TÜV Süd stellt neue Hygiene-App vor

München, 01.08.2017 (lifePR) – Alle, die mit Lebensmitteln umgehen und sie in Verkehr bringen, brauchen ein umfassendes Wissen zu Hygiene und Lebensmittelsicherheit. Daher hat TÜV SÜD das Online Training „Fit in Hygiene“ entwickelt, das nun auch als App im Google Play Store verfügbar ist. Je nach Version enthält sie bis zu 50 Lernmodule. Ein Abschlusstest sowie bei erfolgreichem Absolvieren eine TÜV SÜD-Bescheinigung sind inklusive.

Das Training für Fach- und Führungskräfte in Küchen, Catering, Gastronomie, Lebensmittelwirtschaft, Handel und Qualitätsmanagement ist interaktiv gestaltet und leicht verständlich. Die Inhalte reichen von Hygienegrundlagen/HACCP und Mikrobiologie über Personal-, Betriebs-, Prozess- und Produkthygiene bis hin zu Infektionsschutz. Das Lernprogramm ist abgeglichen mit den Anforderungen der europäischen und deutschen Hygiene-Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, der Lebensmittel-Hygieneverordnung und den Leitlinien für eine Gute-Hygiene-Praxis (GHP). Die fachlichen Inhalte werden regelmäßig durch die TÜV SÜD Food Safety Institute GmbH aktualisiert. Das Programm wird auch vom Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BVLK) empfohlen.

Das Online Training ist ab sofort auch im Google Play Store für die Nutzung mit Tablet und Smartphone zum Herunterladen verfügbar. Zum Kennenlernen gibt es eine kostenlose Demo-Version des Programms, die Basis-Version für 9,99 Euro enthält umfassendes Grundwissen zur Hygiene. Die Pro- Version für 19,99 Euro bietet zusätzliche Lernmodule mit vertiefenden Inhalten. In beiden Versionen wird dem Teilnehmer nach einem Abschlusstest der Lernerfolg bescheinigt.

Weitere Informationen zur Online Training App gibt es unter www.tuev-sued.de/ps/fit-in-hygiene.

Ich hatte zu der App noch eine Frage, die mir von Herrn Dr. Stefan Maisack vom TÜV Süd beantwortet wurde:

Meine Rückfrage: Ist diese Bescheinigung mit der Gesundheitsschulung beim Gesundheitsamt (Hygieneschulung) vergleichbar und kann ich das auch als Schulungsnachweis (Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz) beim Arbeitgeber vorlegen?

Die Antwort von Dr. Stefan Maisack Director Business Development & Sales: 

Wir erteilen nach erfolgreichem Absolvieren der Lernkontrolle eine Teilnahmebescheinigung, auf der die Inhalte der Schulung aufgeführt sind. Diese wird zum PDF Download bereitgestellt.

Diese Bescheinigung ist geeignet, die im Rahmen der regelmäßig durch Unternehmen durchzuführenden Schulungsmaßnahmen (Hygiene, Infektionsschutz) zu dokumentieren. Die fachliche Qualität wird u.a. auch durch die BVLK-Anerkennung bestätigt. Unternehmen dokumentieren die regelmäßigen Unterweisungen der Mitarbeiter oft auch im eigenen HACCP Ordner.

Aus rechtlichen Gründen ist die TN-Bescheinigung aber kein behördliches Dokument, das z. B. bei einer Erstunterweisung durch ein Gesundheitsamt ausgestellt wird. Für Folgeunterweisungen im Rahmen der Eigenkontrolle ist die TN-Bescheinigung nach all unseren Erfahrungen sehr geschätzt und wird von Auditoren sehr positiv beurteilt.

Herzlichen Dank an Herr Dr. Stefan Maisack Director Business Development & Sales

Bild: TÜV SÜD stellt App vor: Fit in Hygiene

Alle zwei Jahre wieder – Die IfSG-Belehrung

Ist es bei Dir auch mal wieder soweit? Die regelmäßige Schulung über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht an. Die erste Belehrung muss man bei der zuständigen Behörde absolviert werden, für die Folgebelehrungen gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Eine Möglichkeit ist die Video-Schulung vom JMC Verlag

Dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zufolge müssen Personen, die gewerblich mit Lebensmiteln umgehen, im Falle einer Erkrankung unverzüglich einen Arzt aufsuchen und ihre Krankheitssymptome dem Arbeitgeber melden. Wer trotzdem weiter arbeitet, macht sich strafbar.
Eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt informiert Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit über Regelungen und Pflichten. Die Folge-Belehrung alle zwei Jahre ist ebenfalls verpflichtend, kann jedoch vom Betrieb selbst durchgeführt werden – beispielsweise per Schulungs-Video IfSG vom JMC Verlag.

