BGN-Beiträge sinken um bis zu 3,65 Prozent

(lifePR) (Mannheim, ) Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat in seiner Sitzung am 4. April 2013 die Umlagerechnung für das Jahr 2012 beschlossen. Wiederholt konnte der Beitragsfuß (2010: 0,433/2011: 0,423) gesenkt werden und beträgt nunmehr 0,406. Je nach Lohnsumme bedeutet das für die Unternehmen eine Beitragssenkung von bis zu 3,65 Prozent. Die Senkung ist durch das Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren zustande gekommen. So stieg etwa die Lohnsumme (Löhne und Gehälter der Mitarbeiter aus den zur BGN gehörenden Gewerbezweigen) um 4,7 Prozent, gleichzeitig ging der Aufwand für Unfallentschädigungen um gut 2 Millionen Euro zurück.

Fälligkeit der Beiträge 2012: Spätestens 15. Mai 2013

Der Versand der Beitragsbescheide an die rund 260.000 Unternehmen ist bereits erfolgt. Bis zum 15. Mai 2013 müssen die Beiträge für das Jahr 2012 bezahlt werden, die Vorschüsse für das laufende Jahr werden zum 15.5. und zum 15.11.2013 fällig. Freiwillig Versicherte müssen den gesamten Beitrag zum 15.5.2013 zahlen.

Informationen zur Beitragsberechnung, zum Versicherungsschutz und allen BGN-Leistungen gibt es im Internet unter www.bgn.de. Fragen zum aktuellen Beitragsbescheid beantwortet das Service-Center unter 0621/4456-1581 (Mo.-Do. von 7-17 Uhr, Fr. 7-16 Uhr).

Foto: hogapr

BSZ Umfrage: Sind Sie für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft bei der IHK?

(lifepr) Dieburg, 05.11.2011, abgegebene Stimmen: 3900
Mit Ja haben 3538 Teilnehmer gestimmt Das sind 90,72% der abgegebenen Stimmen.
Mit Nein haben 362 Teilnehmer gestimmt. Das sind 9,28% der abgegebenen Stimmen.

Industrie- und Handelskammern (IHK) sind eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie sind aber keine Behörden. Die Industrie- und Handelskammern sind eine Einrichtung der Wirtschaft und sollen als Interessenvertreter der gesamten Gewerbetreibenden Unternehmen in ihrer Region fungieren. Sie sollen die Interessen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden vertreten und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft werben. Alle Unternehmen müssen einen Zwangsbeitrag zu ihrer IHK leisten.

Allerdings gibt es nach Meinung des BSZ® e.V. keinen einzigen stichhaltigen Grund (mehr) welcher die Zwangsbeiträge von Unternehmen an die Industrie- und Handelskammer rechtfertigen könnte.

Wenn die öffentlich rechtlichen Kammern der Wirtschaft tatsächlich so wertvolle und unverzichtbare Leistungen erbringen würden, dann sollte man doch annehmen dürfen, dass die ungefähr 80 IHK Bosse selbst darauf bestehen würden, in privat organisierte Kammervereine überführt zu werden. Aber weit gefehlt. Stattdessen berufen sich die Kammern gerne auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 -, nachdem die Pflichtmitgliedschaft als zulässig bewertet wird.

Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft ist demnach, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, komme dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens, verlange vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen würden. Die Richter haben mit ihrem Urteil der IHK also keineswegs ihre „scheinbare Unverzichtbarkeit“ bescheinigt, sondern vielmehr eine zeitliche Begrenzung der Zwangsmitgliedschaft eingefordert, so BSZ® Vorstand Horst Roosen.

Es ist nach Meinung des BSZ® e.V. nicht zu beanstanden, dass der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von aus der Wirtschaft selbst heraus gebildeten Selbstverwaltungseinrichtungen bedient. So hat auch das Bundesverfassungsgericht als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft“ und die „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet“ benannt, und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet.

