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HolidayCheck.de-Umfrage: Stammgast sein ist out

Buchung_2011(lifepr) Bottighofen, 13.09.2010, Alle Mitarbeiter mit Vornamen und die ganze Hotelanlage wie seine Westentasche kennen – das will heute niemand mehr. Flexibel sein, die Welt entdecken und neue Länder kennenlernen. Das ist laut einer Umfrage des Reiseportals HolidayCheck.de die Ambition des modernen Urlaubers.

Am Ende der Schulferien will HolidayCheck von seinen Usern wissen, wohin sie im nächsten Jahr verreisen.
„An einen anderen Ort“, antworten 57 Prozent der Befragten. Nicht etwa, weil jeder zweite Urlauber mit seinem letzten Aufenthalt unzufrieden war. Möglichst viele Länder sehen und Neues erleben, das sind Motivationen, die heute hinter einer Reise stecken.
Risikofrei das gewohnte Hotel buchen wird nur jeder fünfte Urlauber und outet sich damit als Stammgast. Sie schwören auf ihr Stammhotel und bleiben dem treu. Elf Prozent waren mit ihrem Hotel unzufrieden. Sie besuchen im nächsten Urlaub zwar den selben Ort, planen aber einen Hotelwechsel.
Einen komplett anderen Urlaub wollen sechs Prozent der Befragten. Für mehr Abwechslung tauschen sie Berge gegen Strand oder Stadt gegen Land. Die verbleibenden fünf Prozent ziehen im nächsten Jahr Urlaub auf Balkonien vor und bleiben zu Hause.

An der Umfrage nahmen 1607 User teil. HolidayCheck.de ist das größte Hotelbewertungsportal im deutschsprachigen Raum.

Bild: ©HolidayCheck.de

Wo ist die schönste Urlaubsregion Deutschlands?

Berlin, 14.07.2010 Sommer, Sonne, Urlaubszeit – die Deutschen sind eines der reisefreundlichsten Völker der Welt. Doch welches ist das bevorzugte Urlaubsland der Deutschen? Spanien, Italien, Türkei oder gar die Karibik? Weit gefehlt, denn das bevorzugte Urlaubsland der Deutschen ist Deutschland selbst. Ob Alpen, Mittelgebirge, Seen- oder Flusslandschaften, Weinbaugebiete, Kulturlandschaften oder die Nord- und Ostsee – Deutschlands Urlaubsregionen sind vielfältig, abwechslungsreich und so gefragt wie nie.

Aus diesem Anlass widmet StayGuest seinen aktuellen Fotowettbewerb ganz den schönsten Urlaubsregionen Deutschlands. Noch bis zum 31. Oktober können die Teilnehmer Fotos von ihrer Lieblingsurlaubsregion, ihrem eigenen oder Lieblingshotel sowie der Lieblingssehenswürdigkeit machen und über das entsprechende Teilnahmeformular unter www.stayguest.de/fotowettbewerb.php hochladen. Auf dieser Seite sind auch die detaillierten Teilnahmebedingungen nachzulesen.

Mitmachen lohnt sich in jedem Fall, denn jeder Teilnehmer gewinnt etwas. Aus den 12 besten Fotos entsteht ein attraktiver und hochwertiger Postkarten-Kalender, den jeder Teilnehmer als Dankeschön für seine Teilnahme erhält. Außerdem werden unter den 12 besten Fotos insgesamt 6 iPods nano verlost. Darüber hinaus werden die Gewinnermotive auf www.stayguest.de als Motiv für echte Postkarten hinterlegt.

Aber nicht nur für die Teilnehmenden lohnt sich der Wettbewerb. Beherbergungs- oder Gastronomiebetriebe, welche den Fotowettbewerb weiterempfehlen, können sich zudem Vorteile in Form einer Gutschrift in Höhe von 39 Euro für ihre nächsten Aufträge (exklusive Porto und Fremdleistungen) bei StayGuest sichern. Das gilt für jeden Gast, der sich mit der entsprechenden Kennung des Betriebes anmeldet und an dem Fotowettbewerb teilnimmt. Pro erteiltem Auftrag kann nur eine Gutschrift eingelöst werden. Überschüssige Beträge lassen sich nicht auf andere Aufträge übertragen. Zur Unterstützung des Fotowettbewerbes können die Unternehmen kostenlose Infoflyer bei StayGuest anfordern.
 
