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GEMA-Schiedsspruch verlangt gesetzgeberischen Handlungsbedarf

GEMA verstößt mit Tarifreform gegen Urheber- und Kartellrecht / Mehrzahl der Tarife bleibt unverändert / Deutliche Erhöhungen für Diskotheken.

(lifePR) (München, ) Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern nimmt den Schiedsspruch des Deutschen Patent- und Markenamtes anlässlich der geplanten GEMA-Tarifreform zwiespältig zur Kenntnis: „Eindeutig positiv ist, dass die Schiedsstelle in wesentlichen Punkten unsere Argumentation bestätigte, die die bestehenden Strukturen für sachgerecht, nachvollziehbar und angemessen hält“, so DEHOGA Bayern-Präsident Ulrich N. Brandl: „Die Schiedsstelle hat ausdrücklich an der Vielzahl der bisherigen Tarife im Veranstaltungsbereich festgehalten. Mit elf Tarifen sei das bestehende Tarifsystem bereits sehr differenziert, sie sorgen für ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.“

Negativ sind jedoch die zum Teil sehr deutlichen Tariferhöhungen für Einzelveranstaltungen sowie für Musikkneipen, Clubs und Discotheken. Denn die Schiedsstelle hält eine Linearisierung der Tarifsätze für sachgerecht. Das hat zur Folge, dass sich vor allem Veranstaltungen in großen Räumen und mit hohem Eintrittsgeld um 80 bis 390 Prozent verteuern. Hinzu kommen Zeitzuschläge für über acht Stunden hinaus gehende Veranstaltungen.

Andererseits werden die GEMA-Gebühren für die überwiegende Anzahl kleiner Veranstaltungen und einem niedrigen Eintrittsgeld um teilweise bis zu 49 Prozent günstiger. Auch hält die Schiedsstelle an der bewährten, pauschalierten Regelung fest, gestaltet jedoch die Unterteilung nach Öffnungstagen neu.

„Da die Schiedsstelle es für rechtmäßig erklärt hat, dass die GEMA einseitig Tarifänderungen vornehmen kann, besteht nicht nur nach wie vor, sondern mehr denn je dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf“, so Brandl, der ergänzt: „Bei Tarifverhandlungen gehören beide Seiten auf Augenhöhe an einen Tisch.“

Protest gegen die Gema-Tarifreform – 5 Minuten Ruhe!

(Berlin / München) In der Gastronomie brodelt es gewaltig. Mit einer bisher noch nie dagewesenen Vorgehensweise spielt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte) ihre übermächtige Stellung gegenüber den Musiknutzern in Deutschland aus: Ohne jegliche Bereitschaft, Kompromisse zu suchen oder zu verhandeln, hat sie neue Tarife vorgelegt, die bereits ab 1. Januar 2013 zur Anwendung kommen sollen und zu gewaltigen Gebührenerhöhungen von mehreren hundert Prozent führen. „Hierbei haben die Betriebe die Wahl zwischen Pest und Cholera“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern, „denn entweder müssen die Betriebe diese Mehrkosten auf die Preise umschlagen – mit dem Erfolg, dass sich keiner mehr einen Discobesuch leisten kann, oder sie können gleich zusperren, wohl wissend, dass diese Beiträge am Markt nicht mehr durchsetzbar sind.“ Die meisten Clubs und Discotheken sind hierdurch in Ihrer Existenz gefährdet und werden im nächsten Jahr schließen müssen oder können nicht mehr im gewohnten Umfang öffnen. Der Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe (BDT) im DEHOGA schätzt, dass rund 100.000 Jobs bundesweit in Gefahr sind, darunter etwa 20.000 in Bayern. „Unter dem Strich dürfte dies dazu führen“, so Brandl, „dass die GEMA weniger Einnahmen erzielt, als vor der geplanten Erhöhung.“

Um auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, geht unter dem Motto „Es ist fünf vor Zwölf!“ am Samstag, 30. Juni um 23:55 Uhr für 5 Minuten die Musik in hunderten Clubs und Discotheken in ganz Deutschland aus – darunter in vielen in Bayern. Deren Betreiber unterstützen damit die bundesweite BDT-Aktion, sie hoffen, dass durch den massiven öffentlichen Druck die GEMA doch noch von Ihren Forderungen abweicht. Aber auch alle Discobesucher können durch die Eintragung in die Petition unter www.disco-retter.de zum Ausdruck bringen, dass sie gegen die geplanten neuen GEMA Tarife sind und so vielleicht dazu beitragen, dass es auch weiterhin eine lebendige und vielschichtige Club-und Discothekenkultur in Deutschland gibt.

