Luftige Kleidung bei der Arbeit: Was der Chef verbieten darf!

ARAG Experten zur Kleiderordnung am Arbeitsplatz während der Hitzewelle

(lifePR) (Düsseldorf, 20.06.2017) Hitzewelle in Deutschland! Viele Angestellte sehnen sich derzeit nach einem knappen T-Shirt statt Hemd und Krawatte, einem luftigen Röckchen statt Business-Kostüm oder gar Flip-Flops statt edlem Lederschuhwerk. Für einige Berufsgruppen ist das aber schlichtweg undenkbar. Bankangestellte in kurzen Hosen und barfüßige Flugbegleiterinnen wird es sicher in absehbarer Zukunft nicht geben. Letzteren fällt die Kleiderwahl besonders leicht, da sie ihre Arbeit in Uniformen verrichten. Was aber darüber hinaus erlaubt ist und was der Chef verbieten darf, hängt immer vom Einzelfall ab und ist nicht ganz einfach zu beantworten. ARAG Experten versuchen es trotzdem!

Grundsätzlich

Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern diese aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar sind und sich plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht einmischen, wo etwaige Vorschriften sich betrieblich nicht rechtfertigen lassen. Wer als Mitarbeiter beispielsweise nur am Telefon sitzt, ohne Kontakt nach außen zu haben, muss sich keinem detaillierten Dresscode unterwerfen.

Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften

Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber einem Bauarbeiter vorschreiben, dass der einen Helm trägt. Auch wenn jemand zum Beispiel in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm eine Kopfbedeckung vorschreiben, damit die Haare nicht in die Suppe fallen.

Betriebsrat entscheidet mit

Etwas komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat nämlich der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Ein Gerichtsurteil

Grundsätzlich stehen sich bei Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz zwei Interessen gegenüber. Die Vorschrift, Arbeitskleidung zu tragen, halten Juristen generell allerdings für unproblematisch, denn das Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse aber immer verhältnismäßig sein, betonten die Richter des Kölner Landesarbeitsgerichts , als es in einem Fall um eine Betriebsvereinbarung für die Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn ging. „Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden“, heißt es im Urteil (LAG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10).

Was der Chef in dem entschiedenen Fall vorschreiben durfte

  • Das Tragen von Unterwäsche, wobei der Arbeitgeber auch vorschreiben darf, dass diese weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten darf.
  • Die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder Socken.
  • Für Mitarbeiterinnen die vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe, da damit eine von ihren Mitarbeiterinnen ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so weit wie möglich ausgeschlossen werde. Das modische Interesse müsse zurücktreten.
  • Die Verpflichtung, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und bei Männern vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird.

Steuerliche Begünstigung: Kochjacke ja, Business-Anzug nein

(lifePR) (Berlin, 31.08.2016) Unternehmer aufgepasst: Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng.

Die Diskussion ist gefühlt bereits so alt wie die Erhebung von Steuern an sich: Welche Kosten für Berufsbekleidung dürfen steuerlich geltend gemacht werden? Diese Frage stellt sich gerade im Gastgewerbe regelmäßig. Denn in Hotellerie und Gastronomie ist es Usus, dass die Mitarbeiter einheitlich und funktional im Dienst gekleidet sind. Schließlich sollen die Gäste sie direkt als Teil des Hauses erkennen können, und sie sollten natürlich auch nicht in ihrer Bewegungsfreiheit beim Kochen, Servieren etc. eingeschränkt werden.

Nun fördert der Gesetzgeber die Anschaffung und Pflege von Berufsbekleidung durch steuerliche Vergünstigungen – wenn diese den steuerrechtlichen Bedingungen entsprechen. Jedoch: Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng und zum Teil wenig konkret, auch der entsprechende § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist eher allgemeiner Natur. Darin heißt es beispielsweise, dass Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen seien. Demnach seien Werbungskosten auch „Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufsbekleidung“.

Doch jetzt stellt sich natürlich die Frage: Was ist typisch und was nicht? Merkmal für Berufsbekleidung ist erst einmal, dass eine klare Grenze zum privaten Einsatz gezogen werden kann. Das heißt: Berufsbekleidung im steuerlichen Sinne zeichnet sich durch berufsspezifische Eigenschaften aus, die das private Tragen kaum möglich machen. Beispielsweise fallen Amtstrachten und spezielle Arbeits- und Schutzanzüge darunter.

Was heißt das jetzt für Hotellerie und Gastronomie? Der Frack eines Kellners, der Cut eines Empfangschefs, die Kochjacke, die Uniform des Zimmermädchens, das ist alles Berufsbekleidung, da die private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Und so mit wird die Kleidung steuerlich begünstigt, sowohl die Anschaffung als auch der Unterhalt. Dabei gilt, dass Kleidung, die weniger als 487,90 Euro Brutto kostet, direkt abzugsfähig ist, während teurere Stücke gemäß der Nutzungsdauer anteilig aufzuteilen sind. Ist die Kleidung eindeutig steuermindernd anerkennungsfähig, können auch die Kosten für das Waschen, Trocknen und Bügeln abgezogen werden. Das geschieht am einfachsten mit einer entsprechenden Rechnung der Reinigungsfirma, am besten mit Vermerk zum Kleidungsstück. Auch wer zu Hause wäscht, kann die Kosten absetzen. Das ist allerdings komplizierter, denn es gibt Tabellen und spezielle Berechnungsmodi, mit denen die berufsbedingten Kosten anteilig zu ermitteln sind.

Es gibt aber auch einige Besonderheiten, beispielsweise für den Fall, dass der Arbeitgeber die Berufsbekleidung zur Verfügung stellt. Um eine Einordnung als geldwerten Vorteil, der für den Arbeitnehmer steuerpflichtig wäre, zu vermeiden, sollte nachweisbar sein, dass die Überlassung der Kleidungsstücke im Wesentlichen im eigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Das Unternehmen kann dann alle Kosten für die Kleidung wie beschrieben geltend machen.

Was definitiv nicht funktioniert: dass der Chef seinen dunklen Anzug absetzt. Gemäß Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 231/12) vom 26. März 2014 ist das Tragen von Business-Kleidung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und somit keine typische Berufskleidung. Der Kauf von schicken Anzügen und teuren Krawatten ist für Hoteliers und Gastronomen damit nicht steuerlich begünstigt.

Ein Gastbeitrag von Burkhard Küpper

Bild: hogapr