„Deutschland ist mit seinen unterschiedlichen Regionen so vielfältig wie unsere Dienstleistungsangebote und bietet sich von daher hervorragend als Thema für unseren Fotowettbewerb an. Wir sind sehr gespannt auf die Fotos, die uns zugeschickt werden, und wünschen schon jetzt allen Teilnehmern viel Spaß und viel Erfolg“, fasst Sonja Bunthe, die Marketingleiterin der ODS GmbH, zusammen.

Weitere Informationen über den Service von StayGuest sind im Internet unter www.stayguest.de abrufbar.

Foto: hoga-pr.de

Die Übersetzung der Katalogsprache

Hotels versuchen nach wie vor das Angebot ihres Hauses durch eine gekonnte Katalogsprache so attraktiv wie möglich zu gestalten. Das Reiseportal HolidayCheck.de hat die Geheimsprache der Reiseprospekte entschlüsselt und deckt die häufigsten Kataloglügen auf.

Lage
Beschrieben als Hotel in „zentraler Lage“, wird es sich um eine Herberge mitten in der Stadt handeln. Geschäfte und Bars sind zwar schnell zu Fuß zu erreichen, der Lärmpegel ist aber entsprechend hoch. Eine gar „verkehrsgünstige Lage“ bedeutet die Autobahnen hinter dem Haus.
„Ruhige Lage“ hingegen bedeutet, dass das Hotel eher in einer abgeschiedenen Gegend liegt. Am Abend ist die Langeweile außerhalb des Hotels vorprogrammiert.

Zimmer
Bei „Zimmern im landestypischen Stil“ ist Vorsicht geboten. Je nach Reiseland können die Zimmer durchaus ansprechend sein. In Reiseländern mit geringem Qualitätsstandard können neben einer zweckmäßigen Einrichtung auch Kakerlaken im Zimmerpreis inklusive sein.
Bitte keine Badehosen beim Essen heißt im Katalog „ein gepflegtes Haus mit einer geschmackvollen Einrichtung“. Dieses Hotel legt großen Wert auf Manieren und erwartet die hohe Benimmschule beim Abendessen.

Meer & Strand
Hotels in „Strandnähe“ liegen zwar am Strand. Urlauber erreichen das kühle Nass oft erst über eine steile Treppe oder eine vierspurige Straße. Möglicherweise ist sogar ein Auto nötig, um den Weg zum Wasser zurückzulegen.
Mit einem Naturwunder kann man bei „Naturbelassenem Strand“ nicht rechnen. Der Strandabschnitt ist oft felsig. Ohne Badeschuhe sind Schritte im Wasser unmöglich. Naturbelassen kann unter Umständen auch Müll und fehlende Toiletten bedeuten.

Flug & Transfer
Ein „Direktflug“ garantiert lediglich, dass man nicht umsteigen muss. Zwischenlandungen sind aber durchaus möglich. Da hilft ein Blick auf die Gesamtflugzeit.
Ist das Hotel „nur wenige Minuten vom Flughafen entfernt“, liegt es wahrscheinlich in der Einflugsschneise eines Flughafens. Starker Lärm ist nicht ausgeschlossen.

Publikum
Nichts für Ruheliebende ist ein Hotel, das „bei Familien sehr beliebt“ ist. Hier ist mit vielen Kindern zu rechnen, die einen gewissen Lärmpegel verursachen.

Foto: Kurt Michel/pixelio.de

Doppelbett mit zwei Zustellbetten ist zulässig

(lifepr) Düsseldorf, 28.04.2010 – Im Juli 2008 buchten drei Erwachsene und ein Kind eine vierzehntägige Urlaubsreise. Als sie am Urlaubsort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett vor. Darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von 1.500 Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das aufgerufene Gericht wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stand den Reisenden nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schuldete das Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können. ARAG Experten weisen darauf hin, dass nicht erwartet werden kann, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten war daher als vertragsgerecht anzusehen (AG München, Az.: 113 C 11690/09).

Die Texte zu ARAG Recht schnell finden Sie im Internet unter http://www.arag.de/…

Foto: Dieter Schütz /pixelio.de

Deutliche Mehrheit bejaht Luftraumsperrung

Bottighofen, 21.04.2010 – Über Deutschland wird wieder geflogen. Nach tagelanger Sperrung kehren die Luftfahrtgesellschaften langsam zum Alltag zurück. Airlines und Bundesregierung streiten über das notwendige Ausmaß der Einschränkungen. Für die deutliche Mehrheit der Deutschen ist jedoch klar, dass Sicherheit vorgeht. Das ergab eine Umfrage des Reiseportals HolidayCheck.de, das die Ergebnisse am Mittwoch veröffentlichte.
Die Frage, ob das Ausmaß der Luftraumsperrung berechtigt sei, bejahten 69 Prozent der befragten User. 31 Prozent, also fast ein Drittel, halten die ergriffenen Maßnahmen lediglich für Panikmache.

