Sauna-Benutzung auf eigene Gefahr!

(lifePR) (Düsseldorf, ) Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet ist, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. In dem zugrunde liegenden Fall besuchte eine 75-jährige erfahrene Saunabenutzerin die Sauna der beklagten Betreiberin. Dabei erlitt sie in der 90°C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90 Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie wenige Monate später verstarb.

Die Hinterbliebenen Kinder haben von der Betreiberin Schmerzensgeld verlangt, weil ihrer Ansicht nach die von der Betreiberin für den Saunabereich im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht ausreichend gewesen seien. Dieser Ansicht ist das OLG nicht gefolgt – die gegenüber der Verstorbenen obliegenden Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten wurden nicht verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos nutzbar gewesen. Auch ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-12 U 52/12).

Totgesagte leben länger – Das Kontrollbarometer

Veröffentlichung von Hygieneverstößen in Gaststätten: Bundesverbraucherministerium sorgt für Klarstellung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und räumt damit letzte Bedenken aus

Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer können Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe verpflichten, Ergebnisse von amtlichen Hygienekontrollen zu veröffentlichen. In der Vergangenheit war von Seiten einzelner Länder immer wieder die Auffassung vertreten worden, der Bund habe die Frage der Verbraucherinformation abschließend geregelt, mit der Folge, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für weitergehende landesrechtliche Regelungen gesperrt sei. Diese Bedenken wird der Bund nunmehr durch eine klarstellende Regelung im LFGB endgültig ausräumen. Damit ist nun auch für diese Bundesländer der Weg frei, in ihrem Zuständigkeitsbereich vieldiskutierte Modelle wie etwa ein „Hygiene-Barometer“ oder den „Gastro-Smiley“ einzuführen. Der betreffende § 40 LFGB soll um einen neuen Absatz 6 dahingehend erweitert werden, dass die Länder ausdrücklich „weitergehende Regelungen zur Information der Verbraucher über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Betrieben treffen“ können. Solche Regelungen waren nach Auffassung des Bundes zwar auch bisher schon möglich, mit dem neu formulierten Passus im Gesetz wird dies aber nun noch einmal ausdrücklich klargestellt. „Damit haben wir unnötige Unsicherheiten ausgeräumt und klargemacht: Bundesrecht steht den Ländern nicht im Weg, wenn sie Regelungen für ein verpflichtendes Kontrollbarometer finden wollen“, sagte der Sprecher des Bundesverbraucherministeriums im Vorfeld der
Verbraucherschutzministerkonferenz in Hamburg. Die Änderung des LFGB soll das Bundeskabinett noch im Oktober beschließen.
Die Information der Verbraucher über tatsächliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat das Bundesverbraucherministerium erst kürzlich bedeutend verbessert: Seit dem 1. September 2012 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus zu veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz, müssen veröffentlicht werden, wenn es sich um einen Verstoß nicht nur unerheblichen Ausmaßes oder einen wiederholten Verstoß handelt und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Hintergrund:
Bekanntlich hatten sich die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Länder in der Vergangenheit nicht auf ein bundesweit einheitliches Modell zur verpflichtenden Veröffentlichung der Verstöße gegen Hygienevorschriften in Gastronomiebetrieben einigen können. Die Einigung der Länder scheiterte insbesondere am Veto der Wirtschaftsministerkonferenz gegen eine Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer zur Veröffentlichung von Kontrollergebnissen, aber auch an der Frage der Kontrollhäufigkeit und der Art der Kennzeichnung von Verstößen. Ohne ein überzeugendes gemeinsames Konzept, konnte der Bund den von den Ländern dennoch geforderten Rechtsrahmen für die Einführung eines einheitlichen Kontrollbarometers nicht auf den Weg bringen. Eine freiwillige Veröffentlichung von Kontrollergebnissen durch Gaststätten und Betriebe, wie zuletzt von den Ländern gewünscht, war und ist jederzeit möglich.

