Schlagwort-Archive: Steuer

Personalkosten und Steuervorteile Teil 2

Obwohl Arbeitslohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist, gibt es viele Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen zukommen zu lassen.
Hier ist nun der 2. Teil über “Das ABC der Steuerfreien Zuwendungen an Arbeitnehmer”:

Belegschaftsrabatte, § 8 Abs. 3 EStG
Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber anbietet, mit einem Kostenvorteil von bis zu 1.080 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Die Höhe des geldwerten Vorteils ergibt sich aus dem üblichen Brutto-Verkaufspreis, abzüglich eines 4%igen Abschlags. Bei einem Stellenwechsel innerhalb eines Jahres kann der Freibetrag pro Arbeitgeber und damit mehrfach in Anspruch genommen werden. Dieser Vorteil gilt auch bei zwei gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnissen.

Betriebliche Altersvorsorge
Der Arbeitnehmer hat das Recht Teile seines Lohnes vom Arbeitgeber steuerfrei in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen zu lassen. Hierbei sind Höchstbeträge zu beachten.

Betriebsveranstaltungen, Empfänge u.ä.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) stellen bis zu 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung keinen Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung akzeptiert zwei Veranstaltungen im Jahr, die allen Betriebsangehörigen oder Angehörigen einer betrieblichen Organisationsabteilung offen stehen. Nehmen auch Familienangehörige des Arbeitnehmers an den Betriebsveranstaltungen teil, sind die zusätzlichen Kosten bei der Ermittlung der 110 €-Grenze beim jeweiligen Arbeitnehmer hinzuzurechnen. Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr statt oder überschreiten die Veranstaltungen die 110 €-Grenze (Bruttowert), stellen die gesamten Aufwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist möglich und kann vom Arbeitgeber übernommen werden.  Zur Vermeidung der Versteuerung sollte im Voraus vereinbart werden, dass der Arbeitgeber nur die 110 € übernimmt und der übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer zu tragen ist.

Dienstwohnung
Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine werkseigene Wohnung zu einem geringen Mietpreis oder kostenlos, so ist der Unterschied zum ortsüblichen Mietpreis lohnsteuerpflichtig. Für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft gilt der amtliche Sachbezugswert (§ 4 Sachbezugsverordnung).

Doppelte Haushaltsführung
Erstattungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als erstattungsfähige Kosten kommen in Betracht: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung in Höhe von Reisekosten, also 0,30 € je gefahrenen Kilometer,  die Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer für eine wöchentliche Heimfahrt, Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen für einen Übergangszeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort, die gesamten Aufwendungen für die Zweitwohnung, Umzugskosten anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung.

Erholungsbeihilfe
Zur Urlaubszeit können bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden. Die Erholungsbeihilfe kann dabei an den Arbeitnehmer in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Pauschalierung anwendet. Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Bar- oder Sachbezüge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zu dessen Erholungskosten geleistet werden. Erholungsbeihilfen können dabei innerhalb bestimmter Grenzen oder unbegrenzt durch den Arbeitgeber bei Kuraufenthalten oder bei typischen Berufskrankheiten (z. B. „Staublunge“) geleistet werden. Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,50 % Solidaritätszuschlag übernimmt:

  • Bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer
  • Bis zu 104 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers
  • Bis zu 52 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich für jedes Kind des Arbeitnehmer (mind. bis zum 17. Lebensjahr des Kindes und solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht)

Außerdem muss der Arbeitgeber die pauschale Kirchensteuer abführen oder nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht in der Kirche ist. Daneben sind die Erholungsbeihilfen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.
Voraussetzung für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der lohnsteuerlichen  Pauschalierung ist, dass die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme ausgezahlt wird. Als zeitlicher Zusammenhang ist dabei ausreichend, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Erholungsbeihilfe auch zum Zwecke der Erholung verwendet wurde. Der Jahresurlaub muss mindestens 5 Urlaubstage am Stück umfassen. Die schriftliche Bestätigung wird der Personalakte beigefügt. Der Betrag kann einmal im Jahr gewährleistet werden. Pro Haushalt kann sie nur einmal genutzt werden. Daher sollten sich die (Ehe-)Partner zuvor absprechen, wer die Erholungsbeihilfe  bei seinem Arbeitgeber beantragt.

Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie Hilfe bei der Steuererklärung brauchen, kann ich diese Kanzlei sehr empfehlen.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.
Zur Umsetzbarkeit in Ihrem Betrieb sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen!

