Rauchverbot gilt auch für Raucherclubs

24. Oktober 2012 – Unglaublich, aber wahr –  Das gesetzliche Rauchverbot für Gaststätten gilt auch für sogenannte Raucher-Clubs.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in seinem Beschluss (1 BvR 3017/11) veröffentlicht, dass das Rauchverbot auch für Raucher-Clubs gilt. Die 3. Kammer des Ersten Senats begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten auch dann nicht die Vereinigungsfreiheit berührt, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck – das gemeinsame Rauchen – genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

Nachdem die Geschäftsführerin der Shisha-Bar bereits 2011 vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt wurde, klagte sie nun vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Bar, die als Verein zur „Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur“ gegründet wurde und damit das Rauchverbot umgehen wollte, hat 37.000 Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag beträgt einen Euro pro Jahr und das Mindestalter ist 20 Jahre.

Quelle: Bundesverfassungsgericht 

Macht die Schweiz die Grenzen dicht?

10.02.2014 – In dem Volksentscheid vom 09.02.2014 haben sich mit knapper Mehrheit 50,3 Prozent der Schweizer für eine Begrenzung der Einwanderung ausgesprochen. Diese Entscheidung muss die Regierung in den nächsten drei Jahren umsetzen. Vor allem Deutsch, die in der Schweizer Gastronomie arbeiten, könnte diese Entscheidung treffen. Der Anteil an ausländischen Mitarbeitern in der Gastronomie beträgt ca 40%.

Bis jetzt war die Schweiz ein sehr zuverlässiger Arbeitsplatz. Man konnte im Vergleich zu Deutschland sehr gut verdienen. Durch die Begrenzung der Zuwanderung dürfte es für alle, die für die Zukunft geplant haben, auch mal in der Schweiz zu arbeiten, schwierig werden. Auch Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und nur zum Arbeiten in die Schweiz fahren, dürften von diesem Volksentscheid betroffen sein.

Bevor diese neuen Regelungen in Kraft treten müssen jedoch noch einige rechtliche Aspekte geklärt werden. So hat die Schweiz sieben Verträge mit der EU, die nicht so einfach gekündigt werden können. Warten wir ab, wie die Schweizer Regierung diese Entscheidung umsetzt.

DEHOGA Thüringen sagt: Nein zum gesetzlichen Mindestlohn

(lifePR) (Erfurt, ) Für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Freistaat Thüringen ist der DEHOGA Thüringen Tarifpartner. Seit Jahren werden Entgelt- und Manteltarifverträge mit der Gewerkschaft NGG verhandelt.

Unsere Branche steht vor großen Herausforderungen bezüglich der Gewinnung von Fachkräften, aber auch Auszubildenden, deshalb haben wir gerade im diesjährigen Entgelttarifvertrag, neben den Entgelten, die Ausbildungsvergütungen spürbar erhöht.

Aber ein Tarifvertrag muss eben auch die Situation der Betriebe und des Marktes berücksichtigen, die Löhne und Gehälter sind eine betriebswirtschaftliche und nicht politische Kategorie.

„Ich kann nicht verstehen warum jetzt in Berlin am Koalitionstisch plötzlich ein gesetzlicher Mindestlohn umgesetzt werden soll. Wir als Arbeitgeberverband stehen zur Tarifpolitik, dies umfasst aber auch die Tarifautonomie der Sozialpartner.“ So Gudrun Münnich Präsidentin des DEHOGA Thüringen.

„Ich kann wenig Verständnis entwickeln, wieso nun die Politik Löhne festlegen will oder soll. Wenn dies noch dazu auf Grund der Forderung der Gewerkschaften als Sozialpartner geschieht, die dies damit begründen, dass der Organisationsgrad der Arbeitnehmer in den Gewerkschaften zu gering ist, verstehe ich das noch weniger.“ So Münnich weiter.

Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen führt dazu aus: „Wir sagen Nein zur Lohnfestsetzung durch Politik oder per Gesetz. Dies ist Sache der Tarifvertragsparteien. So jedenfalls normiert es unser Grundgesetz im Artikel 9. Wir nehmen das Thema Tarifverhandlungen sehr ernst, weil es eines unserer Hauptbetätigungsfelder als Sozialpartner darstellt. Im Übrigen sind Lohnkosten eine betriebswirtschaftliche und keine politische Kategorie.“

„Im Übrigen geht es dabei nicht nur allein um das Thema Lohn pro Stunde, sondern auch um alle anderen Bedingungen. Seitens der Politik, wird gern die Argumentation eines Vergleiches mit dem europäischen Ausland und den dortigen Mindestlöhnen diskutiert. Wenn dies erfolgt, so sollten aber alle Bedingungen verglichen werden. Da steht das Thema Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. eben auch zu berücksichtigen. Alle diese Positionen sind nämlich den Personalkosten zuzuordnen, die in der Kalkulation über den Preis umgelegt werden müssen. Da sehe ich für unsere Branche keinerlei Spielräume.“ So Münnich.