Inhalt:
Im ersten Teil des knapp 17-minütigen Videos geht Jürgen Mayer auf den Inhalt der Belehrung ein und erklärt, wer von den Verpflichtungen nach dem IfSG betroffen ist. Es folgt eine kurze Erläuterung zu den Bescheinigungen, die Berufstätige in der Lebensmittelbranche benötigen. Außerdem erklärt der Experte die Begriffe „Erst- und Folge-Belehrung“. Im dritten Kapitel beschreibt er, in welchen Fällen ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot zum Tragen kommt und wie die Beteiligten richtig reagieren müssen.
Zur Überprüfung, ob der Mitarbeiter über die Folge-Belehrung Bescheid weiß, druckt der Belehrende für jeden Teilnehmer einen Fragebogen aus. Nach Bestehen des Tests kann er die Teilnahmebestätigungen herunterladen und als Nachweis aufbewahren. Der Nachweis muss Behörden im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden.

Preis:
Der Preis setzt sich aus einem Grundpreis von 40,00 € plus 8,00 € je Teilnehmer zusammen. An einer Schulung können maximal 40 Personen teilnehmen. Bei voller Teilnehmerzahl liegen die Schulungskosten pro Teilnehmer bei 8,80 €.

So geht’s:
Unter https://jmc-verlag.de/shop/video-schulung-infektionsschutzgesetz wählt der Belehrende die Anzahl der Teilnehmer aus und legt das Produkt in den Warenkorb. Nach Kaufabschluss erhält er eine Nachricht mit einem Link zum persönlichem Zugang zum Schulungsvideo. Dieser Link ist 365 Tage lang gültig. In diesem Zeitraum können weitere Teilnehmer hinzukommen, ohne dass der Grundpreis nochmals zu zahlen ist.

Fazit:
Kompetent und gut verständlich erläutert Jürgen Mayer in seinem Schulungsvideo alles Wissenswerte über die Folge-Belehrung zum IfSG. Die Inhalte sind gut strukturiert, einfach erklärt und klar dargestellt. Die Mitarbeiter werden bestes geschult, um die Fragen zum Erlangen ihres persönlichen Zertifikats richtig beantworten zu können.
Wer seine Mitarbeiter ortsunabhängig, kosteneffizient und zeitsparend zum IfSG Folge-belehren möchte, ist mit dem Video des JMC Verlags gut beraten.

Diese Schulungsmöglichkeit eignet sich auch, um Mitarbeiter nachträglich zu belehren, wenn sie bei einer betrieblichen Schulung nicht teilnehmen konnten (beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder ähnliches).

Bild: ©JMC Verlag

Verbraucherminister arbeiten weiter an Hygiene-Ampel

(lifePR) (Dorfen, 21.05.2014) Christian Schmid, Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, kündigte an, dass sein Ministerium in Kürze eine Rechtsgrundlage auf den Weg bringen werde, die den Behörden der Länder gestattet, die Öffentlichkeit rechtssicher über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu informieren, auch wenn keine Gesundheitsgefahr besteht. „Die Verbraucher haben ein Anrecht auf Transparenz, dies schafft Vertrauen. Wir erarbeiten derzeit einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Konkretisierung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Dabei berücksichtigen wir die Erfahrungsberichte der Länder sowie die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen“, so Schmid.

Kann eine solche Hygiene-Ampel aber wirklich Vertrauen schaffen? Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) meint eindeutig „Nein“ und verweist darauf, dass es vorrangig nicht um die Hygieneampel, sondern um eine rechtssichere Gestaltung des „Internetprangers“ geht.

