Personalkosten und Steuervorteile Teil 4

Im vorletzten Teil der Reihe „Personalkosten und Steuervorteile“ geht es um Kindergartenzuschüsse,  Mahlzeiten, Sammelbeförderung und Schadenersatz.

Kindergartenzuschuss, § 3 Nr. 33 EStG

Steuerfrei sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten sowie vergleichbaren Einrichtungen (Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Tagesmutter). Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch eine Kinderpflegerin oder Hausgehilfin genügt nicht. Geldzuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Mahlzeiten, R 8.1 Abs. 7 LStR 2011

Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Mahlzeiten in Betrieben und die Herausgabe von Essensmarken können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Satz von 25 % versteuert werden. Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit den anteiligen amtlichen Sachbezugswerten aus der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden, beträgt für alle Bundesländer einheitlich

• für ein Mittag- oder Abendessen: 2,87 €

• für ein Frühstück: 1,57 €.

Die lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteile sind wie folgt zu ermitteln:

• Bei kostenlosen Mahlzeiten ist der Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig.

• Bei verbilligten Mahlzeiten sind die Sachbezugswerte vermindert um den vom Arbeitnehmerselbst gezahlten Essenspreis maßgebend.

Das bedeutet, dass ein geldwerter Vorteil bei verbilligten Mahlzeiten nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes bezahlt.

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Essensmarken, die von einer Gaststätte oder einer vergleichbaren Einrichtung bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, so ist die Essensmarke nicht mit ihrem ausgewiesenen Wert, sondern die Mahlzeit als Sachbezug dem Arbeitslohn zuzurechnen, wenn:

• tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden,

• für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird,

• der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,

• die Essensmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten von Essensmarken auf einen Teil seines Gehaltes, so unterliegt nur der gekürzte Barlohn zuzüglich des Sachbezugswerts der Essensmarke dem Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird. Wird der Arbeitsvertrag nicht geändert, so bleibt der steuerpflichtige Barlohn unverändert. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Essensmarke anzusehen und deshalb vom Sachbezugswert oder vom Verrechnungswert der Essensmarke abzuziehen.

Sachzuwendungen, Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG

Ab 1. Januar 2007 ist zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden (§ 37b EStG), nach der die Firmen und Betriebe Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € mit 30 % pauschal versteuern können (z. B. Incentive-Reisen, VIP-Logen, Belohnungsessen). Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen des Arbeitgebers zuzüglich Umsatzsteuer. Zu beachten ist, dass § 37b EStG keine Regelung zur Steuerpflicht der Sachzuwendungen als solcher enthält. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert. § 37b EStG regelt nur die Steuererhebung, nicht aber was steuerpflichtig ist. Die Pauschalierung kann nur für Sachzuwendungen, nicht für Bargeld, in Anspruch genommen werden.

Sammelbeförderung

Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte ist steuerfrei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers erforderlich ist.

Schadenersatz

Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder er einen zivilrechtlichen Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt. Gehen die Zahlungen über den zivilrechtlichen Schaden hinaus, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie Hilfe bei der Steuererklärung brauchen, kann ich diese Kanzlei sehr empfehlen.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.
Zur Umsetzbarkeit in Ihrem Betrieb sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen!

Hunde – Die vierbeinigen Gäste

Hunde sind in vielen Restaurants erlaubt, manchmal auch nur geduldet. Im Biergarten oder auf der Terrasse ist es meistens kein Problem, da sich die Hunde im Freien aufhalten. In einem Restaurant kann es für manche Gäste, aber auch für das Personal unangenehm sein. Einerseits haben manche Menschen Angst vor Hunden, andererseits gibt es auch Situationen, in denen es zu Reibungspunkten kommen kann. 

Gäste, die mit Hunden kommen, Fragen meist vorher nach, ob Hunde im Lokal gewünscht sind. Bei der Entscheidung für oder gegen einen Hund, sollten sie beachten, dass Hundehalter zu Ihrem Hund stehen. Wenn der Hund nicht im Lokal erwünscht ist, werden auch die Besitzer das Lokal nicht aufsuchen.

Feuchtes Wetter:
Gerade bei feuchtem Wetter strömen manche Hund einen sehr intensiven Duft aus. Dieser Geruch kann für andere Gäste sehr störend sein, besonders wenn diese gerade beim Essen sind.

Servicepersonal und Hund:
Bis jetzt ist mir noch kein Fall bekannt, bei dem ein Servicemitarbeiter von einem Hund angegriffen wurde. Dennoch ist ein gesunder Respekt vor Hunden wichtig. Fremde Hunde sollte man weder streicheln noch ohne Zustimmung des Besitzers füttern. Wenn Sie dem Hund einen Napf mit Wasser geben möchten, sollten Sie das auch vorher mit dem Besitzer besprechen.

