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Gast verletzt sich durch defekten Stuhl – Kein Anspruch auf Schadensersatz

18.11.2015 – In Magdeburg hat das Landgericht entschieden, dass der Gastwirt nicht immer haftet, wenn mal ein Stuhl zusammenbricht. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Schäden im Vorfeld bekannt waren.

SchmerzensgeldIn diesem Fall hatte ein Gast mit seiner Frau ein Restaurant besucht, um dort zu Frühstücken. Als sich der Mann hinsetzten wollte, gab der Stuhl nach und brach zusammen. Er verletzte sich bei dem Sturz. Der Gast klagte auf 3000 Euro Schmerzensgeld und 7000 Euro Verdienstausfall-Entschädigung, weil seiner Ansicht nach der Stuhl bereits vorher beschädigt gewesen sein soll.

Vorschäden waren nicht erkennbar

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, da es sich bei dem Sturz um ein Unglück handelte, für das dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen sei. Grundsätzlich ist ein Gastwirt dafür verantwortlich, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahr ausgeht. Er hat dafür zu sorgen, dass sich seine Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befinden. Dafür reicht jedoch eine Sichtkontrolle. Es ist nicht notwendig, an jedem Stuhl zu rütteln, um die Nut und Feder-Verbindungen zu überprüfen.

Auf Grund der näheren Untersuchung  konnte der Gastwirt an dem beschädigten Stuhl im Vorfeld nicht erkennen, dass er bereits defekt war.

Quelle: Kostenlose Urteile

Bild: ©hogapr

Verbrennungen durch Saunaaufguss – Gast erhält Schmerzensgeld

Hotelgast erhält Schmerzensgeld, weil er sich bei einem eigenmächtigen Sauna-Aufguss Verbrennungen 1. und 2. Grades zugezogen hat.

Ein Hotelgast hat während seinem Saunagang eigenmächtig zwei Flaschen Aufgusskonzentrat aus einem Regal genommen und dieses unverdünnt auf den Heizofen geschüttet. Dabei gab es eine Stichflamme, wodurch er sich Verbrennungen zuzog. Daraufhin verklagte der Hotelgast den Hotelbetreiber auf Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Naumburg gab dem Hotelgast Recht und gewährte ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 €, da der Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Er hätte die Flaschen für die Hotelgäste unerreichbar aufbewahren müssen.

In dem zu Grunde liegenden Fall waren diese Flaschen jedoch auf einem Regal abgestellt, in dem unter anderem auch Handtücher lagen.

Hotelgast erhält eine Mitschuld von 50 %

Das Oberlandesgericht Naumburg hat dem Saunabesucher eine Mitschuld von 50 % angelastet, da dieser die Warnhinweise auf der Flasche nicht beachtet hatte. Zudem hätte er auf Grund der Größe der Flaschen erkennen können, dass es sich dabei um ein Konzentrat handelte. Des Weiteren war der Gast von Beruf Zahnarzt, wodurch er von Berufswegen her ebenfalls mit Chemikalien zu tun hat. Dadurch hätte ihm die Gefahr durchaus bewusst sein können.

Quelle: Kostenlose Urteile und Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/VersR 2008, 1505/rb)

Bild: roesli48  / pixelio.de

Kein Schadensersatz bei nasser Treppe

Wer auf den nassen Stufen einer Treppe ausrutscht, die in einen Fluss führt, kann für davongetragene Verletzungen keinen Schadenersatz verlangen.

(lifePR) Düsseldorf, , In dem vom beklagten Gastwirt betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat er das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Eine Besucherin rutschte beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Gastwirt Schadenersatz, da er nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen habe. Die Klage wurde allerdings abgewiesen, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wurde.

Wer eine Treppe betritt, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein muss, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend war es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründet keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 U 1030/11).

Verheerende Brände in vier Hotels

(lifepr) Titisee/Minden/Bad Griesbach/Berlin, 30.12.2011, Eine Serie von Hotelbränden hat in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr Feriengebiete in Deutschland und Österreich erschüttert. Technische Defekte waren Hauptursache für die Brandkatastrophen, die zahlreichen Verletzte und einen hohen Sachschaden verursachten. Das Schadensbild wird meist verstärkt durch Mängel im organisatorischen Brandschutz, die wichtige Sicherheitseinrichtungen unwirksam machen.

Mit Titisee-Neustadt (Hotel Bären), Minden (Hotel Bad Minden), Bad Griesbach (Hotelgarage) und Saalbach-Hinterglemm (Ferienhotel Glemmtaler Hof) wurden binnen zwei Tagen vier beliebte Urlaubsorte von Bränden in Hotels heimgesucht. Die meisten Gäste kamen mit dem Schrecken davon. Eine Reihe von Personen, meist Hotelmitarbeiter oder Rettungskräfte; wurde – überwiegend mit Rauchgasvergiftung – in Krankenhäuser eingeliefert. Der Sachschaden reicht von mehreren hunderttausend Euro bis in Millionenhöhe.

Technische Ursachen wie ein defekter Wäschetrockner im Hotel Bad Minden oder ein Kurzschluss im Saunabereich des Glemmtaler Hofs mit 140 Betten in Saalbach-Hinterglemm führten vermutlich zu den ausgedehnten Bränden in den Hotels mit Personen- und Sachschäden.

