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HolidayCheck verschärft Verhaltenskodex für Hoteliers

Bewertungsportal verbietet Einflussnahme auf positive Bewertungsabgabe / In Zusammenarbeit mit RTL: Erstes Hotel in Türkei abgestraft.

Achtung Manipulation(lifePR) (Bottighofen, HolidayCheck verschärft die Verhaltensregeln für Hoteliers, die bei der aktiven Gästeansprache gelten. Werden Gäste zu einer Bewertung des Hotels aufgefordert, darf dies nur noch unter den strengen Bedingungen des sogenannten „Code of Conduct“ geschehen. Dieser verbietet die Einflussnahme des Gastgebers auf eine positive Bewertungsabgabe.

Wird
– durch Druck
– unter Drohung
– durch Versprechen von Vorteilen jeder Art
– durch Auslobung von Preisen

Einflussnahme auf die Meinungswiedergabe der Gäste genommen, um ausschließlich positive Bewertungen der Gäste zu erlangen, behält sich HolidayCheck das Recht vor gegen das Hotel Maßnahmen einzuleiten.

Ebenso ist die Abgabe einer Bewertung jenen Personen nicht erlaubt, die eine über das Beherbergungsverhältnis hinausgehende geschäftliche Beziehung mit dem Hotel haben oder sogar verwandschaftlich mit dem Hotelbesitzer oder seinen Mitarbeitern verbunden sind.

Die Maßnahmen von HolidayCheck bei einem Verstoß gegen den Code of Conduct sehen vor, das Hotel von sämtlichen Auszeichnungen bei HolidayCheck auszuschließen, gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten und das Hotel mit einem Manipulationsstempel zu versehen. Dieser warnt User auf HolidayCheck.de zu besonderer Vorsicht beim Lesen der Bewertungen des betreffenden Hotels.

In einer gemeinsamen Aktion mit RTL hat HolidayCheck letzte Woche ein Hotel an der Türkischen Riviera unzulässiger Praktiken bei der Bewertungsabgabe überführt. Das Hotel hatte Mehrleistungen und sogar Gratisurlaub versprochen – aber nur für die Abgabe positiver Bewertungen vor Ort und im Hotel selbst. Das Hotel wurde anschließend mit dem Manipulationsstempel gekennzeichnet.

HolidayCheck fördert grundsätzlich die aktive Gästeansprache von Hoteliers zur Bewertungsabgabe. Diese muss jedoch eine freie Meinungsäußerung und individuelle Notenvergabe zulassen.

Der RTL-Bericht kann hier online gesehen werden

Die aktuelle Version des Code of Conduct ist hier einzusehen

Bild und Text: ©HolidayCheck

Kooperation geht anders, oder?

Ein kleines Hotel in der Eifel war für ein Wochenende überbucht. Da es in dem Ort mehrere Hotels gibt, hat der Hoteldirektor sich dazu entschieden, zwei Pärchen in ein benachbartes Hotel auszuquartieren. Dieses Hotel hat die gleiche Kategorie und ist ähnlich ausgestattet. Die Gäste nahmen das Angebot an und das benachbarte Hotel sollte die Rechnung an den Kollegen schicken, da die Gäste bereits vorab bezahlt hatten.

Bis dahin ist daran nichts ungewöhnliches, da es immer mal vorkommen kann, dass ein Hotel überbucht wird. Am Montag nach dem besagten Wochenende kam dann, wie vereinbart die Rechnung des Nachbar-Hotels. Der Hotelier staunte nicht schlecht, als er auf der Rechnung statt einem unter Kollegen üblichen Rabatt auch noch einen Zuschlag bezahlen durfte.
So wurde zu der Übernachtung noch ein „Kurzzeitaufschlag“ von 5 Euro pro Gast, pro Tag berechnet!

Ob dieser Hotelier jemals wieder Gäste von seinem Kollegen bekommt?

Foto: hogapr

Fairer Umgang mit Hotelbewertungen

Gäste können auf verschiedenen Portalen im Internet Ihr Urlaubshotel bewerten. Bei einigen kann der Hotelier mit einem Kommentar darauf reagieren (holidaycheck.de), bei anderen ist das kommentieren durch den Hotelier nicht möglich (booking.com).

