Hotelzimmerschlüssel verloren – wer zahlt?

(lifePR) (Düsseldorf, 26.01.2020) ARAG Experten weisen darauf hin, dass Hotelgäste, die ihren Zimmerschlüssel verlieren, grundsätzlich für die Kosten aufkommen müssen. Doch diese dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Entscheidend ist der Einzelfall.

Handelt es sich um einen Schlüssel, der auch für andere Türen, wie z. B. die zentrale Eingangstür, passt, kann der Verlust schnell sehr teuer für den Hotelgast werden. Doch die ARAG Experten geben auch zu bedenken, dass ein Hotel keinen Generalschlüssel an Gäste ausgeben darf, mit dem die ganze Schließanlage betätigt werden kann. Das wäre grob fahrlässig. Ist der verlorene Schlüssel aber keinem Hotel zuzuordnen, ist das Risiko gering, dass er missbräuchlich verwendet wird.

In diesem Fall muss ein Hotelgast nicht befürchten, eine fünfstellige Summe berappen zu müssen, wie jüngst in Österreich geschehen. Hier bekam ein Tiroler eine Rechnung über 10.000 Euro, weil er den Schlüssel zu dem angeblichen High-Tech-Schließsystem der Pension verloren hatte (Tiroler Zeitung).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Bild: hogapr

Nichtrückgabe von Hotel-Zimmerschlüssel

Manchmal vergisst ein Gast bei Abreise, den Schlüssel für das Hotelzimmer wieder abzugeben. Normalerweise weist man den Gast an, diesen per Post wieder an das Hotel zurückzusenden. In einem aktuellen Fall hatte ein Gast den Zimmerschlüssel nicht zurück gegeben und das Hotel verlange daraufhin Schadenersatz, da der Gast seine Rückgabepflicht verletzt hat. Das Hotel wollte die Kosten für den Austausch der kompletten Schließanlage erstattet haben. Als der Gast sich weigerte kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Im zugrunde liegenden Fall entschieden die Richter gegen die Hotelbetreiberin. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, wenn das Hotel die Schlösser auch tatsächlich austauscht. Da das Hotel die Schließanlage weitere 14 Monate nach Abreise des Gastes nicht getauscht hatte, sahen die Richter hier keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Verpflichtung zur Schadensminderung

Die Richter wiesen darauf hin, dass das Hotel den Gast darauf aufmerksam machen muss, dass im Fall eines Schlüsselverlust ein sehr hoher Schaden entsteht. Des weiteren sollte ein Hotelbetreiber eine Schließanlage installieren, die es im Falle eines Verlustes ermöglicht, nur die betroffenen Schlösser auszutauschen.

Gefunden bei kostenlose-urteile.de
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/ZMR 2014, 47/rb)

Bild: Bernd Bast  / pixelio.de

„Bitte etwas Trinkgeld“

So, oder so ähnlich könnte ein Gast diese Spardose an der Rezeption verstehen. Damit möchten die Damen von der Etage darauf aufmerksam machen, dass die Gäste das Trinkgeld nicht dem Chef, sondern besser direkt in diese Spardose geben sollten.

Bis jetzt kannte ich diese Spardosen nur vom Friseur. Da kann man als Kunde sein Trinkgeld für eine bestimmte Person einwerfen. Im Hotel kenne ich das eher als Gemeinschaftskasse, aber dass eine Abteilung eine eigene Kasse aufstellt, ist mir neu.

Was sagt Ihr dazu? Findet Ihr das in Ordnung, wenn an der Rezeption so eine Spardose (oder gleich für jede Abteilung eine eigene) steht oder sieht sich der Gast damit genötigt, etwas zu geben?

Bild: ©hogapr

Neues Bundesmeldegesetz entlastet Gäste und Hotels

IHA-Vorsitzender Fritz G. Dreesen begrüßt Erleichterungen beim Ausfüllen und Aufbewahren der Hotelmeldescheine und erwartet eine Kostenentlastung von jährlich rund 35,5 Millionen Euro für das Hotelgewerbe

(lifePR) (Berlin, ) Mit der nun erfolgten Zustimmung des Bundesrates nach vorheriger Anrufung des Vermittlungsausschusses ist das Bundesmeldegesetz zustande gekommen. Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 werden die derzeit geltenden Landesmeldegesetze sowie das Melderechtsrahmengesetz gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Damit wird die im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf den Bund übergegangene Regelungskompetenz im Bereich des Meldewesens auch bei der Hotelmeldepflicht umgesetzt.
Künftig kann dem Gast das Ausfüllen eines Meldescheins an der Hotelrezeption dadurch erleichtert werden, dass das Hotel die ihm bereits bekannten Gastdaten schon vorab einträgt. Der Gast bleibt allerdings auch zukünftig gesetzlich verpflichtet, den Meldezettel zumindest noch handschriftlich zu unterschreiben. Die Aufbewahrungsfristen werden bundeseinheitlich auf ein Jahr nach Ankunft des Gastes festgesetzt. Auch die Nutzungspflicht bestimmter Meldescheinformulare für den Hotelier entfällt, so dass eine EDV-basierte Umsetzung wesentlich erleichtert wird.“Das neue Bundesmeldegesetz bringt eine zeitgemäße Erleichterung des Check-ins im Hotel und setzt einen wichtigen Meilenstein gegen ausufernde Bürokratie.“ Mit diesen Worten begrüßt IHA-Vorsitzender Fritz G. Dreesen die Einigung von Bundestag und Bundesrat, die am 1. Mai 2015 in Kraft treten wird.