An der Umfrage nahmen 781 User teil. HolidayCheck.de ist nach eigenen Angaben das größte Hotelbewertungsportal im deutschsprachigen Raum.

Foto: Uwe Schwarz/pixelio.de

Aschewolke: Hotelgäste können nur auf Kulanz hoffen

Berlin, 16. April 2010) Chaos im europäischen Reiseverkehr: Zehntausende Fluggäste sind gestrandet und können ihre reservierten Hotelzimmer nicht in Anspruch nehmen. Die massiven Flugausfälle sind aber kein Grund für eine kostreie Stornierung. Dies berichtet die Fach-Illustrierte „Top hotel“ in ihrer Onlineausgabe (www.tophotel.de).

Durch eine verbindliche Buchung oder Bestellung eines Hotelzimmers sei ein gegenseitiger Vertrag zustande gekommen. Darauf weist der Dehoga-Bundesverband hin.  Dieser Vertrag bestünde weiter. Betroffene Hotelgäste sollten daher genau die vereinbarten Rücktritts- bzw. Stornierungsbedingungen und gegebenenfalls die Konditionen ihrer Reiserücktrittsversicherung prüfen. Im Falle eines Rücktrittes bzw. einer Stornierung sollte schnellstmöglich mit dem Hotel Kontakt aufgenommen werden, rät der Branchenverband.

„Wir hoffen, dass die massiven Beeinträchtigungen des Flugverkehrs in Europa durch Vulkanausbruch bald vorüber sind“, so Dehoga-Sprecherin Stefanie Heckel „Denn eines ist klar: Sollte das Risiko weiter bestehen und sollten damit weitere Flugstreichungen notwendig werden, hätte das sehr nachteilige Auswirkungen für den Reiseverkehr und damit auch für unsere Hotels in Deutschland.“

Urlaubsärger mit dem Essen

(lifepr) Bottighofen, 07.04.2010 – Schlechtes Essen ist der Urlaubshorror der meisten Deutschen. Vielen Reisenden ist der Appetit im Ferienhotel vergangen und so mancher Richter musste sich bereits mit Beschwerden wegen verdorbenen Essens, leer geräumten Büffets sowie rülpsenden Tischnachbarn beschäftigen.Reise-Rechtsexpertin Christine Stegmayer von HolidayCheck.de nennt die spannendsten Gerichtsurteile und erklärt, was man im Beschwerdefall beachten muss.

Heute bleibt die Küche kalt
Häufigster Beschwerdefall: Das Essen wird nur lauwarm oder gar kalt serviert. Insbesondere in Hotels der Komfortklasse darf sich ein Gast auf warmes Essen verlassen und kann nicht darauf verwiesen werden, seine Speisen in der Mikrowelle selbst zu erwärmen (OLG Frankfurt, AZ 16 U 72/03). Bei regelmäßig kaltem Essen sprachen die Gerichte eine Reisepreisminderung von fünf Prozent zu. Bei Vollpension-Buchung können sogar bis zu zehn Prozent gerechtfertigt sein.

Salmonellen inklusive
Eine Salmonellen-Infektion bedeutet im Regelfall das Ende des Urlaubsgenusses und den Beginn von heftigem Brechdurchfall. Hat man sich mit diesen Bakterien durch das Hotelessen infiziert, gibt es eine Minderung von bis zu 100 Prozent auf die betroffenen Reisetage (LG Darmstadt, AZ 3 O 442/92).
Eine erkrankte Frau reiste mit ihrem Mann vorzeitig ab und neben ihrem Schadensersatz, den sie für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zugesprochen bekam, konnte ihr Ehemann ebenfalls den Reisepreis mindern (LG Düsseldorf, AZ 22 S 443/99).
Rechtstipp:
Voraussetzung für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ist die schlüssige Darlegung, dass die Erkrankung vom Hotelessen herrührt. Die Beweislast liegt beim Urlauber. Entscheidend ist, dass der Gast darlegt, nicht außerhalb des Hotels gegessen zu haben, von welchen Speisen oder Getränken die Infektion stammt und dass andere Infektionswege (z.B. Kontakt mit infizierten Menschen oder sanitären Einrichtungen) ausscheiden.

