VON BONIN Check: Welcher Karriere-Typ sind Sie


Der Aufstieg in Führungsverantwortung zum Leader/Boss einer Abteilung oder eines Unternehmens ist nur ein Weg zur Karriere. Er zeichnet sich im Wesentlichen durch folgende Merkmale aus:

Karrieretyp Leader/Generalist

  • ›     Breiter Wissenshorizont, mensch-orientiert
  • ›     Fachliche Tiefe begrenzt
  • ›     Hohe Führungs- und Entscheidungskompetenz
  • ›     Sucht Ergebnis-/Gesamtverantwortung
  • ›     Entwickelt Mitarbeiter langfristig und nachhaltig
  • ›     Stellt Anspruch an die Spitze, „Alpha-Tier“

Der zweite Weg ist eher geeignet für den fachlichen High Performer, der wenig Führungsambitionen (und -talent) zeigt. Hier können Sie zur Top-Fachkraft für einen wichtigen Bereich Ihres Unternehmens avancieren, ohne Gesamtverantwortung zu tragen:

Karrieretyp Spezialist:

  • ›     High Performer, sach-orientiert
  • ›     Große fachliche Tiefe auf dem Spezialgebiet
  • ›     Einzelkämpfer mit „Tunnelblick“
  • ›     Wenig Führungsanspruch
  • ›     „Langstreckenläufer“, große Ausdauer
  • ›     Unangepasst, individualistisch

Eine weitere Möglichkeit eröffnet sich für Menschen, denen es an der nötigen Ausdauer für langfristig angelegte Führungsaufgaben fehlt. Für sie ist die Führung und Entwicklung von Mitarbeitern weniger wichtig, als die Steuerung eines zeitlich begrenzten Projekt Teams. Sie arbeiten gern mit Spezialisten auf gleicher Augenhöhe, können gut Leute aus unterschiedlichen Disziplinen koordinieren und auf ein kurzfristiges Ziel einstimmen. Routine ist ihnen verhasst. Sie sind hungrig auf Neues. Auf diese Talente wartet eine Karriere im Projekt Management. Beispiele dafür hat jedes Unternehmen vielfältig zu bieten.

Karrieretyp Projekt Manager

  • ›     Gute Fachkompetenz, durchschnittliches Detailwissen
  • ›     Koordinator, Primus inter pares
  • ›     Fachliche Führung auf gleicher Augenhöhe, begrenzt auf die Dauer des Projekts
  • ›     Pionier, Trouble Shooter, offen für Neues
  • ›     Befristete Verantwortung bezogen auf den Projekterfolg
  • ›     „Sprinter“ – hohe Performance auf Kurzstrecken

Talente der Menschen frühzeitig zu erkennen, genau zu analysieren und attraktive Möglichkeiten aufzuzeigen sind die Aufgaben von Vorgesetzten oder der Personalentwicklung. Manchmal kann auch der neutrale Coach Orientierung verschaffen. Damit wird verhindert, dass falsche Karriereweichen gestellt werden. Denn wer kein Talent zum Chef hat oder keine Freude am Führen zeigt, sollte gleich einen anderen Karriereweg einschlagen können.

Finden Sie heraus, wohin Ihr Karriereweg Sie führen soll und kann. Haben Sie Fragen?

Dann wenden Sie sich an:

Gabriele v. Bonin
VON BONIN Personalberatung

Alte Leipziger Straße 40 a
63571 Gelnhausen

Telefon 06051-4828-0
E-mail: g.vonbonin@von-bonin.de
Internet: www.von-bonin.de

Foto und Text: von Bonin Personalberatung

Gäste zum Bahnhof – Hotelservice oder Taxifahrt?

Viele Hoteliers bieten für Ihre Gäste einen Shuttleservice zum Bahnhof oder zum Flughafen an. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich dabei um einen genehmigungspflichtigen Service handelt. In Deutschland gibt es das Personenbeförderungsgesetz, wonach es nur mit einer Genehmigung erlaubt ist, Personen zu befördern. Dazu habe ich beim Bundesverkehrsministerium nachgefragt. Diese haben mir erklärt, dass es sich dabei um Ländersache handelt. Als Anhaltspunkt habe ich die zuständigen Behörden in Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg angeschreiben und um eine Stellungnahme/Information gebeten.

