Neues von der Umsatzsteuer im Cateringbereich

In Sachen „Umsatzbesteuerung“ hat sich in der Partyservice- und Catering-Branche der Nebel ein wenig gelichtet, der nach einem Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes (BFH) vom November des vergangenen Jahres aufgezogen war. Darüber informiert Wolfgang Finken, der Bundesgeschäftsführer des PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. (PSB). Mit dieser Einschätzung bezieht sich Finken zum einen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, durch das auf eine PSB-Anfrage reagiert wurde, und zum anderen auf ein aktuelles Gutachten der PSB-Steuerberatung.
Fazit laut Wolfgang Finken: „Im Partyservice- und Catering-Bereich dürfte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die absolute Ausnahme sein. Der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND rät zu äußerster Sorgfalt, weil eine unzutreffende umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze erhebliche finanzielle Auswirkungen hätte.“

Ende Februar hatte der Branchenfachverband den Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble um Auskunft darüber gebeten, wie das BFH-Urteil ausgelegt werden müsse. Es hatte entschieden, dass die Leistungen im Partyservice- und Catering-Bereich grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, aber einfache, standardisiert zubereitete Speisen mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu belegen sind. Die entsprechenden Definitionen und Abgrenzungen bereiten der Partyservice- und Catering-Branche – aber nicht nur ihr – ein gewisses Kopfzerbrechen.
Mitte März ging die Antwort aus dem Bundesfinanzministerium ein. Demnach werden zurzeit die Konsequenzen aus dem Gerichtsurteil geprüft. Bis eine neue Verwaltungsanweisung ergeht, dauert es noch eine Weile. Und solange gilt die alte Regelung vom Oktober 2008. Außerdem versichert das Ministerium: „Soweit sich aus der Rechtsprechung eine im Vergleich dazu verschärfte Rechtsanwendung ergeben sollte, wird sich das Bundesministerium der Finanzen für eine Vertrauensschutzregelung für die Vergangenheit einsetzen.“

In dem Gutachten der PSB-Steuerabteilung wird ergänzt, dass das Anwenden des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent in der Praxis kaum möglich ist. „Schon die Überlassung von Besteck oder die Bereitstellung auch nur eines Stehtisches führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes“, heißt es. Was als Standardspeise definiert werden könne, lasse sich schwer einschätzen: „Bei
den üblichen Leistungen eines Partyservice-Betriebes, bei denen es gerade auf eine sehr kreative Zubereitung von Speisen ankommt, dürfte es sich nicht um Standardspeisen im Sinne der BFH-Entscheidung handeln.“
Wolfgang Finken kündigt an: „Wir bleiben bei diesem Thema am Ball.“ Unter anderem seien auch die Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien über die Konfusion in punkto Umsatzsteuer aufgeklärt worden.
www.partyservicebund.de

Ungeklärte Fragen bei der 7 Prozent Besteuerung

Per E-Mail hat sich der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. an das Bundesfinanzministerium und die für Steuerfragen zuständigen Bundestagsabgeordneten aus den einzelnen Fraktionen gewandt. „Wir brauchen dringend Klarheit“, schreibt Bundesgeschäftsführer Wolfgang Finken darin.
Finken zielt auf das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzbesteuerung eines Partyservice-Betriebes ab. Das Gericht hatte die Messlatte für einen ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent deutlich erhöht. Denn der gilt nur noch für einfache, standardisiert zubereitete Speisen.

Allerdings sieht Wolfgang Finken Grund zur Klage: „Die genauen Einzelheiten stehen nicht fest. Deshalb sind sowohl viele unserer Mitglieder als auch zahlreiche Steuerberater, zu denen wir in Kontakt stehen, äußerst ratlos und irritiert.“ Aus Sicht des Partyservice-Bundes Deutschland fehlen eindeutige Definitionen von Begrifflichkeiten wie vor allem den „einfachen, standardisiert zubereiten Speisen“. Der Bundesgeschäftsführer fragt: „Wo fängt einfach, standardisiert Zubereitetes an und wo hört es auf? Wer zieht an welcher Stelle die Grenzen?“

Die aktuellen E-Mails hat der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND genutzt, um auch noch einmal zu unterstreichen, dass er einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für Speisen generell begrüßen würde.
Damit befindet er sich auf einer Wellenlänge mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband.

Text und Bild: PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND

Nachtrag:
Auf Grund von Nachfragen zum Wortlaut der Email hat mir Herr Finken die Original-Email zugesendet. Diese wurde an alle Parteien und das Bundesfinanzministerium verschickt.

Sehr geehrte Abgeordnete des Bundestages,
sehr geehrte Damen und Herren,

Der Branchenfachverband PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. vertritt als Branchenorgan die Interessen von mehr als 30.000 Unternehmen, die im Bereich Party Service und Catering in Deutschland als Unternehmer aktiv sind.

Aufgrund eines Urteiles vom 23. November 2011 und einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25. Januar hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sogenannte „sonstige Leistungen“ (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Leider stehen die genauen Einzelheiten in dieser Angelegenheit nicht fest. Deshalb sind sowohl die von uns vertretenen Unternehmen sowie die gesamte Steuerberaterbranche, zu denen wir in Kontakt stehen, äußerst ratlos und irritiert.

Aus unserer Sicht fehlen eindeutige Definitionen von Begrifflichkeiten wie „einfach, standardisiert zubereite Speisen“.

Unsere Frage an die für Steuerfragen zuständigen Bundestagsabgeordneten:
Wo fängt einfach, standardisiert Zubereitetes an und wo hört es auf? Wer zieht an welcher Stelle die Grenzen?

Vor dem Hintergrund, dass in diesem Branchensegment eine Vielzahl der Unternehmen in Deutschland auch im Bereich Schul- und Kita-Verpflegung aktiv sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Verpflegungsbereich ebenfalls mit 19 % Umsatzsteuer besteuert wird, während z.B. die Fastfood-Verköstigung und z.B. Hundefutter lediglich mit 7 % Prozent
Mehrwertsteuer abgerechnet wird.

Die Branche der Party Service- und Catering-Unternehmen in Deutschland braucht dringend Klarheit in diesen Fragen.

Über eine Stellungnahme, die Meinung Ihrer Fraktion und klare Richtlinien in
dieser Angelegenheit würden wir uns sehr freuen.

Wolfgang Finken
PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V.

Urteil zur 7% Regelung bei Imbissbuden

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08). Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10). Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken. BFH, Urteile v. 30.6.2011, V R 35/08 und V R 18/10 BFH, Pressemitteilung Nr. 67 vom 24. August 2011