Personalkosten und Steuervorteile Teil 1

Bei jeder Gehaltserhöhung stellt man recht schnell fest, dass nur ein Bruchteil beim Mitarbeiter auf dem Konto ankommt. Um das zu umgehen, habe ich mich mit dem Steuerberater von der Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg unterhalten.
Er hat mir „Das ABC der Steuerfreien Zuwendungen an Arbeitnehmer“ zur Verfügung gestellt, damit auch Ihre Mitarbeiter in Zukunft mehr von Ihrem Einkommen haben.

Hier ist der erste Teil:

Arbeitskleidung, § 3 Nr. 31 EStG
Soweit es sich um typische Berufskleidung handelt, bleibt die vom Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Überlassung gem. § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei. Als typische Berufskleidung werden z. B. Arbeitsschutzkleidung oder Uniformen anerkannt; die private Nutzung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Kann die private Nutzung auf Grund der Beschaffenheit nicht ausgeschlossen werden, so liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Aufmerksamkeiten
Zu unterscheiden sind Sachleistungen von Geldzuwendungen. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist, Richtlinie 19.6 Abs. 1 S. 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2011. Aufmerksamkeiten in Form von Sachzuwendungen (z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger etc.) stellen bis zu einem Wert von 40,00 € keinen Arbeitslohn dar. Voraussetzung ist, dass sie dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Getränken oder Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb stellt ebenfalls eine Aufmerksamkeit dar. Speisen, die anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes z. B. während einer außergewöhnlichen Besprechung oder Sitzung, abgegeben werden, zählen nicht zum Arbeitslohn, wenn deren Wert 40,00 € nicht übersteigt.

Hinweis: Bei der 40-Euro-Grenze ist zu beachten: Wird sie überschritten, ist der gesamte Wert steuerpflichtiger Arbeitslohn. Geldleistungen gehören immer, auch wenn sie gering sind, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Auslagenersatz, § 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 LStR 2011
Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers tätigt. Grundsätzlich muss über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet werden. Um eine aufwendige Dokumentation zu vermeiden, ist ausnahmsweise eine pauschale steuerfreie Erstattung regelmäßig wiederkehrender Auslagen zulässig. Voraussetzung für eine solche pauschale steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers ist der Nachweis solcher Aufwendungen innerhalb eines repräsentativen Zeitraums von drei Monaten. Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse im Wesentlichen ändern, z. B. im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit. Dabei können auch Aufwendungen für Telekommunikation entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte steuerfrei ersetzt werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20,00 € monatlich steuerfrei ersetzt werden.

Beihilfen
Als steuerfreie Beihilfen kommen Beihilfen/Unterstützungen im Krankheits- oder Unglücksfall in Betracht. Beihilfen und Unterstützungen im Krankheits- oder Unglücksfall können bis zu einem Betrag von 600,00 € pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben. Dabei ist bei Betrieben, die mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, Voraussetzung, dass die Unterstützung:

• entweder aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm rechtlich unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt wird (z. B. einer Unterstützungskasse oder Hilfskasse für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit)

oder aus Beträgen gezahlt wird, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgeblichen Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren oder vom Arbeitgeber selbst, aber erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter des Arbeitnehmers gewährt wird. Ausnahmsweise können auch Leistungen von mehr als 600,00 € im Kalenderjahr steuerfrei bleiben, wenn sie aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt werden. Dabei sind auch die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (Abschnitt 3.11 LStR 2011).

Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie Hilfe bei der Steuererklärung brauchen, kann ich diese Kanzlei sehr empfehlen.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.
Zur Umsetzbarkeit in Ihrem Betrieb sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen!

Ungeklärte Fragen bei der 7 Prozent Besteuerung

Per E-Mail hat sich der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. an das Bundesfinanzministerium und die für Steuerfragen zuständigen Bundestagsabgeordneten aus den einzelnen Fraktionen gewandt. „Wir brauchen dringend Klarheit“, schreibt Bundesgeschäftsführer Wolfgang Finken darin.
Finken zielt auf das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzbesteuerung eines Partyservice-Betriebes ab. Das Gericht hatte die Messlatte für einen ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent deutlich erhöht. Denn der gilt nur noch für einfache, standardisiert zubereitete Speisen.

