Schlagwort-Archive: Hygiene-Smiley

Internetpranger: Auch Hessen hat erhebliche Bedenken

Vorläufiges Aus für Hygienepranger / Richter haben erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichungen

(lifePR) (Wiesbaden, ) Für viel Aufruhr hat die neue Vorschrift aus dem LFGB[1] gesorgt, die die Veröffentlichung von Warnungen über konkrete Lebensmittel im Internet vorschreibt. In einem Beschluss vom 23.04.2013 hat jetzt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Eilverfahrens die Veröffentlichung, die bloß auf allgemeine Hygienemängel hinweist, vollständig untersagt.
Im „Verbraucherfenster Hessen“ wurden bis vor wenigen Tagen Betriebe durch die Behörden veröffentlicht, bei denen bereits aufgrund geringer Beanstandungen im Hygienebereich ein Bußgeld zu erwarten war. Bereits mehrere Gerichte in anderen Bundesländern hatten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise geäußert und die sog. Internetpranger gestoppt. Der DEHOGA Hessen begrüßt die Entscheidung des obersten Hessischen Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz ausdrücklich.Dabei stellt DEHOGA Hessen-Präsident Gerald Kink jedoch klar: „Uns geht es nicht um den Schutz ’schwarzer Schafe‘. Hygiene hat in unserer Branche oberste Priorität! Aber wenn Betriebe grundsätzlich ordentlich und sauber arbeiten und es dennoch zu kleineren Beanstandungen kommt, denen dann auch noch in angemessener Zeit abgeholfen wird, dann kann es nicht sein, dass diese Betriebe im Internet gebrandmarkt werden.“ Der daraus erwachsende Schaden für den Betrieb stünde in keinem Verhältnis zum berechtigten Bedürfnis des Verbrauchers nach Verlässlichkeit und Sicherheit.

Diese Auffassung vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof des Landes Hessen: Sei eine Veröffentlichung erst einmal erfolgt, sei dieser Schaden praktisch nicht wieder gut zu machen, wohingegen an einer vorläufigen Veröffentlichung, nachdem die Mängel in dem betreffenden Betrieb längst behoben waren, kein so dringendes öffentliches Interesse bestünde, dass dies eine Veröffentlichung rechtfertige.

Nach der Gerichtsentscheidung hat auch das Hessische Verbraucherschutzministerium reagiert und am 30. April 2013 bereits die Internetveröffentlichungen eingestellt sowie die Behörden entsprechend informiert.

„Die rechtliche Einschätzung des Gerichtshofs bestätigt eins zu eins unsere rechtlichen Bedenken, auf die wir bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Vorschrift hingewiesen und auf deren wirtschaftliche Folgen wir eindringlich aufmerksam gemacht haben“, so Präsident Kink.

Der Verband fordert nun Augenmaß bei den notwendigen Anpassungen gesetzlicher Vorschriften im Verbraucherschutz und der Lebensmittelsicherheit.

Insbesondere trügerischen Transparenzsystemen wie der sog. Hygiene-Ampel erteilt der DEHOGA Hessen weiterhin vorläufig eine Absage: „Solange Fragen wie eine verlässliche Kontrolle und Nachkontrolle mit entsprechendem Personal in den Veterinärämtern nicht geklärt sind, ist neben rechtlichen Problemstellungen ein verbrauchertaugliches Transparenzsystem nicht darstellbar. Damit ist dann niemandem geholfen“, kommentiert Julius Wagner, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Hessen, die aktuelle Diskussion im Hinblick auf die am 16. und 17. Mai in Bad Nauheim tagende Verbraucherschutzministerkonferenz.

Totgesagte leben länger – Das Kontrollbarometer

Veröffentlichung von Hygieneverstößen in Gaststätten: Bundesverbraucherministerium sorgt für Klarstellung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und räumt damit letzte Bedenken aus

Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer können Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe verpflichten, Ergebnisse von amtlichen Hygienekontrollen zu veröffentlichen. In der Vergangenheit war von Seiten einzelner Länder immer wieder die Auffassung vertreten worden, der Bund habe die Frage der Verbraucherinformation abschließend geregelt, mit der Folge, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für weitergehende landesrechtliche Regelungen gesperrt sei. Diese Bedenken wird der Bund nunmehr durch eine klarstellende Regelung im LFGB endgültig ausräumen. Damit ist nun auch für diese Bundesländer der Weg frei, in ihrem Zuständigkeitsbereich vieldiskutierte Modelle wie etwa ein „Hygiene-Barometer“ oder den „Gastro-Smiley“ einzuführen. Der betreffende § 40 LFGB soll um einen neuen Absatz 6 dahingehend erweitert werden, dass die Länder ausdrücklich „weitergehende Regelungen zur Information der Verbraucher über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Betrieben treffen“ können. Solche Regelungen waren nach Auffassung des Bundes zwar auch bisher schon möglich, mit dem neu formulierten Passus im Gesetz wird dies aber nun noch einmal ausdrücklich klargestellt. „Damit haben wir unnötige Unsicherheiten ausgeräumt und klargemacht: Bundesrecht steht den Ländern nicht im Weg, wenn sie Regelungen für ein verpflichtendes Kontrollbarometer finden wollen“, sagte der Sprecher des Bundesverbraucherministeriums im Vorfeld der
Verbraucherschutzministerkonferenz in Hamburg. Die Änderung des LFGB soll das Bundeskabinett noch im Oktober beschließen.
Die Information der Verbraucher über tatsächliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat das Bundesverbraucherministerium erst kürzlich bedeutend verbessert: Seit dem 1. September 2012 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus zu veröffentlichen. Auch sonstige Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz, müssen veröffentlicht werden, wenn es sich um einen Verstoß nicht nur unerheblichen Ausmaßes oder einen wiederholten Verstoß handelt und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Hintergrund:
Bekanntlich hatten sich die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Länder in der Vergangenheit nicht auf ein bundesweit einheitliches Modell zur verpflichtenden Veröffentlichung der Verstöße gegen Hygienevorschriften in Gastronomiebetrieben einigen können. Die Einigung der Länder scheiterte insbesondere am Veto der Wirtschaftsministerkonferenz gegen eine Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer zur Veröffentlichung von Kontrollergebnissen, aber auch an der Frage der Kontrollhäufigkeit und der Art der Kennzeichnung von Verstößen. Ohne ein überzeugendes gemeinsames Konzept, konnte der Bund den von den Ländern dennoch geforderten Rechtsrahmen für die Einführung eines einheitlichen Kontrollbarometers nicht auf den Weg bringen. Eine freiwillige Veröffentlichung von Kontrollergebnissen durch Gaststätten und Betriebe, wie zuletzt von den Ländern gewünscht, war und ist jederzeit möglich.

 

Gedanken zur Hygiene-Ampel

352723_R_by_Wilfried Steinacker
Seit dem 19. Mai 2011 steht fest, dass in Deutschland die Hygiene-Ampel eingeführt wird. Ab 2012 werden Restaurants über ein Punktesystem in eine Ampelskala eingeteilt, die dann am Eingang jedem Gast die Küchenhygiene der letzten Kontrollen zeigt.

Im Moment wird ein Betrieb kontrolliert und wenn das Ergebnis schlecht ausfällt wird man entsprechend bestraft. Ab dem nächsten Jahr wird das Ergebnis an die Tür geklebt. Da hilft auch keine Anstrengung, dieses Ergebnis irgendwie wieder zu verbessern. Es bleibt und relativiert sich erst mit erneuten Besuchen der Lebensmittelkontrolleure.

Meine Gedanken zur Umsetzung dieser Ampel:

  • Wenn die Hygiene-Ampel Anfang 2012 eingeführt wird, hat dann der noch nicht kontrollierte Gastronom einen Nachteil oder Vorteil (je nach Zustand)?
  • Wenn aufgrund von baulichen Mängel bei einem Pachtobjekt die Hygiene-Ampel gelb zeigt?
  • In wie weit ist der Küchenchef haftbar, wenn die Kontrolle schlecht ausfällt?
  • Wird ein Küchenchef bei einer Bewerbung nach der Ampelfarbe im letzten Betrieb gefragt?
  • Bekommt ein Betrieb mit gelber Ampel überhaupt noch Personal?
  • Können Mietköchen während ihrem Aufenthalt auch für bestehende Hygienemängel haftbar gemacht werden?
  • In welchem Umfang muss der Verantwortliche haften, da die letzten 3 Bewertungen für die Ampel ausgewertet werden. (Langzeit-Imageschaden und Verdienstausfall)
  • Eine Beseitigung der Mängel wird in der Ampel kurzfristig nicht berücksichtigt.
  • Wenn ein Restaurant einen neuen Besitzer bekommt, wird dann auch die Ampel neu gestartet?
  • Kann ein Restaurantbesitzer so auch ein schlechtes Ergebnis umgehen (schließen und auf den Namen einer anderen Person wiedereröffnen?), oder hängt das letzte Ampelergebnis auch beim Nachpächter?

