Michelin sagt Sterneverleihung in Hamburg ab

Cover Guide MICHELIN Deutschland 2020

Michelin hat sich dazu entschieden, die für 3. März in Hamburg geplante Präsentation und Sterneverleihung des Guide MICHELIN Deutschland 2020 abzusagen. Grund dafür ist die zunehmende Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) und die damit einhergehenden gesundheitlichen Risiken für die Teilnehmer.

Unter sorgfältiger Abwägung aller aktuell ersichtlichen Rahmenbedingungen hat sich das Management von Michelin Europe North am Samstag zur Absage entschlossen. Wir nehmen unsere Verantwortung für die Gesundheit und die Sicherheit unserer Preisträger, Geschäftspartner und Mitarbeiter sehr ernst. Die Entscheidung über die Absage haben wir uns nicht leicht gemacht, jedoch nun konsequent getroffen. Allen Beteiligten, die uns dabei unterstützt haben, die Veranstaltung im Vorfeld über Monate vorzubereiten, danken wir ausdrücklich für die Unterstützung und bitten um Verständnis für diese Entscheidung.

Die Auszeichnungen von Restaurants mit Michelin Sternen wird von der Veranstaltung unabhängig in einer digitalen Pressekommunikation am Vormittag des 3.3. erfolgen. Informationen finden Sie auf der Webseite https://guide.michelin.com/de/de sowie die Pressemappe zum Guide MICHELIN Deutschland 2020 inklusive der Listen mit den Sterne-Restaurants auf der Michelin Pressewebsite www.michelin-presse.de.

Gut zu Wissen – Importierte Lebensmittel sind sicher / BMEL

Bundesernährungsministerium informiert: Übertragung des Coronavirus durch importierte Lebensmittel unwahrscheinlich

Durch den Ausbruch des neuartigen Coronavirus in verschiedenen Regionen Chinas und vermehrten Infektionen auch in Europa stellen sich viele Verbraucher die Frage, ob das Virus auch über nach Deutschland importierte Lebensmittel und andere importierte Produkte auf den Menschen übertragen werden kann. Auf Grundlage der Erkenntnisse und Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) informiert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hierzu.

Bundesministerin Julia Klöckner betont: „Nach derzeitigem Wissensstand ist unwahrscheinlich, dass importiere Waren wie Lebensmittel die Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten. Hauptgrund dafür ist die relativ geringe Umweltstabilität der Viren.“

Knoblauch aus China / (c) hogapr

Diese Einschätzung – darauf weist das BfR hin – gilt auch nach der jüngsten Veröffentlichung zur Überlebensfähigkeit der bekannten Coronaviren durch Wissenschaftler der Universitäten Greifswald und Bochum (Link zum Fachartikel unten).

Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder etwa durch importierte Bedarfsgegenstände mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt.

Obwohl eine Übertragung des Virus über kontaminierte Lebensmittel oder importierte Produkte unwahrscheinlich ist, sollten beim Umgang mit diesen die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln beachtet werden. Da die Viren hitzeempfindlich sind, kann das Infektionsrisiko durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich weiter verringert werden.

Hintergrund:
• Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema hat das Bundesinstitut für Risikobewertung unter dem folgenden Link zusammengefasst: https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_spielzeug_uebertragen_werden_-244062.html
• Link zum Fachartikel der Wissenschaftler der Universitäten Greifswald und Bochum:
https://www.uni-greifswald.de/universitaet/information/aktuelles/detail/n/wie-lang-coronaviren-auf-flaechen-ueberleben-und-wie-man-sie-inaktiviert-60251/

Geld-zurück-Garantie auch bei Corona?

ARAG Experten über Rückgaberechte aufgrund des Corona-Virus‘

(lifePR) (Düsseldorf, 26.02.20) In Deutschland hält sich die Angst vor dem Corona-Virus in Grenzen. Laut einer aktuellen Statista-Umfrage haben 58 Prozent der Befragten wenig Angst vor einer Ansteckung und nur bei drei Prozent ist die Angst sehr groß. Derweil herrscht in einigen Fußballstadien Italiens Geisterstimmung, weil Spiele vor leeren Rängen ausgetragen werden. Schüler in vielen norditalienischen Provinzen dürfen zu Hause bleiben, der Karneval von Venedig wurde vorzeitig beendet, Züge werden angehalten, weil Passagiere husten. Italien ist zurzeit das Land mit den meisten erfassten Coronavirus-Fällen in Europa. Der Virus breitet sich also nicht nur aus, sondern sorgt für immer mehr Beeinträchtigungen. ARAG Experten informieren, welche Rücktritts- und Rückgaberechte Verbraucher im Corona-Fall haben.