Dirk Ellinger ergänzt: „Wenn ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde kommen sollte, so sind dies allein Personalkostensteigerungen in Höhe von 20 Prozent. Da die Personalkosten, umsatzbezogen, 30 bis 35 Prozent betragen, wäre dies allein eine Preissteigerung von 7 Prozent.“

Bild: hogapr

Wichtige Gastronomie-Links auf einer Seite

Ein Gast-Artikel von Thomas Urban zu gastro-link24.com

Zwei Dinge gehen mir gehörig auf den Zeiger.

Erstens: an der Supermarktkasse Lebenszeit verschwenden (ich stehe grundsätzlich an der falschen- kann dagegen aber leider nichts ausrichten) und zweitens: relevante Webseiten mit Suchmaschinen finden. Letzteres ist für meine Arbeit bei gastro-check24 allerdings täglich nötig. Recherchearbeit, Informationsfindung, Suche nach einem Lieferanten und Aufspüren von Gesetzestexten kosten viel zu viel Zeit. Selbst wenn man eine Internetseite gefunden hat, beschleicht einen das Gefühl, dass die wichtigen Informationen so versteckt werden, damit die Aufenthaltsdauer auf der Seite künstlich verlängert wird.

Also habe ich mit meinem Team beschlossen eine Internetseite zu schaffen, die das Finden von gastronomischen Informationen erleichtert. Unabhängig, objektiv und kostenlos.

Das Ergebnis fanden wir so einmalig, dass wir dieses mit allen Gastronomen teilen möchten. Finden Sie wichtige Informationen, neue Lieferanten oder lassen Sie sich einfach von Angeboten inspirieren.

Wichtig war uns dabei die Übersichtlichkeit. Die Anzahl der Links in den Hauptlisten ist und bleibt begrenzt. Natürlich werden wir die ein oder andere Firma noch ergänzen, aber das Grundgerüst der wichtigsten Links steht. Für kleinere und regionale Firmen gibt es eine extra Rubrik. Jeder der uns kontaktiert, wird nach kurzer Prüfung aufgenommen.

Also liebe Gastronomen in Deutschland. Arbeiten Sie mit an gastro-link24. Sie kennen eine Firma, die unbedingt noch aufgenommen werden muss? Sie besitzen ein Unternehmen, welches gerne in den Tiefen des Webs gefunden werden will? Schreiben Sie uns eine Mail!

Besuchen Sie gastro-link24.com, erkennen Sie die Möglichkeiten und empfehlen Sie uns Ihren Kollegen.

Transparente Lebensmittelüberwachung ab 1. September

Stuttgart, 24.08.2012 – Verbraucher können sich ab 1. September im Internet über Verstöße von Unternehmen aus der Lebensmittelbranche informieren. Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Paragraf 40, Absatz 1a, sind die Behörden künftig verpflichtet, Überschreitungen von gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten zu veröffentlichen.

Alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder Täuschungen werden dann öffentlich bekannt gegeben, wenn sie erheblich sind oder wiederholt vorkommen und mit einem Bußgeld von mindestens 350 Euro bestraft werden. Dem Gesetzgeber genügt dabei im Interesse des Verbraucherschutzes hier schon der hinreichende Verdacht.

Ordnungsbürgermeister Dr. Martin Schairer begrüßt die aktive Verbraucherinformation: „Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und Information der Verbraucher für mehr Sicherheit und Hygiene bei Lebensmitteln.“

Über Grenzwertüberschreitungen informiert das Ministerium für Ländlichen Raum und der Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Alle anderen Verstöße sind Sache der jeweiligen Lebensmittelüberwachung vor Ort.

Von den rund 11 000 Lebensmittelbetrieben in Stuttgart wurden vergangenes Jahr rund 5000 Betriebe kontrolliert. In 302 Fällen wurde ein Bußgeld verhängt oder ein Strafverfahren eingeleitet. In 65 Fällen lagen die Geldbußen bei mindestens 350 Euro. Nach der neuen Gesetzesregelung wird dies veröffentlicht. Vor allem die Gastronomie ist hiervon betroffen.

Für Stuttgart sind die Informationen ab 1. September auf der städtischen Homepage unter www.stuttgart.de/lebensmittelbetriebe zu finden. Veröffentlicht werden dort nur Verstöße, die ab 1. September festgestellt werden. In Baden-Württemberg werden die Informationen nach einem Jahr gelöscht.