Bei dem BSZ® e.V. glaubt man aber nicht daran, dass es sich bei der IHK nicht um eine reine Interessenvertretung wie sie Fachverbände wahrnehmen handelt. Die IHK allerdings glaubt immer noch von sich, dass Sie die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten auch tatsächlich wahrnehme. Das leistet sie aber gerade nicht und kann es wohl auch nicht. Der Staat selbst spricht ihr diese Qualifikation ab indem er sich lieber von freien Beratungsunternehmen beraten lässt.

Der BSZ® e.V. hält es für längst überfällig, die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK zu beenden. Mit marktwirtschaftlichen Grundsätzen hat diese Zwangsabgabe, für die keine messbare Gegenleistung für die Beitragszahler erbracht wird, nichts mehr zu tun. Im Gegenteil, die IHK muss bei immer mehr ihrer Zwangsmitglieder sogar die Beiträge durch Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Alleine 60% der Einnahmen sollen für die eigene Verwaltung ausgegeben werden. Böse Zungen behaupten, dass der Rest für Sekt und Lachsschnittchen bei Empfängen bei denen nur noch Promis und Funktionäre aus Politik und Verwaltung anwesend seien, verbraucht werde.

Die Anzahl der Mitglieder die an Wahlen der IHK teilnehmen sind so dramatisch zurückgegangen, dass sie oft schamhaft verschwiegen werden. Dem Vernehmen nach soll die Wahlbeteiligung meist unter 10% liegen. Von einem Mandat durch ihre Mitglieder kann die IHK schon lange nicht mehr sprechen, dies bestätigt auch sehr eindrucksvoll das eingangs erwähnte Abstimmungsergebnis der BSZ e.V Umfrage.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu www.rechtsboerse.de

Hamburger Tourismuswirtschaft in Europa Nummer 1

(lifepr) Hamburg, 21.08.2011, Hamburg steht an der Spitze des europäischen Städterankings: Mit einem Übernachtungszuwachs von 9,5 Prozent im ersten Halbjahr steht Hamburg noch vor Barcelona (+9,3 Prozent) und Rom (+8,7 Prozent). Hamburg liegt vor allen Dingen im Langzeitvergleich vorne: Seit 2001 konnten die Übernachtungen um 87,6 Prozent gesteigert werden. Mit einem Branchenumsatz von 11 Mrd. Euro jährlich und 182.600 standortgebundene Arbeitsplätze ist der Tourismus eine wichtige Säule für Wohlstand, Wirtschaftskraft und Lebensqualität in der Metropolregion Hamburg. Neue Flugverbindungen nach Dubai und Shanghai verstärken die positive Stimmung in der Branche.

„Hamburg wächst mit großer Konstanz und stößt mit diesem Ergebnis in die Spitze der europäischen Städtedestinationen vor“, so Dietrich von Albedyll, Vorsitzender der Geschäftsführung der Hamburg Tourismus GmbH.

Die Übernachtungen aus dem Ausland konnten mit einem Plus von 14,6 Prozent im ersten Halbjahr noch einmal spürbar gesteigert werden. Der neue Direktflug von China Eastern nach Shanghai und die zusätzlichen Verbindung von Emirates nach Dubai ab Ende August 2011 lassen deutliche Übernachtungszuwächse aus diesen Märkten erwarten.

Auch die wirtschaftlichen Effekte der Tourismusbranche in Hamburg und in der Metropolregion werden immer bedeutender. Dies geht aus der aktuellen Berechnung des Wirtschaftsfaktors Tourismus für Hamburg und die Metropolregion (Quelle: dwif) hervor. Zu einem jährlichen Branchenumsatz von 11 Mrd. Euro kommen rund 182.600 standortgebundene Arbeitsplätze. Gegenüber der letzten Studie in 2008 bedeuten dies: Umsatzsteigerung von 18,5 Prozent und Zunahme der Beschäftigung um 4,3 Prozent.

