Der Jobwechsel – Wem gehört was?

Gerade in der Gastronomie ist es ganz normal, regelmäßig den Arbeitsplatz zu wechseln, um neue Betriebe und Betriebsabläufe kennen zu lernen. Es wird sogar von einem frisch Ausgelernten erwartet, bei möglichst vielen Hotels/Restaurants zu arbeiten, um sich weiter zu bilden.
Doch gerade beim Wechsel kommt es oft zu Missverständnissen im Bezug auf das Betriebsgeheimnis.

Kopiert beispielsweise der Key Account Manager oder der Rezeptionist die Adresslisten von seinem vorherigen Arbeitgeber, macht er sich wegen Verletzung des Betriebsgeheimnisses strafbar. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen seitens des Ex-Arbeitgebers führen.

Beim Restaurantmitarbeiter kann es aus Wettbewerbsgründen problematisch werden. Verabschiedet er sich von einem Gast mit den Worten: „Besuchen Sie mich doch mal im Restaurant XY“ kann dies bereits ein Versuch sein, Gäste abzuwerben. Sollte sich das bei mehreren Gästen wiederholen, kann es im Extremfall zu Schadenersatzansprüchen seitens des Arbeitgebers kommen.

Auch Mitarbeiter der Küchen unterliegen in manchen Bereichen der Verschwiegenheit. So ist es untersagt, die erworbenen Kenntnisse von Rezepten in einem Konkurrenzbetrieb zu nutzen, da dies dem früheren Arbeitgeber schaden kann. Auch Rezepte, die während der Arbeitszeit erstellt wurden, gehören dem Arbeitgeber.
Dies trifft jedoch nicht auf die erlernten Fähigkeiten zu. Diese können in vollem Umfang genutzt werden.

Unter das Betriebsgeheimnis fallen:
Rezepte, Kundendaten, Marketingkonzepte, Werbestrategien und alle, als Betriebsgeheimnis ausgewiesenen Unterlagen und Informationen.

Auch wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die Geheimhaltung hingewiesen wurde, leitet sich die vertragliche Treuepflicht dennoch aus dem Wettbewerbsrecht ab. Sollte ein Arbeitnehmer dagegen Verstoßen, kann der Ex-Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.

Gesetzestext: http://lexetius.com/UWG/17

Für nähere Informationen setzen Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung.

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Die Selbsteinschätzung für Mitarbeiter ist sehr wichtig

Karriere: Sicherer Bürosessel oder Schleudersitz?
Die Streichung von Arbeitsplätzen, Stellenabbau, Mehrarbeit und Gehaltsverzicht sind überall an der Tagesordnung. Wie wertvoll ist der einzelne Mitarbeiter für seinen Arbeitgeber? Ist sein Produktivnutzen für das Unternehmen über die Zeit konstant gestiegen? Die VON BONIN Personalberatung hat auf Basis ihrer Erfahrung im Karriere Coaching einen Selbst-Test entwickelt. Er ermöglicht die persönliche Standortbestimmung und will vor einem unverhofften Jobverlust schützen. Der Selbsttest sollte mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden. Ziel ist es, den Arbeitnehmer aus der Sicht seines Arbeitgebers zu betrachten, um Alarmsignale für einen Arbeitsplatzverlust frühzeitig wahr zu nehmen.

Wer bremst, verliert!
In zahlreichen Fällen haben freigesetzte Mitarbeiter meist nicht die innerbetrieblichen und konjunkturellen Anzeichen erkannt – auf die Kündigung folgt der Schock. Denn allzu häufig vertreten viele die Auffassung „Mir kann nichts passieren. Mein Arbeitgeber braucht mich doch.“ Viele erfolgreiche und erfahrene Mitarbeiter bauen auf ihre Lebens- und Berufserfahrung. Im Falle betrieblicher Krisen ziehen die meisten häufig nicht in Betracht, dass eventuell auch ihr eigener Stuhl wackeln könnte. Dabei ist es wichtig, weit vor einem tatsächlichen Arbeitsplatzverlust aktiv zu werden – und es zu bleiben. Mit jedem Tag des Wartens wird die Ausgangssituation im Arbeitsmarkt schwächer. Denn wer auf die lukrative Abfindung wartet, statt sich aus ungekündigter Position nach einem neuen Job umzusehen, braucht vermutlich bald mehr Geld, als er bekommt. Selbstanalyse ist gefragt: Welchen Produktivnutzen liefert der Mitarbeiter seinem Betrieb? Was tun beim Karriere Crash? Wie ist es um das momentane persönliche Netzwerk, den Kontakt zu Entscheidern anderer Unternehmen sowie Headhuntern bestellt? Je besser die Kontakte, desto weicher wird die Landung im Falle eines Sturzes von der Karriere-Leiter.

Der Selbsttest hilft, den eigenen Marktwert zu erkennen – ob für eine Verhandlung im derzeitigen Unternehmen oder eine neue Bewerbung.

Fragen beantwortet Ihnen gerne Albrecht v. Bonin,
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