Hundegebell:
Einzelne Hunde sind meist recht unkompliziert und friedlich. Er legt sich idealer weise unter den Tisch, ist angeleint und rührt sich erst wieder, wenn beide das Restaurant wieder verlassen. Wenn sich zwei Hunde über den Weg laufen, kann es dabei auch mal etwas lauter werden. Ob sich die beiden dabei begrüßen oder beschimpfen, spielt vermutlich keine Rolle.
Bei länger andauerndem Gebell kann es andere Gäste im Restaurant stören. In diesem Fall sollten Servicemitarbeiter mit dem Hundehalter reden. Meist genügt schon ein anderer Tisch am anderen Ende des Lokals, damit sich die Hunde wieder beruhigen.

Welche Erfahrungen habt Ihr mit Hunden und Ihren Besitzer gemacht?

Foto: hogapr

Personalkosten und Steuervorteile Teil 3

Im dritten Teil der Steuervorteile für Mitarbeiter geht es um Fahrtkostenzuschüsse, Mankogelder und Gesundheitsvorsorge.

Fahrtkostenzuschüsse, Job-Ticket
Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein sog. Job-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis eines Job-Tickets überlässt (die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist also kein geldwerter Vorteil). Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist der Preis für das Job-Ticket abzüglich Zahlbetrag des Arbeitnehmers. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern solche Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich oder verbilligt, so kommt die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44,00 € im Kalendermonat nicht übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei der Freigrenze sind andere Sachbezüge zu berücksichtigen; liegen solche nicht vor, so scheidet die Anwendung der Vorschrift gleichwohl aus, wenn der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44,00 € überschreitet (dann ist also der gesamte Sachbezug Job-Ticket steuerpflichtig). Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten – Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln und etwaige geldwerten Vorteile nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal erheben. Die Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Fehlgeldentschädigung, R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2011
Mankogelder sind bei solchen Arbeitnehmern lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind. Der Betrag darf allerdings bei einer pauschalen Entschädigung monatlich 16 € nicht übersteigen. Wird ein höherer Betrag gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Werden tatsächliche Kassenfehlbestände ersetzt, ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Gesundheitsvorsorgeförderung, § 3 Nr. 34 EStG
Mit § 3 Nr. 34 EStG ist durch das Jahressteuergesetz 2009 eine neue Steuerbefreiung eingeführt worden. Danach sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500,00 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Hierdurch soll die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter gestärkt werden. Zur sachlichen Eingrenzung der Steuerbefreiung wird auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuches V (SGB V) Bezug genommen. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V“ aufgeführt sind. Dort sind die folgenden Handlungsfelder genannt:

Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention):
• Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),

• Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht),

• Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),

• Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).

Betriebliche Gesundheitsförderung:
• arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),

• gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen),

• psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),

• Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz),

• Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken).

Ausgeschlossen sind jedoch die Übernahme von Beiträgen zum Sportverein oder Fitnessstudio, wobei dies insoweit im Regierungsentwurf abgeschwächt wurde, als beispielsweise ein Fitnessstudiokurs begünstigt wäre, wenn er förderungswürdige Maßnahmen beinhaltet (z.B. Rückenschulung etc.).

Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie Hilfe bei der Steuererklärung brauchen, kann ich diese Kanzlei sehr empfehlen.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.
Zur Umsetzbarkeit in Ihrem Betrieb sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen!

Michelin Sterne über Europas Metropolen

Der neue MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ kommt am 15. März 2012 in den Handel. Der umfangreich aktualisierte Band empfiehlt insgesamt 2.100 Restaurants und 1.500 Hotels in 44 europäischen Großstädten und 20 Ländern. Damit ist der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ der ideale Begleiter für Geschäfts-und Städtereisende, die europäische Metropolen besuchen. Die Auswahl des in englischer Sprache erscheinenden Hotel- und Gastronomieführers spricht mit insgesamt 15 3-Sterne-Häusern, 74 2-Sterne-Adressen und 287 1-Stern-Restaurants auch kulinarisch interessierte Leser an. Die Ausgabe 2012 des Metropolen-Bandes empfiehlt außerdem 250 „Bib Gourmand“-Restaurants, die ihren Gästen ein besonders gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ kostet in Deutschland  27,95 Euro, in Österreich 28,80 Euro und in der Schweiz 37 Franken.

Zu deutschen Reisezielen gibt der Guide MICHELIN Main Cities Empfehlungen zu Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt und Stuttgart. Die Schweiz ist mit Bern, Genf und Zürich repräsentiert. Mit Wien und Salzburg umfasst die Auswahl auch zwei österreichische Städte.

