Michelin Sterne über Europas Metropolen

Der neue MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ kommt am 15. März 2012 in den Handel. Der umfangreich aktualisierte Band empfiehlt insgesamt 2.100 Restaurants und 1.500 Hotels in 44 europäischen Großstädten und 20 Ländern. Damit ist der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ der ideale Begleiter für Geschäfts-und Städtereisende, die europäische Metropolen besuchen. Die Auswahl des in englischer Sprache erscheinenden Hotel- und Gastronomieführers spricht mit insgesamt 15 3-Sterne-Häusern, 74 2-Sterne-Adressen und 287 1-Stern-Restaurants auch kulinarisch interessierte Leser an. Die Ausgabe 2012 des Metropolen-Bandes empfiehlt außerdem 250 „Bib Gourmand“-Restaurants, die ihren Gästen ein besonders gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ kostet in Deutschland  27,95 Euro, in Österreich 28,80 Euro und in der Schweiz 37 Franken.

Zu deutschen Reisezielen gibt der Guide MICHELIN Main Cities Empfehlungen zu Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt und Stuttgart. Die Schweiz ist mit Bern, Genf und Zürich repräsentiert. Mit Wien und Salzburg umfasst die Auswahl auch zwei österreichische Städte.

Neue 2-Sterne-Adresse in Wien
In Wien empfiehlt der MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ mit dem „Gourmet-Restaurant Silvio Nickol“ ein neues 2-Sterne-Haus. Nickol war zuvor schon Küchenchef im Restaurant „Schlossstern“ in Velden am Wörthersee, das 2009 mit zwei Michelin Sternen ausgezeichnet wurde. Das „Gourmet-Restaurant Silvio Nickol“ hat im Frühjahr 2011 neu eröffnet. Damit bietet die österreichische Hauptstadt zwei 2-Sterne-Häuser und drei 1-Stern-Restaurants. Die Festspielstadt Salzburg ist mit fünf 1-Stern-Adressen im MICHELIN-Führer „Main Cities of Europe 2012“ vertreten.

Auch in anderen europäischen Metropolen waren die Tester unterwegs. Das Restaurant „Maaemo“ in Oslo wurde erstmals mit zwei Sternen ausgezeichnet. Einen neuen Stern erhielten das „Alcron“ und die „Dégustation Bohême Bourgeoise“ in Prag sowie das „Funky Gourmet“ und das „Galazia Hytra“ in Athen. In Kopenhagen gibt es vier neue 1-Stern-Restaurants.

Hier ist die aktuelle Liste der Restaurants

 

Der Jobwechsel – Wem gehört was?

Gerade in der Gastronomie ist es ganz normal, regelmäßig den Arbeitsplatz zu wechseln, um neue Betriebe und Betriebsabläufe kennen zu lernen. Es wird sogar von einem frisch Ausgelernten erwartet, bei möglichst vielen Hotels/Restaurants zu arbeiten, um sich weiter zu bilden.
Doch gerade beim Wechsel kommt es oft zu Missverständnissen im Bezug auf das Betriebsgeheimnis.

Kopiert beispielsweise der Key Account Manager oder der Rezeptionist die Adresslisten von seinem vorherigen Arbeitgeber, macht er sich wegen Verletzung des Betriebsgeheimnisses strafbar. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen seitens des Ex-Arbeitgebers führen.

Beim Restaurantmitarbeiter kann es aus Wettbewerbsgründen problematisch werden. Verabschiedet er sich von einem Gast mit den Worten: „Besuchen Sie mich doch mal im Restaurant XY“ kann dies bereits ein Versuch sein, Gäste abzuwerben. Sollte sich das bei mehreren Gästen wiederholen, kann es im Extremfall zu Schadenersatzansprüchen seitens des Arbeitgebers kommen.

Auch Mitarbeiter der Küchen unterliegen in manchen Bereichen der Verschwiegenheit. So ist es untersagt, die erworbenen Kenntnisse von Rezepten in einem Konkurrenzbetrieb zu nutzen, da dies dem früheren Arbeitgeber schaden kann. Auch Rezepte, die während der Arbeitszeit erstellt wurden, gehören dem Arbeitgeber.
Dies trifft jedoch nicht auf die erlernten Fähigkeiten zu. Diese können in vollem Umfang genutzt werden.

Unter das Betriebsgeheimnis fallen:
Rezepte, Kundendaten, Marketingkonzepte, Werbestrategien und alle, als Betriebsgeheimnis ausgewiesenen Unterlagen und Informationen.

Auch wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die Geheimhaltung hingewiesen wurde, leitet sich die vertragliche Treuepflicht dennoch aus dem Wettbewerbsrecht ab. Sollte ein Arbeitnehmer dagegen Verstoßen, kann der Ex-Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.

Gesetzestext: http://lexetius.com/UWG/17

Für nähere Informationen setzen Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung.

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