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Urteil zur 7% Regelung bei Imbissbuden

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08). Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10). Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken. BFH, Urteile v. 30.6.2011, V R 35/08 und V R 18/10 BFH, Pressemitteilung Nr. 67 vom 24. August 2011

Aktuelles Urteil: In Speisegaststätten ist Rauchverbot einzuhalten

Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln sowie Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse sind keine einfach zubereiteten Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetz. Darüber hinaus verstößt es gegen das Nichtraucherschutzgesetz, eine Gaststätte über die Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und anschließend als Rauchergaststätte zu führen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zwei Verfahren zu Gaststätten in Bad Kreuznach.

I.

Der Betreiber bietet in seiner sogenannten Einraum-Gaststätte die o.g. und vergleichbare Mahlzeiten an. Die Stadt Bad Kreuznach forderte ihn auf, das Rauchverbot einzuhalten, weil eine Ausnahme hiervon in einer Einraum-Gaststätte nur zulässig sei, wenn dort einfach zubereitete Speisen angeboten würden. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, es handele sich bei dem angebotenen Essen nicht um solche einfach zubereiteten Speisen. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an.

Die Stadt habe den Gaststättenbetreiber zu Recht aufgefordert, in seiner Gaststätte das Rauchverbot einzuhalten. Bei den von ihm angebotenen Gerichten handele es sich nicht um einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Hierunter seien nur kleinere Gerichte zu verstehen. Das Speiseangebot des Gaststättenbetreibers gehe mit vollständigen Mahlzeiten weit darüber hinaus. Deshalb müsse das Rauchverbot eingehalten werden.
Urteil vom 26. Mai 2011, Aktenzeichen 7 A 10010/11.OVG

II.

Die Klägerin des zweiten Verfahrens ist Inhaberin eines Bistros. Sie betreibt die Gaststätte werktags in der Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und im Anschluss daran als Rauchergaststätte. Die Stadt forderte sie auf, das Rauchverbot umfassend einzuhalten. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Es sei nicht zulässig, dieselbe Gaststätte zeitlich „zu splitten“ und das Rauchverbot täglich nur stundenweise einzuhalten. Das Nichtraucherschutzgesetz diene dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Da sich Rauch an allen Einrichtungsgegenständen ablagere, könne sich diese Gesundheitsgefahr auch dann verwirklichen, wenn nach dem Konzept der Klägerin mittags in ihrer Gaststätte nicht geraucht werde.
Urteil vom 26. Mai 2011, Aktenzeichen 7 A 10011/11.OVG

Interessantes Urteil zum Thema – Viel Alkohol für wenig Geld

Bier 
(lifepr) Koblenz/Berlin, 04.03.2011
, Richtet sich der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen in Gaststätten vor allem an ein jugendliches Publikum, kann diese Aktion untersagt werden. Das Konzept „Viel Alkohol für wenig Geld“ stelle eine konkrete Gesundheitsgefahr für Jugendliche dar, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz am 17. Februar 2011 (AZ: 6 D 10231/11 OVG), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Gastwirt plante eine „10 für 10“-Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10 Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigte er, während einer „Ein-Euro-Party“ in seiner Gaststätte alkoholische Getränke für 1 Euro anzubieten. Die zuständige Behörde gab dem Gastwirt auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht den Antrag des Gastwirtes dagegen abgelehnt hatte, hatte er auch vor dem OVG keinen Erfolg. Das Gericht ist der Auffassung, dass die „Ein-Euro-Party“ für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr begründet. Die vom Gastwirt speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen könnte dadurch veranlasst werden, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die „10 für 10“-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegen gehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke in der Gaststätte niedrig zu halten. Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung des „Vorglühens“ in die Räume des Antragsstellers verringert.

Informationen: www.anwaltauskunft.de
Text: Deutsche Anwaltverein

Bild: Photo Hildebrandt

Hotel in Österreich, Gericht in Deutschland?

