Gut zu Wissen – Importierte Lebensmittel sind sicher / BMEL

Bundesernährungsministerium informiert: Übertragung des Coronavirus durch importierte Lebensmittel unwahrscheinlich

Durch den Ausbruch des neuartigen Coronavirus in verschiedenen Regionen Chinas und vermehrten Infektionen auch in Europa stellen sich viele Verbraucher die Frage, ob das Virus auch über nach Deutschland importierte Lebensmittel und andere importierte Produkte auf den Menschen übertragen werden kann. Auf Grundlage der Erkenntnisse und Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) informiert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hierzu.

Bundesministerin Julia Klöckner betont: „Nach derzeitigem Wissensstand ist unwahrscheinlich, dass importiere Waren wie Lebensmittel die Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten. Hauptgrund dafür ist die relativ geringe Umweltstabilität der Viren.“

Knoblauch aus China / (c) hogapr

Diese Einschätzung – darauf weist das BfR hin – gilt auch nach der jüngsten Veröffentlichung zur Überlebensfähigkeit der bekannten Coronaviren durch Wissenschaftler der Universitäten Greifswald und Bochum (Link zum Fachartikel unten).

Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen etwa über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel oder etwa durch importierte Bedarfsgegenstände mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Auch für andere Coronaviren sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel oder den Kontakt mit trockenen Oberflächen bekannt.

Obwohl eine Übertragung des Virus über kontaminierte Lebensmittel oder importierte Produkte unwahrscheinlich ist, sollten beim Umgang mit diesen die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln beachtet werden. Da die Viren hitzeempfindlich sind, kann das Infektionsrisiko durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich weiter verringert werden.

Hintergrund:
• Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema hat das Bundesinstitut für Risikobewertung unter dem folgenden Link zusammengefasst: https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_spielzeug_uebertragen_werden_-244062.html
• Link zum Fachartikel der Wissenschaftler der Universitäten Greifswald und Bochum:
https://www.uni-greifswald.de/universitaet/information/aktuelles/detail/n/wie-lang-coronaviren-auf-flaechen-ueberleben-und-wie-man-sie-inaktiviert-60251/

Was heißt „kann Spuren von ……. enthalten“ Der TÜV SÜD klärt auf

Kennzeichnung von Allergenen

München, 11.01.2018 (lifePR) – Wer als Verbraucher auf die Allergendeklaration angewiesen ist, findet auf sehr vielen Lebensmitteln den Hinweis, „kann Spuren von …. enthalten“. So finden sich z. B. Hinweise auf möglicherweise enthaltene Spuren von Schalenfrüchten ganz weit oben in der Liste nicht auszuschließender Allergene. Die Lebensmittelexperten von TÜV SÜD informieren, was es damit auf sich hat.

Lebensmittelallergien bzw. die Aufmerksamkeit für dieses Thema spielen in der Bevölkerung eine zunehmend größere Rolle. Vor dem Hintergrund hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2011 reagiert. Seitdem ist für zahlreiche Zutaten, die als häufigste Auslöser von Lebensmittelallergien oder Unverträglichkeiten bekannt sind, die Extra-Ausweisung mit hervorgehobener Schrifttype auf der Verpackung notwendig. Seit 2014 regelt die Lebensmittelinformations-VO / VO (EU) Nr. 1169/2011 die Kennzeichnung von Allergenen auch bei loser Ware, z. B. an Bedientheken oder für Zutaten in der Gastronomie oder im Online-Verkauf.

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nennt vierzehn Lebensmittel beziehungsweise Lebensmittelgruppen, die potenziell als Verursacher von Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien gelten. Dazu gehören unter anderem glutenhaltige Getreide (z. B. Weizen, Roggen), Milch und Molkereiprodukte, Eier, Schalenfrüchte (z. B. Mandeln, Haselnüsse oder Pistazien), Sellerie, Senf, Sesam sowie Lupinen, und immer auch Erzeugnisse daraus. Sofern diese Bestandteile eine Zutat des Produktes sind, kann man das dem Zutatenverzeichnis entnehmen. Auch dann, wenn es sich um Bestandteile einer gemischten Zutat handelt, z. B. Senf in einer Gewürzmischung. Zusätzlich finden Verbraucher aber heute auf vielen Produkten Hinweise wie, „Enthält Spuren von …“ oder „Kann Spuren von … enthalten“.

