Kein reduzierter Steuersatz für Bordelle

Wie das Finanzgericht in Düsseldorf heute entschieden hat, gilt der reduzierte Steuersatz nicht für Freudenhäuser.

Ein Bordellbesitzer hatte auf Grund der Steuerreduzierung für Hotels nur noch den ermäßigten Steuersatz an das Finanzgericht abgeführt. Dieses wollte jedoch 19% Umsatzsteuer von dem Bordellbetreiber. Das Düsseldorfer Finanzgericht entschied, dass die Überlassung von Zimmern an Prostituierte „keine hotelähnliche Beherbergungsleistung“ ist.

Bordelle sind nicht auf Übernachtungen ausgerichtet, sondern dienen der Erbringung sexueller Dienstleistungen.

 

Neues von der Umsatzsteuer im Cateringbereich

In Sachen „Umsatzbesteuerung“ hat sich in der Partyservice- und Catering-Branche der Nebel ein wenig gelichtet, der nach einem Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes (BFH) vom November des vergangenen Jahres aufgezogen war. Darüber informiert Wolfgang Finken, der Bundesgeschäftsführer des PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. (PSB). Mit dieser Einschätzung bezieht sich Finken zum einen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, durch das auf eine PSB-Anfrage reagiert wurde, und zum anderen auf ein aktuelles Gutachten der PSB-Steuerberatung.
Fazit laut Wolfgang Finken: „Im Partyservice- und Catering-Bereich dürfte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die absolute Ausnahme sein. Der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND rät zu äußerster Sorgfalt, weil eine unzutreffende umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze erhebliche finanzielle Auswirkungen hätte.“

Ende Februar hatte der Branchenfachverband den Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble um Auskunft darüber gebeten, wie das BFH-Urteil ausgelegt werden müsse. Es hatte entschieden, dass die Leistungen im Partyservice- und Catering-Bereich grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, aber einfache, standardisiert zubereitete Speisen mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu belegen sind. Die entsprechenden Definitionen und Abgrenzungen bereiten der Partyservice- und Catering-Branche – aber nicht nur ihr – ein gewisses Kopfzerbrechen.
Mitte März ging die Antwort aus dem Bundesfinanzministerium ein. Demnach werden zurzeit die Konsequenzen aus dem Gerichtsurteil geprüft. Bis eine neue Verwaltungsanweisung ergeht, dauert es noch eine Weile. Und solange gilt die alte Regelung vom Oktober 2008. Außerdem versichert das Ministerium: „Soweit sich aus der Rechtsprechung eine im Vergleich dazu verschärfte Rechtsanwendung ergeben sollte, wird sich das Bundesministerium der Finanzen für eine Vertrauensschutzregelung für die Vergangenheit einsetzen.“

In dem Gutachten der PSB-Steuerabteilung wird ergänzt, dass das Anwenden des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent in der Praxis kaum möglich ist. „Schon die Überlassung von Besteck oder die Bereitstellung auch nur eines Stehtisches führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes“, heißt es. Was als Standardspeise definiert werden könne, lasse sich schwer einschätzen: „Bei
den üblichen Leistungen eines Partyservice-Betriebes, bei denen es gerade auf eine sehr kreative Zubereitung von Speisen ankommt, dürfte es sich nicht um Standardspeisen im Sinne der BFH-Entscheidung handeln.“
Wolfgang Finken kündigt an: „Wir bleiben bei diesem Thema am Ball.“ Unter anderem seien auch die Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien über die Konfusion in punkto Umsatzsteuer aufgeklärt worden.
www.partyservicebund.de

Ungeklärte Fragen bei der 7 Prozent Besteuerung

Per E-Mail hat sich der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. an das Bundesfinanzministerium und die für Steuerfragen zuständigen Bundestagsabgeordneten aus den einzelnen Fraktionen gewandt. „Wir brauchen dringend Klarheit“, schreibt Bundesgeschäftsführer Wolfgang Finken darin.
Finken zielt auf das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzbesteuerung eines Partyservice-Betriebes ab. Das Gericht hatte die Messlatte für einen ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent deutlich erhöht. Denn der gilt nur noch für einfache, standardisiert zubereitete Speisen.