Landesvorsitzender Franz Bergmüller: „Über den Prüfungsumfang lässt die Ampel den Gast im Unklaren. Verstöße gegen Dokumentationspflichten interessieren keinen Gast. Es kann nicht sein, dass bei der amtlichen Lebensmittelkontrolle außer der Hygiene der Speisen – denn darum soll es bei der Ampel ja gehen – auch andere Punkte herangezogen werden, die sich auf die Einstufung der Hygieneampel auswirken würden.

Mit dieser Meinung befinden wir uns im Übrigen auch in bester Gesellschaft mit zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen. So hatte beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es im Kern beim Hygiene-Pranger „nur“ um Schmuddelbetriebe, nicht jedoch um akute Gesundheitsgefahren geht. Den Betrieben drohe jedoch der Ruin, wenn selbst umgehend bereinigte Schlampereien monatelang im Internet nachzulesen sind. Bayern hat aufgrund des Urteils deshalb zurecht die Notbremse gezogen und keine Betriebe mehr veröffentlicht.“

Schleswig Holsteins Wirtschaftsminister Reinhard Meyer hat die Pläne für die Hygieneampel ebenfalls bereits heftig kritisiert: „Mit den personellen und finanziellen Ressourcen der Städte und Länder ist die Vergabe und notwendige regelmäßige Nachkontrolle von grünen, gelben oder roten Punkten durch die Behörde nicht zu leisten. Wir laufen Gefahr, Gastronomiebetriebe selbst dann dauerhaft an den Pranger zu stellen, wenn die Firmen die festgestellten Mängel nach einer Kontrolle rasch wieder behoben haben.“

Genau aus diesem Grund warnt der VEBWK: „Solange all diese zentralen Kritikpunkte nicht ausgeräumt werden können, lehnen wir eine Hygieneampel ab“, so Franz Bergmüller, „denn ist eine Veröffentlichung erst einmal erfolgt, dann ist der Schaden praktisch nicht wieder gut zu machen. Deshalb lehnen wir grundsätzlich diese Veröffentlichung ab, da es auch heutzutage schon zahlreiche Bewertungsforen gibt, die sowohl die Restaurants als auch die Hotels durch Kunden bewerten lassen. Und wenn ein Betrieb hygienisch nicht in Ordnung ist, haben die Vollzugsbehörden alle Macht, um diesen Betrieb hygienisch in Ordnung zu bringen und können sogar bis zur Betriebsschließung agieren.“

Kann man Hygiene und Arbeitssicherheit kaufen?

Man kann… Teilweise wenigstens. Denn das Wichtigste ist die Grundeinstellung des Personals. Eine solide Ausstattung ist jedoch die Voraussetzung für motivierte Mitarbeiter und Kontrollen fallen mit garantiert weniger Beanstandungen aus.
2013 wurden in Deutschland ca. 600 000 Betriebe aus der Lebensmittelbranche kontrolliert. 40% dieser Betriebe wurden beanstandet. Der wirtschaftliche Schaden, oder anders gesagt die Strafen für die Verantwortlichen, werden auf gut 20 Mio Euro geschätzt.

Leider hören wir bei unseren Hygiene- und Arbeitssicherheit Checks, dass selbst kleinere Investitionen gescheut werden. Manchmal denken wir, dass die Gesprächspartner sich Ihrer Verantwortung gar nicht bewusst sind. Gerade im Arbeitssicherheitsbereich wird bei einem Arbeitsunfall ein Schuldiger gesucht. Unfallkassen versuchen heutzutage (ähnlich einer Versicherung) Ihre Zahlungspflicht zu umgehen. Dabei ist eine funktionsfähige und vollständige Sicherheitsausstattung eine wichtige Voraussetzung.

Wir, das Team von gastro-check24, haben eine Internetseite ins Leben gerufen, die Ihnen zeigt welche „Hardware“ Sie benötigen, um sicher und hygienisch einwandfrei arbeite zu können. Hier finden Sie eine Auflistung von knapp 80 ausgesuchten Produkten und die dazugehörigen Bezugsadressen, bzw. Links. Unabhängig und nach unserem Slogan: „wir unterstützen Gastronomen“
Ob das gesetzlich vorgeschrieben ist? Natürlich nicht alles, aber hiermit schützen Sie sich, Ihre Mitarbeiter und auch Ihre Gäste.
Besuchen Sie: gastro-cleanandsave.jimdo.com

