Buffetreste mitnehmen, aber sicher!


Buffets im Restaurant sind für viele Gäste gerade bei Familienfeiern wie Hochzeit oder Geburtstag sehr beliebt. Hier ist für jeden Gast etwas dabei und jeder kann sich so viel nehmen, wie er möchte. Am Ende des Buffets möchten manche die Buffetreste mit nach Hause nehmen, einzelne bestehen sogar darauf.

Auf dem Nachhauseweg kann jedoch so einiges mit dem Essen geschehen. So wird die mitgebrachte Tupperschüssel im Winter vielleicht in den beheizten Fußraum gelegt oder im Sommer im überhitzten Auto transportiert. Da die Speisereste hier schon einige Zeit auf dem Buffet waren ist die Verderblichkeit besonders hoch. Um ein mögliches Haftungsrisiko so gering wie möglich zu halten sind hier zwei Tipps, um sich davor zu schützen:

Rückstellproben:
Rückstellproben geben Ihnen auch im Nachhinein die Beweisfähigkeit, dass die Speisen im Moment der Abgabe an den Gast in einem einwandfreien Zustand waren. Dies muss auch entsprechend dokumentiert werden. (Rückstellproben, Dokumentation Temperaturen etc.). Die Proben sollten mindestens 7 Tage, besser sind aber 14 Tage bei minus 18°C gelagert werden.
Checkliste Rückstellproben und Temperaturkontrolle für Buffets

Vertrag/Vereinbarung:
Lassen Sie die Gäste unterschreiben, dass diese die Speisen auf eigene Verantwortung mit nach Hause nehmen. Auch ein Hinweis, dass die Speisen innerhalb kürzester Zeit verzehrt und nach Möglichkeit gekühlt transportiert werden sollen wäre wichtig.
Dateidownload: Übergabeprotokoll für Reste bei Buffets

Mit diesen Tipps sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Vielen Dank für die Unterstützung beim Erstellen des Artikels:

Herr Jürgen Mayer vom jmc-verlag.de und
Herr Thomas Urban von gastro-check24.de, der auch die Download-Formulare erstellt hat.

Bild: ©Steffi Pelz  / pixelio.de

Ungeklärte Fragen bei der 7 Prozent Besteuerung

Per E-Mail hat sich der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. an das Bundesfinanzministerium und die für Steuerfragen zuständigen Bundestagsabgeordneten aus den einzelnen Fraktionen gewandt. „Wir brauchen dringend Klarheit“, schreibt Bundesgeschäftsführer Wolfgang Finken darin.
Finken zielt auf das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzbesteuerung eines Partyservice-Betriebes ab. Das Gericht hatte die Messlatte für einen ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent deutlich erhöht. Denn der gilt nur noch für einfache, standardisiert zubereitete Speisen.

Allerdings sieht Wolfgang Finken Grund zur Klage: „Die genauen Einzelheiten stehen nicht fest. Deshalb sind sowohl viele unserer Mitglieder als auch zahlreiche Steuerberater, zu denen wir in Kontakt stehen, äußerst ratlos und irritiert.“ Aus Sicht des Partyservice-Bundes Deutschland fehlen eindeutige Definitionen von Begrifflichkeiten wie vor allem den „einfachen, standardisiert zubereiten Speisen“. Der Bundesgeschäftsführer fragt: „Wo fängt einfach, standardisiert Zubereitetes an und wo hört es auf? Wer zieht an welcher Stelle die Grenzen?“

Die aktuellen E-Mails hat der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND genutzt, um auch noch einmal zu unterstreichen, dass er einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für Speisen generell begrüßen würde.
Damit befindet er sich auf einer Wellenlänge mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband.

Text und Bild: PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND

Nachtrag:
Auf Grund von Nachfragen zum Wortlaut der Email hat mir Herr Finken die Original-Email zugesendet. Diese wurde an alle Parteien und das Bundesfinanzministerium verschickt.

Sehr geehrte Abgeordnete des Bundestages,
sehr geehrte Damen und Herren,

Der Branchenfachverband PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. vertritt als Branchenorgan die Interessen von mehr als 30.000 Unternehmen, die im Bereich Party Service und Catering in Deutschland als Unternehmer aktiv sind.

Aufgrund eines Urteiles vom 23. November 2011 und einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25. Januar hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sogenannte „sonstige Leistungen“ (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Leider stehen die genauen Einzelheiten in dieser Angelegenheit nicht fest. Deshalb sind sowohl die von uns vertretenen Unternehmen sowie die gesamte Steuerberaterbranche, zu denen wir in Kontakt stehen, äußerst ratlos und irritiert.

Aus unserer Sicht fehlen eindeutige Definitionen von Begrifflichkeiten wie „einfach, standardisiert zubereite Speisen“.

Unsere Frage an die für Steuerfragen zuständigen Bundestagsabgeordneten:
Wo fängt einfach, standardisiert Zubereitetes an und wo hört es auf? Wer zieht an welcher Stelle die Grenzen?

Vor dem Hintergrund, dass in diesem Branchensegment eine Vielzahl der Unternehmen in Deutschland auch im Bereich Schul- und Kita-Verpflegung aktiv sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Verpflegungsbereich ebenfalls mit 19 % Umsatzsteuer besteuert wird, während z.B. die Fastfood-Verköstigung und z.B. Hundefutter lediglich mit 7 % Prozent
Mehrwertsteuer abgerechnet wird.

Die Branche der Party Service- und Catering-Unternehmen in Deutschland braucht dringend Klarheit in diesen Fragen.

Über eine Stellungnahme, die Meinung Ihrer Fraktion und klare Richtlinien in
dieser Angelegenheit würden wir uns sehr freuen.

Wolfgang Finken
PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V.