Allerdings sieht Wolfgang Finken Grund zur Klage: „Die genauen Einzelheiten stehen nicht fest. Deshalb sind sowohl viele unserer Mitglieder als auch zahlreiche Steuerberater, zu denen wir in Kontakt stehen, äußerst ratlos und irritiert.“ Aus Sicht des Partyservice-Bundes Deutschland fehlen eindeutige Definitionen von Begrifflichkeiten wie vor allem den „einfachen, standardisiert zubereiten Speisen“. Der Bundesgeschäftsführer fragt: „Wo fängt einfach, standardisiert Zubereitetes an und wo hört es auf? Wer zieht an welcher Stelle die Grenzen?“

Die aktuellen E-Mails hat der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND genutzt, um auch noch einmal zu unterstreichen, dass er einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für Speisen generell begrüßen würde.
Damit befindet er sich auf einer Wellenlänge mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband.

Text und Bild: PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND

Nachtrag:
Auf Grund von Nachfragen zum Wortlaut der Email hat mir Herr Finken die Original-Email zugesendet. Diese wurde an alle Parteien und das Bundesfinanzministerium verschickt.

Sehr geehrte Abgeordnete des Bundestages,
sehr geehrte Damen und Herren,

Der Branchenfachverband PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. vertritt als Branchenorgan die Interessen von mehr als 30.000 Unternehmen, die im Bereich Party Service und Catering in Deutschland als Unternehmer aktiv sind.

Aufgrund eines Urteiles vom 23. November 2011 und einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25. Januar hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sogenannte „sonstige Leistungen“ (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Leider stehen die genauen Einzelheiten in dieser Angelegenheit nicht fest. Deshalb sind sowohl die von uns vertretenen Unternehmen sowie die gesamte Steuerberaterbranche, zu denen wir in Kontakt stehen, äußerst ratlos und irritiert.

Aus unserer Sicht fehlen eindeutige Definitionen von Begrifflichkeiten wie „einfach, standardisiert zubereite Speisen“.

Unsere Frage an die für Steuerfragen zuständigen Bundestagsabgeordneten:
Wo fängt einfach, standardisiert Zubereitetes an und wo hört es auf? Wer zieht an welcher Stelle die Grenzen?

Vor dem Hintergrund, dass in diesem Branchensegment eine Vielzahl der Unternehmen in Deutschland auch im Bereich Schul- und Kita-Verpflegung aktiv sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Verpflegungsbereich ebenfalls mit 19 % Umsatzsteuer besteuert wird, während z.B. die Fastfood-Verköstigung und z.B. Hundefutter lediglich mit 7 % Prozent
Mehrwertsteuer abgerechnet wird.

Die Branche der Party Service- und Catering-Unternehmen in Deutschland braucht dringend Klarheit in diesen Fragen.

Über eine Stellungnahme, die Meinung Ihrer Fraktion und klare Richtlinien in
dieser Angelegenheit würden wir uns sehr freuen.

Wolfgang Finken
PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V.

Urteil des Bundesfinanzhofs privilegiert Junk-Food

(lifepr) München, 25.01.2012, Bei Caterern gilt bei Standardspeisen wie Pommes und ähnlichem Fast Food der reduzierte Mehrwertsteuersatz, bei Forellenfilets und Fruchtspießen werden 19 Prozent fällig / DEHOGA-Bayern-Präsident Brandl: „Nicht nur aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, sondern auch vor dem Hintergrund des Aspekts einer gesunden Ernährung muss endlich für die Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt werden.“

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat laut aktueller Pressemitteilung entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, der siebenprozentige Mehrwertsteuersatz könne nur dann angewendet werden, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert. Laut BFH-Urteil sind Standardspeisen „typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu.“

„Dieses Urteil, das nur ein weiteres Mosaikstein eines Gesamtbildes vieler ähnlicher Entscheidungen ist, zeigt einmal mehr, wie scheinheilig die Debatte über gesunde Ernährung in Deutschland ist“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbades DEHOGA Bayern. Bietet ein Caterer Pommes und ähnliches Fast Food, wird das Essen mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz privilegiert, gibt es Hähnchenfleisch mit Fruchtspießen oder Forellenfilet, wird der Gast mit 19 Prozent bestraft. Ähnlich verhält es sich bei den Essgewohnheiten: Beim nachweislich ungesunden Im-Stehen-Essen werden 7 Prozent berechnet, setzt sich der Gast, werden satte 19 Prozent fällig. Aber auch hierbei gibt es noch eine Ausnahme, die ins Bild passt: Isst der Gast Junk-Food wie Nachos mit Dips in Kinosesseln, bleibt es bei 7 Prozent. Ähnlich verhält es sich bei der Frage, wo die Speise eingenommen wird: Wird sie in Ruhe vor Ort genossen, müssen 19 Prozent abgeführt werden, wird sie mitgenommen und beim Autofahren oder im Gehen verzehrt, ist nur der reduzierte Satz fällig.