Betrunkene und rülpsende Tischnachbarn
Übelriechende, saufende Restaurant-Nachbarn in Badeshorts, die lautstark mit Rülpsen auf sich aufmerksam machen: Eine bloße Unannehmlichkeit, so die Richter zum klagenden Familienvater. Dieser hatte in Tunesien ein Fünf-Sterne Hotel gebucht und war mit den Gästen „mit einfach strukturiertem Niveau“ so gar nicht einverstanden. In Zeiten des Massentourismus gebe es ein spezielles Publikum für Luxushotels und „Körpergeruch und Badekleidung beim Essen sind typische – wenn auch nicht feine – Erscheinungen eines Strandhotels“ (AG Hamburg, AZ 9 C 2334/94 und AG Bad Homburg, AZ 2 C 1095/97 (12) ).
Vorsicht Kleiderordnung: In einem gehobenen Mittelklasse-Hotel kann einem Gast mit kurzen Hosen der Zutritt zum Abendessen im Restaurant verweigert werden (AG Hamburg, AZ 9 C 2577/95).

Schlangestehen am Büffet
Der Magen knurrt, die Laune sinkt: Lange Wartezeiten am Büffet sind ärgerlich und führen des öfteren zu rechtlichen Beschwerden. Die zumutbare Grenze sehen viele Gerichte bei 20 bis 30 Minuten. Erst ab dann könne bei Regelmäßigkeit von einem Reisemangel ausgegangen werden. Eine tägliche Wartezeit von 45 Minuten zum Erhalt eines Tisches mit anschließendem Anstehen am Büffet berechtigte zur Minderung um fünf Prozent des Gesamtpreises ( LG Kleve, AZ 6 S 299/00).

Eintöniges Essen
Jeden Tag die gleiche Sorte Fleisch und Spaghetti zur Auswahl. In einem Vier-Sterne-Hotel kann man Anderes erwarten und so durften die Kläger ihren Reisepreis um zehn Prozent mindern (AG Bad Homburg, AZ 2 C 3155/02).
Anders der Fall einer Kalabrien-Urlauberin, die das Frühstücksbüffet und die „sehr einfache Abendtafel“ bemängelte. Die Richter wiesen die Klage ab, da man bei einer günstigen Pauschalreise unter einem Büffet weder Reichhaltigkeit, noch besondere Vielfalt erwarten dürfe (AG München, AZ 172 C 3946/01).

Kein A-la-Carte Restaurant
Schlangestehen statt sich am Tisch bedienen lassen – anstelle des im Reisekatalog angepriesenen Service-Restaurants gibt es vor Ort tatsächlich nur ein Selbstbedienungs-Büffet. Lag eine Zusicherung durch den Reiseprospekt vor, können Urlaubsgäste ihren Reisepreis um mindestens fünf Prozent mindern (AG Bad Homburg, AZ 2 C 2154/03).

Abendessen auf Befehl
Gibt es im Hotel zwei verschiedene Essensschichten, kann der Gast den Reisepreis um zehn Prozent mindern, wenn er von der Hotelleitung zu einer bestimmten Schicht verdonnert wurde. Mit einer Schicht-Einteilung zu fixen Zeiten müsse kein Pauschalurlauber rechnen, so der Richter in seiner Urteilsbegründung (AG Düsseldorf, AZ 52 C 2500/01).

Leeres Büffet
Ist das Essens-Büffet nach dem ersten Ansturm der Gäste stets leer geräumt und wird nicht ordentlich nachgelegt, so kann eine Reisepreisminderung von zehn Prozent gerechtfertigt sein (OLG Köln, AZ 16 U 42/99).

Rechtstipp:
Für alle Mängel während des Urlaubs gilt: Unverzügliches Reklamieren vor Ort bei der Reiseleitung mit der Aufforderung zur Beseitigung des Mangels! Am besten ein Reklamationsprotokoll unterschreiben lassen und Beweise in Form von Bildern und Zeugen sichern. Zuhause müssen innerhalb von einem Monat nach Reiseende die Mängel beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Viele Ärgernisse lassen sich bereits im Voraus vermeiden, indem man sich Gästemeinungen zum betreffenden Hotel durchliest. In Hotelbewertungen wird oftmals von solch negativen Erfahrungen berichtet und so lassen sich böse Überraschungen vor Ort vermeiden.