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Fernseher in Hotelzimmer nicht grundsätzlich GEMA-pflichtig

Eine Hotelbetreiberin in Berlin sollte für die Fernseher, die auf den Gästezimmern stehen, GEMA-Gebühren bezahlen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass für Fernseher, die das TV Programm über eine Zimmerantenne empfangen, keine Gebühren zu zahlen sind.

HotelzimmerDie Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt.

Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.

Quelle und weitere Infos: kostenlose-urteile.de
Bild: hogapr

GEMA-Schiedsspruch verlangt gesetzgeberischen Handlungsbedarf

GEMA verstößt mit Tarifreform gegen Urheber- und Kartellrecht / Mehrzahl der Tarife bleibt unverändert / Deutliche Erhöhungen für Diskotheken.

(lifePR) (München, ) Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern nimmt den Schiedsspruch des Deutschen Patent- und Markenamtes anlässlich der geplanten GEMA-Tarifreform zwiespältig zur Kenntnis: „Eindeutig positiv ist, dass die Schiedsstelle in wesentlichen Punkten unsere Argumentation bestätigte, die die bestehenden Strukturen für sachgerecht, nachvollziehbar und angemessen hält“, so DEHOGA Bayern-Präsident Ulrich N. Brandl: „Die Schiedsstelle hat ausdrücklich an der Vielzahl der bisherigen Tarife im Veranstaltungsbereich festgehalten. Mit elf Tarifen sei das bestehende Tarifsystem bereits sehr differenziert, sie sorgen für ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.“

Negativ sind jedoch die zum Teil sehr deutlichen Tariferhöhungen für Einzelveranstaltungen sowie für Musikkneipen, Clubs und Discotheken. Denn die Schiedsstelle hält eine Linearisierung der Tarifsätze für sachgerecht. Das hat zur Folge, dass sich vor allem Veranstaltungen in großen Räumen und mit hohem Eintrittsgeld um 80 bis 390 Prozent verteuern. Hinzu kommen Zeitzuschläge für über acht Stunden hinaus gehende Veranstaltungen.

Andererseits werden die GEMA-Gebühren für die überwiegende Anzahl kleiner Veranstaltungen und einem niedrigen Eintrittsgeld um teilweise bis zu 49 Prozent günstiger. Auch hält die Schiedsstelle an der bewährten, pauschalierten Regelung fest, gestaltet jedoch die Unterteilung nach Öffnungstagen neu.

„Da die Schiedsstelle es für rechtmäßig erklärt hat, dass die GEMA einseitig Tarifänderungen vornehmen kann, besteht nicht nur nach wie vor, sondern mehr denn je dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf“, so Brandl, der ergänzt: „Bei Tarifverhandlungen gehören beide Seiten auf Augenhöhe an einen Tisch.“

GEMA-Tarifreform für 2013 ausgesetzt

Übergangsregelung für 2013 gewährt Planungs- und Rechtssicherheit / Ulrich N. Brandl „Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nach wie vor“

(lifePR) (Berlin / München, ) Die u.a. vom Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern massiv kritisierte „Tarifreform“ der GEMA wird 2013 ausgesetzt. „Endlich herrscht Planungssicherheit für unsere Betriebe, denn angesichts der ursprünglich angedachten, teils horrenden Gebührenerhöhungen, konnten viele Diskothekenbesitzer und Clubbetreiber keine Verträge mit Künstlern für das kommende Jahr abschließen, da die im Raum stehenden Summen nicht mehr beim Gast durchsetzbar gewesen wären“, so DEHOGA Bayern-Präsident Ulrich N. Brandl, der hinzufügt: „Dies hätte unweigerlich ein Sterben vieler musikveranstaltender Betriebe nach sich gezogen.“
Dafür musste die für den DEHOGA verhandlungsführende Bundesvereinigung der Musikveranstalter der GEMA einen Zuschlag für alle Veranstaltungen in Höhe von fünf Prozent für 2013 zugestehen. Für Discotheken und Clubs wird ab den 1. April 2013 nochmals ein weiterer Zuschlag von zehn Prozent fällig. Allerdings werden insbesondere Clubs und Discotheken durch den Wegfall des Zuschlags für den Einsatz eines Laptops/PCs bzw. selbst gebrannter CDs (sogenannter Vervielfältigungszuschlag) ab dem 1. April 2013 entlastet. Dieser wird durch eine Anpassung des Tarifs VR-Ö ersetzt.Bei der nunmehr erzielten Kompromisslösung handelt es sich um eine Übergangsregelung für das Jahr 2013 ohne Präjudiz für die Folgejahre. So ist auch ausgeschlossen, dass seitens der GEMA für das Jahr 2013 Nachforderungen geltend gemacht werden.In der gestrigen Anhörung bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes erfuhren die Beteiligten, dass voraussichtlich im April 2013 mit einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zu rechnen ist. Die Parteien haben dann die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Schiedsstellenspruchs eine tarifliche Neuregelung für 2014 zu finden.

