Perfekte Lichtverhältnisse im Restaurant

Ideen für die Restaurantbeleuchtung

Ein Restaurant will seinen Gästen natürlich einen wunderschönen Abend bereiten, an dem sie kulinarische Köstlichkeiten genießen. Das hohe Niveau der Küche soll sich hierbei in der ansprechenden Gestaltung der Räumlichkeiten widerspiegeln. Zugleich will man eine private Atmosphäre an den Tischen schaffen, damit sich die Gäste wohl fühlen. Eine entscheidende Rolle spielt hier die Beleuchtung im Restaurant. Im Folgenden lesen Interessierte daher einige Tipps und Tricks für das Lichtdesign, mit denen sie ein stilvolles Ambiente zaubern.

Allgemeine Beleuchtung im Restaurant

Um eine vertraute Atmosphäre zu schaffen, wird das allgemeine Beleuchtungsniveau in Restaurants generell eher niedrig gehalten. Während für gewöhnliche Kantinen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux vorgeschrieben ist, wird in Restaurants und heimeligen Gaststuben das Licht gern auf angenehme 50 Lux gedämpft. Daher genügt für ein gleichmäßiges Raumlicht für gewöhnlich das indirekte Licht, das von der Beleuchtung an der Bar und den einzelnen Tischen ausgeht. Unterstützend können zusätzlich dekorative Wandleuchten angebracht werden, die ihr Licht nach oben und/oder unten abgeben und den Raum mit einem sanften Licht erfüllen.

Doch insbesondere Restaurantbesitzer, die ihre Räumlichkeiten auch mal für Firmenfeiern und andere Festlichkeiten zur Verfügung stellen, benötigen eine flexible Lichtlösung, mit der sich passend zur jeweiligen Situation das richtige Lichtambiente zaubern lässt. Für solche multifunktionalen Räume empfehlen sich besonders Deckeneinbauleuchten. Diese können in individuell gewünschten Mustern in die Decke montiert werden, wobei man sich am Schnitt der Räume, an architektonischen Besonderheiten wie Säulen oder Deckenbalken sowie an der Aufstellung der Tische orientieren kann. Mittels eines zentralen Lichtsteuerungssystems können dann die Lichthelligkeit, die Lichtfarbe sowie der Farbverlauf des Lichts individuell eingestellt und ein jeweils angemessenes Lichtambiente kreiert werden.

Stimmungsvolles Licht am Tisch

Das klassische Beispiel für eine stimmungsvolle Tischbeleuchtung ist natürlich der romantische Schein einer brennenden Kerze. Eine sehr attraktive Alternative hierzu stellen Kristall Kronleuchter oder Pendelleuchten dar. Sie geben zum einen ein ausreichend helles, direktes Licht nach unten ab, dank dem die Gäste die Speisekarte gut lesen und auch die Speisen auf ihren Tellern prüfen können; zum anderen tragen Hängeleuchten zur allgemeinen Beleuchtung des Raumes bei, in dem sie dank der indirekten Lichtanteile auch die nahe Umgebung in ein warmes Licht hüllen.

Die Intensität des indirekten Lichts hängt hierbei natürlich vom individuellen Design der Pendelleuchte ab: Manche besitzen etwa einen Leuchtkörper aus milchigem Glas oder einem hellen, lichtdurchlässigen Stoff, wieder andere sind nach oben hin offen, so dass ihr direktes Licht von der Decke sanft in den Raum zurück reflektiert wird. Sehr beliebt sind derzeit halbkugelförmige Pendelleuchten, die ihr Licht nur nach unten abgeben, während die Umgebung in einem schummrigen Licht versinkt. Gerade sie eignen sich sehr gut dafür, an jedem Tisch eine vertraute Atmosphäre zu schaffen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Schirm der Hängelampe etwa 60 bis 80 Zentimeter über der Tischplatte beginnt, damit störende Blendungen oder eine Beeinträchtigung des Sichtkontakts vermieden wird. Im Handel sind zudem Lampenmodelle erhältlich, die auch nach ihrer Montage noch eine individuelle Höhenverstellung ermöglichen.