Einen anderen Hintergrund als die vorgeschriebene Allergenkennzeichnung bei den Zutaten hat der freiwillige Hinweis der Hersteller auf unbeabsichtigte Spuren, die beim Herstellungsprozess in das Lebensmittel gelangt sein könnten. Solche Spuren treten dann in Mengen zwischen der Nachweisgrenze und einigen Milligramm pro Kilogramm auf.

Ein Beispiel: In einer Produktionsstätte von Schokolade gibt es zwei Produktarten: eine mit Nüssen und eine ohne Nüsse. Spuren von Nüssen können dann in die eigentlich ohne Zutat Nüsse produzierte Schokolade gelangen, z. B. über Staubbildung bei der Handhabung der Nüsse. Da dies in der Produktionsstätte nicht ganz ausgeschlossen werden kann, macht der Hersteller mit einem Spurenhinweis für Nüsse darauf aufmerksam. Er schützt sich so vor rechtlichen Problemen, falls ein auf Nüsse reagierender Verbraucher Haftungsansprüche an den Hersteller richtet.

„Diese Hinweise haben für Allergiker Vor- und Nachteile“, erklärt Dr. Andreas Daxenberger, Lebensmittelexperte bei TÜV SÜD. Einerseits sind die Betroffenen durch die Spurenhinweise besser geschützt. Denn sie erhalten z. B. durch den Aufdruck auf der Verpackung eine zusätzliche Information über „ihr“ Allergen, das technologisch im Endprodukt nicht ganz ausgeschlossen werden konnte. Der Nachteil ist andererseits, dass die freiwilligen Angaben der Hersteller auch auf denjenigen Produkten zu finden sind, die – wenn überhaupt – so geringe Verschleppungen enthalten, dass sie auch für Allergiker unschädlich sind. „Die vorrangige Information für Allergiker ist die Kennzeichnung der Allergene im Verzeichnis der Zutaten. Wenn in Abstimmung mit dem Arzt eine besonders hohe Empfindlichkeit vorliegt kann auch die Spurenkennzeichnung wichtig sein“, so Daxenberger. „Sollte aus medizinischer Sicht eine detailliertere Information nötig sein, kann sich der Konsument direkt an den Hersteller wenden.“ Die wenigsten Verbraucher leiden unter solch starken Formen der Allergie. Die Spurenkennzeichnung von Allergenen deutet also keineswegs an, es handle sich um gefährliche oder bedenkliche Lebensmittel.

Von der Allergie zu unterscheiden ist die Unverträglichkeit gegen Gluten (Klebereiweiß) in vielen Getreidesorten und gegen Laktose (Milchzucker). Zöliakie-Patienten reagieren auf den Konsum von glutenhaltigem Getreide (z. B. Weizen) mit entzündlichen Darmreaktionen. Lebensmittel, die weniger als 20 mg/kg Gluten enthalten, dürfen als „glutenfrei“ bezeichnet werden. Der Glutengehalt ist dabei so niedrig, dass Zöliakie-Patienten keine Beeinträchtigungen befürchten müssen.

Die Fähigkeit, als Erwachsener Milchzucker verdauen zu können, ist unter den Menschen unterschiedlich ausgeprägt. Insbesondere bei Europäern ist diese Fähigkeit weit verbreitet („kaukasicher Genpool“), aber nicht unbedingt bei jedem Individuum. Geringe Mengen Laktose können aber von jedem problemlos verzehrt werden. In Deutschland hat sich die Handhabung durchgesetzt, dass Lebensmittel mit weniger als 0,1 g Laktose pro 100 g Lebensmittel als „laktosefrei“ gekennzeichnet werden können.

Die Angaben „laktosefrei“ und „glutenfrei“ beziehen sich auf Laktose- und Glutenunverträglichkeit, nicht jedoch auf die Milch- oder Getreidebestandteile als Zutaten, die bei manchen Menschen Allergien auslösen können.