Wie können Hotels solchen Bränden vorbeugen?
Oft sind es besonders die Mängel in der Organisation und im Management des Hotels, die diesen Bränden aus nichtigen Ursachen so große Wirkung gestatten. Aufgekeilte Rauchschutztüren, mangelhafte Rettungswegpläne, verdeckte Notausgangsschilder, versteckte Feuerlöscher und fehlende Brandschutzordnungen machen effektive Brandschutzeinrichtungen wie Rauchabschlüsse oder Brandmeldeanlagen unwirksam. Nur wer im täglichen Gebrauch und im Notfall über alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden, zur Verhinderung der Brandausbreitung und zur Gebäudeevakuierung informiert ist, kann solchen Schäden wirksam vorbeugen.

Ein ordnungsgemäßer und sicherer Betrieb eines Hotels ist deshalb nur möglich durch die Aufklärung und Ausbildung von Management und Personal, die Information der Gäste und ganz besonders die Sensibilisierung aller Beteiligten für die Notwendigkeit Brandschutzeinrichtungen wirksam und effektiv zu erhalten. Es ist fahrlässig und strafbar Brandschutzeinrichtungen wie Rauchschutztüren durch Keile oder Feststelleinrichtungen außer Betrieb zu setzen, nur weil sie z. B. bei der täglichen Arbeit im Weg sind.

Frühzeitige und zweckmäßige Planung
Oft ist jedoch auch eine falsche oder unzweckmäßige Planung ursächlich für solche Dauerkonflikte zwischen Betrieb und Brandschutz in einem Hotel. Eine sorgfältige Analyse und ggf. Umorganisation durch einen Brandschutzplaners oder -sachverständigen kann solche Behinderungen im Arbeitsablauf eines Hotelbetriebs abbauen oder vermeiden. Von einfachen und kostengünstigen Zusatzeinrichtungen wie durch Rauchmelder gesteuerte Offenhaltungsmagneten für Rauchschutztüren bis zu sorgfältigen Überlegungen zum reibungslosen Zusammenspiel verschiedener Funktionen im Hotel – Beherbergung, Reinigung, Küche, Wellness usw. – reichen die Maßnahmen die auf verhältnismäßig einfache Weise ein Hotel sicherer für Gäste, Mitarbeiter und Manager machen.

Weitere Tipps und Informationen zum Thema Brandschutz in der Hotellerie finden Sie unter www.eberl-pacan.de.

Entstandenen Schaden vom Gast selbst reparieren lassen?

In einem Hotel kommt es vor, dass Gäste während ihrem Aufenthalt etwas beschädigen. Das Bild an der Wand, an dem man im Vorbeigehen hängen bleibt, das Schild auf dem Parkplatz, das beim Ausparken verbogen wird oder ein Kind, das die Wand mit einer Tafel verwechselt. In diesen Fällen muß der Gast den entstandenen Schaden ersetzen. Dies geschieht meist durch eine Haftpflichtversicherung, die den Schaden dann reguliert.

Doch was ist, wenn der Gast den entstandenen Schaden selbst reparieren möchte? Den Bilderrahmen kleben, das Schild auf dem Parkplatz wieder gerade biegen oder die Wand selbst neu streichen?

In diesen Fällen Rät der DEHOGA-Rechtsexperte Jürgen Benad:
„Zusammengefasst lässt sich sagen, dass, sollte etwas von einem Gast beschädigt werden, natürlich Ersatz geleistet werden muss. Ob der Gastronom oder Hotelier es akzeptiert, dass der Gast, der den Schaden herbeigeführt hat, den Schaden selbst repariert, hängt sicherlich von der Art und dem Umfang des Schadens ab. Aus rein rechtlichen Gründen bestehen jedoch keine Ansprüche des schädigenden Gastes, den Schaden selbst beheben zu dürfen.“

Des weiteren muss der Gastronom und der Hotelier auch auf die Sicherheit der anderen Gäste achten. Nur eine Fachfirma kann eine Garantie abgeben, dass etwas auch den allgemeinen Sicherheitsvorschriften entspricht.

Wesentlich schwieriger liegt der Fall, wenn das Hotel auf Grund des Schadens für einen längeren Zeitraum das Zimmer nicht vermieten kann. Hier sollte man den Schaden auf jeden Fall über die Haftpflichtversicherung des Gastes regulieren lassen, da diese meist auch für den Ausfall aufkommt.

Bild: dextüra/Newspress.de

Versicherer verweigert Schadensregulierung bei Vandalismus

(valuenet.de)Ein Gastronomie-Versicherer muss nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen, wenn dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht worden war und der Wirt dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Klage eines ehemaligen Gastwirts, dessen Gastraum durch Schutzgelderpresser verwüstet worden war, auf Versicherungsleistungen abgewiesen.

Obwohl der Versicherungsschutz der Gastronomie-Versicherung des Gastwirts auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gegolten habe, müsse die Versicherung nicht leisten, wenn die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden wie hier durch massive Drohungen von Schutzgelderpressern dauerhaft erhöht worden sei, so der BGH. Eine solche Gefahrerhöhung müsse der Versicherte der Versicherung auch anzeigen.

Der Versicherer müsse sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhöhung der Gefahr bei Schutzgelderpressungen die Folge kriminellen Verhaltens Dritter sei und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verbleibe, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen. Denn der Versicherer trage seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage, erläutert der BGH.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010, IV ZR 229/09

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