war jedoch der Ansicht, dass das österreichische Gericht für diese Klage nicht zuständig sei. Da sich die Richter in diesem Punkt nicht sicher waren, landete die Frage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). ARAG Experten erläutern das Urteil.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung Anhaltspunkte genannt, welches Gericht zuständig ist, wenn ein Verbraucher aus einem Mitgliedstaat über das Internet mit einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung schließt. Entscheidend kann die Gestaltung der Webseiten sein, über die der Kunde den Vertrag geschlossen hat. Es muss geprüft werden, ob sich diese Seiten auch an Kunden in anderen Mitgliedstaaten richten. Ist dies der Fall, dann genießt ein Kunde, sofern er den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat, das Privileg, in seinem Heimatstaat zu klagen bzw. verklagt zu werden. Nach den Ausführungen des EuGH kann man von einer internationalen Ausrichtung ausgehen, wenn der Unternehmer seine Dienstleistungen in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten anbietet oder die angebotenen Leistungen einen internationalen Charakter haben, wie z.B. bei bestimmten touristischen Tätigkeiten.

Es muss überprüft werden, ob der Internetauftritt Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung enthält. Weitere Indizien sind die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines neutralen Domainnamens wie z.B. „.com“, „.eu“ oder gar eines anderen Länder-Domainnamens wie z.B. „.at“ (für Österreich) oder „.fr“ (für Frankreich). Auch die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung (z.B. britisches Pfund) sind deutliche Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Tätigkeit (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: C-585/08, C-144/09).

Text: ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Schlechte Treppenbeleuchtung mit Folgen

(lifepr) Bad Schönborn, 22.01.2011, Das Amtsgericht München hat sich mit den Schmerzensgeld-Forderungen eines Mannes befasst, der auf einer schlecht beleuchteten Treppe zu Fall gekommen war.
Wer freiwillig eine nach seiner Ansicht unzureichend beleuchtete Treppe nutzt, kann den Besitzer der Treppe nicht für die Folgen eines Sturzes in Anspruch nehmen. Das geht aus einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Mai 2010 hervor (Az.: 121 C 31386/09).

Die Ehefrau eines 79-Jährigen wohnte in einem Pflegeheim. Nach einem Streit der Frau mit dem Heimleiter wurde ihr Ehemann in das Heim gebeten und dazu aufgefordert, den im Keller des Pflegeheims befindlichen Schrank seiner Frau auszuräumen.

Rippenbruch
Der Senior begab sich daraufhin in Begleitung einer Heimangestellten in den Keller. Er kam jedoch, noch bevor er den Schrank erreichte, am Ende der Kellertreppe zu Fall. Dabei erlitt er eine Rippenfraktur. Mit der Begründung, dass er nur deswegen gestürzt sei, weil die Kellertreppe unzureichend beleuchtet war und der Handlauf der Treppe nicht bis zu deren Ende geführt habe, verklagte der Mann das Heim auf Zahlung von Schmerzensgeld. Ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Keine völlige Gefahrlosigkeit
Nach Ansicht des Gerichts muss eine Treppe nicht gänzlich gefahrlos und frei von Mängeln sein. Auch eine Verpflichtung, einen Handlauf bis zur letzten Stufe zu führen, um so das Ende der Treppe zu signalisieren, besteht nicht. Für den Besitzer einer Treppe besteht lediglich die Verpflichtung, Gefahren in zumutbarer Weise auszuräumen. Er muss folglich vor Gefahren warnen, die für einen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht früh genug einzustellen vermag. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Kläger ohne Not freiwillig auf die Treppe begeben, obwohl sie nach seiner Meinung unzureichend beleuchtet war. Nach Auffassung des Gerichts hätte er die Stufen daher nur mit äußerster Vorsicht betreten dürfen oder aber davon Abstand nehmen müssen, die Treppe zu benutzen.

Gute Absicherung auch ohne Haftung anderer
Der Kläger ist daher selber für die Folgen seines Sturzes verantwortlich, denn einen gravierenden Mangel der Treppe vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Grundsätzlich gilt: Um trotzdem bei Unfällen, bei denen kein anderer dafür haftet, gegen die finanziellen Folgen beispielsweise durch bleibende Schäden abgesichert zu sein, empfiehlt sich eine private Unfallversicherung. Diese zahlt unter anderem eine vereinbarte Summe bei Invalidität aus, mit der man unter Umständen sein Eigenheim behindertengerecht umbauen kann.

Für Berufstätige ist zudem eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung anzuraten. Wer aufgrund eines Unfalls oder auch einer Krankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält damit eine vereinbarte Rentenzahlung. Alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen haben nämlich keinen Anspruch mehr auf eine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf, aber dafür in einer anderen Tätigkeit als erwerbsfähig gelten.

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten

Foto: ©Rainer Sturm / pixelio.de