Text und Bild: Hamburg Tourismus GmbH

Lohnt es sich, Wäsche im eigenen Haus zu waschen?

Kosten- und Rentabilitätsvergleich interner und externer Wäschebearbeitung am Beispiel Hotel

Diese Frage stellen sich Hoteliers immer wieder. „Kann ich nicht günstiger fahren, wenn ich meine Wäsche in einer eigenen kleinen Wäscherei mit meinem Personal bearbeite. Leerlaufzeiten der Zimmermädchen für das Waschen der Wäsche nutzten.“ Dann flattert noch ein Prospekt eines Waschmaschinen-Herstellers ins Haus und die Überlegungen werden konkreter.

Doch oft werden bei der Kalkulation wesentliche Punkte übersehen oder zu niedrig angesetzt. Einer dieser Punkte ist der erhöhte Personalaufwand nebst Krankheits- und Urlaubsersatz, ein weiterer die benötigten Energiemengen für Waschen und Trocknen der Wäsche und deren preisliche Steigerung.

Dieser Fachbeitrag beschreibt einen Kostenvergleich für einen Hotelbetrieb mit 60 Betten, der auf folgenden durchschnittlichen Ausgangsdaten basiert:

* Bearbeitet wird Bett- und Frotteeware
* Es wird ein Gesamtjahresumsatz von 3.150 Garnituren angenommen
* Dies ergibt ca. 9.000 kg Wäsche (6.300 kg Bettwäsche, 2.700 kg Frottee) pro Jahr
* Als Waschkosten werden € 0,80 pro kg Wäsche angenommen
alternativ Leasingkosten pro Garnitur (komplett inkl. Frottee) von 3,75 €
* Als Annahme für die Kosten gelten folgende Durchschnittswerte:
– Strom: 0,20 €/kWh
– Wasser (inkl. Abwasser): 5,- €/m³
– Waschmittel: 2,- €/kg
– Personal: 12,- €/Std.
– kalkulatorische Raumkosten: 30,- €/m² und Jahr
– Kaufpreis Waschmaschine 10-13 kg ca. 4.000,- €
– Kaufpreis Trockner ca.15 kg ca. 2.500,- €
– Kaufpreis Mangel ca. 12.500,- €
– Kaufpreis 1 Garnitur Bettwäsche ca. 25,- €
– Kaufpreis 1 Garnitur Frotteewäsche ca. 8,- €

Will man nun eine funktionsfähige Waschküche für ein Hotel mit 60 Betten einrichten, muss man sich überlegen, ob man den nötigen Raum zur Verfügung hat, ob man Freikapazitäten beim Personal hat und welche Arten der Wäsche man bearbeiten will. Oftmals wird von Hotels nur die Frotteewäsche selbst bearbeitet, da die Investition in eine Mangel und der benötigte Arbeitsaufwand gescheut werden. Wie sich im Folgenden herausstellt, auch zu recht.

Somit benötigt man zum Bearbeiten der oben angegebenen Menge von Frotteewäsche einen Raum von min. 25 m², eine 10-kg Waschmaschine und einen ca. 15-kg Trockner. Will man zusätzlich die Bettwäsche bearbeiten sollte der Raum mindestens doppelt so groß sein und es wird zusätzlich eine weitere Waschmaschine und eine Mangel benötigt.

Neben den nötigen Instandhaltungs- und Wartungskosten von jährlich ca. 100,- € pro Maschine, muss man für die Maschinenausstattung eine Abschreibung kalkulieren, welche sich über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren verteilt. Diese Zeitspanne kann man als Lebensdauer der Maschinen sicher kalkulieren. In der Kalkulation der Abschreibung oder der Wartungskosten sind eventuelle Installationskosten noch nicht berücksichtigt. Diese können nach individuellen Gegebenheiten extrem variieren und müssen noch separat zur Investition beachtet werden.