 

Gastro-Produkttest: Das HACCP Handbuch vom JMC Verlag

HACCP wurde 1993 durch einen Beschluss der EU eingeführt und bildet seitdem die Grundlage für die Dokumentationspflicht in der Gastronomie. Jeder lebensmittelverarbeitende Betrieb muss sicherstellen, daß diese Kontrollen schriftlich dokumentiert werden.
Hierfür müssen Reinigungspläne, Verifizierungsnachweise und Personalunterweisungen schriftlich protokolliert und nachweisbar sein.
Um durch die verschiedenen Gesetzte, Richtlinien und Vorschriften durchzublicken, gibt es verschiedene Hilfsmittel, wie Bücher, Ordner und Internetseiten.

Im heutigen Produkttest habe ich mir den Ordner Eigenkontrollen und HACCP in der Gastronomie vom JMC Verlag einmal genauer angeschaut und die Praxistauglichkeit überprüft.

  • Umfang:
    Der Ordner enthält 15 Kapitel mit insgesamt 117 Seiten. Die Erklärungen, Checklisten und Formblättern sind durch das genaue Inhaltsverzeichnis leicht zu finden. Zusätzlich erhält man Zugang zum Downloadbereich des Verlages, auf dem man alle Listen als PDF oder Word-Dokument runterladen kann. Flußdiagramme stehen auch als PowerPoint-Präsentation bereit.
  • Aufwand für die Umsetzung:
    Wer in seinem Betrieb noch kein Kontrollsystem eingerichtet hat, sollte sich den kompletten Ordner einmal durchlesen und die Listen für den eigenen Betrieb erarbeiten. Das ist am Anfang sehr aufwendig und zeitintensiv. Vorteil ist, dass man danach genau weiß, was für den eigenen Betrieb wirklich vorgeschrieben wird (z. B. Rückstellproben).
  • Handhabung im Alltag:
    Nach der Einrichtung des Kontrollsystems ist der tägliche Zeitaufwand, je nach Betriebsgröße, zwischen 10 Minuten und einer Stunde, die jedoch in die tägliche Routine mit einfließt. Die einzelnen Listen können kopiert oder auf der verlagseigenen Internetseite runtergeladen werden.
  • Eignung für Personalschulungen:
    Das Kapitel Personalschulung gibt Informationen zu den jährlichen Belehrungen zum Infektionsschutzgesetz und für die Hygiene-Schulungen. Die einzelnen Unterlagen sind im Ordner enthalten, müssen aber erst zusammen gesucht werden. Sehr hilfreich ist die Angabe, wer was wissen muss, um die Mitarbeiter nicht unnötig zeitlich zu binden.
  • Fazit:
    Der Ordner ist sehr kompakt und hat dennoch alle Informationen, die man für einen Gastronomie-Betrieb benötigt. Dabei verzichtet der Autor auf langatmige Gesetzestexte und gibt sehr praxisbezogene Tipps zur Umsetzung. Einige Vorlagen sind bereits ausgefüllt, um das regelmäßige Führen der Listen zu verdeutlichen (Muster). Alle Seiten sind einzeln entnehmbar, beschichtet und dadurch abwischbar.
    Bei der regelmäßigen Einhaltung der Richtlinien ist man für den nächsten Besuch des Lebensmittelkontrolleurs optimal vorbereitet.

Bild: hogapr

Gastro-Smiley – Antworten für die Gastronomie

Seit einiger Zeit ist der Gastro-Smiley oder Hygiene-Smiley im Gespräch, um die Hygiene in der Gastronomie für den Gast bereits beim betreten sichtbar zu machen. Ab Juli 2011 ist er für Berlin Pflicht und für den Rest von Deutschland im Gespräch. Anfang 2011 sollen Gespräche stattfinden, um eine bundesweit einheitliche Regelung zu finden.
Zu diesem Thema habe ich Herrn Martin Müller, Bundesvorsitzender
Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e. V. ein paar Fragen gestellt, was da auf die Gastronomie zukommt.

Wer kontrolliert die Smileys?
Die Lebensmittelkontrolleure machen weiterhin ganz normale Kontrollen wie bisher. Es gibt keine speziellen Smiley-Bewertungen. Aufgrund dieser Kontrolle wird dann ein Smiley, oder auch ein anderes Symbol (wird noch entschieden) vergeben. Für die Kontrollen entstehen keine Kosten. Erst eine Nachkontrolle aufgrund von Beanstandungen ist, wie bisher, kostenpflichtig.