Noch ein Gedanke zum Abschluss:
Wie leben Menschen in anderen Ländern (Thailand, Indien, Südamerika, usw.) ohne dieses Kontrollsystem …

Markus Meier
Gastronomie Geflüster

Foto: Wilfried Steinacker / pixelio.de

Die Hygiene-Ampel wird eingeführt

Die Einführung einer „Restaurantampel“ ist beschlossen. Darauf einigten sich die Verbraucherschutzminister auf ihrer Konferenz in Bremen, wie das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium mitteilte. Nun ist die Bundesregierung gefordert, eine entsprechende Gesetzesgrundlage zu schaffen.

Die Restaurantampel sei ein „Meilenstein für den Verbraucherschutz“, erklärte der nordrhein-westfälische Verbraucherschutzminister Johannes Remmel. „Die bisherige Vorgehensweise, Kontrollergebnisse nicht zu veröffentlichen und den Bürgern zu verheimlichen, kam einer Entmündigung gleich. Künftig stehe der Verbraucher auf Augenhöhe mit den Gastronomen“.

Die Hygiene-Ampel soll an der Eingangstür von Restaurants und Gaststätten über das Ergebnis der aktuellen Beurteilung, wie auch der letzten drei Lebensmittelkontrollen informieren. Grün bedeutet, dass die Anforderungen erfüllt sind oder nur geringfügige Hygiene-Mängel festgestellt wurden, die gelbe Bewertung, dass ein Betrieb die Anforderungen nur teilweise erfüllt hat und eine rote steht für unzureichende Sauberkeit.

Der freiwillige Gastro-Smiley hat damit keine Gültigkeit mehr und ist somit überholt.

Restaurant-Ampel braucht vernünftige Rahmenbedingungen

Berlin (ots) – Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) warnt angesichts der anstehenden Entscheidung der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) über eine sogenannte „Restaurant-Ampel“ vor unzureichenden Rahmenbedingungen. Nach seiner Auffassung kann eine bundesweit einheitliche Veröffentlichung von Ergebnissen der amtlichen Lebensmittelkontrolle nur dann funktionieren, wenn die zuständigen Bundesländer ihre personellen und finanziellen Mittel dazu deutlich aufstocken. BLL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Matthias Horst sagte: „Es ist Wunschdenken zu glauben, dass solche Modelle ohne große Zusatzkosten oder Aufwand eingeführt werden können. Wer ein aussagekräftiges Hygiene-Kennzeichnungssystem etablieren möchte, muss für die dazu notwendigen häufigeren Kontrollen das nötige Geld in die Hand nehmen. Es sieht nicht so aus, als ob alle Bundesländer hierzu wirklich bereit sind.“

Der BLL ist sich in diesem Punkt mit dem Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e. V. einig, der wiederholt eine Aufstockung der Zahl der Kontrolleure gefordert hat. Aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft ist für ein Kennzeichnungssystem wie eine „Restaurant-Ampel“ entscheidend, dass es bundesweit einheitlich ausgestaltet ist, den Verbraucher aktuell, sachlich und nicht bewertend informiert sowie den Schutzinteressen der Wirtschaft Rechnung trägt. Diese Anforderungen sind bislang aber nicht gegeben. Horst erläuterte: „Aus Wettbewerbsgründen muss sichergestellt sein, dass alle Betriebe gleich behandelt werden. Das geht aber nur, wenn die amtlichen Lebensmittelkontrollen deutschlandweit regelmäßig und zeitlich eng getaktet durchgeführt werden. Außerdem muss es bei einem negativen Befund eine zeitnahe Nachkontrolle geben.“ Das gehe aber nur bei einer ausreichenden Personaldecke in allen Bundesländern. Schließlich hat die Bekanntgabe eines veralteten Hygienebefunds für die Verbraucher überhaupt keinen Wert, während sie für die Betriebe den wirtschaftlichen Ruin bedeuten kann. BLL-Hauptgeschäftsführer Horst betonte: „Ohne eine drastische Verstärkung der Lebensmittelkontrollbehörden der Länder gibt es keine Vergleichbarkeit und ohne Vergleichbarkeit ist eine ‚Restaurant-Ampel‘ eine Verbrauchertäuschung.“

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)

Der BLL ist der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Ihm gehören ca. 500 Verbände und Unternehmen der gesamten Lebensmittelkette – Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und angrenzende Gebiete – sowie zahlreiche Einzelmitglieder an.

Der BVGG kämpft gegen Bürokratie und Rauchverbot

Die Gastronomien und ihre Gäste kriegen einfach keine Ruhe.