Bezüglich der nicht vom Streit erfassten Tarife für Hintergrund- und Tonträgermusik, Radio und Fernsehwiedergabe etc. verständigte sich die Bundesvereinigung der Musikveranstalter mit der GEMA auf eine Erhöhung von 2,2 Prozent ab 1. Januar 2013.

Brandl stellt jedoch unmissverständlich fest: „Auch wenn das Verhandlungsergebnis einen klaren Erfolg für den Verband darstellt, sind unsere Hausaufgaben noch nicht erledigt. Nach wie vor sehen wir einen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf.“ Demnach fordert der DEHOGA Bayern entsprechende Klarstellungen im Urheberrechts- bzw. im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. So sollten Verwertungsgesellschaften ihre Tarife nicht mehr einseitig aufstellen dürfen; vorherige Verhandlungen mit den anerkannten Nutzervereinigungen sollten verpflichtend sein. Auch sollte die Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, an dem neben dem Deutschen Patent- und Markenamt auch das Bundeskartellamt und die Nutzervereinigungen zu beteiligen sind, vor der Veröffentlichung neuer bzw. veränderter Tarife zwingend vorgeschrieben sein. „Nur so wäre bei bestehenden Monopolisten ein Schutz vor Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung zu gewährleisten“, sagt Brandl. Darüber hinaus sollte die Aufsicht durch das Bundeskartellamt weiter gestärkt werden und zugleich die staatliche Aufsicht der Verwertungsgesellschaften durch das Deutsche Patent- und Markenamt stringenter vollzogen werden. Ferner müsste der Gesetzgeber klarstellen, dass Gebührenerhöhungen, die von den Gesamtvertragsparteien in einem Gerichtsverfahren auf ihre Angemessenheit überprüft werden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht in Kraft treten und somit auch nicht von den Musiknutzern bezahlt werden müssen. Zu guter Letzt müsste, wenn Vergütungsforderungen verschiedener Verwertungsgesellschaften für dieselbe Nutzung zusammenkommen, für den Veranstalter in einem einzigen Verfahren die Höhe der insgesamt zu zahlenden Vergütung überprüfbar sein. Hierbei müssten die Gerichte die Aufgabe haben, eine Gesamtbelastungsgrenze festzulegen. „Wir werden das kommende Jahr nutzen, um hier gerechtere Lösungen für die Branche durchzusetzen“, stellt der DEHOGA Bayern-Präsident abschließend fest.

Die genaue Position des DEHOGA Bayern zur GEMA finden Sie unter www.dehoga-bayern.de/

Protest gegen die Gema-Tarifreform – 5 Minuten Ruhe!

(Berlin / München) In der Gastronomie brodelt es gewaltig. Mit einer bisher noch nie dagewesenen Vorgehensweise spielt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) ihre übermächtige Stellung gegenüber den Musiknutzern in Deutschland aus: Ohne jegliche Bereitschaft, Kompromisse zu suchen oder zu verhandeln, hat sie neue Tarife vorgelegt, die bereits ab 1. Januar 2013 zur Anwendung kommen sollen und zu gewaltigen Gebührenerhöhungen von mehreren hundert Prozent führen. „Hierbei haben die Betriebe die Wahl zwischen Pest und Cholera“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern, „denn entweder müssen die Betriebe diese Mehrkosten auf die Preise umschlagen – mit dem Erfolg, dass sich keiner mehr einen Discobesuch leisten kann, oder sie können gleich zusperren, wohl wissend, dass diese Beiträge am Markt nicht mehr durchsetzbar sind.“ Die meisten Clubs und Discotheken sind hierdurch in Ihrer Existenz gefährdet und werden im nächsten Jahr schließen müssen oder können nicht mehr im gewohnten Umfang öffnen. Der Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe (BDT) im DEHOGA schätzt, dass rund 100.000 Jobs bundesweit in Gefahr sind, darunter etwa 20.000 in Bayern. „Unter dem Strich dürfte dies dazu führen“, so Brandl, „dass die GEMA weniger Einnahmen erzielt, als vor der geplanten Erhöhung.“

Um auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, geht unter dem Motto „Es ist fünf vor Zwölf!“ am Samstag, 30. Juni um 23:55 Uhr für 5 Minuten die Musik in hunderten Clubs und Discotheken in ganz Deutschland aus – darunter in vielen in Bayern. Deren Betreiber unterstützen damit die bundesweite BDT-Aktion, sie hoffen, dass durch den massiven öffentlichen Druck die GEMA doch noch von Ihren Forderungen abweicht. Aber auch alle Discobesucher können durch die Eintragung in die Petition unter www.disco-retter.de zum Ausdruck bringen, dass sie gegen die geplanten neuen GEMA Tarife sind und so vielleicht dazu beitragen, dass es auch weiterhin eine lebendige und vielschichtige Club-und Discothekenkultur in Deutschland gibt.