Allerdings sieht Wolfgang Finken Grund zur Klage: „Die genauen Einzelheiten stehen nicht fest. Deshalb sind sowohl viele unserer Mitglieder als auch zahlreiche Steuerberater, zu denen wir in Kontakt stehen, äußerst ratlos und irritiert.“ Aus Sicht des Partyservice-Bundes Deutschland fehlen eindeutige Definitionen von Begrifflichkeiten wie vor allem den „einfachen, standardisiert zubereiten Speisen“. Der Bundesgeschäftsführer fragt: „Wo fängt einfach, standardisiert Zubereitetes an und wo hört es auf? Wer zieht an welcher Stelle die Grenzen?“

Die aktuellen E-Mails hat der PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND genutzt, um auch noch einmal zu unterstreichen, dass er einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für Speisen generell begrüßen würde.
Damit befindet er sich auf einer Wellenlänge mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband.

Text und Bild: PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND

Nachtrag:
Auf Grund von Nachfragen zum Wortlaut der Email hat mir Herr Finken die Original-Email zugesendet. Diese wurde an alle Parteien und das Bundesfinanzministerium verschickt.

Sehr geehrte Abgeordnete des Bundestages,
sehr geehrte Damen und Herren,

Der Branchenfachverband PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V. vertritt als Branchenorgan die Interessen von mehr als 30.000 Unternehmen, die im Bereich Party Service und Catering in Deutschland als Unternehmer aktiv sind.

Aufgrund eines Urteiles vom 23. November 2011 und einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25. Januar hat der BFH entschieden, dass Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sogenannte „sonstige Leistungen“ (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Leider stehen die genauen Einzelheiten in dieser Angelegenheit nicht fest. Deshalb sind sowohl die von uns vertretenen Unternehmen sowie die gesamte Steuerberaterbranche, zu denen wir in Kontakt stehen, äußerst ratlos und irritiert.

Aus unserer Sicht fehlen eindeutige Definitionen von Begrifflichkeiten wie „einfach, standardisiert zubereite Speisen“.

Unsere Frage an die für Steuerfragen zuständigen Bundestagsabgeordneten:
Wo fängt einfach, standardisiert Zubereitetes an und wo hört es auf? Wer zieht an welcher Stelle die Grenzen?

Vor dem Hintergrund, dass in diesem Branchensegment eine Vielzahl der Unternehmen in Deutschland auch im Bereich Schul- und Kita-Verpflegung aktiv sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Verpflegungsbereich ebenfalls mit 19 % Umsatzsteuer besteuert wird, während z.B. die Fastfood-Verköstigung und z.B. Hundefutter lediglich mit 7 % Prozent
Mehrwertsteuer abgerechnet wird.

Die Branche der Party Service- und Catering-Unternehmen in Deutschland braucht dringend Klarheit in diesen Fragen.

Über eine Stellungnahme, die Meinung Ihrer Fraktion und klare Richtlinien in
dieser Angelegenheit würden wir uns sehr freuen.

Wolfgang Finken
PARTY SERVICE BUND DEUTSCHLAND e.V.

Urteil des Bundesfinanzhofs privilegiert Junk-Food

(lifepr) München, 25.01.2012, Bei Caterern gilt bei Standardspeisen wie Pommes und ähnlichem Fast Food der reduzierte Mehrwertsteuersatz, bei Forellenfilets und Fruchtspießen werden 19 Prozent fällig / DEHOGA-Bayern-Präsident Brandl: „Nicht nur aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, sondern auch vor dem Hintergrund des Aspekts einer gesunden Ernährung muss endlich für die Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt werden.“

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat laut aktueller Pressemitteilung entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, der siebenprozentige Mehrwertsteuersatz könne nur dann angewendet werden, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert. Laut BFH-Urteil sind Standardspeisen „typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu.“

„Dieses Urteil, das nur ein weiteres Mosaikstein eines Gesamtbildes vieler ähnlicher Entscheidungen ist, zeigt einmal mehr, wie scheinheilig die Debatte über gesunde Ernährung in Deutschland ist“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbades DEHOGA Bayern. Bietet ein Caterer Pommes und ähnliches Fast Food, wird das Essen mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz privilegiert, gibt es Hähnchenfleisch mit Fruchtspießen oder Forellenfilet, wird der Gast mit 19 Prozent bestraft. Ähnlich verhält es sich bei den Essgewohnheiten: Beim nachweislich ungesunden Im-Stehen-Essen werden 7 Prozent berechnet, setzt sich der Gast, werden satte 19 Prozent fällig. Aber auch hierbei gibt es noch eine Ausnahme, die ins Bild passt: Isst der Gast Junk-Food wie Nachos mit Dips in Kinosesseln, bleibt es bei 7 Prozent. Ähnlich verhält es sich bei der Frage, wo die Speise eingenommen wird: Wird sie in Ruhe vor Ort genossen, müssen 19 Prozent abgeführt werden, wird sie mitgenommen und beim Autofahren oder im Gehen verzehrt, ist nur der reduzierte Satz fällig.