Reise stornieren
Bei Pauschalreisen in die vom Corona-Virus betroffenen Regionen Italiens ist eine kostenlose Stornierung in der Regel kein Problem. Der Stornierungsgrund lautet dann “unvermeidbare außergewöhnliche Umstände”. Anders sieht es aus, wenn die geplante Reise in eine andere Region Italiens gehen soll: Hier dürfte eine kostenlose Stornierung derzeit nicht möglich sein. Wer seinen Urlaub individuell gebucht hat, muss mit den jeweiligen Vertragspartnern wie Hotel oder Mietwagen individuell verhandeln und bezüglich einer Stornierung auf deren Kulanz hoffen.

Zugtickets stornieren
Wer bereits ein Zugticket bei der Deutschen Bahn gebucht hat, bekommt das Ticket lediglich voll erstattet, wenn die Destination aufgrund des Corona-Virus‘ nicht angefahren wird. Wenn die Stadt angefahren wird, besteht kein Recht auf kostenfreie Stornierung. Anders die Österreichische Bundesbahn (ÖBB): Sie hatte aufgrund der aktuellen Lage angeboten, Personentickets von und nach Italien bis Mittwoch, 26. Februar kostenfrei zu stornieren. Im Normalfall ist bei der ÖBB ein gratis Storno nur vor dem ersten Geltungstag möglich und auch nur, sofern kein PDF-Ticket ausgedruckt wurde. Ähnlich kulant reagieren italienische Bahnunternehmen, wenn der Grund für den Storno der Corona-Virus ist.

Bei Verspätung haben Passagiere der Deutschen Bahn – unabhängig von Grund und Verschulden der Verspätung – Recht auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises. Ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten liegt die Erstattung bei 25 Prozent, bei mehr als zwei Stunden sogar bei 50 Prozent. Kommt man aufgrund der Verspätung nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln an sein Reiseziel, trägt die Deutsche Bahn bis maximal 50 Euro die Taxi- und bis 80 Euro Übernachtungskosten.

Flugreise stornieren
Auch hier hängt es vom Anbieter ab, ob Flugtickets kostenfrei stornierbar sind. Die Lufthansa bietet nach eigenen Angaben kostenfreie Umbuchungen bis einschließlich 2. März für Flüge nach Bologna, Mailand, Turin, Venedig und Verona an, obwohl die Ausbreitung des Virus bislang noch keine Auswirkungen auf den Flugplan hat.

Tickets für Sportveranstaltungen oder Besichtigungen
Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus‘ zu verhindern, wurden in Italien zahlreiche Sportveranstaltungen abgesagt oder finden vor leeren Rängen statt. So beispielsweise das Spiel AC Mailand gegen Genua am kommenden Sonntag. Der AC hat bereits damit begonnen, den betroffenen Fußballfans die Kosten für ihre Eintrittskarten zu erstatten. Auch das Europa-League-Spiel des Inter Mailand gegen Ludogorez Rasgrad im Mailänder San-Siro-Stadion am 27. Februar findet ohne Publikum statt. Wer hierfür Tickets gekauft hat, soll das Geld ebenfalls von den jeweiligen Anbietern erstattet bekommen. Aber auch bei Touristen beliebte Sehenswürdigkeiten wie der Mailänder Dom sind derzeit geschlossen. Ob bereits erworbene Tickets erstattet werden, sollten Sie mit der Verkaufsstelle klären. Unter Umständen kann das Ticket auch zu einem späteren Datum genutzt werden, wenn die Sehenswürdigkeit wieder geöffnet hat.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/…

Bild: Bild von Mojca JJ auf Pixabay

Der Erste Mitarbeiter

Nürnberg, den 5. Februar 2020 – Für viele Selbstständige ist es ein Meilenstein: die Einstellung des ersten Mitarbeiters. An diesem Punkt läuft es mit dem eigenen Unternehmen so gut, dass die Arbeit nicht mehr alleine bewältigt werden kann. Doch was müssen Selbstständige bei der Anstellung des neuen Mitarbeiters beachten und wie ändert sich der Versicherungsbedarf des Unternehmens? Volker Helmhagen, Experte der NÜRNBERGER Versicherung, informiert, was Selbstständige in ihrer neuen Position als Arbeitgeber wissen sollten.