Der Energie- und Wasserverbrauch einer solchen 10-kg Waschmaschine ist mit gut 150 Litern Wasser und ca. 5 kWh Strom pro Waschgang und damit mit 15 l/kg und 0,5 kWh/kg zu kalkulieren. Waschmittel wird in der Regel 20 gr/kg Trocknwäsche benötigt. Zum Trocknen in einem 15-kg Trockner benötigt man gut 1,2 kWh Strom pro kg Trockenwäsche.
Eine Mangel benötigt gut 0,6 kWh Strom pro kg Trockenwäsche. Tipp des Autors: mit einer gasbeheizten Mangel kann man hier etwa 30% an Energiekosten einsparen!

Den personellen Aufwand für die Bearbeitung von Frotteewäsche kann man bei einer Menge zwischen 40 und 60 kg pro Woche, inklusive Rüstzeiten, mit ca. 4 Std. pro Woche für eine Person ansetzen. Dies ist noch gut mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen, solange niemand im Urlaub oder krank ist. Der personelle Aufwand zur Bearbeitung der gesamten Wäsche inkl. Bettwäsche beläuft sich auf mindestens 12 Std. pro Woche für 2 Personen.
Somit sind 2 Personen für mindestens 3 halbe Tage in der Wäscherei gebunden. In Urlaubszeiten oder bei Krankheit müssen diese Arbeitsprozesse entsprechend kompensiert oder aufgefangen werden.

Ein Vorteil für die eigene Bearbeitung der Wäsche ergibt sich in der Anschaffung der Wäsche. Da diese immer zeitnah und nach Bedarf bearbeitet werden kann, ist in der Regel eine 2-fache Ausstattung ausreichend. Daher fallen die Investitionskosten für Wäsche geringer aus als bei einer Versorgung durch eine externe Wäscherei. In diesem Fall sollte man von einer mindestens 3-fachen Ausstattung ausgehen, eine Garnitur auf den Zimmern, eine im Lager und eine in der Wäscherei. Hier würde sich somit die nötige Investition um 50 % erhöhen.

Berücksichtigen muss man bei dieser Investition, dass die Bettwäsche einem natürlichen Verschleiß aus Benutzung und Bearbeitung unterliegt und nach den meisten Herstellerangaben 50 Waschgänge schadlos überstehen sollte. Bei den oben angegebenen Daten werden diese 50 Waschgänge bereits nach 2 (2-fache Ausstattung) bzw. 3 (3-fache Ausstattung) Jahren erreicht. Ein kontinuierlicher Austausch und nötige Folgeinvestitionen ab dem 2. Jahr sind die Folge, um die Qualität der Wäsche auf einem gleichbleibend hohem Niveau zu halten. Eine reelle Zeitspanne für die Abschreibung der Wäsche sind demnach 2 Jahre, bevor die Nachbeschaffungskosten beginnen.

Eine Möglichkeit, diese Investitionskosten sowohl in die Ausstattung einer eigenen Wäscherei als auch in die Wäscheausstattung zu umgehen, ist die Leasing-Wäsche. Das Hotel muss keine eigene Wäsche kaufen, sondern bekommt von der Wäscherei die benötigte Wäschemenge gestellt und bezahlt nur, was es verbraucht. Leasingkosten und Waschpreis sind kombiniert. Weder eine Anfangsinvestition, noch die Folgekosten der Wäschebeschaffung fallen an.

Zusätzlich befindet sich die Wäsche immer in einem neuwertigen Zustand und die Wäscherei ist für den Austausch nicht mehr brauchbarer Wäscheteile zuständig, ohne das dem Hotel weitere Kosten entstehen. Eine komplette Garnitur (Bezug, Laken, Kopfkissen, Handtuch, Duschtuch, Vorleger) im Leasing verursach Kosten zwischen 3,50 € und 4,- €, je nach Qualität. Für die Kalkulation wird ein Betrag von 3,75 € angesetzt, daraus folgen Jahreskosten von insgesamt ca. 11.800,- €.