„Mir ist bewusst, dass die Gerichte nach geltendem Recht urteilen müssen“, so Brandl, „aber keinem Menschen sind die unterschiedlichen Regelungen mehr vermittelbar. Hier ist der Gesetzgeber gefordert endlich zu Handeln. Im Lebensmitteleinzelhandel, bei Bäckern, Metzgern und Konditoren wird der reduzierte Umsatzsteuersatz veranschlagt, werden die Zutaten aufwändig in der Küche veredelt, muss der Gastronom, der beim Einkauf nur 7 Prozent steuerlich geltend machen konnte, 19 Prozent an den Staat abführen. Nicht nur aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, sondern auch vor dem Hintergrund des Aspekts einer gesunden Ernährung muss endlich für die Gastronomie der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt werden.“

Pressemitteilung: DEHOGA-Bayern

Mehrwertsteuer-Initiative GastroSuisse offiziell zustande gekommen

Die eidgenössische Volksinitiative „Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!“ von GastroSuisse ist formell zustande gekommen. Wie die Bundeskanzlei heute mitteilt, sind 118’802 Unterschriften gültig.

Lanciert wurde die Unterschriftensammlung am 19. April 2010 auf dem Bundesplatz in Bern. Rund 3000 Gastronomen und Hoteliers haben ihren Unmut über die heutige Satzdifferenzierung bei der Mehrwertsteuer öffentlich gemacht. Die notwendige Anzahl von 100’000 Unterschriften wurde Dank dem grossen Engagement der ganzen Branche in rund acht Monaten und damit in Rekordzeit gesammelt. Am 21. September 2011 hat GastroSuisse 119’290 Unterschriften eingereicht. Davon sind 118’802 Unterschriften gültig.

Ziel der Volksinitiative ist, die stossende Ungerechtigkeit bei der steuerlichen Behandlung von herkömmlicher Restauration und Take-Aways zu beseitigen und endlich gleich lange Spiesse für vergleichbare Leistungen zu schaffen. Die aktuelle Regelung benachteiligt nicht nur die klassische Gastronomie, sie führt auch zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Dieser belastet das Gastgewerbe wie auch unmittelbar seine Gäste. Bei der Unterschriftensammlung in den Betrieben wurde schnell klar: Auch die Gäste verstehen nicht, warum eine Bratwurst in Restaurants drei mal stärker besteuert wird als die genau gleiche Bratwurst in Take-Away-Betrieben. GastroSuisse ist froh, dass das Anliegen eine so breite Unterstützung in der Bevölkerung erfährt. Auch zahlreiche Stimmen aus der Politik stehen hinter der Forderung und bekräftigen damit den Ruf nach Gleichbehandlung bei der Mehrwertsteuer.

Das Parlament zaudert seit dem Jahre 2004 mit der Entscheidung, wie die Diskriminierung des Gastgewerbes beendet werden soll. Auch die Revision des Mehrwertsteuergesetzes ist seit dem Jahre 2008 hängig. Immer noch völlig unklar ist, ob eine Einheits- oder Zweisatzlösung eingeführt werden soll. Mit der Initiative hat GastroSuisse den politischen Druck nun deutlich erhöht, die drängenden Probleme bei der Satzdifferenzierung endlich anzugehen. Schiebt das Parlament die Beseitigung der Diskriminierung weiter auf die lange Bank, wird das Volk das Heft in die Hand nehmen und entscheiden.

GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Gegen 21’000 Mitglieder (davon über 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen, gehören dem grössten gastgewerblichen Arbeitgeberverband an.