Schritt 1: Informationen einholen Für die bürokratischen Formalitäten empfiehlt es sich, bereits bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags einen Personalfragebogen mitzugeben. „Mithilfe dieses Formulars fragen Unternehmen die nötigen Informationen, etwa die Sozialversicherungsnummer und die Steueridentifikationsnummer, ab“, erklärt Volker Helmhagen. Zusätzlich sollten neue Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn ihre Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ihren Sozialversicherungsausweis und eine Urlaubsbescheinigung sowie eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Arbeitgebers vorlegen. Bei Mitarbeitern, die aus dem Ausland kommen, wird zudem eine Arbeitserlaubnis benötigt. Je nach Tätigkeitsbereich können weitere Belege notwendig sein, beispielsweise der Staplerschein oder ein Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz“, ergänzt der Experte der NÜRNBERGER Versicherung.  

Quelle: © ClipDealer

Schritt 2: Meldepflichten erfüllen Sobald der erste Mitarbeiter eingestellt ist, meldet der Arbeitgeber sein Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit an. „Diese vergibt eine Betriebsnummer, mit der er anschließend die Anmeldung des Mitarbeiters bei der Sozialversicherung vornehmen kann“, erläutert Helmhagen. Dazu setzt der Arbeitgeber die Krankenkasse des Angestellten über die Beschäftigung in Kenntnis, die diese Information wiederum an die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die Pflegekassen weitergibt. In bestimmten Branchen, zum Beispiel im Bau-, Transport- oder Gaststättengewerbe, besteht eine Pflicht zur sofortigen Meldung, also spätestens zum ersten Arbeitstag. Ansonsten gilt eine Frist von sechs Wochen. Darüber hinaus muss der Unternehmer seinen neuen Beschäftigten für die Lohnsteuer und für die gesetzliche Unfallversicherung anmelden. Anlaufstellen sind das Finanzamt beziehungsweise die zuständige Berufsgenossenschaft. „Wer die gesetzlichen Meldepflichten nicht beachtet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen“, so der Experte. Im Bauhauptgewerbe und bei weiteren Berufen wie dem Maler- und Lackiererhandwerk ist außerdem eine Anmeldung bei der jeweiligen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erforderlich.  

Schritt 3: Verantwortung übernehmen Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Das bedeutet: Deren gesundheitliches Wohl darf nicht gefährdet werden. Deshalb müssen Arbeitgeber auch die Arbeitsstättenverordnung einhalten, die beispielsweise Vorgaben zu Temperatur und Beleuchtung am Arbeitsplatz enthält. Zu den Arbeitgeberpflichten gehört zudem die Unterweisung des Beschäftigten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit: „So schreibt es das Arbeitsschutzgesetz in § 12 Abs. 1 vor“, informiert der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Bei der Erstunterweisung klärt der Arbeitgeber über allgemeine Sicherheitsvorschriften und Notfallmaßnahmen wie Erste Hilfe auf. Abhängig von der Tätigkeit des Mitarbeiters und dem Arbeitsumfeld muss der Arbeitgeber auch über arbeitsplatzspezifische Schutzmaßnahmen unterrichten – etwa bei der Bedienung von Maschinen.  

Schritt 4: Versicherungsschutz anpassen Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Unternehmer ihr Versicherungsportfolio bei der Einstellung des ersten Mitarbeiters auf den Prüfstand stellen. „Denn bei einigen Verträgen wirkt sich die Anzahl der Mitarbeiter auf Versicherungsumfang und Beitragshöhe aus“, weiß Helmhagen. Unverzichtbar ist eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Unternehmer und ihre Beschäftigten vor hohen Schadenersatzansprüchen bewahrt. Auch ein umfassender Schutz für das Betriebsinventar sollte nicht fehlen. „Speziell für Kleinstbetriebe bietet die NÜRNBERGER Versicherung die NÜRNBERGER Gewerbeversicherung Smart an – Betriebshaftpflichtversicherung und Geschäfts-Inhaltsversicherung in einem Vertrag“, so der Experte. Die Police gibt es in vier Varianten: für handwerkliche Produktionsbetriebe (Urbane Manufakturen), für die Genuss-Branche, für die Gesundheitsbranche und für Betriebe im Bereich Tourismus und Freizeit. Optional lässt sich dieser Schutz noch durch die Bausteine Klein-Ertragsausfall, Naturgefahren, Glas, Umweltschäden am eigenen Boden und Privathaftpflicht ergänzen. Für Dienstleistungsunternehmen mit beratenden Tätigkeiten empfiehlt sich generell der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht. Sie kommt für Vermögensschäden auf, die aufgrund von Fehlern wie zum Beispiel beim Beraten, Verwalten, Begutachten, Prüfen oder Vermitteln entstehen.

Weitere Informationen unter www.nuernberger.de/gewerbeversicherung-smart.