(lifePR) Schwerin, , Innerhalb der IHK-Organisation gab es in der letzten Zeit vermehrt Beschwerden über einen angeblichen IHK-Verlag. Unternehmen wurden telefonisch zur Geschäftsführung befragt und es wurden ‚tolle Angebote‘ – natürlich ohne Mehrwertsteuer – für einen Branchenbucheintrag angeboten. Nach dem Anruf folgte eine Rechnung in Höhe von 249 Euro.
Dieser IHK-Verlag benutzt ein Logo, welches dem echten IHK-Logo sehr ähnlich sieht. Er hat seinen Sitz in Maspalomas in Spanien und betreibt die Internetseite www.ihkverlag.com.
Mit der IHK-Organisation hat dieser Verlag allerdings nichts zu tun. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität wurde bereits informiert.
Mitgliedsunternehmen, die eine Rechnung von diesem IHK-Verlag erhalten haben, können sich an die IHK zu Schwerin, Stefan Gelzer, Tel.: 0385 5103-514, Fax: 0385 5103-9514, E-Mail: gelzer@schwerin.ihk.de wenden um sich über das weitere Vorgehen informieren zu lassen.
Ursprünglich hatte ich einen Artikel geplant, der die Unterschiede oder Schnittpunkte zwischen einer Jugendherberge und einem Hotel beschreibt. Durch Zufall hatte ich die Möglichkeit, zwei Tage in einer Jugendherberge zu verbringen. Daher möchte ich den Artikel jetzt etwas anders angehen.
Voraussetzung, um in einer Jugendherberge unter zu kommen, ist die Mitgliedschaft im deutschen Jugendherbergswerk. Der Mitgliedsbeitrag liegt zwischen 12,50 Euro für Jugendliche und 21.- Euro pro Jahr für Erwachsenen und Familien. Damit hat man Zugang zu 530 Jugendherbergen in Deutschland und 4.500 Jugendherbergen weltweit. Die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes sind von der Mehrwertsteuer befreit.
Die Begrüßung bei der Anreise war sehr freundlich, auch Informationen zur Umgebung, wie Veranstaltungen und mögliche Ausflugsziele gehörten dazu. Unser Zimmer erinnerte mich an eine Klassenfahrt aus meiner Kindheit. Wir hatten ein Zimmer mit Doppelstockbetten, die wir auch gleich selbst beziehen mussten. Wer sich auf dem Zimmer einen Fernseher, ein Telefon oder ein Radio wünscht wird enttäuscht, denn diese Geräte gehörten nicht zur Ausstattung. Auch ein Fön im Bad sucht man vergeblich. Das Bad befand sich auf dem Flur und war mit Dusche und WC ausgestattet. Wir hatten Glück, dass wir die Einzigen waren, sonst hätten wir das Badezimmer teilen müssen. In manchen Jugendherbergen soll es das Bad aber auch im Zimmer geben.
Zwischen 18 Uhr und 19 Uhr gab es Abendessen. Wir hatten Halbpension gebucht, das im Rahmen eines Buffets aufgebaut war. Getränke wie Tee oder Wasser waren inklusive. Es gab ein Salatbuffet, eine Suppe, einen Hauptgang und Brot mit verschiedenem Aufschnitt. Somit war für jeden etwas dabei.
Als eine Gruppe Jugendlicher im Speisesaal ein Lied anstimmte und andere mitgesungen haben, fühlte ich mich das zweite Mal an meine Jugend erinnert. Nach dem Essen hat jeder sein Geschirr selbst abgeräumt und den Tisch abgewischt.
In der Jugendherberge gibt es reichlich Möglichkeiten, damit sich kleine und große Kinder wohl fühlen. Ob Spielezimmer für die ganz kleinen oder Gesellschaftsspiele und Flipperautomaten für die größeren war alles dabei. Im Freien gab es Tischtennisplatten, einen Fußballplatz und ein Badmintonfeld.
Im Keller stand ein Getränkeautomat und einer für kleine Snacks. Im Untergeschoss gab es eine kleine Bar mit warmen Snacks und sehr leckeren Cocktails.
Bei der Abreise mussten die Betten wieder abgezogen und die Bettwäsche in einen Container an der Rezeption gebracht werden. Auch beim Auschecken wurden wir über Feste in der Umgebung informiert und sehr freundlich verabschiedet.
Fazit: Es war ein sehr schöner Kurzurlaub, den ich sehr gerne auch mal wiederholen könnte. Wer ein Hotel erwartet, wird enttäuscht sein, doch wer ein schönes Abenteuer oder eine Reise in die eigene Kindheit erleben möchte, der ist hier genau richtig!
Seit dem 1. Juli ist Michael Vogt der Direktor des Victor’s Residenz-Hotels Schloss Berg. Der 51-jährige Hotelkaufmann kann auf renommierte berufliche Stationen zurückblicken. So war der gebürtige Mönchengladbacher in den achtziger Jahren als Resident Manager diverser Hotels im afrikanischen Raum, und seit Beginn der Neunziger als General Manager in verschiedensten Resorthotels in Thailand tätig. Es vergingen 16 Jahre in Thailand bevor Vogt die Position des Director of Operations im Ocean World Adventure Park Marina & Casino in der Dominikanischen Republik offeriert bekam.
In der exklusiven Destination The Cerf Island (Seychellen) zeichnete er danach zwei Jahre lang als General Manager verantwortlich.
