Lohnnachweis bleibt vorerst, UV-Jahresmeldung kommt

(lifePR) (Mannheim, ) Es ist eine gute Nachricht: Der jährliche summarische Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung wird nicht abgeschafft. Nach zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers hat das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ dies bestätigt. Die gesetzliche Unfalversicherung hatte sich stets für den Erhalt eines unternehmensbezogenen summarischen Lohnnachweises eingesetzt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Bis spätestens Februar 2016 muss der Lohnnachweis für das Jahr 2015 an die BGN übermittelt werden. Das ist auf dem Papierweg möglich, oder über das Extranet der BGN. In den kommenden Jahren wird dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt werden. Ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein. Auf dem Weg dorthin wird es in den nächsten Jahren eine Übergangsphase geben. Ziel ist es, auch in Zukunft eine sichere und transparente Beitragsberechnung zu gewährleisten.

Eine Änderung im DEÜV-Verfahren: Neue UV-Jahresmeldung ab 1.1.2016

Seit 2009 mussten – zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis – mit jeder Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermittelt werden. Dazu diente der „Datenbaustein Unfallversicherung“ (DBUV). Er bezog sich im Gegensatz zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung.

Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 1. Januar 2016 abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst folgende Daten:

– Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
– Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem Unfallversicherungsträger
– Gefahrtarifstelle
– Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person (bis zur jeweiligen Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers)

ÜBER BERUFSGENOSSENSCHAFT NAHRUNGSMITTEL UND GASTSTÄTTEN (BGN)

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mit Sitz in Mannheim ist seit 1885 die gesetzliche Unfallversicherung für die Unternehmen der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, des Hotelund Gaststättengewerbes, des Bäcker- und Konditorenhandwerks, der Fleischwirtschaft, von Brauereien und Mälzereien sowie von Schausteller- und Zirkusbetrieben. Alle Beschäftigten in diesen Betrieben sind kraft Gesetzes bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der BGN versichert – zurzeit rund 3,5 Millionen Menschen in über 400.000 Betrieben.

Bild: hogapr

Meldetermin für Lohnnachweis an die BGN

(lifePR) (Mannheim, ) Zum Jahreswechsel steht den Unternehmen wieder der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ins Haus. Unabhängig von der DEÜV-Meldung muss er der BGN in Mannheim bis zum 11. Februar 2014 vollständig vorliegen – auch dann, wenn der Unternehmer selbst nicht BGN-versichert ist.

Unternehmer, die das BGN-Extranet bereits nutzen oder sich bis Mitte November dazu angemeldet hatten, können das online erledigen. Alle anderen können dazu im Internet einen Vordruck anfordern: http://mitgliedschaft.portal.bgn.de/8652/7504.

Aus den Daten der Arbeitsentgelte und Arbeitsstunden berechnet die Berufsgenossenschaft den Beitrag der Unternehmen, für die sie zuständig ist. Bei fehlenden oder unvollständigen Daten schätzt die BGN und ergänzt die Angaben. Finanzielle Nachteile für betroffene Unternehmen sind dann aber nicht ausgeschlossen.

39,1 Millionen Euro angemahnt

Über 43.000 der bei der BGN versicherten Betriebe und Unternehmer sind ihren Beitragsverpflichtungen für 2012 bislang nicht nachgekommen. An sie wurden im Laufe des Jahres Mahnbescheide mit einer Gesamtsumme von 39,1 Millionen Euro verschickt. Denn säumige Unternehmer schädigen ihre Kollegen. Beiträge, die von der BGN nicht beigetrieben werden können, werden auf alle anderen Unternehmen umgelegt.

Fragen zum Lohnnachweis beantwortet die BGN unter der Telefonnummer 0621 4456- 6969 (Mo – Do 7-17 Uhr, Fr. 7-16 Uhr). Sie hält außerdem alle Informationen speziell zum Arbeitsentgelt im Internet unter www.bgn.de in der Rubrik <Mitgliedschaft> bereit.