TÜV SÜD prüft bei den Zertifizierungsverfahren nach anerkannten Standards der Lebensmittelsicherheit (z. B. International Food Standard, FSSC 22000), ob die Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verschleppung von Allergenen richtig umsetzen und ob die Kennzeichnung von Allergenen Zutaten und die Angabe der Allergenhinweise korrekt erfolgen.

Weitere Informationen rund um das Thema Lebensmittelsicherheit gibt es unter: www.tuev-sued.de/sichere-lebensmittel.

Mediterrane Küche: sommerlicher Genuss ohne Reste

Berlin, 13.07.2017 (lifePR) – Bunte Salate, viel Gemüse und frische Kräuter – die leichte Küche des Mittelmeerraums ist bei sommerlichen Temperaturen perfekt. Die Initiative Zu gut für die Tonne! des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft informiert, wie sich Lebensmittelabfälle bei der Zubereitung vermeiden lassen.

Kurze Wege, weniger Abfall

Jetzt im Sommer sind frische Zutaten der Mittelmeerküche wie Tomate, Zucchini, Fenchel und Rucola auch aus heimischem Anbau erhältlich. Der Vorteil: Kurze Wege senken das Risiko für Lebensmittelabfall beim Transport. In Privathaushalten landen leider gerade Gemüse und Obst oft im Abfall: Sie machen mit 44 Prozent den größten Anteil der vermeidbaren und teilweise vermeidbaren Lebensmittelabfälle aus.

Tomaten nicht neben anderem Gemüse lagern

Tomaten sind das mit Abstand beliebteste Gemüse der Deutschen. Rund 25 Kilogramm isst jeder durchschnittlich im Jahr davon, frisch oder zum Beispiel als Soße zu Nudeln. Tomaten sollten bei Zimmertemperatur und separat lagern, da sie Ethylen abgeben. Das Gas lässt Obst und Gemüse in seiner Umgebung schneller reifen. Paprika hingegen gehören wie Zucchini, Auberginen und Rucola ins Gemüsefach. Diese Sorten halten sich dort mehrere Tage, grüne Paprika länger als gelbe und rote.

Frische Artischocken erkennen

Artischocken schmecken von Juni bis November am besten. Ob sie frisch sind, erkennt man am Stiel. Er ist der Wasserspender der Knospe und sollte daher nicht vertrocknet aussehen. Als Delikatesse gilt der Blütenboden der Pflanzenknospe. Doch auch das Fleisch an den unteren Spitzen der Blätter kann man essen, zum Beispiel mit einem Dip aus Joghurt- oder Quarkresten.

Mit Fenchelgrün würzen

Fenchel bekommt leicht braune Druckstellen. Er sollte daher vorsichtig transportiert werden. Im Kühlschrank hält er sich einige Tage und trocknet mit Folie umwickelt nicht so leicht aus. Das intensiv schmeckende Fenchelgrün kann man als Gewürz verwenden.

Was Flocken im Olivenöl bedeuten

Olivenöl ist das Öl in der mediterranen Küche. Es altert geöffnet und durch den Einfluss von UV-Licht schneller, weshalb es am besten gut verschlossen, kühl und dunkel gelagert werden sollte. Flockt es im Kühlschrank aus, ist das Öl nicht verdorben. Bei Zimmertemperatur verschwinden die kältebedingten Flocken nach einiger Zeit wieder.

Wie lange ist frischer Knoblauch haltbar

Frischer Knoblauch hat noch bis September Saison. Er unterscheidet sich von den getrockneten Knollen durch seinen grünen Stängel, einen milderen Geschmack – und seine kurze Haltbarkeit. Er lässt sich in einer Papiertüte im Gemüsefach des Kühlschranks nur bis zu zwei Wochen aufbewahren. Wer wenig Knoblauch isst, sollte daher auch im Sommer zu getrockneten Knollen greifen.