Zuletzt oblag Vogt, der u. a. auch Gründungsmitglied der Chaîne de Rôtisseurs Baillage de Pattaya (Thailand) ist, die Position des Gastgebers der Vila Vita Hotels – Herdade Dos Grous (Albernoa, Alentejo, Portugal).
Vogt ist passionierter Hobbyfotograf und verbringt seine spärliche freie Zeit gerne auf dem Tennisplatz.
Tahini ist eine Paste aus fein gemahlenen Sesamkörnern. Die Paste gibt es aus geschältem und ungeschältem Sesam und wird vor allem in arabischen Geschäften angeboten. Tahini passt gut zu Auberginen oder auch als vegetarischer Brotaufstrich.
Wer auf den nassen Stufen einer Treppe ausrutscht, die in einen Fluss führt, kann für davongetragene Verletzungen keinen Schadenersatz verlangen.
(lifePR) Düsseldorf, , In dem vom beklagten Gastwirt betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat er das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Eine Besucherin rutschte beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Gastwirt Schadenersatz, da er nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen habe. Die Klage wurde allerdings abgewiesen, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wurde.
Wer eine Treppe betritt, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein muss, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend war es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründet keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 U 1030/11).
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.
Die Revisionsklägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.
Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.
Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand „Entgelt für Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.
Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.
BVerwG 9 CN 1.11 und 2.11 – Urteile vom 11. Juli 2012
Erfurt, 10. Juli 2012 / Am Mittwoch, den 11. Juli findet die Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt, bei der die Rechtmäßigkeit der Bettensteuern in den Städten Bingen und Trier geprüft wird, welche das OVG Koblenz für zulässig erklärte.
Die Haushaltsituation der Kommunen soll mit einer Abgabe auf Hotelübernachtungen, der sogenannten Bettensteuer, Kultur-förderabgabe oder auch City-Tax, auf Kosten der Hoteliers und der Gäste verbessert werden. Nach wie vor tritt der DEHOGA Thüringen, als Interessenvertreter des Hotel- und Gaststättengewerbes einer solchen Abgabe, wie auch immer diese benannt wird, entschieden entgegen.
Auch in zahlreichen Thüringer Kommunen wird eine solche Steuer bereits erhoben:
Eisenach / seit 01. Januar 2012 in Kraft. Erhebung: je nach Art des Betriebes und der Klassifizierungsstufe 1-2 Euro/Nacht
Erfurt / seit 01. Januar 2011 in Kraft. Erhebung: 5 Prozent vom Übernachtungspreis
Gera / seit 18. Juni 2011 in Kraft. Erhebung: 1 Euro/Nacht, Kinder unter 12 Jahren frei
Jena / seit 21. Januar 2011 in Kraft. Erhebung: je nach Höhe des Übernachtungspreises 1 bis 2 Euro/Nacht
Suhl / seit 01. November 2011 in Kraft. Erhebung: je nach Höhe des Übernachtungspreises 1 bis 2 Euro/Nacht
Weimar / seit 2005 gültig. Erhebung: in Hotels mit bis zu 49 Zimmern 1 Euro/Nacht im EZ – 1,50 Euro/Nacht im DZ; ab 50 Zimmern 2 Euro/Nacht im EZ – 3,00 Euro /Nacht im DZ
Mit Spannung wird die morgige mündliche Verhandlung von den Hoteliers in Thüringen als auch deutschlandweit verfolgt, da von der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche Signalwirkung für das gesamte Bundesgebiet zu erwarten ist.
Auf Grundlage mehrerer Rechtsgutachten renommierter Verfassungsrechtler steht eine Steuer, jedenfalls eine auf die Übernachtung reflektierende Aufwandsteuer, in Kollision zum Grundgesetz und kann insoweit von einer Kommune jedenfalls dann nicht normiert werden, wenn geschäftlich veranlasste oder beruflich bedingte Übernachtungen getätigt werden.
Dass die Haushaltskassen der Kommunen knapp sind, wird keineswegs verkannt, jedoch kann eine solche Abgabe nicht geeignet sein den Tourismus zu fördern oder aber die Haushalte wirklich zu sanieren.
Tatsächlich schaden Bettensteuern dem lokalen Tourismus, weil Veranstaltungen und Übernachtungen in Nachbarstädte verlagert werden, die keine derartigen Abgaben erheben.
Scheinbar hat diese Erkenntnis nunmehr auch Weimar erreicht. Dies zeigt das derzeitige Bestreben des Weimarer Oberbürgermeisters, Stefan Wolf, eine Sieben-Tage-Regelung durchzusetzen, nach der Hotel- und Pensionsgäste, die länger als sieben Tage in Weimar übernachten von der Abgabe befreit werden.
Die Gerichtsentscheidungen in Thüringen vor dem hiesigen OVG stehen noch immer aus. „Nach wie vor sind wir gegen die Thüringer Satzungen vor dem Oberverwaltungsgericht und erwarten ein zügiges Urteil“, konstatiert Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen. „Unser Verfahren gegen die Erfurter Satzung zur Erhebung einer Bettensteuer ist bereits seit 1,5 Jahren anhängig, ohne das es bisher eine mündliche Verhandlung gab. Wir blicken morgen hoffnungsvoll nach Leipzig und gehen von einer beispielhaften Wendung für die Hoteliers in ganz Deutschland aus.“