Das Bayerische Wirtschaftsministerium teilte mir mit:
In erster Linie hängt das, was Hotelbetriebe beachten müssen, wenn Sie Gäste z. B. vom Bahnhof abholen und hinbringen, vom eingesetzten Fahrzeug ab. Eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz in Form der Mietwagenkonzession (PBefG) ist nicht erforderlich (§ 1 Nr. 3 der Freistellungsverordnung), wenn:
a) die Beförderung in Fahrzeugen erfolgt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschl. Führer) geeignet und bestimmt sind (= Pkw, keine Kleinbusse).
b) und kein unmittelbares Entgelt für diese Beförderung zu entrichten ist, der Transport also nicht zusätzlich zu sonstigen Hotelleistungen berechnet wird. Da es sich in der Regel um einen kostenlosen Service handelt, ist diese Voraussetzung meist unproblematisch.
Die Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins knüpft an die PBefG-Einstufung an (§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Das heißt, wenn wegen § 1 Nr. 3 FreiStVO keine PBefG-Konzession erforderlich ist, muss der Fahrer – über den „normalen Führerschein hinaus – auch keine zusätzliche Fahrerlaubnis für Personenbeförderung vorweisen.
Mietwagenkonzession und Personenbeförderungsschein sind also erforderlich, wenn der Hoteltransfer mit einem Kleinbus erfolgen soll oder für ihn ein Entgelt gefordert wird.

Vom LandesBetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RP) erhielt ich folgende Information:
Nach § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz -PBefG- unterliegt jede entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.
Davon abweichend sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG Beförderungen mit Personenkraftwagen (§ 4 PBefG) von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt, sofern das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Als Entgelt in diesem Sinne gilt jede Gegenleistung, die mit einer Beförderung erstrebt wird, also auch wirtschaftliche Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit – hier: Hotel- oder Pensionsbetrieb – erstrebt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG).
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG kommt somit nicht zum Zuge, da generell davon auszugehen ist, dass die hier erstrebten wirtschaftlichen Vorteile – die als Entgelt anzusehen sind – die Betriebskosten der Fahrt immer übersteigen. Demgegenüber greift hier aber § 1 Nr. 3 Freistellungsverordnung -FreistVO-.
Danach unterliegen auch Beförderungen mit Personenkraftwagen bis (zwar nur) 6 Sitzen einschließlich Fahrer nicht den Vorschriften des PBefG, wenn ein Entgelt hierfür nicht zu entrichten ist. Einer Befreiung nach § 1 Nr. 3 FreistVO steht jedoch nur die Leistung eines unmittelbaren Entgelts, nicht aber die Erzielung eines mittelbaren Entgelts i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG entgegen. Dies folgt aus der Formulierung „entrichten“ in § 1 Nr. 3 FreistVO. Dabei gilt ein Entgelt auch dann als unmittelbar geleistet, wenn es sich in irgendeiner Weise im Beherbergungs- oder Pensionspreis des Fahrgastes niederschlägt. Im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG hemmt also nach dieser Vorschrift die Erzielung eines mittelbaren Entgelts nicht die beförderungsrechtliche Freistellung.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Zubringer- und Abholdienste nicht den Vorschriften des PBefG. Es gehört schließlich zur gesetzgeberischen Zielsetzung der FreistVO, solche Beförderungsfälle auszunehmen, die nicht besonders ins Gewicht fallen.
Wir geben allerdings zu bedenken, dass Zubringer- und Abholdienste, die mit mit sog. Kleinbussen (mehr als 6-sitzig) erfolgen,  nicht nicht unter die FreistVO fallen, da sich diese Vorschrift nur auf Personenkraftwagen mit nicht mehr als 6 Sitzen bezieht.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lag die Stellungnahme von Baden-Württemberg noch nicht vor. Diese wird nachgereicht.

Um sicher zu gehen, wie es in Ihrem Bundesland gehandhabt wird, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung.

Foto: ©Joujou/pixelio.de