Mozzarella mit aufgelöster Haut muss nicht schlecht sein

Mozzarella und Schafskäse finden sich in vielen mediterranen Gemüsegerichten und Salaten. Mozzarella kann in der verschlossenen Packung mit der Zeit seine Konsistenz ändern, er wird weicher und die Haut löst sich manchmal auf. Schmecken kann er aber trotzdem noch. Riechen und probieren lohnt sich. Nach dem Öffnen hält Mozzarella wie auch Schafskäse nur wenige Tage. Übrig gebliebener Mozzarella sollte mit seiner Flüssigkeit bedeckt aufbewahrt werden. Wer ihn länger haltbar machen will, kann ihn nach dem Kauf in der verschlossenen Verpackung einfrieren. Gefroren lässt er sich gut reiben, zum Beispiel auf Pizza und Bruschetta.

Reste kreativ verwerten

Ist Sommergemüse etwas länger liegen geblieben und nicht mehr knackig, ist es noch gut für warme Gerichte wie Ofengemüse und Minestrone verwendbar. Überlagerte Tomaten sind sogar besonders aromatisch. Schafskäsereste bieten sich als Basis für einen Brotaufstrich an, Mozzarellareste zum Überbacken von Brotscheiben.

Initiative Zu gut für die Tonne!

Jedes achte Lebensmittel, das wir kaufen, werfen wir weg. Pro Person und Jahr sind das rund 82 Kilogramm Lebensmittelabfall. Rund zwei Drittel davon wären vermeidbar. Wie sich Lebensmittelabfälle reduzieren lassen, zeigt die Initiative Zu gut für die Tonne! des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Akteure aus Industrie, Handel, Gastronomie und Landwirtschaft sowie Verbraucherverbände, Kirchen und NGOs unterstützen die Initiative. Unter www.zugutfuerdietonne.de finden sich Tipps zu Lebensmittellagerung und -haltbarkeit, Fakten zur Lebensmittelverschwendung sowie Rezepte für beste Reste.

Foodstyling kann man lernen

Visionen am Teller: ab Herbst foodstyling-Workshops für Profis

foodstyling ist für viele noch ein „Fremdwort“. Saša Asanović, foodstylist, Absolvent der Masterclass in Los Angeles, startet im Herbst die nächste Workshop-Serie für Profis aus Österreich, Deutschland, Schweiz, Luxemburg und Südtirol.

Düfte, Temperaturen und Geschmäcker von Gerichten und Lebensmitteln auf Fotos sichtbar machen? Geht das? Nicht nur gehobene Küche, sondern auch ein Paar Frankfurter Würstl so abzulichten, dass dem Betrachter eines Plakates, Fotos, Inserates, einer Speisekarte, Filmes, das Wasser im Mund zusammenläuft?

Ja, das geht! Mit foodstyling!

In zwei praxisorientierten Tagen gibt der ausgebildete Gastroprofi und Erwachsenentrainer Saša Asanović seine Erfahrungen weiter, verrät wertvolle Tipps und Tricks für professionelles foodstyling. Denn um ein, den Betrachter sofort ansprechendes Bild zu bieten, müssen foodstylisten die Eigenschaften jedes Lebensmittels genau kennen. Jetzt steht das Herbstprogramm für eine neue Workshop-Reihe fest. Asanović, selbst Koch: „Als foodstylist muss ich wesentlich mehr Know How haben, als ein Koch. Zum Beispiel bei Polenta. Ich muss wissen wie der Duft, die Farbe, die Konsistenz ist, die die Polenta ausmachen.“

Nummer 1 in Mitteleuropa.

Der 1. foodstyling Workshop für Profis startet am 25. September 2015 in Wien und spricht FotografInnen, KöchInnen, KüchenchefInnen, FoodbloggerInnen, KochbuchautorInnen, Foodies, StylistInnen, ArtdirektorInnen an. Die Kosten sind überschaubar und können zum Teil gefördert werden.
Bereits Anfang April hat der Gastroprofi und Erwachsenentrainer Workshops abgehalten. Fotos und ein Video auf facebook zeigen das positive Feedback. Saša Asanović liegt mit seinen Foodworkshops in der Erwachsenenausbildung, seiner Art Wissen zu vermitteln und Kreativität zu fördern in Mitteleuropa ganz vorne.

Meisterklasse im Juni.