Besonders positiv  ist mir jetzt Kurzurlaub.de aufgefallen. Hier bekommt der Hotelier nach Abgabe einer Gästebewertung eine Email. Darin ist ein Link enthalten, durch den der Hotelier auf die abgegebene Bewertung antworten kann. Das besondere daran ist, dass die Bewertung erst nach drei Tagen online sichtbar wird. Das gibt genug Zeit, um auf die gemachten Angaben zu reagieren und eventuell klar zu stellen.

Hier der Originaltext der Email von Kurzurlaub.de:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihr Hotel …… ist über Kurzurlaub.de am ……. eine Hotelbewertung eingegangen. Bitte prüfen Sie diese Bewertung sorgfältig. Sofern Sie die gemachten Angaben als unwahr und unangemessen erachten, haben Sie die Möglichkeit, mit einem Kommentar darauf zu reagieren.
Nach Prüfung durch unser Serviceteam wird diese Bewertung in 3 Tagen auf Kurzurlaub.de online sichtbar sein.

Link zur Bewertung im Verwaltungsbereich….“

Kennt Ihr ähnliche Beispiele, wie Bewertungsportale besonders positiv mit Gäste-Kommentaren umgehen?

Bild: Webseite von Kurzurlaub.de

Spielregeln im neuen Job – Vorsicht! Fettnäpfchen

Neue Besen kehren gut. Wer kennt nicht dieses Sprichwort. Doch Vorsicht! Wer als neue Führungskraft Akzeptanz gewinnen will, sollte beim Start im neuen Job mit Fingerspitzengefühl vorgehen.

Wer eine neue Führungsposition übernimmt, sollte sich an bestimmte Spielregeln halten. Eine ist ganz besonders zu beherzigen. So dient das Motto „Erst leisten, dann fordern“ für Einsteiger stets als gute Basis für den erfolgreichen Einstieg. Dass falsches Verhalten viel Porzellan zerschlagen kann, zeigt folgendes Praxisbeispiel:

VON BONIN bekommt den Auftrag, einen Top Kandidaten für ein größeres Luxushotel zu rekrutieren. Im persönlichen Interview wird der Bewerber gefragt, welche Situation er bei Antritt seines derzeitigen Jobs vorgefunden habe und – wie er den ihm anvertrauten Betrieb in den vergangenen zwei Jahren weiter entwickelt habe. Der Kandidat holt tief Luft und legt los: „Es war das totale Chaos. Kein Wunder, dass mein Vorgänger das Haus verlassen musste. Das muss ein echter Looser gewesen sein. Betriebsergebnis tief rot, miese Stimmung unter den Mitarbeitern, hohe Fluktuation, schlechte Gästebewertungen, Mangel an Sauberkeit, Personalkosten zu hoch, Renovierungsstau etc. Ich musste erstmal Brachland kultivieren.“ Der VON BONIN Consultant hakt nach, ob wirklich alles so schlecht gewesen sei, was der Vorgänger bewegt habe. Nun legt der Hoteldirektor richtig los: „Ich musste erstmal alles ganz anders machen. Dann habe ich den Eigentümern einen Plan vorgelegt, was ich brauche, um den Karren für sie aus dem Dreck zu holen. Da musste richtig Geld in die Hand genommen werden. Neue Abteilungsleiter, Zimmerrenovierung, Umbau der Küche, mehr Mitarbeiter und vieles mehr. Ich verstehe gar nicht, warum damals so ein schwacher Direktor eingestellt werden konnte“. Aber was hat der Kandidat nun in der Zwischenzeit optimiert, will der Personalberater wissen. Ja, es ginge nun mal nicht alles auf einmal, antwortet er, aber die Renovierung sei eingeleitet. Einige Führungskräfte habe er durch alte Bekannte ersetzt. Bis die jedoch ihre Wirkung zeigen, brauche es Zeit, erwidert der Hoteldirektor. Im Übrigen sei ja die Konjunktur derzeit auch nicht gerade die Beste und erschwere den Erfolg. Das Betriebsergebnis sei daher heute noch nicht besser als bei seinem Amtsantritt, muss er – der so lautstark auf seinen Vorgänger geschimpft hatte – jetzt kleinlaut zugeben.

