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Hotelgäste erwarten kostenlosen Internetzugang

WLANGrenzenloses Surfen im Internet ist für die meisten Menschen mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Hotelgäste erwarten daher, dass der WLAN-Zugang im Hotel im Preis enthalten sein sollte. Das ergibt eine Umfrage des Hotelbewertungsportals HolidayCheck unter seinen Nutzern, was sie am meisten beim Internetzugang im Hotel stört. An der Umfrage beteiligten sich 1783 User.

Mehr als 58,6 Prozent der Befragten stören sich daran, dass ein WLAN-Zugang überhaupt noch etwas kostet. Eine Minderheit von nur einem Prozent kann zwar mit der extra berechneten Gebühr leben, findet jedoch eine Abrechnung nach verbrauchter Zeit nicht mehr zeitgemäß.

Über technische Mängel beschweren sich fast ein Viertel aller Befragten. Auch wenn ein freier Web-Zugang vorhanden ist, sagen 22,9 Prozent der User, das Internet in Hotels laufe meist zu langsam oder zu unzuverlässig. Ebenso unzufrieden sind 13,9 Prozent der User: Sie beschweren sich darüber, dass sie statt im Zimmer bloß in der Hotellobby surfen können.

Genervt wegen Kosten und technischen Schwierigkeiten sind 3,6 Prozent der Befragten. Sie ziehen ihr eigenes mobiles Internet vor.

Bild: hogapr

Freies W-LAN in der Gastronomie – bald keine Haftung mehr?

Gericht legt dem EuGH Fragen vor

(lifePR) (Berlin, ) Der Betrieb offener W-LAN-Hotspots stellte bisher für die Betreiber ein großes Risiko dar, insbesondere dann, wenn Nutzer gegen das Urheberrecht verstießen, indem sie beispielsweise Musiktitel herunter- oder hochgeladen haben. Danach hafteten Inhaber von W-LAN-Netzwerken, also z. B. Gastronomen oder Hoteliers, für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen, wenn die Netzwerke nicht ausreichend gesichert waren (sog. Störerhaftung). Dies könnte sich in Zukunft allerdings ändern. Das Landgericht München (LG) hat nämlich in einem aktuellen Fall eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. Kern dieser Anfrage ist es, ob an der Störerhaftung weiterhin festgehalten werden kann.

Müssen W-LAN-Betreiber Sicherungsmaßnahmen ergreifen?

In dem zugrundeliegenden Fall bot der Kläger seinen Geschäftspartnern und Besuchern einen kostenlosen, offenen Internetzugang an. Weil über sein Netz ein Musiktitel in das Internet gestellt wurde, erhielt der Kläger eine Abmahnung. Dies wollte er nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Das LG sollte entscheiden, ob W-LAN-Zugangsanbieter verpflichtet sind, Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Nutzer des öffentlichen Internetzugangs zu ergreifen.

Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Katalog von neun Fragen vor. Diese Vorgehensweise spricht dafür, dass das LG davon ausgeht, dass W-LAN-Betreiber nicht für die übermittelten Inhalte verantwortlich gemacht werden können. Aus Sicht der Betreiber von W-LAN-Internetzugängen ist dies eine erfreuliche Nachricht. In Zukunft können sie möglicherweise ihren Kunden und Gästen freies W-LAN anbieten, ohne teure Abmahnungen befürchten zu müssen.

Was können Abgemahnte tun?

Wer im Rahmen seines Gewerbes einen offenen Internetzugang anbietet und wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wird, ist zu empfehlen, sich an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Auf keinen Fall sollten Abmahnungen ungeprüft bezahlt werden.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de