Die eidgenössische Volksinitiative „Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des
Gastgewerbes!“ von GastroSuisse ist formell zustande gekommen. Wie die Bundeskanzlei
heute mitteilt, sind 118’802 Unterschriften gültig.
Lanciert wurde die Unterschriftensammlung am 19. April 2010 auf dem Bundesplatz in Bern.
Rund 3000 Gastronomen und Hoteliers haben ihren Unmut über die heutige Satzdifferenzierung
bei der Mehrwertsteuer öffentlich gemacht. Die notwendige Anzahl von 100’000 Unterschriften
wurde Dank dem grossen Engagement der ganzen Branche in rund acht Monaten und damit in
Rekordzeit gesammelt. Am 21. September 2011 hat GastroSuisse 119’290 Unterschriften
eingereicht. Davon sind 118’802 Unterschriften gültig.
Ziel der Volksinitiative ist, die stossende Ungerechtigkeit bei der steuerlichen Behandlung von
herkömmlicher Restauration und Take-Aways zu beseitigen und endlich gleich lange Spiesse für
vergleichbare Leistungen zu schaffen. Die aktuelle Regelung benachteiligt nicht nur die
klassische Gastronomie, sie führt auch zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Dieser
belastet das Gastgewerbe wie auch unmittelbar seine Gäste.
Bei der Unterschriftensammlung in den Betrieben wurde schnell klar: Auch die Gäste verstehen
nicht, warum eine Bratwurst in Restaurants drei mal stärker besteuert wird als die genau gleiche
Bratwurst in Take-Away-Betrieben. GastroSuisse ist froh, dass das Anliegen eine so breite
Unterstützung in der Bevölkerung erfährt. Auch zahlreiche Stimmen aus der Politik stehen hinter
der Forderung und bekräftigen damit den Ruf nach Gleichbehandlung bei der Mehrwertsteuer.
Das Parlament zaudert seit dem Jahre 2004 mit der Entscheidung, wie die Diskriminierung des
Gastgewerbes beendet werden soll. Auch die Revision des Mehrwertsteuergesetzes ist seit dem
Jahre 2008 hängig. Immer noch völlig unklar ist, ob eine Einheits- oder Zweisatzlösung
eingeführt werden soll. Mit der Initiative hat GastroSuisse den politischen Druck nun deutlich
erhöht, die drängenden Probleme bei der Satzdifferenzierung endlich anzugehen. Schiebt das
Parlament die Beseitigung der Diskriminierung weiter auf die lange Bank, wird das Volk das Heft
in die Hand nehmen und entscheiden.  GastroSuisse, der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz,
communication@gastrosuisse.ch, Telefon 044 377 53 53
2
GastroSuisse ist der Verband für Hotellerie und Restauration in der Schweiz. Gegen 21’000
Mitglieder (davon über 3000 Hotels), organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen,
gehören dem grössten gastgewerb

Urteil zur 7% Regelung bei Imbissbuden

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7%) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19%) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.), das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist. Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08). Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10). Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken. BFH, Urteile v. 30.6.2011, V R 35/08 und V R 18/10 BFH, Pressemitteilung Nr. 67 vom 24. August 2011

Gastfreundschaft für 7% gefordert

(lifepr) München, 02.05.2011, „Die Mehrwertsteuerreduzierung für die Hotellerie hat sich für den Staat mehr als gerechnet, deshalb kann es für eine faire und weitsichtige Politik nur eine logische Konsequenz geben: Einen reduzierten Mehrwertsteuersatz auch für die Gastronomie“, das ist das Fazit der Rede von Ulrich N. Brandl, Präsident des DEHOGA Bayern, anlässlich seines Frühjahrsempfangs im Hippodrom-Festzelt auf dem Frühlingsfest in München.

„Die Reduzierung der Mehrwertsteuer für das ganze Gastgewerbe muss zumindest solange Bestand haben, solange es die Politik nicht schafft, die Umsatzsteuer auf europäischer Ebene zu harmonisieren und in Deutschland die Benachteiligung gegenüber Bäckern, Metzgern und dem Einzelhandel zu beseitigen“, führte Brandl aus und ergänzte: „Wir fordern keine Geschenke, sondern gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen. Wettbewerbsbedingungen wie sie in all unseren Nachbarländern herrschen, Wettbewerbsbedingungen die in 24 von 27 EU-Staaten teils schon lange gegeben sind.“

Das Argument, dass der Staat kein Geld für diese Maßnahme habe, greife dabei nicht. „Als die Wirtschaft in der Krise war, gab es Milliarden für die Automobilindustrie und für marode Banken“, so Ulrich N. Brandl, der sich fragte: „Jetzt, wo der Aufschwung zumindest in Deutschland da ist, wo die Wirtschaft wieder brummt, soll kein Geld für ein Wachstumsbeschleunigungsgesetz da sein, das bewiesen hat, dass es sich selbst finanziert?“

Brandl mahnte in seiner Grundsatzrede aber auch an, dass Themen des Gastgewerbes nur zu gerne ohne Kenntnis der Sachlage diskutiert oder bewusst falsch dargestellt würden. „Es wird viel zu wenig darüber berichtet, was die Reduzierung der Mehrwertsteuer in der Hotellerie dem ganzen Land gebracht hat“, stellte abschließend der DEHOGA-Bayern Präsident fest.