Luftige Kleidung bei der Arbeit: Was der Chef verbieten darf!

ARAG Experten zur Kleiderordnung am Arbeitsplatz während der Hitzewelle

(lifePR) (Düsseldorf, 20.06.2017) Hitzewelle in Deutschland! Viele Angestellte sehnen sich derzeit nach einem knappen T-Shirt statt Hemd und Krawatte, einem luftigen Röckchen statt Business-Kostüm oder gar Flip-Flops statt edlem Lederschuhwerk. Für einige Berufsgruppen ist das aber schlichtweg undenkbar. Bankangestellte in kurzen Hosen und barfüßige Flugbegleiterinnen wird es sicher in absehbarer Zukunft nicht geben. Letzteren fällt die Kleiderwahl besonders leicht, da sie ihre Arbeit in Uniformen verrichten. Was aber darüber hinaus erlaubt ist und was der Chef verbieten darf, hängt immer vom Einzelfall ab und ist nicht ganz einfach zu beantworten. ARAG Experten versuchen es trotzdem!

Grundsätzlich

Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern diese aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar sind und sich plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht einmischen, wo etwaige Vorschriften sich betrieblich nicht rechtfertigen lassen. Wer als Mitarbeiter beispielsweise nur am Telefon sitzt, ohne Kontakt nach außen zu haben, muss sich keinem detaillierten Dresscode unterwerfen.

Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften

Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber einem Bauarbeiter vorschreiben, dass der einen Helm trägt. Auch wenn jemand zum Beispiel in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm eine Kopfbedeckung vorschreiben, damit die Haare nicht in die Suppe fallen.

Betriebsrat entscheidet mit

Etwas komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat nämlich der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Ein Gerichtsurteil

Grundsätzlich stehen sich bei Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz zwei Interessen gegenüber. Die Vorschrift, Arbeitskleidung zu tragen, halten Juristen generell allerdings für unproblematisch, denn das Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse aber immer verhältnismäßig sein, betonten die Richter des Kölner Landesarbeitsgerichts , als es in einem Fall um eine Betriebsvereinbarung für die Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn ging. „Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden“, heißt es im Urteil (LAG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10).

Was der Chef in dem entschiedenen Fall vorschreiben durfte

  • Das Tragen von Unterwäsche, wobei der Arbeitgeber auch vorschreiben darf, dass diese weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten darf.
  • Die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder Socken.
  • Für Mitarbeiterinnen die vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe, da damit eine von ihren Mitarbeiterinnen ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so weit wie möglich ausgeschlossen werde. Das modische Interesse müsse zurücktreten.
  • Die Verpflichtung, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und bei Männern vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird.

HGS Rheinland setzt auf Innovation und Produktentwicklung

Wie viele engagierte Fachkräfte aus der Hotellerie und Gastronomie wollen so richtig durchstarten, haben aber nicht die finanziellen Mittel eine gute Weiterbildung zu besuchen?

Dass es ohne eine hochwertige Qualifikation nicht geht ist mittlerweile jedem klar. Gerade für die Führungsebene oder in der Selbstständigkeit droht der Existenzverlust, wenn man nicht immer mindestens einen Schritt voraus ist.
Die HGS Rheinland, Fachschule für Hotellerie, Gastronomie und Systemgastronomie gibt nun gerade diesen zielstrebigen Menschen die Möglichkeit alles zu erlernen, was für das Unternehmertum und die Führungsebene im Gastgewerbe notwendig ist. In 2 Jahren Vollzeitstudium und anschließendem Examen zum „Staatlich geprüftem/r Betriebsleiter/in“ erlangen die Absolventen den staatlichen Abschluss, der dem Bachelor (Stufe 6, EQR) gleichgestellt ist.

Damit nicht genug: zusätzlich erlangen sie das begehrte Zertifikat „Hygienebeauftragter/in“, zertifiziert durch den Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e. V.“ und werden auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK vorbereitet. Aber darüber hinaus gibt es noch weitere sehr interessante Zusatzangebote.
Und der Hammer ist: Die Studierenden müssen keine Gebühren dafür entrichten! Die gesamten Kosten übernehmen die Stadt Düsseldorf und das Land NRW. Allerdings gibt es nur maximal 50 Studienplätze pro Jahr. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung im Gastgewerbe und bis zur Prüfung Berufserfahrung von einem Jahr.

Das wichtigste für den Erhalt eines Studienplatzes ist aber der unbeirrbare Wille das Ziel, „Unternehmer oder Führungskraft“ zu werden, erreichen zu wollen. Beginn des schulischen Lehrgangs ist immer direkt nach den Sommerferien. Die Anmeldefrist für Sommer 2016 läuft noch. Auf der Website www.hgs-rheinland.de gibt’s weitergehende Infos und die Anmeldeformulare. Um Kontakt mit Studierenden aufzunehmen einfach mal die Facebook-Seite der HGS Rheinland besuchen! Hier gibt es viele Informationen zu aktuellen Präsentationen, Exkursionen oder Projekten.
Im Projekt „Produktentwicklung“ zum Beispiel werden, im Rahmen des Lernfeldes 1, gastgewerbliche Unternehmen analysiert und bewertet. Dazu haben die Studierenden des 1. Semesters unterschiedliche Betriebe in und um Düsseldorf ausgewählt und sich zuerst mit der Corporate Identity, dem gastronomischen Konzept sowie der Standort- und Zielgruppenanalyse beschäftigt.
Im Weiteren bestand die Aufgabe darin, für das ausgewählte Unternehmen, einen vollständigen Produktinnovationsprozess zu durchlaufen und ein zielgruppengerechtes und unternehmenskonformes Produkt zu entwickeln.
Nach dem Brainstorming, der Kriterienauswertung, der Produktentwicklung und der wirtschaftlichen Analyse fand am Montag, den 29.02.2016, die abschließende Präsentation vor einem fachkundigen Publikum statt. Hier wurden die unterschiedlichen Produktinnovationsprozesse und natürlich die neuen Produkte vorgestellt. Fast alle Produkte haben es noch in dieser Woche auf die Speisekarten der beteiligten Betriebe geschafft!
Die HGS Rheinland ist noch recht jung, blickt aber schon jetzt auf erfolgreiche 5 Jahre zurück. Alle Absolventen haben tolle Positionen in der Berufswelt besetzt oder sind erfolgreiche Unternehmer geworden. Endlich gibt es eine hochwertige Weiterbildung mit sozialem Anspruch!

Bilder: oben Logo HGS, unten Bob&Mary: Asia-Burger, Krautsalat und Süßkartoffel-Pommes http://www.bobmary.de/