Hygiene-Smileys (jetzt Farbskalen?), Sperrstunden-Themen, mehr und mehr Bürokratie, Auflagen, Bevormundungen von Unternehmern und Gästen. Weiter geht es aktuell wieder mit den Diskussionen, ob Rauchverbot in NRW ja oder nein.
Für die Landesvorsitzende NRW des Bundesverein Gastronomie und Genuss e.V. (BVGG), Angela Apitzsch, stellt sich unablässlich die Frage zu dem “Warum das mehr und mehr werdende “Wettern” gegen die Gastronomien und den damit verbundenen, zahlenden Gästen?“
So sagt sie weiter: ”Statt ein Gegeneinander von Gästen und Gastronomen weiter ständig öffentlich anzufachen, darf die damit verbundene Gefahr der möglichen gastronomischen Existenz-und Arbeitsplatzvernichtungen eindeutig nicht unter den Tisch gekehrt werden”. “Man scheint zu vergessen: auch die Zulieferer-Branche der Gastronomien hängt hieran.”
“Ich lehne diese Staatliche Bevormundung für Gastronomien und deren Gäste ab. Das finanzielle Risiko tragen allein die Gastronomien und die damit verbundenen Zuliefererbranchen. “ Angela Apitzsch weiter: “Stellen Sie sich doch auch einmal vor: Kneipen- und Thekenkultur und keiner geht mehr hin? Für mich, nicht nur in NRW, einfach unvorstellbar! Diese Kultur ist von Persönlichkeiten und Individualität geprägt und muss auch unabdingbar erhalten und nicht weiter in Ihrer Existenz gefährdet werden”.
“Es geht uns definitiv um den Erhalt aller wirtschaftlicher Unternehmer-Existenzen”, so die Landesvorsitzende NRW des BVGG, “ und nicht darum verschiedenste Gastronomien gegenseitig aufzuwiegeln, da sich diese gegenseitig unterstützen und gemeinsam überleben können. Nichtraucher und Rauchern verfolgen sich? Gesundheitsapostel jagen Genussmenschen? Das zeugt leider nicht von zukunftsorientiert gefundenen Lösungen: PRO & ERHALT GASTRONOMIE”.

Text und Bild: Angela Apitzsch/ BVGG

Gastro-Smiley – Antworten für die Gastronomie

Seit einiger Zeit ist der Gastro-Smiley oder Hygiene-Smiley im Gespräch, um die Hygiene in der Gastronomie für den Gast bereits beim betreten sichtbar zu machen. Ab Juli 2011 ist er für Berlin Pflicht und für den Rest von Deutschland im Gespräch. Anfang 2011 sollen Gespräche stattfinden, um eine bundesweit einheitliche Regelung zu finden.
Zu diesem Thema habe ich Herrn Martin Müller, Bundesvorsitzender
Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e. V. ein paar Fragen gestellt, was da auf die Gastronomie zukommt.

Wer kontrolliert die Smileys?
Die Lebensmittelkontrolleure machen weiterhin ganz normale Kontrollen wie bisher. Es gibt keine speziellen Smiley-Bewertungen. Aufgrund dieser Kontrolle wird dann ein Smiley, oder auch ein anderes Symbol (wird noch entschieden) vergeben. Für die Kontrollen entstehen keine Kosten. Erst eine Nachkontrolle aufgrund von Beanstandungen ist, wie bisher, kostenpflichtig.

Gibt’s auch andere Firmen, die einen Smiley vergeben dürfen?
Nein. Die Lebensmittelüberwachung darf nur ein amtlicher Lebensmittelkontrolleur durchführen. Andere Bewertungen sind rein privater Natur.

Wenn ein Betrieb noch keinen Smiley hat, was dann? (Wettbewerbsnachteil)
Es wird keine Momentaufnahmen geben. Jeder Betrieb hat eine Chronik, woraus sich die letzten 4 Kontrollen einsehen lassen, die dann in die Einstufung mit einfließen. Da die Betriebe bereits seit Jahren kontrolliert werden, sind auch die Daten vorhanden. Bei Betrieben, die neu anfangen, wird als Anfangswert ein zufriedenstellend vergeben und durch die folgenden Kontrollen eine Auf-, bzw. Abwertung stattfinden.

Was kann ein Restaurant tun, um diesen Smiley schneller zu bekommen?
Es wird keine Kontrollen auf Zuruf stattfinden. Es wird versucht, diese Kontrollen möglichst zeitnah zu gestalten. Betriebe, die vor Kurzem eine Kontrolle hatten, wurden bereits für gut oder sehr gut bewertet. In der Presse wird noch bekannt gegeben, wer noch keinen Smiley hat, wurde noch nicht wieder kontrolliert.
Als Alternative empfiehlt Herr Müller, die letzten Bewertungen für die Gäste sichtbar auszuhängen oder auch im Internet zu veröffentlichen. So hat der Gast einen direkten Einblick, wie die Kontrolle gelaufen ist.

Sollten noch weitere Fragen bestehen, können Sie sich gerne an Ihren Lebensmittelkontrolleur wenden, der Ihnen diese gerne beantwortet.