Kein Wunder, dass der Kandidat bereits nach zwei Jahren zu neuen Ufern „flüchten“ will.

Was kann man daraus lernen? Nicht alles, was vor dem Amtsantritt des Neuen geschah, muss schlecht gelaufen sein. Besserwisserei, blinder Eifer, Aktionismus oder gar Überheblichkeit tragen nicht dazu bei, die Akzeptanz und Reputation am neuen Arbeitsplatz zu stärken. Kollegenschelte ist hier völlig fehl am Platz. Mangelnder Respekt vor der Leistung des Vorgängers trägt keinesfalls dazu bei, die eigene Position zu stärken. Man macht sich nicht dadurch größer, dass man andere klein macht. Das alles zeugt allenfalls von schlechtem Stil – auch wenn die alte Weisheit „Nichts riecht so süß, wie die Leichen des Vorgängers“ noch so sehr dazu verleitet. Man schimpft einfach nicht auf Vergangenes – schon gar nicht ohne die Zusammenhänge zu kennen. Und noch etwas: Wer so handelt, bescheinigt seinen Vorgesetzten, dass sie ihre Hausaufgaben in der Kontrolle des Vorgängers nicht gemacht haben. Vorsicht! Fettnäpfchen! Die Folgen sind Aversion, Verunsicherung, Zweifel am Neuen. Im Ernstfall Bauchlandung.

Viel besser: Konzentration auf die Zukunft, Erledigung der anstehenden Aufgaben. Ergebnisse zeigen. Veränderungsmaßnahmen und Vorschläge sollten Bewährtes erhalten und um neue Impulse bereichern. Wer dabei auch noch die Firmenkultur berücksichtigt, ist auf dem richtigen Weg. Er erleichtert seinen Leuten, seine Botschaft bzw. seinen Vorwärtskurs zu verstehen. Schließlich hat man ihn nicht geholt, damit er Probleme macht, sondern diese löst. Der enge Kontakt zum neuen Vorgesetzten in den ersten Tagen und Wochen eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, den Boss über die eigenen Erkenntnisse, Analysen, Pläne und Maßnahmen konstruktiv zu informieren. So sichert man sich Feedback und Aktionsraum für eigene Aktivitäten. Es wäre falsch verstandener Stolz, vom ersten Tage an allein auf sich gestellt zu agieren ohne die Spitze zu informieren. Im Gegenteil: Der Boss braucht rasch die Bestätigung, dass seine Entscheidung für den neuen Stelleninhaber richtig war. Wenn dieser ihn nicht wissen lässt, wie er agiert, was er vor hat, was der Stand seiner Einarbeitung ist, ist der Vorgesetzte auf die „Gerüchteküche“ angewiesen. Und die ist kaum steuerbar.

Fortschrittliche Arbeitgeber machen sich meist intensive Gedanken um die Integration neuer Mitarbeiter und haben in der Regel dafür ein klares Konzept erarbeitet. Aber letzten Endes kommt es immer auf den Neuen selbst an: Sein Schicksal als neuer Mitarbeiter liegt also in der eigenen Hand. Wenn er sich an die Spielregeln erfolgreicher Integration hält, werden die ersten hundert Tage wie im Flug vergehen.

Foto: Albrecht von Bonin

VON BONIN Personalberatung GmbH
Alte Leipziger Straße 40 a
63571 Gelnhausen

Telefon 06051-4828-0
Telefax 06051-4828-48
mail: info@von-bonin.de
Internet: www.von-bonin.de

Jetzt gibt es den Chip & PIN-Kartenleser für mobiles Bezahlen

Berlin/London, 8. Februar 2013 – payleven, der Pionier für mobiles Bezahlen, startet seine Chip & PIN-Lösung, nachdem diese auf den M-Days in Frankfurt/Main, der führenden deutschen Messe für M-Commerce, präsentiert wurde. Ab heute können sich Gewerbetreibende unter payleven.de registrieren und zum Einführungspreis von €49 (zzgl. MwSt.) ihren Chip & PIN-Kartenleser erwerben. payleven ermöglicht es Unternehmen jeder Größe, alle gängigen Debit- und Kreditkarten mobil und mit den höchsten Sicherheitsstandards entgegenzunehmen.

