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Hotelzimmerschlüssel verloren – wer zahlt?

(lifePR) (Düsseldorf, 26.01.2020) ARAG Experten weisen darauf hin, dass Hotelgäste, die ihren Zimmerschlüssel verlieren, grundsätzlich für die Kosten aufkommen müssen. Doch diese dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Entscheidend ist der Einzelfall.

Handelt es sich um einen Schlüssel, der auch für andere Türen, wie z. B. die zentrale Eingangstür, passt, kann der Verlust schnell sehr teuer für den Hotelgast werden. Doch die ARAG Experten geben auch zu bedenken, dass ein Hotel keinen Generalschlüssel an Gäste ausgeben darf, mit dem die ganze Schließanlage betätigt werden kann. Das wäre grob fahrlässig. Ist der verlorene Schlüssel aber keinem Hotel zuzuordnen, ist das Risiko gering, dass er missbräuchlich verwendet wird.

In diesem Fall muss ein Hotelgast nicht befürchten, eine fünfstellige Summe berappen zu müssen, wie jüngst in Österreich geschehen. Hier bekam ein Tiroler eine Rechnung über 10.000 Euro, weil er den Schlüssel zu dem angeblichen High-Tech-Schließsystem der Pension verloren hatte (Tiroler Zeitung).

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Bild: hogapr

Die Psychotricks der Buchungsportale

(lifePR) (Düsseldorf, 16.08.19 ) Je höher die Nachfrage, desto höher der Preis. Dieses grundlegende Gesetz der Marktpreisbildung machen sich Buchungsportale gerne zu eigen, um Kunden zur schnellen Buchung zu bringen. Mit alarmierenden Hinweisen wie z. B. „Nur noch ein Zimmer frei“, „Hohe Nachfrage zu diesem Zimmer“ oder „Preiserhöhung erwartet“ versuchen Reiseportale, Druck auf die Kunden auszuüben.

Doch die ARAG Experten warnen vor solchen Tricks, denn in der Regel ist es nur heiße Luft. Oft werden mit dieser Masche nur die Hotels abgestraft, die auf der eigenen Internetseite günstigere Preise anbieten als die Buchungsportale. Stattdessen raten die ARAG Experten, solche Warnhinweise zu ignorieren und sich im Zweifel direkt beim Hotel nach der Auslastung der Zimmer zu erkundigen und dann in Ruhe zu entscheiden, wohin die Reise gehen soll.

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Mehr als die Hälfte der Deutschen prüfen ihr Hotelzimmer auf Sauberkeit

Bottighofen, 03.08.2017 (lifePR) – Zu Beginn der Sommerferienzeit beziehen wieder zahlreiche deutsche Urlauber ihre Hotelzimmer für die schönste Zeit des Jahres. Hier zeigt sich, dass an dem Klischee, dass sie besonders reinlich sind, durchaus etwas dran ist: 55 Prozent der Deutschen nehmen während ihres Hotelaufenthalts einen Sauberkeits-Check vor, wobei besonders die Toilette und das Bett genau unter die Lupe genommen werden. Das geht aus einer repräsentativen Umfrage von HolidayCheck hervor. Das Hotelbewertungs- und Buchungsportal hat die Deutschen befragt, was sie tun, wenn sie ihr Hotelzimmer beziehen.

Bett und Toilette auf besonderem Prüfstand

Auf Spuren vom Vorgänger im Bett oder im Bad legt niemand Wert, da sind sich beide Geschlechter einig – für mehr als ein Drittel (35 Prozent) der Männer und 41 Prozent der Frauen ist Sauberkeit dort besonders wichtig. Insgesamt gaben 38 Prozent der Befragten an, für gewöhnlich die Toilette und das Nachtlager auf Unreinheiten zu überprüfen.

Auf Schlafstätte und WC folgen beim Sauberkeits-Check Fußboden und Trinkgläser – jeder Dritte (31 Prozent) der Befragten bewegt sich nur auf Socken oder in Schuhen durch das Hotelzimmer und ein Viertel (24 Prozent) spült die Gläser durch, bevor sie daraus trinken.