Eine „Meisterklasse“ findet von 19. bis 20. Juni 2015 im Studio der food artists in Wien statt. Getränke, Bierschaum & Bubbles – das perfekte Brathuhn – Dampf & Feuer – nicht essbares Fake-Ice sind Thema. Hier sollen Teilnehmer mit foodstyling Vorkenntnissen, in kleinen Teams ein eigenes Projekt umsetzen, von der Idee bis zum Shooting.

TERMINE für die foodsytling Workshops im Herbst:

25. + 26. SEPTEMBER 2015
INTENSIV WORKSHOP
Aufgaben eines foodstylisten − Werkzeug und Equipment
Schnelle Reparaturen mit tollen Ergebnissen – Müsli & Suppen − Burger & Sandwiches − gekochte Eier & Spiegeleier − Gegrilltes & Gebratenes sowie Salate & Veganes.
Keine Vorkenntnisse erforderlich!
Einschließlich einem Shooting-Assistenzeinsatz nach Terminvereinbarung.

19. + 20. JUNI und 16.+ 17. OKTOBER 2015
MEISTERKLASSE
Getränke, Bierschaum & Bubbles − das perfekte Brathuhn – Dampf & Feuer
Nicht essbares Fake-Ice − Sie setzen Ihr eigenes Projekt von der Idee bis zum Shooting selbst um. Je nach Teilnehmeranzahl können Projekte in 2er bis 4er-Teams realisiert werden. Vorkenntnisse im foodstyling unbedingt erforderlich!
Einschließlich einem Shooting-Assistenzeinsatz nach Terminvereinbarung.

Saša Asanović:
Absolvent der foodstyling Masterclass, L.A.,
Kalifornien unter Denise Vivaldo & Cindie Flannigan, Schüler von Lou Manna, New York
1986 bis 1995 Küchenleitung in führenden Häusern der österreichischen Gastroszene
1995 bis 1997 Absolvent der Erwachsenentrainer Ausbildungsakademie
Über 30 Unternehmen im In- und Ausland zählen zu seinen Kunden

Bild: Saša Asanović Apfelstrudel.jpg © foodstyle@asanovic.at

MHD Ware – Das Spiel mit der Zeit

Viele Lebensmittelhändler und Lieferanten sind froh, wenn sie Waren, die kurz vor dem Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) stehen, günstig verkaufen können. Einige Küchenchefs nutzen diese Möglichkeit, um ihren Wareneinsatz aufzubessern.

Zuerst sollten wir uns aber mal den Unterschied zwischen dem Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels und dem Verbrauchsdatum anschauen. Währen das MHD angibt, bis wann ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält, gibt das Verbrauchsdatum den Zeitpunkt an, ab dem verderbliche Lebensmittel mikrobiologisch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Genauere Informationen dazu finden Sie hier.

In diesem Artikel geht es nun darum, dass es Lebensmittel gibt, die man relativ risikolos kaufen kann, da diese Waren nicht direkt mit Ablauf des MHD verderben und andere, bei denen man sehr vorsichtig sein sollte.

Nahezu zeitlose Produkte

Zu dieser Kategorie zählen Tiefkühlprodukte, bei denen bei ordnungsgemäßer Lagerung kaum etwas passiert. Ebenso verhält es sich bei Trockenprodukten. Einige Lebensmittel, wie zum Beispiel Salz und Honig, haben eine deutlich höhere Lagerungszeit, als es das MHD-Datum angibt.

Die Zeit im Nacken

Die zweite Kategorie ist schon etwas schwieriger. Dazu zählen zum Beispiel frische Früchte. Während der Saison bieten Obst und Gemüsehändler gerne Früchte, die Druckstellen haben oder vereinzelt Schimmel haben stark reduziert an. Da kann man durchaus eine Lage Erdbeeren für ein paar Euro bekommen. Diese lassen sich nach dem Aussortieren wunderbar zu Marmelade oder Fruchtsoße verarbeiten.

Wenn man jedoch auf so ein Angebot eingeht, sollte man sich schon vorher Gedanken machen, wann und wer diese Früchte verarbeitet. Ohne die nötige Manpower wird sonst aus einem Schnäppchen schnell ein Fall für die Biotonne!

