Yelp im Interview – Übernahme von Restaurant-Kritik.de

Viele Restaurant-Kritiker und Restaurantbetreiber traf es wie ein Schlag. Das Bewertungsportal Restaurant-Kritik.de wird ein Teil von Yelp. Einige befürchten bereits , dass es mit der Übernahmen wieder so ein Chaos mit den Bewertungen gibt, wie es bereits bei der Übernahme von Qype durch Yelp geschehen ist.

Auf der Internetseite von Yelp gibt es dazu eine Stellungnahme:

Seit Anfang Oktober gehört Restaurant-Kritik.de zu Yelp. Die Beiträge und Fotos werden demnächst auf  Yelp übertragen. Auf Anfrage können unter Angabe des Restaurant-Kritik-Usernamen die gemachten Beiträge und Fotos von den Kritikern gelöscht werden.

Von Yelp erhielt ich foldende Antworten auf meine Anfrage:

1. Wie wirkt sich die Partnerschaft auf die Zukunft von Restaurant-Kritik.de aus?

Die Attraktivität an RK lag vor allem an dem Spektrum der detaillierten, qualitativen und wertvollen Fotos und Beiträge, die RK-Nutzer auf RK veröffentlichten. Wir hoffen, diese Inhalte nun noch mehr Menschen zur Verfügung stellen zu können, so dass Verbraucher dabei geholfen werden kann, informierte Kaufentscheidungen in lokalen Geschäften in Deutschland zu treffen. Die Mehrheit der Fotos und Bewertungen von RK werden in Yelp integriert und unter der Marke Yelp konsolidiert werden. Die Marke RK wird letztendlich in Ruhestand gehen.

2. Wie beurteilen Sie die Reaktion der Blogger und Feinschmecker von RK?

Das bisherige Feedback der Nutzer ermutigt uns sehr. Viele sind begeistert von der Aussicht, nun Teil einer größeren Community von Testern und Kritikern zu sein. Wir freuen uns unsererseits sehr, das damit auch die Yelp Community in Deutschland wächst. Wir verstehen durchaus, dass einige eventuell enttäuscht sind. Aber wir sind davon überzeugt, dass die meisten Mitglieder auf RK (die sogenannten „Kritiker“) die Inhalte auf Yelp ebenso schätzen werden, sobald unsere Integration abgeschlossen sein wird und wir sie auch persönlich auf einem der vielen von uns monatlich organisierten Events in Deutschland getroffen haben werden.

3. Was geschieht mit den bisherigen Bewertungen auf RK?

Die Mehrheit der großartigen Fotos und Bewertungen von RK werden in Yelp integriert und unter der Marke Yelp konsolidiert werden.

4. Bleibt Restaurant-Kritik.de ein eigenständiges Portal oder wird es ähnlich wie Qype integriert?

Die Marke RK wird letztendlich in Ruhestand gehen.

5. Werden die Kritiker automatisch in Yelp übertragen oder müssen sich diese dafür nochmals extra anmelden?

Wir werden die Fotos und Beiträge der Kritiker von RK auf Yelp migrieren, um sie so mit einem größeren Publikum zu teilen. Nutzer können immer wählen, ob sie ein Profil auf Yelp erstellen (oder nicht), aber wir hoffen natürlich, dass die meisten RK-Nutzer der Yelp-Community beitreten werden, um so dazu beizutragen noch mehr nützliche Erkenntnisse über lokale deutsche Geschäfte in ganz Deutschland zu gewinnen und zu teilen.

Vielen Dank an das Team von Yelp für die Beantwortung meiner Fragen.

Bild: Restaurant-Kritik.de

Rauchverbot gilt auch für Raucherclubs

24. Oktober 2012 – Unglaublich, aber wahr –  Das gesetzliche Rauchverbot für Gaststätten gilt auch für sogenannte Raucher-Clubs.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in seinem Beschluss (1 BvR 3017/11) veröffentlicht, dass das Rauchverbot auch für Raucher-Clubs gilt. Die 3. Kammer des Ersten Senats begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten auch dann nicht die Vereinigungsfreiheit berührt, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck – das gemeinsame Rauchen – genutzt werden sollen, aber tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

Nachdem die Geschäftsführerin der Shisha-Bar bereits 2011 vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt wurde, klagte sie nun vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Bar, die als Verein zur „Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur“ gegründet wurde und damit das Rauchverbot umgehen wollte, hat 37.000 Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag beträgt einen Euro pro Jahr und das Mindestalter ist 20 Jahre.

Quelle: Bundesverfassungsgericht 

Freies W-LAN in der Gastronomie – bald keine Haftung mehr?

Gericht legt dem EuGH Fragen vor

(lifePR) (Berlin, ) Der Betrieb offener W-LAN-Hotspots stellte bisher für die Betreiber ein großes Risiko dar, insbesondere dann, wenn Nutzer gegen das Urheberrecht verstießen, indem sie beispielsweise Musiktitel herunter- oder hochgeladen haben. Danach hafteten Inhaber von W-LAN-Netzwerken, also z. B. Gastronomen oder Hoteliers, für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen, wenn die Netzwerke nicht ausreichend gesichert waren (sog. Störerhaftung). Dies könnte sich in Zukunft allerdings ändern. Das Landgericht München (LG) hat nämlich in einem aktuellen Fall eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. Kern dieser Anfrage ist es, ob an der Störerhaftung weiterhin festgehalten werden kann.

Müssen W-LAN-Betreiber Sicherungsmaßnahmen ergreifen?

In dem zugrundeliegenden Fall bot der Kläger seinen Geschäftspartnern und Besuchern einen kostenlosen, offenen Internetzugang an. Weil über sein Netz ein Musiktitel in das Internet gestellt wurde, erhielt der Kläger eine Abmahnung. Dies wollte er nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Das LG sollte entscheiden, ob W-LAN-Zugangsanbieter verpflichtet sind, Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Nutzer des öffentlichen Internetzugangs zu ergreifen.

Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Katalog von neun Fragen vor. Diese Vorgehensweise spricht dafür, dass das LG davon ausgeht, dass W-LAN-Betreiber nicht für die übermittelten Inhalte verantwortlich gemacht werden können. Aus Sicht der Betreiber von W-LAN-Internetzugängen ist dies eine erfreuliche Nachricht. In Zukunft können sie möglicherweise ihren Kunden und Gästen freies W-LAN anbieten, ohne teure Abmahnungen befürchten zu müssen.

Was können Abgemahnte tun?

Wer im Rahmen seines Gewerbes einen offenen Internetzugang anbietet und wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wird, ist zu empfehlen, sich an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Auf keinen Fall sollten Abmahnungen ungeprüft bezahlt werden.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de