Neue 2-Sterne-Adresse in Wien
In Wien empfiehlt der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ mit dem „Gourmet-Restaurant Silvio Nickol“ ein neues 2-Sterne-Haus. Nickol war zuvor schon Küchenchef im Restaurant „Schlossstern“ in Velden am Wörthersee, das 2009 mit zwei Michelin Sternen ausgezeichnet wurde. Das „Gourmet-Restaurant Silvio Nickol“ hat im Frühjahr 2011 neu eröffnet. Damit bietet die österreichische Hauptstadt zwei 2-Sterne-Häuser und drei 1-Stern-Restaurants. Die Festspielstadt Salzburg ist mit fünf 1-Stern-Adressen im MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ vertreten.

Auch in anderen europäischen Metropolen waren die Tester unterwegs. Das Restaurant „Maaemo“ in Oslo wurde erstmals mit zwei Sternen ausgezeichnet. Einen neuen Stern erhielten das „Alcron“ und die „Dégustation Bohême Bourgeoise“ in Prag sowie das „Funky Gourmet“ und das „Galazia Hytra“ in Athen. In Kopenhagen gibt es vier neue 1-Stern-Restaurants.

Hier ist die aktuelle Liste der Restaurants

 

Der Jobwechsel – Wem gehört was?

Gerade in der Gastronomie ist es ganz normal, regelmäßig den Arbeitsplatz zu wechseln, um neue Betriebe und Betriebsabläufe kennen zu lernen. Es wird sogar von einem frisch Ausgelernten erwartet, bei möglichst vielen Hotels/Restaurants zu arbeiten, um sich weiter zu bilden.
Doch gerade beim Wechsel kommt es oft zu Missverständnissen im Bezug auf das Betriebsgeheimnis.

Kopiert beispielsweise der Key Account Manager oder der Rezeptionist die Adresslisten von seinem vorherigen Arbeitgeber, macht er sich wegen Verletzung des Betriebsgeheimnisses strafbar. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen seitens des Ex-Arbeitgebers führen.

Beim Restaurantmitarbeiter kann es aus Wettbewerbsgründen problematisch werden. Verabschiedet er sich von einem Gast mit den Worten: „Besuchen Sie mich doch mal im Restaurant XY“ kann dies bereits ein Versuch sein, Gäste abzuwerben. Sollte sich das bei mehreren Gästen wiederholen, kann es im Extremfall zu Schadenersatzansprüchen seitens des Arbeitgebers kommen.

Auch Mitarbeiter der Küchen unterliegen in manchen Bereichen der Verschwiegenheit. So ist es untersagt, die erworbenen Kenntnisse von Rezepten in einem Konkurrenzbetrieb zu nutzen, da dies dem früheren Arbeitgeber schaden kann. Auch Rezepte, die während der Arbeitszeit erstellt wurden, gehören dem Arbeitgeber.
Dies trifft jedoch nicht auf die erlernten Fähigkeiten zu. Diese können in vollem Umfang genutzt werden.

Unter das Betriebsgeheimnis fallen:
Rezepte, Kundendaten, Marketingkonzepte, Werbestrategien und alle, als Betriebsgeheimnis ausgewiesenen Unterlagen und Informationen.

Auch wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die Geheimhaltung hingewiesen wurde, leitet sich die vertragliche Treuepflicht dennoch aus dem Wettbewerbsrecht ab. Sollte ein Arbeitnehmer dagegen Verstoßen, kann der Ex-Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.

Gesetzestext: http://lexetius.com/UWG/17

Für nähere Informationen setzen Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung.

Foto: ©hogapr

Schweiz: Passivrauchschutz wird nicht verschärft

(lifepr) Zürich, 13.03.2012, GastroSuisse, der Verband für Hotellerie und Restauration, begrüsst die Entscheidung des Ständerates, auf unnötige Verschärfungen des geltenden Passivrauchschutzes zu verzichten. Er lehnt sowohl die Volksinitiative „Schutz vor Passivrauchen“ ohne Gegenvorschlag ab als auch einen entsprechenden Rückweisungsantrag. Damit steht auch der Ständerat hinter der bestehenden Lösung zum Passivrauchschutz.

„Die geplante Verschärfung des Passivrauchschutzes, sei es über den Rückweisungsantrag oder die Volksinitiative, ist überflüssig“, sagt Klaus Künzli, Zentralpräsident GastroSuisse. „Seit Mai 2010 ist das Gastgewerbe in der gesamten Schweiz rauchfrei und die Angestellten gastgewerblicher Betriebe sind vor Passivrauchen gut geschützt“, begründet er. Im Mai 2010 ist das „Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen“ in Kraft getreten, das GastroSuisse als einen realistischen politischen Kompromiss zugunsten des Passivrauchschutzes erachtet. Es schützt die Nichtraucher und lässt dem Gastgewerbe in einem sehr eng definierten Rahmen die Möglichkeit, auch rauchende Gäste zu bewirten.