Ekel vor Überdecken und Telefonhörern

Mit der allseits bekannten Wolldecke auf Hotelbetten wollen 18 Prozent der Befragten keinesfalls in Berührung kommen, wobei sich hier ein Unterschied bei den Geschlechtern zeigt: Mit 14 Prozent scheinen Männer etwas toleranter zu sein als Frauen. Von ihnen gaben knapp ein Viertel (22 Prozent) an, jegliche Berührung mit der Wolldecke vermeiden zu wollen. Weniger Sorge haben die Befragten bei der Benutzung der Fernbedienung oder des Telefonhörers im Hotelzimmer: Nur zwei Prozent fassen diese mit einer Duschhaube oder einer Plastiktüte an.

Sauberkeits-Check hin oder her

Nur zwölf Prozent der Befragten holen das Desinfektionsspray aus dem Koffer, um Lichtschalter oder Ähnliches zu reinigen. Noch weniger (acht Prozent) machen einen Staubtest und wischen über verschiedene Oberflächen im Hotelzimmer. Grundsätzlich vertrauen die Deutschen also dem Hotelpersonal bei der Reinigung des Zimmers. Getreu dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, gaben allerdings fünf Prozent der Befragten an, kleine unauffällige Spuren im Zimmer zu hinterlassen, um die Sorgfalt der Reinigungskräfte auf den Prüfstand zu stellen.

Informationen zur Umfrage

Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2.050 Personen zwischen dem 09.06.2017 und dem 12.06.2017 teilnahmen. Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren. Die Befragten hatten bei der Fragestellung „Wenn Sie sich in einem Hotel aufhalten, wie verhalten Sie sich für gewöhnlich in Ihrem Hotelzimmer?“ neben den im Text Genannten folgende Antwortmöglichkeiten: „Wenn eine Minibar vorhanden ist, überprüfe ich Snacks und Getränke auf Haltbarkeit, bevor ich sie esse bzw. trinke“ und „Bevor ich mich auf einen Stuhl oder Sessel setze, lege ich ein Handtuch oder ähnliches auf die Sitzfläche“. Es konnten mehrere Antwortmöglichkeiten ausgewählt werden. 30 Prozent gaben an, sich nicht wie in den Antwortmöglichkeiten beschrieben, zu verhalten.

Bild: ©HolidayCheck – Keim-Check nach dem Check-in: Mehr als die Hälfte der Deutschen prüfen ihr Hotelzimmer auf Sauberkeit

Hotel muss Nachnamen von Etagennachbarn nicht herausgeben

AG München weist Klage nach One-Night-Stand mit Folgen ab!

(lifePR) (Köln, 03.05.2017) Man kann die Frau verstehen, die mangels entsprechender Aufzeichnungen und eigenem Erinnerungsvermögen den Namen des Vaters ihres Kindes mit Hilfe von Hotel-Unterlagen ermitteln wollte – andererseits kann man aber auch verstehen, dass das Hotel die Nachnamen der insgesamt vier in Frage kommenden Männer namens „Michael“ nicht nennen wollte – und durfte.

Nach einem kurzfristigen amourösen Abenteuer in einem Münchner Hotel sollte ein Kindesvater ermittelt werden – das Hotel weigerte sich, mögliche Etagennachbarn mit passendem Vornamen zu benennen und wurde daraufhin verklagt. Das Münchner Amtsgericht wies die Klage ab und führte Argumente des Persönlichkeitsrechts an. Der Verdacht gegen die hier in Frage kommenden Personen sei nicht substantiell genug, um mit konkreten Ermittlungen die dadurch einhergehenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten aufzuwiegen – daher sei das Hotel nicht verpflichtet die Nachnamen der vier in Frage kommenden Männer zu nennen.