Gibt’s auch andere Firmen, die einen Smiley vergeben dürfen?
Nein. Die Lebensmittelüberwachung darf nur ein amtlicher Lebensmittelkontrolleur durchführen. Andere Bewertungen sind rein privater Natur.

Wenn ein Betrieb noch keinen Smiley hat, was dann? (Wettbewerbsnachteil)
Es wird keine Momentaufnahmen geben. Jeder Betrieb hat eine Chronik, woraus sich die letzten 4 Kontrollen einsehen lassen, die dann in die Einstufung mit einfließen. Da die Betriebe bereits seit Jahren kontrolliert werden, sind auch die Daten vorhanden. Bei Betrieben, die neu anfangen, wird als Anfangswert ein zufriedenstellend vergeben und durch die folgenden Kontrollen eine Auf-, bzw. Abwertung stattfinden.

Was kann ein Restaurant tun, um diesen Smiley schneller zu bekommen?
Es wird keine Kontrollen auf Zuruf stattfinden. Es wird versucht, diese Kontrollen möglichst zeitnah zu gestalten. Betriebe, die vor Kurzem eine Kontrolle hatten, wurden bereits für gut oder sehr gut bewertet. In der Presse wird noch bekannt gegeben, wer noch keinen Smiley hat, wurde noch nicht wieder kontrolliert.
Als Alternative empfiehlt Herr Müller, die letzten Bewertungen für die Gäste sichtbar auszuhängen oder auch im Internet zu veröffentlichen. So hat der Gast einen direkten Einblick, wie die Kontrolle gelaufen ist.

Sollten noch weitere Fragen bestehen, können Sie sich gerne an Ihren Lebensmittelkontrolleur wenden, der Ihnen diese gerne beantwortet.

Hauptzollamt überprüft Gastronomie in Rheinland-Pfalz

Hauptzollamt Koblenz überprüft Betriebe der Sommergastronomie

(Koblenz, 23. Juni 2010) In einer bezirksweiten Schwerpunktaktion überprüfte das Hauptzollamt Koblenz vergangene Woche an mehreren Tagen fast 120 Gastronomiebetriebe. Im Fokus der 36 Beamten, die im nördlichen und mittleren Rheinland-Pfalz unterwegs waren, standen dabei die Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben mit Außengastronomie.

Bei 118 überprüften Arbeitgebern stießen die Zöllner auf 43 Unregelmäßigkeiten. Neben insgesamt 22 Verstößen gegen die Meldepflichten nach dem Sozialgesetzbuch IV stellten die Beamten weitere Zuwiderhandlungen fest. Insgesamt leiteten die Koblenzer Zöllner bereits während der Prüfungen 14 Bußgeldverfahren gegen Arbeitgeber ein.

Auf Seiten der Beschäftigten stellten die Beamten insgesamt „nur“ 33 Unregelmäßigkeiten fest. Darunter waren zehn Personen, die entweder keine oder keine gültige Arbeitsgenehmigung besaßen und acht Arbeitnehmer, die gegen die Mitführungspflicht von Ausweispapieren verstoßen hatten. Zwar wurden insgesamt auch 13 Bußgeldverfahren direkt vor Ort eingeleitet, jedoch bei einer Anzahl von insgesamt 406 überprüften Personen ist die Quote an Verstößen deutlich geringer.

Ganz reibungslos verliefen die Kontrollen der Beschäftigten allerdings nicht immer:
Insgesamt drei Arbeitnehmer versuchten, während der Überprüfungen zu fliehen, konnten aber von Beamten bereits im Garten des Betriebes gestoppt werden. Bei zweien handelte es sich um asiatische Staatsangehörige, die sich zwar in Deutschland aufhalten, aber nicht hier arbeiten durften. Gegen beide wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Ein weiterer südosteuropäischer Staatsbürger hielt sich illegal in Deutschland auf. Er wurde der Polizei übergeben.

„Wenn bei über 30 Prozent der überprüften Betriebe Verstöße festgestellt werden, ist das eine Quote, die immer noch viel zu hoch ist!“, kommentiert Sylke Zabel, Sprecherin des Hauptzollamts Koblenz, die Ergebnisse.

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