Der Rückweisungsantrag von Ständerat Hans Stöckli sah ähnlich wie die Volksinitiative vor, alle Raucherbetriebe und bedienten Fumoirs abzuschaffen. Kleine Raucherbetriebe und Fumoirs sind jedoch seltene und bereits heute streng geregelte Ausnahmen. Raucherlokale sind in einigen Kantonen zwar zugelassen, jedoch nur bis 80 Quadratmeter Grösse, was in etwa einem Betrieb mit 6 bis 7 Tischen entspricht. Das Rauchen ist ausserdem nur in gut abgetrennten, gut belüfteten und nach aussen leicht erkennbaren Fumoirs erlaubt. Die Bedienung ist nur möglich, wenn ein schriftliches Einverständnis des Mitarbeiters dazu vorliegt. Der Passivrauchschutz ist somit ausreichend sichergestellt.

GastroSuisse wehrt sich gegen weitere Verschärfungen des Passivrauchschutzes, da dadurch bereits geschaffene Rahmenbedingungen wieder in Frage gestellt werden. Berechenbare Rahmenbedingungen sind jedoch unerlässlich für Investitionen sowie Innovation und damit auch für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen.

GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Über 20’000 Mitglieder (rund 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen, gehören dem grössten gastgewerblichen Arbeitgeberverband an.

Ihre Online-Speisekarte mit Stil

Wer ein Restaurant, eine Gastwirtschaft oder ein Café eröffnen möchte, der wird zwangsläufig vor der Frage nach den Menükarten stehen. Wer den Problemen, die bei der Auswahl, dem Design und der Zusammenstellung derselben entstehen können, aus dem Weg gehen möchte, für den bietet sich jetzt der Speisekarten-Manager an. Mit diesem kann man nämlich ganz schnell und einfach im Internet verschiedene Designs für die neuen Menükarten ausprobieren, um herauszufinden, welche Menükarten auch optisch zum Ambiente des neuen Lokals passen. Die Anweisungen, welche während des Entstehungsprozesses vom Speisekarten-Manager gegeben werden sind dabei leicht nachzuvollziehen und so kann ganz leicht aus dem zukünftigen Chef des Restaurants ein Designer erster Güteklasse werden.

Der Vorteil des Speisekarten-Managers ist es, dass man nicht nur jede Komponente der Speisekarten ganz individuell bestimmen kann, sondern auch, dass jeder selbst in der Lage ist, die einzelnen Schritte nachzuvollziehen und ohne fremde Hilfe auszuführen. Ohne großen Aufwand und ohne, dass man die Produktion der Speisekarten an Dritte abgeben müsste, entstehen so Speisekarten, die genau auf die Ansprüche des Chefs, aber auch an die des zukünftigen Lokals zugeschnitten sind. Die Bandbreite der Designs ist dabei sehr weit angelegt, so dass keine Wünsche offen bleiben und sich selbst die kreativsten Köpfe bei der Gestaltung sehr individuell ausleben können.

Einen sicherlich ebenfalls nicht unbedeutenden Faktor, gerade wenn es sich um Neueröffnungen handelt, die von Haus aus sehr kostenintensiv sind stellt der Preis dar. Im Gegensatz zu teuren Karten, die Sie bei Grafikern oder Designern bestellen, zahlen Sie durch den Speisekarten-Manager wesentlich weniger. Das liegt gerade daran, dass man selbst den kreativen Part übernimmt und somit nur den Druck bezahlen muss. Wenn Sie also gerade dabei sind, einen Gastro-Betrieb zu eröffnen und noch Speisekarten brauchen sollten, ist ein Blick auf den neuen Speisekarten-Manager sicherlich zu empfehlen. Doch nicht nur Neulingen ist dieses leicht handhabbare Design-Werkzeug nahezulegen, denn auch eingesessene Gastro-Adressen, die neue Speisekarten benötigen, können sich vom Speisekarten-Manager inspirieren lassen. Ein Preisvergleich schadet nicht und da ein drei-tägiger Test gratis ist, kann man die verschiedenen Elemente des Managers ganz in Ruhe auf sich wirken lassen. Alles in allem ist es egal, ob man ein Neuling in der Gastronomie ist oder ein „alter Hase“, denn preis- und designbewusste Gastwirte wird der Speisekarten-Manager überzeugen.

Nach der einfachen Erstellung erhalten Sie eine hochauflösende Druckversion (im PDF-Format), eine animierte Online-Version (als Buch zum Blättern für Ihre Homepage) und  eine optimierte Smartphone-Version.
http://www.proartist.at/speisekarten/