Auch Produkte, die mit zunehmendem Alter besser werden, wie zum Beispiel Schimmelkäse und Rindfleisch, können auch am Ende des Haltbarkeitsdatums problemlos verarbeitet werden.

Die Zeit ist abgelaufen

Sehr riskant sind Lebensmittel, die an sich schon eine sehr geringe Lebensdauer haben. Dazu gehören beispielsweise Geflügelprodukte, Fische und Meeresfrüchte. Bei diesen Lebensmitteln würde ich vom Kauf abraten, da das Risiko zu groß ist.

Fazit

Wenn Sie die Zeit und die Möglichkeit haben, Lebensmittel mit verkürzter Haltbarkeit zu verarbeiten und zu verkaufen, kann es Ihren Wareneinsatz durchaus positiv beeinflussen.
Dennoch ist Vorsicht geboten, da aus einem tollen Angebot auch schnell ein Fall für die Tonne wird. Dann kostet das Schnäppchen doppelt.

Welche Erfahrung haben sie mit MHD-Waren gemacht?

Bild: hogapr

Allergen-Kennzeichnung in der Gastronomie – Einfach Schritt für Schritt

Allergene kennzeichnen – aber wie?

Allergene sind ab dem 13.12.2014 auch bei loser Ware zu kennzeichnen. Darüber war in der letzten Zeit viel zu lesen. Trotzdem herrscht noch viel Unsicherheit über die Frage: „Wie soll ich die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) zur Allergen-Kennzeichnung in meinem Betrieb umsetzen?“ Das Allergen-Paket für die Gastronomie vom JMC Verlag enthält alle Informationen für Gastronomen und leitet Schritt für Schritt die erfolgreiche Umsetzung an.

Die Verordnung Schritt für Schritt umsetzen

Damit die umfassende Verbraucherinformation zu Allergenen für Gastronomen nicht zum gefürchteten, gemiedenen und undurchschaubaren Thema wird, hat der JMC Verlag ein Service-Paket zusammengestellt, das alle benötigten Informationen und nützliche Dokumente bereitstellt.
Das Allergen-Paket für die Gastronomie enthält eine illustrierte Liste aller zu kennzeichnenden Allergene als Grundlage. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung beschreibt die konkrete Vorgehensweise, mit der Sie alle geforderten Kennzeichnungspflichten systematisch abdecken. Dabei unterstützen Sie verschiedene Dokument-Vorlagen, die Sie nach Ihrem Bedarf ausdrucken und ausfüllen können.

Sorgenfrei im Verkauf dank Allergen-Kennzeichnungsmanagement

Wie man Allergene systematisch in gastronomischen Betrieben kennzeichnet, erklärt das Allergen-Paket für die Gastronomie. Die grundlegenden Informationen werden durch praktische Dokument-Vorlagen ergänzt. Diese können Sie sich unkompliziert herunterladen und ausdrucken. Das Angebot finden Sie exklusiv beim JMC Verlag

Für weitere Informationen
JMC Verlag UG (haftungsbeschränkt)
Jürgen Mayer
Fuggerstr. 14
86150 Augsburg
Tel: (0821) 58 91 90 05
Fax: (0821) 58 91 90 06
Mail: kontakt@jmc-verlag.de
www.jmc-verlag.de

Bild: JMC-Verlag

LMIV – Allergiker geschützt, Gastronomen erleichtert

Ab 13. Dezember neue Allergeninformationen – Auskunft ist auch mündlich möglich, muss aber in jedem Fall schriftlich erhältlich sein

Der Bundesrat hat heute grünes Licht für den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln gegeben. Damit besteht Klarheit über die Umsetzung der ab 13. Dezember europaweit neu geregelten Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln. „Mit der Verordnung stellen wir sicher, dass Allergiker fortan besser informiert und geschützt werden. Nur wenn ein Allergiker weiß, ob in einem Brötchen oder in einer Eiskugel für ihn gefährliche Allergene enthalten sind, kann er gesundheitlichen Schaden abwenden. Zugleich schafft die Verordnung Rechts- und Planungssicherheit für die beteiligten Branchen. Das Maß an Aufwand bleibt insbesondere für kleine handwerkliche Betriebe und die klassische Ladentheke begrenzt“, erklärt Bundesernährungsminister Christian Schmidt. Die Neuregelung sei eine wichtige Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, da allergische Reaktionen auf Lebensmittel auch durch lose Ware ausgelöst werden können.