In der obigen Grafik sind die jährlichen Kosten aller Faktoren und der verschiedenen Bearbeitungskonzepte tabellarisch zusammengefasst, um einen genauen Kostenvergleich vornehmen zu können (alle Werte in Euro).

Fazit:
Am günstigsten liegt man als Hotelier, wenn man sich eigene Wäsche kauft und diese von einer externen Wäscherei bearbeiten lässt. Man liegt hier bei Übernachtungskosten von ca. € 3,30.

Will man jedoch keinen Stress mit der Wäsche und deren Beschaffung haben und scheut die Anfangsinvestition von immerhin gut € 6.000,- für neue Wäsche, ist die Leasingalternative die beste Wahl. Die Übernachtungskosten sind lediglich bei ca. € 3,75. Dafür kümmert sich der Lieferant um alle Fragen der Wäscheversorgung und der Hotelier bestellt lediglich die Menge, die er benötigt.

Deutlich teurer wird es, wenn man anfängt, Wäsche selbst bearbeiten zu wollen. Ohne Personalkosten zu rechnen (wenn es der Betreiber oder seine Familie in Eigenleistung erbringt) liegt man auf ähnlichem Niveau wie bei einer Fremdvergabe der eigenen Wäsche. Man hat jedoch noch nichts gespart und muss zusätzliche Arbeit leisten. Hierbei sind zudem noch keine Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen berücksichtigt.

Der Betrieb einer eigenen Mangel ist dagegen vollkommen unwirtschaftlich, allein die Personalkosten liegen höher als die Kosten der gesamten Wäschevergabe in allen anderen Beispielen.

Copyright

Wäscherei Pauli GmbH
Großen-Busecker-Straße 33
35463 Fernwald-Annerod

Telefon: 0641-41704
Telefax: 0641-46270

Internet: www.pauli-fernwald.de
E-Mail: info@pauli-fernwald.de

Autor: Herr Torben Günther
Fachbeitrag erstellt im Februar 2011

Wäscherei Pauli GmbH ist Kooperationspartner
der NWD-ZENTRATEX GmbH und hat diesen
Beitrag freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

Foto: Luise Pfefferkorn / pixelio.de

Azofarbstoffe müssen im Offenausschank deklariert werden

(lifepr) Bremen, 16.02.2011, Der Grund für diese Deklarationspflicht ist die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

Demnach müssen Lebensmittel, die ab dem 20. Juli 2010 unter Verwendung von sogenannten Azo-Farbstoffen hergestellt werden, den folgenden Hinweis tragen:

„Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“

Im Falle von Slush-Ice heißt das, dass die Gastronomen diese Deklaration für den Gast sichtbar an der Granita-Maschine anbringen müssen, falls Ihre Slush-Ice-Produkte die folgenden Azofarben enthalten: Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124), Allurarot AC (E 129).

Marktstudien haben ergeben, dass leider nicht alle Slush-Ice-Anbieter ihrer Verpflichtung nachkommen und auch in der Gastronomie die Deklarationspflicht nicht immer sehr ernst genommen wird. So kommt es vor, dass ahnungslose Eltern ihren Kindern eigentlich eine Freude machen wollen, aber auf der anderen Seite die nötige Achtsamkeit vermissen lassen. Fragen Sie den Verkäufer nach den Azofarbstoffen oder lassen Sie sich gegebenenfalls das Etikett des Kanisters oder der Flasche zeigen, aus dem das Slush-Ice hergestellt wurde.

Als verantwortungsvoller Premiumanbieter von Marken-Slush-Ice „Made in Germany“, wollte die Firma „Freunde der Erfrischung GmbH“ natürlich verhindern, dass Gastronomie-Kunden diese absolut absatzschädigende Deklaration durchführen müssen. Deshalb wurden also bei den wenigen betroffenen Rezepturen des SLUSHYBOY-Sortiments die Azofarbstoffe z.B. durch färbende Frucht- und Pflanzenextrakte ersetzt. Somit sind auch besorgte Eltern mit SLUSHYBOY-Produkten auf der sicheren Seite.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.unverfroren.de.