Lichtakzente für ein ansprechendes Ambiente

Eine harmonische Grundbeleuchtung im Restaurant trägt dazu bei, dass sich eintreffende Gäste schnell zurechtfinden und Kellner die Speisen und Getränke sicher an die Plätze tragen können. Doch erst richtig lebendig wirkt eine Lichtgestaltung, wenn sie mit unterschiedlichen Lichtintensitäten und -farben arbeitet. So können beispielsweise Spotlights einzelne Skulpturen in Szene setzen, Bodeneinbauleuchten das Relief einer Bruchsteinmauer betonen oder farbige LED-Stripes die Spirituosenflaschen an der Bar hinterleuchten. Solche Lichtakzente spielen mit Licht und Schatten und verleihen so dem Ambiente einen dynamischen Reiz.

Gerade die LED-Lichttechnik eröffnet vielfältige neue Möglichkeiten der Lichtinszenierung, die einen Restaurantbesuch zu einem außergewöhnlichen Erlebnis machen. So können quadratische kreisrunde oder elliptische Aussparungen in der Decke mit in Profilen verborgenen LED-Bändern in brillanten Farben beleuchtet werden. Als Alternative wären zudem LED-Panels denkbar, die in unterschiedlichen Größen und Formen an die Decke, die Wände oder im Thekenbereich angebracht werden können. Auch bei ihnen lässt sich durch unterschiedliche Beleuchtungsstärken und beliebig auswählbaren Farben eine eigene Lichtstimmung kreieren.

Schließlich versprechen auch ausgefallene Designerleuchten einzigartige Lichteffekte. Dank ihrer  ungewöhnlichen Größen, Formen, Farben und Materialien stechen sie als wahrer Blickfang hervor und verleihen jedem Restaurant sogleich einen ganz eigenen Charakter.

Über die Autorin: Die Lichtkultur GmbH hat sich auf hochwertige Designerlampen spezialisiert und berät Privat- und Geschäftskunden in allen Fragen der Lichtgestaltung. Sowohl in ihrem Dresdener Showroom, als auch auf den Seiten ihres Online Shops LightingDeluxe.de finden Interessierte eine große Auswahl an Designleuchten, darunter von Flos, Artemide, Masiero, Vistosi, Luceplan und vielen anderen Marken.

Bild: Restaurant Le Malesan.  Alle Rechte vorbehalten von ©Nehodo via Flickr.com

Vorsicht bei Anrufen vom ´IHK-Verlag´

(lifePR) Schwerin, , Innerhalb der IHK-Organisation gab es in der letzten Zeit vermehrt Beschwerden über einen angeblichen IHK-Verlag. Unternehmen wurden telefonisch zur Geschäftsführung befragt und es wurden ‚tolle Angebote‘ – natürlich ohne Mehrwertsteuer – für einen Branchenbucheintrag angeboten. Nach dem Anruf folgte eine Rechnung in Höhe von 249 Euro.

Dieser IHK-Verlag benutzt ein Logo, welches dem echten IHK-Logo sehr ähnlich sieht. Er hat seinen Sitz in Maspalomas in Spanien und betreibt die Internetseite www.ihkverlag.com.

Mit der IHK-Organisation hat dieser Verlag allerdings nichts zu tun. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität wurde bereits informiert.

Mitgliedsunternehmen, die eine Rechnung von diesem IHK-Verlag erhalten haben, können sich an die IHK zu Schwerin, Stefan Gelzer, Tel.: 0385 5103-514, Fax: 0385 5103-9514, E-Mail: gelzer@schwerin.ihk.de wenden um sich über das weitere Vorgehen informieren zu lassen.

Eine kleine Zeitreise – Die Jugendherberge

Ursprünglich hatte ich einen Artikel geplant, der die Unterschiede oder Schnittpunkte zwischen einer Jugendherberge und einem Hotel beschreibt. Durch Zufall hatte ich die Möglichkeit, zwei Tage in einer Jugendherberge zu verbringen. Daher möchte ich den Artikel jetzt etwas anders angehen.

Voraussetzung, um in einer Jugendherberge unter zu kommen, ist die Mitgliedschaft im deutschen Jugendherbergswerk. Der Mitgliedsbeitrag liegt zwischen 12,50 Euro für Jugendliche und 21.- Euro pro Jahr für Erwachsenen und Familien. Damit hat man Zugang zu 530 Jugendherbergen in Deutschland und 4.500 Jugendherbergen weltweit. Die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Die Begrüßung bei der Anreise war sehr freundlich, auch Informationen zur Umgebung, wie Veranstaltungen und mögliche Ausflugsziele gehörten dazu. Unser Zimmer erinnerte mich an eine Klassenfahrt aus meiner Kindheit. Wir hatten ein Zimmer mit Doppelstockbetten, die wir auch gleich selbst beziehen mussten. Wer sich auf dem Zimmer einen Fernseher, ein Telefon oder ein Radio wünscht wird enttäuscht, denn diese Geräte gehörten nicht zur Ausstattung. Auch ein Fön im Bad sucht man vergeblich. Das Bad befand sich auf dem Flur und war mit Dusche und WC ausgestattet. Wir hatten Glück, dass wir die Einzigen waren, sonst hätten wir das Badezimmer teilen müssen. In manchen Jugendherbergen soll es das Bad aber auch im Zimmer geben.