(lifepr) Düsseldorf, 04.02.2011, Ein Urlauber aus Deutschland buchte über die Internetseite eines Hotels in Österreich mehrere Zimmer für eine Woche. Da er mit dem angebotenen Service nicht zufrieden war, reiste er ab, ohne die Rechnung zu begleichen. Der Hotelier verklagte ihn daraufhin in Österreich auf Zahlung des Rechnungspreises. Der Urlauber war jedoch der Ansicht, dass das österreichische Gericht für diese Klage nicht zuständig sei. Da sich die Richter in diesem Punkt nicht sicher waren, landete die Frage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). ARAG Experten erläutern das Urteil.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung Anhaltspunkte genannt, welches Gericht zuständig ist, wenn ein Verbraucher aus einem Mitgliedstaat über das Internet mit einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung schließt. Entscheidend kann die Gestaltung der Webseiten sein, über die der Kunde den Vertrag geschlossen hat. Es muss geprüft werden, ob sich diese Seiten auch an Kunden in anderen Mitgliedstaaten richten. Ist dies der Fall, dann genießt ein Kunde, sofern er den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat, das Privileg, in seinem Heimatstaat zu klagen bzw. verklagt zu werden. Nach den Ausführungen des EuGH kann man von einer internationalen Ausrichtung ausgehen, wenn der Unternehmer seine Dienstleistungen in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten anbietet oder die angebotenen Leistungen einen internationalen Charakter haben, wie z.B. bei bestimmten touristischen Tätigkeiten.

Es muss überprüft werden, ob der Internetauftritt Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung enthält. Weitere Indizien sind die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines neutralen Domainnamens wie z.B. „.com“, „.eu“ oder gar eines anderen Länder-Domainnamens wie z.B. „.at“ (für Österreich) oder „.fr“ (für Frankreich). Auch die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung (z.B. britisches Pfund) sind deutliche Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Tätigkeit (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: C-585/08, C-144/09).

Text: ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Ein klares Zeichen gegen Rechts!

(Berlin, 22. Juni 2010) Ein Hotelier in Bad Saarow war nicht bereit, den Vorsitzenden der NPD Udo Voigt in seinem Hotel zu beherbergen. Die dagegen gerichtete Klage von Voigt wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte wurde vom Gericht in Frankfurt/Oder abgewiesen. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) zeigte sich nach der Urteilsverkündung am Dienstag zufrieden: „Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichtes. Unsere Berufung ist Gastfreundschaft und verträgt sich nicht mit ausländerfeindlichen Parolen bestimmter rechter Gruppierungen“, sagte DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges in Berlin. „Wir haben kein Problem mit Ausländern, sondern ohne.“
Die Aufnahme von Mitgliedern extremistischer Gruppierungen sei eine Gewissensfrage, die jeder Hotelier für sich beantworten müsse. Ein Hotelier, der eine solche Reservierung ablehne, verhalte sich korrekt und habe die volle Unterstützung des Verbandes. „Auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches herrscht in unserem Land Vertragsfreiheit. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Verträge zu schließen“, erklärte Hartges. Bereits in der Vergangenheit hatte sich der DEHOGA Bundesverband klar gegen jede Form von Extremismus positioniert. Bei Fragen und Problemen bietet der Verband seinen Mitgliedern konkrete Hilfe an und berät betroffene Unternehmer.

Ihre Ansprechpartnerin:
Stefanie Heckel
Pressesprecherin
DEHOGA Bundesverband
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Fon 030/72 62 52-32
Fax 030/72 62 52-42
Mobil 0171/4 44 13 63
heckel@dehoga.de
www.dehoga.de

Doppelbett mit zwei Zustellbetten ist zulässig

(lifepr) Düsseldorf, 28.04.2010 – Im Juli 2008 buchten drei Erwachsene und ein Kind eine vierzehntägige Urlaubsreise. Als sie am Urlaubsort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett vor. Darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von 1.500 Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das aufgerufene Gericht wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stand den Reisenden nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schuldete das Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können. ARAG Experten weisen darauf hin, dass nicht erwartet werden kann, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten war daher als vertragsgerecht anzusehen (AG München, Az.: 113 C 11690/09).

Die Texte zu ARAG Recht schnell finden Sie im Internet unter http://www.arag.de/…

Foto: Dieter Schütz /pixelio.de