Foto und Text: ©2011 Freunde der Erfrischung GmbH

Wissenswertes für Aussteller von Gutscheinen

Gerade zur Weihnachtszeit sind Gutscheine ein sehr beliebtes Geschenk. Für Aussteller von Gutscheinen gibt es einiges zu beachten.

Befristung von Gutscheinen:
Grundsätzlich verjähren Gutscheine nach der Regelverjährung von 3 Jahren, ab Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. Daher ist ein in diesem Jahr erworbener Gutschein mit dem 01. 01. 2014 verjährt. Grundsätzlich besteht dann kein Anspruch mehr aus diesem Gutschein. Es gibt hier eine abweichende Literaturmeinung, wonach auch nach diesem Datum ein Anspruch auf Aufzahlung bestehen soll, Gerichtsentscheidungen liegen jedoch nicht vor.
Ist der Gutschein in sich befristet, so besteht nach Ablauf der Frist ein Anspruch auf Auszahlung in Höhe des Betrages abzüglich einer Gewinnmarge. Jedoch darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az: AZ 29 U 3193/07) festgestellt, dass eine einjährige Befristung zu knapp ist, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt.
Bei Gutscheinen, die für ein spezielles Ereignis (z. B. Sylvesterfeier 2010) ausgestellt wurden, können danach nicht mehr eingelöst werden.

Nach Ablauf der Frist:
Nach Ablauf der Frist können Sie die Einlösung des Gutscheins verweigern, doch der Gutscheinbesitzer hat Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Da Sie vom Käufer das Gutscheins Geld erhalten haben, würde Sie sich ungerechtfertigt bereichern, wie die Juristen sagen. Allerdings dürfen Sie einen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätten Sie bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.

Was muß ein Gutschein enthalten:
Aussteller, Geldbetrag, Ort der Einlösung, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum und der Zusatz, dass keine Barauszahlung möglich ist (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Ist ein personenbezogener Gutschein übertragbar:
In der Regel ist solch ein Gutschein übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Meistens bezweckt der Schenker durch die namentliche Benennung des Beschenkten lediglich eine persönliche Note. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass allein der Beschenkte den Gutschein einlösen darf, so das Amtsgericht Northeim (AZ.: 3 C 460/88). Ausnahmen gelten immer nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung gewisse Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (z.B. gesundheitliche Anforderungen bei einer Ballonfahrt).

Auszahlung gegen Bargeld:
Sie sind nicht verpflichtet, den Gutschein gegen Bargeld zurückzutauschen. Wenn Ihr Gast darauf besteht, können Sie von dem Gutscheinbetrag eine Gewinnmarge ziehen, da Ihnen ja dadurch ein Geschäft entgangen ist.

Wie Sie sehen, ist das Geschäft mit Gutscheinen nicht ganz eindeutig geregelt. Sie sollten daher zur Zufriedenheit des Gastes eher kulant mit diesen Regeln umgehen, da man sich seine Gäste ja nicht vergraulen möchte.

Vielen Dank an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, die bei diesem Artikel behilflich war.

Foto: hogapr

Gäste zum Bahnhof – Hotelservice oder Taxifahrt?