DEHOGA Bayern-Präsident Ulrich N. Brandl betont: „Die Vorgehensweise und die Forderungen der GEMA machen einmal mehr deutlich, dass dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.“ Der DEHOGA Bayern fordert daher folgende entsprechende Klarstellungen im Urheberrechts- bzw. im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz:

  1. Verwertungsgesellschaften dürfen ihre Tarife nicht mehr einseitig aufstellen. Sie müssen zuvor mit den anerkannten Nutzervereinigungen hierüber verhandeln.
  2. Vor der Veröffentlichung neuer bzw. veränderter Tarife ist zwingend ein aufsichtsrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, an dem neben dem Deutschen Patent- und Markenamt auch das Bundeskartellamt und die Nutzervereinigungen zu beteiligen sind. Nur so ist bei bestehenden Monopolisten ein Schutz vor Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung zu gewährleisten.
  3. Die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften gemäß §§ 18 ff Urheberrechtswahrnehmungsgesetz liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wir haben nicht den Eindruck, dass diese Aufsicht ausreichend ist. Auch sollte die Aufsicht durch das Bundeskartellamt weiter gestärkt werden.
  4. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. kann zwar die Angemessenheit der von den Verwertungsgesellschaften veröffentlichten Tarife gerichtlich überprüfen lassen. Während der Dauer solcher Verfahren müssen die Veranstalter die geforderte Vergütung aber dennoch aufbringen. Angesichts der von GVL und GEMA veröffentlichten „Mondtarife“ und der damit verbundenen exorbitanten Preiserhöhungen sind solche Zahlungen bzw. Hinterlegungen für die Musiknutzer unzumutbar. Da gerichtliche Verfahren durchaus 5 Jahre bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dauern, bedeutet dies, dass die betroffenen Musikveranstalter die einseitig und willkürlich festgesetzten Tarife über diesen Zeitraum in voller Höhe bezahlen müssen, auch wenn hierdurch ihre Existenz gefährdet ist.
    Der Gesetzgeber muss daher klarstellen, dass Gebührenerhöhungen, die von den Gesamtvertragsparteien in einem Gerichtsverfahren auf ihre Angemessenheit überprüft werden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht in Kraft treten und somit auch nicht von den Musiknutzern bezahlt werden müssen.
  5. Wenn Vergütungsforderungen verschiedener Verwertungsgesellschaften für dieselbe Nutzung zusammenkommen, muss für den Veranstalter in einem einzigen Verfahren die Höhe der insgesamt zu zahlenden Vergütung überprüfbar sein. Es ist klarzustellen, dass die Gerichte die Aufgabe haben, eine Gesamtbelastungsgrenze festzulegen.

DEHOGA: Alle Veranstaltungen durch neue GEMA-Tarife betroffen

(lifePR) Hannover, , Die Erhöhungen der GEMA-Tarife haben weitaus größere Auswirkungen als bisher veröffentlicht wurde. Nicht nur Diskotheken- und Musikkneipenbetreiber sind betroffen, sondern alle Personen, die öffentliche Veranstaltungen durchführen. Das sind unter anderem Gastronomen mit Saalbetrieb, aber auch Schützenvereine oder auch Jugendliche, die ihre Abifeten in Festzelten oder öffentlichen Räumen durchführen.

Hier liegen für jede Veranstaltung, bei der Musik z. B. per Laptop oder mit selbstgebrannten CDs gespielt wird, alleine die GEMA-Vergütungen bei einer Raumgröße von 300 Quadratmetern zwischen mindestens 66 Euro (ohne Eintrittsgeld) und bis zu 600 Euro (bei einem Eintrittsgeld von 20 Euro). Wenn die Musik länger als fünf Stunden gespielt wird, kommen noch mal 50 Prozent der Gebühr obendrauf. Für viele Traditionsfeste, die diese Kosten nicht kompensieren können, wird das das Aus bedeuten.

Der DEHOGA Niedersachsen überprüft zurzeit die Verträge seiner Mitglieder im Hinblick auf die Tarifumstellung zum 1.01.2013. Am stärksten betroffen sind Diskotheken: In Bremervörde muss ein Diskothekenbetreiber mit einer über tausendprozentigen Erhöhung rechnen. Für das Jahr 2012 hat der Betrieb rund 16.000 Euro GEMA-Gebühren gezahlt. Für das Jahr 2013 werden es 184.000 Euro sein. „Dies ist kein Einzelfall. Die Erhöhungen reichen von etwas über 100 Prozent bis über 1.000 Prozent“, berichtet Renate Mitulla, Geschäftsführerin des DEHOGA Niedersachsen. Viele Betriebe hätten sich zudem mit der Thematik noch gar nicht beschäftigt und würden Anfang 2013 eine böse Überraschung erleben.