„Mir ist bewusst, dass die Gerichte nach geltendem Recht urteilen müssen“, so Brandl, „aber keinem Menschen sind die unterschiedlichen Regelungen mehr vermittelbar. Hier ist der Gesetzgeber gefordert endlich zu Handeln. Im Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckern, Metzgern und Konditoren wird der reduzierte Umsatzsteuersatz veranschlagt, werden die Zutaten aufwändig in der Küche veredelt, muss der Gastronom, der beim Einkauf nur 7 Prozent steuerlich geltend machen konnte, 19 Prozent an den Staat abführen. Nicht nur aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, sondern auch vor dem Hintergrund des Aspekts einer gesunden Ernährung muss endlich für die Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt werden.“

Pressemitteilung: DEHOGA-Bayern

Mehrwertsteuer-Initiative GastroSuisse offiziell zustande gekommen

Die eidgenössische Volksinitiative „Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!“ von GastroSuisse ist formell zustande gekommen. Wie die Bundeskanzlei heute mitteilt, sind 118’802 Unterschriften gültig.

Lanciert wurde die Unterschriftensammlung am 19. April 2010 auf dem Bundesplatz in Bern. Rund 3000 Gastronomen und Hoteliers haben ihren Unmut über die heutige Satzdifferenzierung bei der Mehrwertsteuer öffentlich gemacht. Die notwendige Anzahl von 100’000 Unterschriften wurde Dank dem grossen Engagement der ganzen Branche in rund acht Monaten und damit in Rekordzeit gesammelt. Am 21. September 2011 hat GastroSuisse 119’290 Unterschriften eingereicht. Davon sind 118’802 Unterschriften gültig.

Ziel der Volksinitiative ist, die stossende Ungerechtigkeit bei der steuerlichen Behandlung von herkömmlicher Restauration und Take-Aways zu beseitigen und endlich gleich lange Spiesse für vergleichbare Leistungen zu schaffen. Die aktuelle Regelung benachteiligt nicht nur die klassische Gastronomie, sie führt auch zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Dieser belastet das Gastgewerbe wie auch unmittelbar seine Gäste. Bei der Unterschriftensammlung in den Betrieben wurde schnell klar: Auch die Gäste verstehen nicht, warum eine Bratwurst in Restaurants drei mal stärker besteuert wird als die genau gleiche Bratwurst in Take-Away-Betrieben. GastroSuisse ist froh, dass das Anliegen eine so breite Unterstützung in der Bevölkerung erfährt. Auch zahlreiche Stimmen aus der Politik stehen hinter der Forderung und bekräftigen damit den Ruf nach Gleichbehandlung bei der Mehrwertsteuer.

Das Parlament zaudert seit dem Jahre 2004 mit der Entscheidung, wie die Diskriminierung des Gastgewerbes beendet werden soll. Auch die Revision des Mehrwertsteuergesetzes ist seit dem Jahre 2008 hängig. Immer noch völlig unklar ist, ob eine Einheits- oder Zweisatzlösung eingeführt werden soll. Mit der Initiative hat GastroSuisse den politischen Druck nun deutlich erhöht, die drängenden Probleme bei der Satzdifferenzierung endlich anzugehen. Schiebt das Parlament die Beseitigung der Diskriminierung weiter auf die lange Bank, wird das Volk das Heft in die Hand nehmen und entscheiden.

GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Gegen 21’000 Mitglieder (davon über 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen, gehören dem grössten gastgewerblichen Arbeitgeberverband an.