payleven ist damit der einzige Mobile-Payment-Anbieter in Europa, der von Visa/V-Pay sowie MasterCard/Maestro zertifiziert ist. Andere Anbieter für mobile Kartenzahlung konzentrieren sich nach wie vor auf unterschriftsbasierte Lösungen, die allerdings eine geringere Sicherheit bieten. Zudem akzeptiert eine Vielzahl dieser Anbieter nur eine kleinere Auswahl an Kredit- und Debitkarten.

Konstantin Wolff, CMO und Co-Founder von payleven: „Wir freuen uns sehr, die bestmögliche Lösung für den europäischen Mobile-Payment-Markt anbieten zu können. Nutzer können ab sofort Kartenzahlungen aller gängigen Anbieter annehmen, darunter nun auch Weltmarktführer VISA; und das ohne dabei auf höchste Sicherheitsstandards, Flexibilität und Mobilität verzichten zu müssen.“

Das kompakte Chip & PIN-Lesegerät von payleven verbindet sich via Bluetooth mit einem Smartphone oder Tablet. Es bietet dabei die gleichen Sicherheitsstandards wie klassische Kartenterminals: Das Gerät ist EMV Level 2 und PCI zertifiziert und bietet so einen optimalen Schutz für alle Gewerbetreibende.

Die Abrechnung der Nutzung erfolgt fair und transparent: Pro Transaktion werden lediglich 2,75% berechnet – ganz ohne fixe oder versteckte Kosten. Das Chip & PIN-Kartenlesegerät ist für einen Einführungspreis von 49 Euro (zzgl. Mwst.) in Deutschland, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Polen erhältlich.

Weitere Infos zum mobilen Bezahlen finden Sie hier.

Über payleven:
payleven ist der Pionier in Europa für mobiles Bezahlen. Das Unternehmen mit Sitz in Berlin und London wurde im März 2012 gegründet. Unter der Führung der Gründer Rafael Otero, Alston Zecha, Konstantin Wolff und Dr. Alexander Zumdieck sind derzeit rund 70 Mitarbeiter beschäftigt. payleven wurde von einer Gruppe junger Unternehmer gegründet, die Dinge anders machen wollen als viele Großunternehmen. Das Team kommt aus unterschiedlichen Bereichen der Zahlungs- und Finanzindustrie (u.a. American Express, Travelex und Visa, und auch kleineren Payment Startups) sowie aus anderen Bereichen der Software- und Technologie-Branche.

Bild: ©payleven.de

Neuer Direktor im Victor’s Residenz-Hotels Schloss Berg

Seit dem 1. Juli ist Michael Vogt der Direktor des Victor’s Residenz-Hotels Schloss Berg. Der 51-jährige Hotelkaufmann kann auf renommierte berufliche Stationen zurückblicken. So war der gebürtige Mönchengladbacher in den achtziger Jahren als Resident Manager diverser Hotels im afrikanischen Raum, und seit Beginn der Neunziger als General Manager in verschiedensten Resorthotels in Thailand tätig. Es vergingen 16 Jahre in Thailand bevor Vogt die Position des Director of Operations im Ocean World Adventure Park Marina & Casino in der Dominikanischen Republik offeriert bekam.

In der exklusiven Destination The Cerf Island (Seychellen) zeichnete er danach zwei Jahre lang als General Manager verantwortlich.

Zuletzt oblag Vogt, der u. a. auch Gründungsmitglied der Chaîne de Rôtisseurs Baillage de Pattaya (Thailand) ist, die Position des Gastgebers der Vila Vita Hotels – Herdade Dos Grous (Albernoa, Alentejo, Portugal).

Vogt ist passionierter Hobbyfotograf und verbringt seine spärliche freie Zeit gerne auf dem Tennisplatz.

Foto: ©Dirk Guldner / www.foto-guldner.de

Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.

Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.

Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11 – Urteile vom 11. Juli 2012