Die Bundesregierung beziffert – gestützt auf eine Schätzung des Nationalen Normenkontrollrates – den der Hotellerie durch die Hotelmeldepflicht entstehenden Aufwand mit rund 96,8 Mio. Euro jährlich. „Durch die neuen Regelungen darf die Branche nun mit Entlastungen von rund 35,5 Millionen Euro rechnen“, betonte Dreesen. Der Hotelverband Deutschland hatte sich seit Jahren intensiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Nicht zuletzt deshalb konnte nun eine gästefreundlichere und für den Hotelier praxisgerechtere Ausgestaltung der Hotelmeldepflicht erreicht werden.

„Wir hoffen, dass zukünftig nur wenige Länder von der in ihrem Ermessen verbliebenen Möglichkeit Gebrauch machen werden, bestimmte Muster für besondere Meldescheine vorzuschreiben, da hiermit wieder unnötige Zusatzkosten verbunden wären“, setzt Fritz G. Dreesen auf den Erfolg der nun bundesweit einheitlichen Regelung. „Und für die nicht allzu ferne Zukunft wünschen wir uns, dass das Bundesmeldegesetz auch die Option eines komplett elektronischen Check-ins, z.B. mittels der maschinenlesbaren Personalausweise, eröffnet.

Ein Hausprospekt ist kein Flyer

Die meisten Hotels haben einen Hausprospekt. Hochglanzbilder und informative Texte präsentieren das Hotel für interessierte Gäste. Häufig sind auch Preislisten dabei, die dem Gast fast alle Fragen beantworten. Diese Prospekte werden Gästen auf Anfrage zugesendet oder auch direkt im Hotel überreicht.

Von Hotelgästen habe ich erfahren, dass sie in einem benachbarten Hotel nach einem Hausprospekt gefragt haben. Der Mitarbeiter an der Rezeption überreichte den Prospekt, drehte sich um und verschwand im Büro. Er dachte wohl, er hat den Wunsch erfüllt.

Weit gefehlt! Die potenziellen Hotelgäste waren vom Verhalten des Mitarbeiters so enttäuscht, dass sie sich entschlossen, nicht in diesem Hotel zu buchen!

Der erste Eindruck

Gerade Gäste, die extra ins Hotel kommen, um sich einen Hausprospekt mitzunehmen, kann man mehr bieten. Wenn es die Zeit zulässt sollte sich ein Mitarbeiter intensiv um den interessierten Gast kümmern. Ein Hausprospekt kann keinem Gast die Atmosphäre eines Hotelzimmers wiederspiegeln. Gerade diesen Gästen sollte man ein oder zwei Zimmer zeigen, um dem Gast einen Einblick zu gewähren. Diese freundliche Aufmerksamkeit bleibt dem Gast in Erinnerung und der Buchung steht nichts mehr im Wege.

Deshalb: Ein lieblos überreichter Hausprospekt kann dem Hotel mehr schaden als nützen!

Foto: hogapr

Eine Kopfschmerztablette für den Gast?

Gäste haben meist sehr vielfältige Wünsche und wir versuchen, diese so weit wie möglich zu erfüllen. Doch bei manchen Wünschen sollten wir besser NEIN sagen. So zum Beispiel beim Thema Medikamente. Die meisten Hotels und Restaurants haben Kopfschmerztabletten, um diese unangenehmen Beschwerden der Gäste zu lindern.
Doch hier ist Vorsicht geboten!
Ein Hotelier oder Mitarbeiter darf grundsätzlich keine Medikamente an Gäste ausgeben, da er damit gegen das Arzneimittelgesetz verstößt. Demnach dürfen verschreibungspflichtige  und apothekenpflichtige Medikamente nur von Apotheken ausgegeben werden. Sollte der Gast allergisch auf das Medikament reagieren, kann er das Hotel/Restaurant dafür haftbar machen. 

Einzige Ausnahme wäre, wenn der Gast einen Mitarbeiter bittet, in seinem Namen ein Medikament in der Apotheke für Ihn zu holen.

Als altes Hausmittel hat sich bei Kopfschmerzen Espresso mit Zitrone bewährt. Das hilft in manchen Fällen auch schon.