Tipps zum Brandschutz in der Adventszeit


(lifePR) (Mannheim, ) Als die letzten Gäste gegangen waren, stellte der Wirt den Adventskranz von der Gaststube in einen benachbarten Raum. Die Kerzen ließ er brennen und vergaß, sie später zu löschen. Und so geriet der vergessene Kranz in den frühen Morgenstunden in Brand. Das Ergebnis: eine Rauchgasvergiftung und eine zerstörte Existenz.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) warnt deshalb vor dem achtlosen Umgang mit dem weihnachtlichen Kerzenschein und gibt fünf einfache Tipps, Bränden vorzubeugen:

  • Kerzen gehören immer in eine standfeste, nicht brennbare Halterung.
  • Brennende Kerzen dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen oder an einem Ort mit starker Zugluft stehen.
  • Kerzen dürfen niemals unbeaufsichtigt brennen – Unachtsamkeit ist die Brandursache Nummer Eins.
  • Kerzen an Adventskränzen und Gestecken dürfen nicht zu tief abbrennen. Sie müssen rechtzeitig gelöscht werden, bevor sie ganz herunter gebrannt sind.
  • Tannengrün trocknet mit der Zeit aus und ist dann umso leichter entflammbar – Das Material sollte rechtzeitig ersetzt werden.

Ein Brandschutz-Seminar hilft
Das Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ausgestattet sein müssen, ist das Eine. Das Andere ist die Situation, wenn es tatsächlich brennt. Dann muss alles sehr schnell und Hand in Hand gehen. Für die Brandbekämpfung reicht es nämlich nicht aus, die vorgeschriebenen Feuerlöscher angeschafft zu haben. Unternehmer und Mitarbeiter müssen wissen, wo Feuerlöscher aufbewahrt werden und sie müssen sie bedienen können. Das sollte man sich unbedingt zeigen lassen. Noch besser ist es, im Rahmen einer Übung einen Löscher wirklich auszuprobieren.

Dazu bietet die BGN beispielsweise kostenfrei das praxisorientierte Seminar „Brandschutz im Betrieb“ an. In Zusammenarbeit mit den örtlichen Feuerwehren wird hier das notwendige Know-How für systematischen und effizienten Brandschutz vermittelt.

Weitere Informationen im Seminarprogramm der BGN, im Internet unter www.bgn.de.

Bild: ©Feline Rupprecht  / pixelio.de

BGN-Beiträge sinken um bis zu 3,65 Prozent

(lifePR) (Mannheim, ) Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat in seiner Sitzung am 4. April 2013 die Umlagerechnung für das Jahr 2012 beschlossen. Wiederholt konnte der Beitragsfuß (2010: 0,433/2011: 0,423) gesenkt werden und beträgt nunmehr 0,406. Je nach Lohnsumme bedeutet das für die Unternehmen eine Beitragssenkung von bis zu 3,65 Prozent. Die Senkung ist durch das Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren zustande gekommen. So stieg etwa die Lohnsumme (Löhne und Gehälter der Mitarbeiter aus den zur BGN gehörenden Gewerbezweigen) um 4,7 Prozent, gleichzeitig ging der Aufwand für Unfallentschädigungen um gut 2 Millionen Euro zurück.

Fälligkeit der Beiträge 2012: Spätestens 15. Mai 2013

Der Versand der Beitragsbescheide an die rund 260.000 Unternehmen ist bereits erfolgt. Bis zum 15. Mai 2013 müssen die Beiträge für das Jahr 2012 bezahlt werden, die Vorschüsse für das laufende Jahr werden zum 15.5. und zum 15.11.2013 fällig. Freiwillig Versicherte müssen den gesamten Beitrag zum 15.5.2013 zahlen.

Informationen zur Beitragsberechnung, zum Versicherungsschutz und allen BGN-Leistungen gibt es im Internet unter www.bgn.de. Fragen zum aktuellen Beitragsbescheid beantwortet das Service-Center unter 0621/4456-1581 (Mo.-Do. von 7-17 Uhr, Fr. 7-16 Uhr).

Foto: hogapr