Kalkulation für Imbissbuden

Wie kalkuliert man eine Bratwurst auf einem Volksfest?
Ich, Carsten Hoppe, bin Inhaber vom Partyservice Münster und betreue schon seit über 20 Jahren diverse Imbissbetriebe auf großen und kleinen Veranstaltungen und will hier einmal ein wenig näher die Kosten aufzeigen.

Die meisten können sich gar nicht vorstellen was für ein Rattenschwanz an Kosten bei Volksfesten so hinter einer normalen Würstchenbude stecken. Nur mit einer professionellen Kalkulation der Preise kann man die finanziellen Risiken reduzieren.

Diese Tipps helfen dabei, auf Grundlage der Kosten, einen kalkulierten Preis zu errechnen.

Berechnung an einem fiktiven Event
Jedes Volksfest bedeutet grundsätzlich immense Kosten für alle Beteiligten und in einer meiner fiktiven Berechnungen (Berechnung für ein fiktives Event), kann man schon Ansatzweise sehen wo das Geld hinfließt. Die dort abgebildeten Zahlen beschreiben zwar nur ein fiktives Event, aber sind schon sehr realistisch angesetzt und einer der größten Faktoren ist und bleibt die Standmiete auf jedem Event.
Wie man an der Tabelle sehen kann, belaufen sich die Kosten für einen einzigen Tag auf insgesamt 2.155 EUR. Diese müssen erst einmal wieder erwirtschaftet werden. Schließlich will man als Unternehmen auch etwas daran verdienen.

 

So könnte man eine Bratwurst auch für nur 1 EUR verkaufen, würde sich damit aber selber ruinieren. Bei über 2.000 EUR an Kosten müssen diese Unkosten auch wieder eingefahren werden. Diese Preise sind auch nicht aus der Luft gegriffen. So weiß ich aus eigener Erfahrung, dass ein Hip Hop Festival (1 Tages Event) auch schnell mal 3.000 EUR an Fixkosten bedeutet und Rock am Ring kostet die Imbissbetreiber (für 3-4 Tage) auch schon über 20.000 EUR Standgebühren (inkl. Strom usw.)


Verteilung der Kosten einer Bratwurst (Infografik)
Ich habe aus den Kosten auch mal eine kleine Grafik gebastelt, die zeigen soll, wie sich der Verkaufspreis einer einzigen Bratwurst darstellt.

Daran kann man schon sehr gut sehen, das allein 50% auf die Standgebühren entfallen und der Rest eher gering ausfällt.


So errechnen sich die Standgebühren

Die Standgebühren saugt sich auch kein Betreiber oder Veranstalter einfach mal so aus den Fingern, denn er verteilt hier auch nur seine Unkosten und diese sind u.a.:

 

  • Platzmiete (Stadt oder Land)
  • Security
  • Erste Hilfe (Rotes Kreuz usw.)
  • Absperrgitter
  • Kosten für Bands
  • Bühnentechnik
  • Toilettenanlagen
  • Reinigung
  • Werbung (Zeitung/Radio usw.)
  • usw

Fazit:

Eine Würstchenbude muss nicht gleich eine Goldgrube sein, doch bei der richtigen Kalkulation ist zum Mindest der Grundstein dafür gelegt. Das Risiko, das man bei schlechtem Wetter als Betreiber auch mal in den Minusbereich kommt oder für fast nichts arbeitet bleibt jedoch bestehen.

Urteil des Bundesfinanzhofs privilegiert Junk-Food

(lifepr) München, 25.01.2012, Bei Caterern gilt bei Standardspeisen wie Pommes und ähnlichem Fast Food der reduzierte Mehrwertsteuersatz, bei Forellenfilets und Fruchtspießen werden 19 Prozent fällig / DEHOGA-Bayern-Präsident Brandl: „Nicht nur aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, sondern auch vor dem Hintergrund des Aspekts einer gesunden Ernährung muss endlich für die Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt werden.“

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat laut aktueller Pressemitteilung entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, der siebenprozentige Mehrwertsteuersatz könne nur dann angewendet werden, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert. Laut BFH-Urteil sind Standardspeisen „typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu.“

„Dieses Urteil, das nur ein weiteres Mosaikstein eines Gesamtbildes vieler ähnlicher Entscheidungen ist, zeigt einmal mehr, wie scheinheilig die Debatte über gesunde Ernährung in Deutschland ist“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbades DEHOGA Bayern. Bietet ein Caterer Pommes und ähnliches Fast Food, wird das Essen mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz privilegiert, gibt es Hähnchenfleisch mit Fruchtspießen oder Forellenfilet, wird der Gast mit 19 Prozent bestraft. Ähnlich verhält es sich bei den Essgewohnheiten: Beim nachweislich ungesunden Im-Stehen-Essen werden 7 Prozent berechnet, setzt sich der Gast, werden satte 19 Prozent fällig. Aber auch hierbei gibt es noch eine Ausnahme, die ins Bild passt: Isst der Gast Junk-Food wie Nachos mit Dips in Kinosesseln, bleibt es bei 7 Prozent. Ähnlich verhält es sich bei der Frage, wo die Speise eingenommen wird: Wird sie in Ruhe vor Ort genossen, müssen 19 Prozent abgeführt werden, wird sie mitgenommen und beim Autofahren oder im Gehen verzehrt, ist nur der reduzierte Satz fällig.

„Mir ist bewusst, dass die Gerichte nach geltendem Recht urteilen müssen“, so Brandl, „aber keinem Menschen sind die unterschiedlichen Regelungen mehr vermittelbar. Hier ist der Gesetzgeber gefordert endlich zu Handeln. Im Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckern, Metzgern und Konditoren wird der reduzierte Umsatzsteuersatz veranschlagt, werden die Zutaten aufwändig in der Küche veredelt, muss der Gastronom, der beim Einkauf nur 7 Prozent steuerlich geltend machen konnte, 19 Prozent an den Staat abführen. Nicht nur aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, sondern auch vor dem Hintergrund des Aspekts einer gesunden Ernährung muss endlich für die Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt werden.“

Pressemitteilung: DEHOGA-Bayern

Urteil zur 7% Regelung bei Imbissbuden

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08). Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10). Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken. BFH, Urteile v. 30.6.2011, V R 35/08 und V R 18/10 BFH, Pressemitteilung Nr. 67 vom 24. August 2011