Viele Hoteliers bieten für Ihre Gäste einen Shuttleservice zum Bahnhof oder zum Flughafen an. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich dabei um einen genehmigungspflichtigen Service handelt. In Deutschland gibt es das Personenbeförderungsgesetz, wonach es nur mit einer Genehmigung erlaubt ist, Personen zu befördern. Dazu habe ich beim Bundesverkehrsministerium nachgefragt. Diese haben mir erklärt, dass es sich dabei um Ländersache handelt. Als Anhaltspunkt habe ich die zuständigen Behörden in Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg angeschreiben und um eine Stellungnahme/Information gebeten.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilte mir mit:
In erster Linie hängt das, was Hotelbetriebe beachten müssen, wenn Sie Gäste z. B. vom Bahnhof abholen und hinbringen, vom eingesetzten Fahrzeug ab. Eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz in Form der Mietwagenkonzession (PBefG) ist nicht erforderlich (§ 1 Nr. 3 der Freistellungsverordnung), wenn:
a) die Beförderung in Fahrzeugen erfolgt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschl. Führer) geeignet und bestimmt sind (= Pkw, keine Kleinbusse).
b) und kein unmittelbares Entgelt für diese Beförderung zu entrichten ist, der Transport also nicht zusätzlich zu sonstigen Hotelleistungen berechnet wird. Da es sich in der Regel um einen kostenlosen Service handelt, ist diese Voraussetzung meist unproblematisch.
Die Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins knüpft an die PBefG-Einstufung an (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Das heißt, wenn wegen § 1 Nr. 3 FreiStVO keine PBefG-Konzession erforderlich ist, muss der Fahrer – über den „normalen Führerschein hinaus – auch keine zusätzliche Fahrerlaubnis für Personenbeförderung vorweisen.
Mietwagenkonzession und Personenbeförderungsschein sind also erforderlich, wenn der Hoteltransfer mit einem Kleinbus erfolgen soll oder für ihn ein Entgelt gefordert wird.

Vom LandesBetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RP) erhielt ich folgende Information:
Nach § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz -PBefG- unterliegt jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.
Davon abweichend sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG Beförderungen mit Personenkraftwagen (§ 4 PBefG) von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt, sofern das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Als Entgelt in diesem Sinne gilt jede Gegenleistung, die mit einer Beförderung erstrebt wird, also auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit – hier: Hotel- oder Pensionsbetrieb – erstrebt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG).
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG kommt somit nicht zum Zuge, da generell davon auszugehen ist, dass die hier erstrebten wirtschaftlichen Vorteile – die als Entgelt anzusehen sind – die Betriebskosten der Fahrt immer übersteigen. Demgegenüber greift hier aber § 1 Nr. 3 Freistellungsverordnung -FreistVO-.
Danach unterliegen auch Beförderungen mit Personenkraftwagen bis (zwar nur) 6 Sitzen einschließlich Fahrer nicht den Vorschriften des PBefG, wenn ein Entgelt hierfür nicht zu entrichten ist. Einer Befreiung nach § 1 Nr. 3 FreistVO steht jedoch nur die Leistung eines unmittelbaren Entgelts, nicht aber die Erzielung eines mittelbaren Entgelts i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG entgegen. Dies folgt aus der Formulierung „entrichten“ in § 1 Nr. 3 FreistVO. Dabei gilt ein Entgelt auch dann als unmittelbar geleistet, wenn es sich in irgendeiner Weise im Beherbergungs- oder Pensionspreis des Fahrgastes niederschlägt. Im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG hemmt also nach dieser Vorschrift die Erzielung eines mittelbaren Entgelts nicht die beförderungsrechtliche Freistellung.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Zubringer- und Abholdienste nicht den Vorschriften des PBefG. Es gehört schließlich zur gesetzgeberischen Zielsetzung der FreistVO, solche Beförderungsfälle auszunehmen, die nicht besonders ins Gewicht fallen.
Wir geben allerdings zu bedenken, dass Zubringer- und Abholdienste, die mit mit sog. Kleinbussen (mehr als 6-sitzig) erfolgen,  nicht nicht unter die FreistVO fallen, da sich diese Vorschrift nur auf Personenkraftwagen mit nicht mehr als 6 Sitzen bezieht.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag die Stellungnahme von Baden-Württemberg noch nicht vor. Diese wird nachgereicht.

Um sicher zu gehen, wie es in Ihrem Bundesland gehandhabt wird, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung.

Foto: ©Joujou/pixelio.de