Zwischen 18 Uhr und 19 Uhr gab es Abendessen. Wir hatten Halbpension gebucht, das im Rahmen eines Buffets aufgebaut war. Getränke wie Tee oder Wasser waren inklusive. Es gab ein Salatbuffet, eine Suppe, einen Hauptgang und Brot mit verschiedenem Aufschnitt. Somit war für jeden etwas dabei.
Als eine Gruppe Jugendlicher im Speisesaal ein Lied anstimmte und andere mitgesungen haben, fühlte ich mich das zweite Mal an meine Jugend erinnert. Nach dem Essen hat jeder sein Geschirr selbst abgeräumt und den Tisch abgewischt.

In der Jugendherberge gibt es reichlich Möglichkeiten, damit sich kleine und große Kinder wohl fühlen. Ob Spielezimmer für die ganz kleinen oder Gesellschaftsspiele und Flipperautomaten für die größeren war alles dabei. Im Freien gab es Tischtennisplatten, einen Fußballplatz und ein Badmintonfeld.
Im Keller stand ein Getränkeautomat und einer für kleine Snacks. Im Untergeschoss gab es eine kleine Bar mit warmen Snacks und sehr leckeren Cocktails.

Bei der Abreise mussten die Betten wieder abgezogen und die Bettwäsche in einen Container an der Rezeption gebracht werden. Auch beim Auschecken wurden wir über Feste in der Umgebung informiert und sehr freundlich verabschiedet.

Fazit: Es war ein sehr schöner Kurzurlaub, den ich sehr gerne auch mal wiederholen könnte. Wer ein Hotel erwartet, wird enttäuscht sein, doch wer ein schönes Abenteuer oder eine Reise in die eigene Kindheit erleben möchte, der ist hier genau richtig!

Fotos: hogapr

Neuer Direktor im Victor’s Residenz-Hotels Schloss Berg

Seit dem 1. Juli ist Michael Vogt der Direktor des Victor’s Residenz-Hotels Schloss Berg. Der 51-jährige Hotelkaufmann kann auf renommierte berufliche Stationen zurückblicken. So war der gebürtige Mönchengladbacher in den achtziger Jahren als Resident Manager diverser Hotels im afrikanischen Raum, und seit Beginn der Neunziger als General Manager in verschiedensten Resorthotels in Thailand tätig. Es vergingen 16 Jahre in Thailand bevor Vogt die Position des Director of Operations im Ocean World Adventure Park Marina & Casino in der Dominikanischen Republik offeriert bekam.

In der exklusiven Destination The Cerf Island (Seychellen) zeichnete er danach zwei Jahre lang als General Manager verantwortlich.

Zuletzt oblag Vogt, der u. a. auch Gründungsmitglied der Chaîne de Rôtisseurs Baillage de Pattaya (Thailand) ist, die Position des Gastgebers der Vila Vita Hotels – Herdade Dos Grous (Albernoa, Alentejo, Portugal).

Vogt ist passionierter Hobbyfotograf und verbringt seine spärliche freie Zeit gerne auf dem Tennisplatz.

Foto: ©Dirk Guldner / www.foto-guldner.de

Kein Schadensersatz bei nasser Treppe

Wer auf den nassen Stufen einer Treppe ausrutscht, die in einen Fluss führt, kann für davongetragene Verletzungen keinen Schadenersatz verlangen.

(lifePR) Düsseldorf, , In dem vom beklagten Gastwirt betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat er das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Eine Besucherin rutschte beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Gastwirt Schadenersatz, da er nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen habe. Die Klage wurde allerdings abgewiesen, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wurde.

Wer eine Treppe betritt, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein muss, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend war es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründet keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 U 1030/11).

Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.

Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.

Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11 – Urteile vom 11. Juli 2012