Hermann Kröger, Präsident des DEHOGA Niedersachsen, ist empört darüber, dass die Mindereinnahmen der GEMA durch den rückläufigen CD-Verkauf auf dem Rücken der Gastronomen und Diskothekenbetreiber ausgetragen wird. „Es kann nicht sein, dass ein Wirtschaftszweig die Verluste der GEMA ausgleichen muss. Die radikale Änderung der Tarifstrukturen kann von unserer Seite aus nicht nachvollzogen werden.“

Den Anspruch der GEMA auf eine angemessene Vergütung für Urheber und Musikschaffende hat der DEHOGA immer unterstützt und seit über 30 Jahren gerechte Anpassungen ausgehandelt. Das Argument der GEMA, dass die jetzige Tarifstruktur undurchsichtig und nicht transparent sei, ist seitens des Gastgewerbes nicht nachvollziehbar. Auch das Gleichsetzen der Musikkneipen mit Diskotheken zeigt, dass sich die GEMA mit der Branche überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. „Es bleibt offensichtlich nur der Weg vor Gericht. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter wird bei der Schiedsstelle Widerspruch gegen die von der GEMA angemeldeten Tarife einlegen und alles in seiner Macht stehende tun, um zu verhindern, dass diese Tarifänderung durchgesetzt wird“, so Hermann Kröger.

Musik für die Gastronomie ohne GEMA Gebühren

Alle beschweren sich über die hohen GEMA- Gebühren, doch es geht auch anders. Es gibt eine Firma, die ausschließlich GEMA- freie Musik anbietet und für die Hintergrundmusik in der Gastronomie durchaus empfehlenswert ist. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über Jamendo:

Wie funktioniert das?
Sie gehen auf die Internetseite von Jamendo Pro, um sich als dort kostenlos zu registrieren. Danach haben Sie die Möglichkeit, sich durch die insgesammt ca. 200.000 Musikstücke zu hören (als Hintergrundmusik sind etwa 50.000 geeignet). Die Nutzung und die Verbreitung dieser Musik zieht keinerlei Gebühren nach sich, die an die GEMA entrichtet werden müssen. Jamendo PRO kümmert sich darum, die 50 % der Einkommen, die die Künstler entsprechend der verkauften Lizenzen verdienen, zu sammeln und weiter zu verteilen.

Bekommen die Künster auch etwas?
Im Gegensatz zur allgemeinen Auffassung ist die Anmeldung bei Sammelgesellschaften wie der GEMA für Künstler nicht obligatorisch. Die Künstler, die auf Jamendo PRO vertreten sind, haben eine alternative Verbreitungsmethode ihrer Musik gewählt und sich gegen eine Anmeldung bei den Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte entschieden.

Ist das legal?
Ja, und Sie erhalten dafür auch eine Lizenz und ein Zertifikat von Jamendo, um sich bei der GEMA abzumelden (auf Wunsch auch mit Unterstützung). Im Falle einer Kontrolle durch eine Verwertungsgesellschaft können Sie das Zertifikat vorzeigen. Es garantiert, dass Sie keine Gebühren an Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten bezahlen müssen. Jamendo PRO arbeitet nur mit professionellen Künstlern zusammen, die keine Mitglieder bei Verwertungsgesellschaften sind.

Was brauche ich dafür?
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um eines unserer Radioprogramme abzuspielen:
Sie haben in Ihrem Geschäft Internetzugang:
Sobald Ihre Bestellung bestätigt wurde, klicken Sie oben auf den Seiten von Jamendo PRO auf den Link „Jamendo PRO-Player starten“. Sie können den Jamendo PRO-Player außerdem herunterladen.
Sie haben Internetzugang, aber keinen Computer:
Bestellen Sie einfach Ihre Jambox, einen speziellen und vorprogrammierten Eeepc (kleiner tragbarer Computer). Schließen Sie ihn an und spielen Sie Musik!
Sie haben keinen Internetzugang in Ihrem Gewerbe:
Laden Sie den Jamendo PRO-Player herunter.Wir bieten Ihnen als Option außerdem einfache Beschallungslösungen an, die an Ihre Bedürfnisse angepasst sind (fragen Sie uns einfach).

Wie teuer ist das?
Die Höhe der Tarife richtet sich nach der Größe der Gewerbefläche. Bei weniger als 100m² Gewerbefläche beginnt der Jahrestarif bei 96.-€ ohne Mehrwersteuer.