Die eidgenössische Volksinitiative „Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des
Gastgewerbes!“ von GastroSuisse ist formell zustande gekommen. Wie die Bundeskanzlei
heute mitteilt, sind 118’802 Unterschriften gültig.
Lanciert wurde die Unterschriftensammlung am 19. April 2010 auf dem Bundesplatz in Bern.
Rund 3000 Gastronomen und Hoteliers haben ihren Unmut über die heutige Satzdifferenzierung
bei der Mehrwertsteuer öffentlich gemacht. Die notwendige Anzahl von 100’000 Unterschriften
wurde Dank dem grossen Engagement der ganzen Branche in rund acht Monaten und damit in
Rekordzeit gesammelt. Am 21. September 2011 hat GastroSuisse 119’290 Unterschriften
eingereicht. Davon sind 118’802 Unterschriften gültig.
Ziel der Volksinitiative ist, die stossende Ungerechtigkeit bei der steuerlichen Behandlung von
herkömmlicher Restauration und Take-Aways zu beseitigen und endlich gleich lange Spiesse für
vergleichbare Leistungen zu schaffen. Die aktuelle Regelung benachteiligt nicht nur die
klassische Gastronomie, sie führt auch zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Dieser
belastet das Gastgewerbe wie auch unmittelbar seine Gäste.
Bei der Unterschriftensammlung in den Betrieben wurde schnell klar: Auch die Gäste verstehen
nicht, warum eine Bratwurst in Restaurants drei mal stärker besteuert wird als die genau gleiche
Bratwurst in Take-Away-Betrieben. GastroSuisse ist froh, dass das Anliegen eine so breite
Unterstützung in der Bevölkerung erfährt. Auch zahlreiche Stimmen aus der Politik stehen hinter
der Forderung und bekräftigen damit den Ruf nach Gleichbehandlung bei der Mehrwertsteuer.
Das Parlament zaudert seit dem Jahre 2004 mit der Entscheidung, wie die Diskriminierung des
Gastgewerbes beendet werden soll. Auch die Revision des Mehrwertsteuergesetzes ist seit dem
Jahre 2008 hängig. Immer noch völlig unklar ist, ob eine Einheits- oder Zweisatzlösung
eingeführt werden soll. Mit der Initiative hat GastroSuisse den politischen Druck nun deutlich
erhöht, die drängenden Probleme bei der Satzdifferenzierung endlich anzugehen. Schiebt das
Parlament die Beseitigung der Diskriminierung weiter auf die lange Bank, wird das Volk das Heft
in die Hand nehmen und entscheiden.  GastroSuisse, der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz,
communication@gastrosuisse.ch, Telefon 044 377 53 53
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GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Gegen 21’000
Mitglieder (davon über 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen,
gehören dem grössten gastgewerb

Urteil zur 7% Regelung bei Imbissbuden

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08). Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10). Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken. BFH, Urteile v. 30.6.2011, V R 35/08 und V R 18/10 BFH, Pressemitteilung Nr. 67 vom 24. August 2011

Gastfreundschaft für 7% gefordert

(lifepr) München, 02.05.2011, „Die Mehrwertsteuerreduzierung für die Hotellerie hat sich für den Staat mehr als gerechnet, deshalb kann es für eine faire und weitsichtige Politik nur eine logische Konsequenz geben: Einen reduzierten Mehrwertsteuersatz auch für die Gastronomie“, das ist das Fazit der Rede von Ulrich N. Brandl, Präsident des DEHOGA Bayern, anlässlich seines Frühjahrsempfangs im Hippodrom-Festzelt auf dem Frühlingsfest in München.

„Die Reduzierung der Mehrwertsteuer für das ganze Gastgewerbe muss zumindest solange Bestand haben, solange es die Politik nicht schafft, die Umsatzsteuer auf europäischer Ebene zu harmonisieren und in Deutschland die Benachteiligung gegenüber Bäckern, Metzgern und dem Einzelhandel zu beseitigen“, führte Brandl aus und ergänzte: „Wir fordern keine Geschenke, sondern gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen. Wettbewerbsbedingungen wie sie in all unseren Nachbarländern herrschen, Wettbewerbsbedingungen die in 24 von 27 EU-Staaten teils schon lange gegeben sind.“

Das Argument, dass der Staat kein Geld für diese Maßnahme habe, greife dabei nicht. „Als die Wirtschaft in der Krise war, gab es Milliarden für die Automobilindustrie und für marode Banken“, so Ulrich N. Brandl, der sich fragte: „Jetzt, wo der Aufschwung zumindest in Deutschland da ist, wo die Wirtschaft wieder brummt, soll kein Geld für ein Wachstumsbeschleunigungsgesetz da sein, das bewiesen hat, dass es sich selbst finanziert?“

Brandl mahnte in seiner Grundsatzrede aber auch an, dass Themen des Gastgewerbes nur zu gerne ohne Kenntnis der Sachlage diskutiert oder bewusst falsch dargestellt würden. „Es wird viel zu wenig darüber berichtet, was die Reduzierung der Mehrwertsteuer in der Hotellerie dem ganzen Land gebracht hat“, stellte abschließend der DEHOGA-Bayern Präsident fest.