Bild: ©gastro-check24.com

Internetpranger: Auch Hessen hat erhebliche Bedenken

Vorläufiges Aus für Hygienepranger / Richter haben erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungen

(lifePR) (Wiesbaden, ) Für viel Aufruhr hat die neue Vorschrift aus dem LFGB[1] gesorgt, die die Veröffentlichung von Warnungen über konkrete Lebensmittel im Internet vorschreibt. In einem Beschluss vom 23.04.2013 hat jetzt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Eilverfahrens die Veröffentlichung, die bloß auf allgemeine Hygienemängel hinweist, vollständig untersagt.
Im „Verbraucherfenster Hessen“ wurden bis vor wenigen Tagen Betriebe durch die Behörden veröffentlicht, bei denen bereits aufgrund geringer Beanstandungen im Hygienebereich ein Bußgeld zu erwarten war. Bereits mehrere Gerichte in anderen Bundesländern hatten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise geäußert und die sog. Internetpranger gestoppt. Der DEHOGA Hessen begrüßt die Entscheidung des obersten Hessischen Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz ausdrücklich.Dabei stellt DEHOGA Hessen-Präsident Gerald Kink jedoch klar: „Uns geht es nicht um den Schutz ’schwarzer Schafe‘. Hygiene hat in unserer Branche oberste Priorität! Aber wenn Betriebe grundsätzlich ordentlich und sauber arbeiten und es dennoch zu kleineren Beanstandungen kommt, denen dann auch noch in angemessener Zeit abgeholfen wird, dann kann es nicht sein, dass diese Betriebe im Internet gebrandmarkt werden.“ Der daraus erwachsende Schaden für den Betrieb stünde in keinem Verhältnis zum berechtigten Bedürfnis des Verbrauchers nach Verlässlichkeit und Sicherheit.

Diese Auffassung vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof des Landes Hessen: Sei eine Veröffentlichung erst einmal erfolgt, sei dieser Schaden praktisch nicht wieder gut zu machen, wohingegen an einer vorläufigen Veröffentlichung, nachdem die Mängel in dem betreffenden Betrieb längst behoben waren, kein so dringendes öffentliches Interesse bestünde, dass dies eine Veröffentlichung rechtfertige.

Nach der Gerichtsentscheidung hat auch das Hessische Verbraucherschutzministerium reagiert und am 30. April 2013 bereits die Internetveröffentlichungen eingestellt sowie die Behörden entsprechend informiert.

„Die rechtliche Einschätzung des Gerichtshofs bestätigt eins zu eins unsere rechtlichen Bedenken, auf die wir bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Vorschrift hingewiesen und auf deren wirtschaftliche Folgen wir eindringlich aufmerksam gemacht haben“, so Präsident Kink.

Der Verband fordert nun Augenmaß bei den notwendigen Anpassungen gesetzlicher Vorschriften im Verbraucherschutz und der Lebensmittelsicherheit.

Insbesondere trügerischen Transparenzsystemen wie der sog. Hygiene-Ampel erteilt der DEHOGA Hessen weiterhin vorläufig eine Absage: „Solange Fragen wie eine verlässliche Kontrolle und Nachkontrolle mit entsprechendem Personal in den Veterinärämtern nicht geklärt sind, ist neben rechtlichen Problemstellungen ein verbrauchertaugliches Transparenzsystem nicht darstellbar. Damit ist dann niemandem geholfen“, kommentiert Julius Wagner, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Hessen, die aktuelle Diskussion im Hinblick auf die am 16. und 17. Mai in Bad Nauheim tagende Verbraucherschutzministerkonferenz.

Transparente Lebensmittelüberwachung ab 1. September

Stuttgart, 24.08.2012 – Verbraucher können sich ab 1. September im Internet über Verstöße von Unternehmen aus der Lebensmittelbranche informieren. Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Paragraf 40, Absatz 1a, sind die Behörden künftig verpflichtet, Überschreitungen von gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten zu veröffentlichen.

Alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder Täuschungen werden dann öffentlich bekannt gegeben, wenn sie erheblich sind oder wiederholt vorkommen und mit einem Bußgeld von mindestens 350 Euro bestraft werden. Dem Gesetzgeber genügt dabei im Interesse des Verbraucherschutzes hier schon der hinreichende Verdacht.