Arno Lampmann, Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das Urteil wäre sicherlich auch nicht anders ausgefallen, wenn die Frau irgendwelche Aussagen zur Person des Vaters hätte machen können. Denn neben dem Persönlichkeitsrecht der womöglich ungerechtfertigten verdächtigten ‚Michaels‘ wäre auch die Pflicht zum Schutz personenbezogener Daten verletzt worden. Selbst wenn ein Michael der Gesuchte gewesen wäre, hätten die anderen möglicherweise einiges an Unannehmlichkeiten im Familienkreis erfahren müssen.” Lediglich Strafverfolgungsbehörden gegenüber dürfen bzw. müssen datenverarbeitende Unternehmen sensible Daten offenbaren.

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Fernseher in Hotelzimmer nicht grundsätzlich GEMA-pflichtig

Eine Hotelbetreiberin in Berlin sollte für die Fernseher, die auf den Gästezimmern stehen, GEMA-Gebühren bezahlen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass für Fernseher, die das TV Programm über eine Zimmerantenne empfangen, keine Gebühren zu zahlen sind.

Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt.

Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.

Quelle und weitere Infos: kostenlose-urteile.de
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Hotelgäste erwarten kostenlosen Internetzugang

Grenzenloses Surfen im Internet ist für die meisten Menschen mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Hotelgäste erwarten daher, dass der WLAN-Zugang im Hotel im Preis enthalten sein sollte. Das ergibt eine Umfrage des Hotelbewertungsportals HolidayCheck unter seinen Nutzern, was sie am meisten beim Internetzugang im Hotel stört. An der Umfrage beteiligten sich 1783 User.

Mehr als 58,6 Prozent der Befragten stören sich daran, dass ein WLAN-Zugang überhaupt noch etwas kostet. Eine Minderheit von nur einem Prozent kann zwar mit der extra berechneten Gebühr leben, findet jedoch eine Abrechnung nach verbrauchter Zeit nicht mehr zeitgemäß.

Über technische Mängel beschweren sich fast ein Viertel aller Befragten. Auch wenn ein freier Web-Zugang vorhanden ist, sagen 22,9 Prozent der User, das Internet in Hotels laufe meist zu langsam oder zu unzuverlässig. Ebenso unzufrieden sind 13,9 Prozent der User: Sie beschweren sich darüber, dass sie statt im Zimmer bloß in der Hotellobby surfen können.

Genervt wegen Kosten und technischen Schwierigkeiten sind 3,6 Prozent der Befragten. Sie ziehen ihr eigenes mobiles Internet vor.

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Nichtrückgabe von Hotel-Zimmerschlüssel

Manchmal vergisst ein Gast bei Abreise, den Schlüssel für das Hotelzimmer wieder abzugeben. Normalerweise weist man den Gast an, diesen per Post wieder an das Hotel zurückzusenden. In einem aktuellen Fall hatte ein Gast den Zimmerschlüssel nicht zurück gegeben und das Hotel verlange daraufhin Schadenersatz, da der Gast seine Rückgabepflicht verletzt hat. Das Hotel wollte die Kosten für den Austausch der kompletten Schließanlage erstattet haben. Als der Gast sich weigerte kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Im zugrunde liegenden Fall entschieden die Richter gegen die Hotelbetreiberin. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, wenn das Hotel die Schlösser auch tatsächlich austauscht. Da das Hotel die Schließanlage weitere 14 Monate nach Abreise des Gastes nicht getauscht hatte, sahen die Richter hier keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Verpflichtung zur Schadensminderung

Die Richter wiesen darauf hin, dass das Hotel den Gast darauf aufmerksam machen muss, dass im Fall eines Schlüsselverlust ein sehr hoher Schaden entsteht. Des weiteren sollte ein Hotelbetreiber eine Schließanlage installieren, die es im Falle eines Verlustes ermöglicht, nur die betroffenen Schlösser auszutauschen.

Gefunden bei kostenlose-urteile.de
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/ZMR 2014, 47/rb)

Bild: Bernd Bast  / pixelio.de