Somit beginnt ab dem 13. Dezember für – nach Schätzungen und Auskunft der Deutschen Gesellschaft für Ernährung – über zwei Millionen Lebensmittelallergiker in Deutschland und viele weitere Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten eine neue Ära: Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele – Allergiker erfahren künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln, in welchen Produkten potentiell allergene Zutaten enthalten sind. Dabei müssen die Informationen, welche potentiell allergen wirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendetet wurden, für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein.Zudem muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können. Bei verpackter Ware oder in Zutatenlisten müssen allergene Stoffe in den Zutatenverzeichnissen hervorgehoben werden.

Die Verordnung sieht vor, dass neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss. „Damit haben wir den Lebensmittelunternehmen eine praxisgerechte Regelungen an die Hand gegeben und ihnen zugleich eine große Flexibilität für die Ausgestaltung einer sicheren Allergeninformation gewährt“, sagte Schmidt. Es bleibt den Anbietern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können unbefristet abverkauft werden.

Der Geburtstagskuchen muss nicht gekennzeichnet werden

Bundesminister Schmidt stellt noch einmal klar, dass der von Eltern gebackene Kuchen für den Kindergeburtstag nicht mit einer Allergenkennzeichnung versehen werden muss. Nur diejenigen, die unternehmerisch im Lebensmittelbereich tätig sind, sind fortan dazu verpflichtet, Lebensmittel entsprechend der neuen Vorgaben zu kennzeichnen. Die Kommission hat hierzu klargestellt, dass auch ehrenamtliche Kuchenbäcker etwa für einen Kuchenbasar im Kindergarten keine Auflagen durch die neuen EU-Regeln fürchten müssen. In Zweifelsfällen liegt es im Ermessen der zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Kennzeichnungspflicht vorliegt oder nicht. „Ungeachtet dessen ist es bei einem Kindergeburtstag sinnvoll, dass die Eltern die Kinder und deren Eltern vor dem Verzehr des Geburtstagskuchens fragen, ob Allergiker unter den Gästen sind, damit der Kindergeburtstag nicht in der Notaufnahme des Krankenhauses endet“, empfiehlt Schmidt. Beim Kuchen, der von der Konditorei erworben wurde, werden die Eltern in Zukunft hingegen deutlich mehr Klarheit haben als bislang.

Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

Am 13.12.2014 endet der Anpassungszeitraum der am 12.12.2011 in Kraft getretenen sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Mit ihr werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt. Die Verordnung sorgt an vielen Stellen dafür, dass Verbraucher besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist. „Die LMIV ist nicht nur aus deutscher, sondern auch aus europäischer Sicht ein Erfolg. Denn mit der Verordnung wurde das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht vereinheitlicht und modernisiert. Sie ist ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln“, sagte Schmidt. So werden ab dem 13.12.2014 unter anderem Vorgaben zur besseren Lesbarkeit, eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten sowie – bei verpackter und loser Ware – die Allergenkennzeichnung verbindlich.

Was die Umsetzung der Allergenkennzeichnung bei loser Ware betrifft, hat Deutschland von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese national zu regeln. Bislang unterliegen unverpackt abgegebene Lebensmittel (sog. lose Ware), wie sie etwa in der Gastronomie üblich sind, nicht den allgemeinen Kennzeichnungspflichten. Nach der LMIV sind 14 „Hauptallergene“ ab dem 13. Dezember 2014 EU-weit verpflichtend anzugeben, dies umfasst unter anderem: Glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen Ausnahmen gehört zum Beispiel Glucosesirup auf Weizenbasis.

Weitere Informationen zur Neuregelung des Kennzeichnungsrechts unter www.bmel.de/LMIV.