Ordnungsbürgermeister Dr. Martin Schairer begrüßt die aktive Verbraucherinformation: „Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und Information der Verbraucher für mehr Sicherheit und Hygiene bei Lebensmitteln.“

Über Grenzwertüberschreitungen informiert das Ministerium für Ländlichen Raum und der Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Alle anderen Verstöße sind Sache der jeweiligen Lebensmittelüberwachung vor Ort.

Von den rund 11 000 Lebensmittelbetrieben in Stuttgart wurden vergangenes Jahr rund 5000 Betriebe kontrolliert. In 302 Fällen wurde ein Bußgeld verhängt oder ein Strafverfahren eingeleitet. In 65 Fällen lagen die Geldbußen bei mindestens 350 Euro. Nach der neuen Gesetzesregelung wird dies veröffentlicht. Vor allem die Gastronomie ist hiervon betroffen.

Für Stuttgart sind die Informationen ab 1. September auf der städtischen Homepage unter www.stuttgart.de/lebensmittelbetriebe zu finden. Veröffentlicht werden dort nur Verstöße, die ab 1. September festgestellt werden. In Baden-Württemberg werden die Informationen nach einem Jahr gelöscht.

Der Verbraucher erhält damit einen Einblick in die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen. Der gesetzlichen Neuregelung sind aber Grenzen gesetzt: Die Informationen ermöglichen lediglich eine Momentaufnahme des Betriebes zum Zeitpunkt der Kontrolle und dürfen nicht als generelle Warnung missverstanden werden.

Foto: Das HACCP– Handbuch vom JMC-Verlag

Keine Hygiene-Ampel, und jetzt?

Wie bereits am 11.06.2012 berichtet wird die Hygiene-Ampel nicht eingeführt. Doch wie geht es jetzt weiter?

Erst mal bleibt alles beim Alten. Die Lebensmittelkontrolleure überprüfen weiterhin alle Betriebe, wie bisher. Auffällige Betriebe werden deutlich öfter kontrolliert und auch wie bisher bei Verstößen entsprechend bestraft.

Ab September kommt eine Neuerung. Nach dem Verbraucher-Informationsgesetz (VIG) werden Kontrollen mit schwerwiegenden Hygieneverstößen, die ein Bußgeld von 350.- € übersteigen, im Internet veröffentlicht.

Zu den „schwerwiegende Hygienemängel“ zählen zum Beispiel folgende Verstöße:
Betriebsschließungen aufgrund von Hygienemängeln,
In Verkehr bringen von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, verursacht durch mangelhafte Betriebshygiene oder
auch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln aufgrund hygienischer Mängel, wie etwa durch Schädlingsbefall.

Bei erstmaligen Verstößen erfolgt die Veröffentlichung für die Dauer eines Monats. Bei wiederholten Verstößen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstverstoß für die Dauer von drei Monaten.
In einigen Bundesländern, wie zum Beispiel im Saarland, wird diese gesetzliche Regelung bereits jetzt angewendet.

Hinweis für die Gastronomie: Von den Lebensmittelkontrolleuren wird empfohlen, die aktuellen Kontrollergebnisse für die Gäste sichtbar, am besten direkt am Eingang, auszuhängen. Dies ist jedoch keine Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.

Hinweis für die Politik: Für die Zukunft sollten nur noch gelernt Gastronomen einen Betrieb eröffnen dürfen, wie es bereits in den meisten Handwerksberufen Pflicht ist. So wird wenigstens gewährleistet, dass nur ausgebildete Fachkräfte ein Restaurant oder Hotel betreiben.
Das hilft der gesamten Branche mehr, wie jeden, der von einer Kariere in der Gastronomie träumt, durch eine Hygieneschulung zu schleusen und danach mit einer Konzession auf die Gäste loszulassen.

Habt Ihr weitere Vorschläge, wie man die Gastronomie sinnvoll nach vorne bringt?

Änderung der Gesetzeslage 10.09.2012 : Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer können Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe verpflichten, Ergebnisse von amtlichen Hygienekontrollen zu veröffentlichen.
Weiter: https://www.hoga-pr.de/news/totgesagte-leben-langer-das-kontrollbarometer-10163.html/