Der Verbraucher erhält damit einen Einblick in die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen. Der gesetzlichen Neuregelung sind aber Grenzen gesetzt: Die Informationen ermöglichen lediglich eine Momentaufnahme des Betriebes zum Zeitpunkt der Kontrolle und dürfen nicht als generelle Warnung missverstanden werden.

Foto: Das HACCP– Handbuch vom JMC-Verlag

Gastgewerbe befürchtet Probleme durch neue Richtlinie

EU-Parlament beschließt Reform des Verbraucherschutzes

(lifepr) Berlin, 24.06.2011, Mit der Annahme durch das Europäische Parlament wurde am Donnerstag das so genannte Trilog-Verfahren zwischen Parlament, Kommission und Rat zur Verbraucherrechte-Richtlinie abgeschlossen. Die Entscheidung des Europäischen Parlamentes nehmen der Hotelverband Deutschland (IHA) und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) zum Anlass, beim deutschen Gesetzgeber eine praxistaugliche Übertragung in nationales Recht anzumahnen. Denn nach Auffassung der Verbände könnte die sich abzeichnende nationale Umsetzung Gästen, Hoteliers und Gastronomen gleichermaßen bei alltäglichen Vertragsabschlüssen per Telefon oder im Internet unnötige Steine in den Weg legen. Die Bundesregierung sollte deshalb von ihrem Umsetzungsspielraum noch unbedingt Gebrauch machen.

Die Verbraucherrechterichtlinie fasst bestehende Richtlinien zu vertraglichen Rechten von Verbrauchern zusammen und harmonisiert sie verbindlich für die Mitgliedstaaten. Dazu hatte die Europäische Kommission im Jahr 2008 einen Entwurf vorgelegt. Betroffen sind Verträge, die per Telefon, Internet oder Fax geschlossen werden (Fernabsatzverträge). Die Mitgliedstaaten haben nun bis 2013 Zeit, die einzelnen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Dem Vernehmen nach wird die deutsche Bundesregierung aber unverzüglich die so genannte „Buttonlösung“ umsetzen.

Die Verbraucherrechterichtlinie führt zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten ein, die zukünftig zur Rechtswirksamkeit dem Kunden bzw. Gast mittels dauerhaftem Datenträger zugestellt werden müssen. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedsstaaten regeln, dass per Telefon geschlossene Verträge erst dann Gültigkeit erlangen, wenn der Verbraucher hierzu sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. „Damit wäre nicht einmal mehr eine Pizzabestellung über das Telefon ohne Schriftwechsel verbindlich,“ erläutert Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, die Auswirkungen auf die Praxis.

Bei der angedachten Umsetzung dieser Vorschriften in Deutschland sieht sich auch die Hotellerie mit Schwierigkeiten konfrontiert. „In der Branche ist es heute Gang und Gebe, Beherbergungsverträge kurzfristig per Telefon oder online abzuschließen. Dem Gast ihm natürlich längst bekannte Informationen zu Preis, Zimmer und Buchungszeitraum noch auf einem dauerhaften Datenträger zuzuschicken oder sein Einverständnis doppelt abzufragen, ist ein sinnloser Bürokratieaufwand, der zudem den Verbraucher nicht einmal effektiver schützt“, verdeutlicht Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Hierzu zählt auch die so genannte „Buttonlösung“, nach der der Verbraucher bei im Internet abzuschließenden Verträgen mit Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigen muss, dass ihm auch tatsächlich klar ist, eine kostenpflichtige Leistung zu beziehen. Nach Willen der EU soll hierfür beim Bestellvorgang im Internet ein Feld mit dem Text „order with duty of payment“ angeklickt werden. Für das Gastgewerbe bedeutet dies, ohne erkennbaren Mehrwert für den Buchenden, alle Internetauftritte diesbezüglich neu gestalten und programmieren lassen zu müssen, um nicht seinerseits Opfer der Abmahnindustrie zu werden. „Mit der Buttonlösung wird das Gastgewerbe in Sippenhaft für so genannte Abofallen im Internet genommen“, erläutert Fischer.

Nach Auffassung der Verbände reicht die derzeit geltende Rechtslage zur Bekämpfung von Internetabzocke aus, der zu Recht das Handwerk gelegt gehört. Bestenfalls hätte die Buttonlösung nur für Geschäfte gegolten, die auch ausschließlich im Internet abgewickelt werden. Ferner ist der vom EUGesetzgeber vorgeschriebene Wortlaut des Buttons für Verbraucher durchaus missverständlich: Nicht der Buchungsvorgang an sich ist in der Regel kostenpflichtig, sondern die bestellte Leistung. „Dies wird bei unseren Gästen sicherlich für unnötige Verwirrung sorgen und sollte daher keinesfalls 1:1 in das deutsche Recht übernommen werden“, fordert Dreesen.

Artikel vom Hotelverband Deutschland (IHA)