DEHOGA Bayern-Präsident Ulrich N. Brandl betont: „Die Vorgehensweise und die Forderungen der GEMA machen einmal mehr deutlich, dass dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.“ Der DEHOGA Bayern fordert daher folgende entsprechende Klarstellungen im Urheberrechts- bzw. im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz:

  1. Verwertungsgesellschaften dürfen ihre Tarife nicht mehr einseitig aufstellen. Sie müssen zuvor mit den anerkannten Nutzervereinigungen hierüber verhandeln.
  2. Vor der Veröffentlichung neuer bzw. veränderter Tarife ist zwingend ein aufsichtsrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, an dem neben dem Deutschen Patent- und Markenamt auch das Bundeskartellamt und die Nutzervereinigungen zu beteiligen sind. Nur so ist bei bestehenden Monopolisten ein Schutz vor Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung zu gewährleisten.
  3. Die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften gemäß §§ 18 ff Urheberrechtswahrnehmungsgesetz liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wir haben nicht den Eindruck, dass diese Aufsicht ausreichend ist. Auch sollte die Aufsicht durch das Bundeskartellamt weiter gestärkt werden.
  4. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. kann zwar die Angemessenheit der von den Verwertungsgesellschaften veröffentlichten Tarife gerichtlich überprüfen lassen. Während der Dauer solcher Verfahren müssen die Veranstalter die geforderte Vergütung aber dennoch aufbringen. Angesichts der von GVL und GEMA veröffentlichten „Mondtarife“ und der damit verbundenen exorbitanten Preiserhöhungen sind solche Zahlungen bzw. Hinterlegungen für die Musiknutzer unzumutbar. Da gerichtliche Verfahren durchaus 5 Jahre bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dauern, bedeutet dies, dass die betroffenen Musikveranstalter die einseitig und willkürlich festgesetzten Tarife über diesen Zeitraum in voller Höhe bezahlen müssen, auch wenn hierdurch ihre Existenz gefährdet ist.
    Der Gesetzgeber muss daher klarstellen, dass Gebührenerhöhungen, die von den Gesamtvertragsparteien in einem Gerichtsverfahren auf ihre Angemessenheit überprüft werden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht in Kraft treten und somit auch nicht von den Musiknutzern bezahlt werden müssen.
  5. Wenn Vergütungsforderungen verschiedener Verwertungsgesellschaften für dieselbe Nutzung zusammenkommen, muss für den Veranstalter in einem einzigen Verfahren die Höhe der insgesamt zu zahlenden Vergütung überprüfbar sein. Es ist klarzustellen, dass die Gerichte die Aufgabe haben, eine Gesamtbelastungsgrenze festzulegen.

DEHOGA: Alle Veranstaltungen durch neue GEMA-Tarife betroffen

(lifePR) Hannover, , Die Erhöhungen der GEMA-Tarife haben weitaus größere Auswirkungen als bisher veröffentlicht wurde. Nicht nur Diskotheken- und Musikkneipenbetreiber sind betroffen, sondern alle Personen, die öffentliche Veranstaltungen durchführen. Das sind unter anderem Gastronomen mit Saalbetrieb, aber auch Schützenvereine oder auch Jugendliche, die ihre Abifeten in Festzelten oder öffentlichen Räumen durchführen.

Hier liegen für jede Veranstaltung, bei der Musik z. B. per Laptop oder mit selbstgebrannten CDs gespielt wird, alleine die GEMA-Vergütungen bei einer Raumgröße von 300 Quadratmetern zwischen mindestens 66 Euro (ohne Eintrittsgeld) und bis zu 600 Euro (bei einem Eintrittsgeld von 20 Euro). Wenn die Musik länger als fünf Stunden gespielt wird, kommen noch mal 50 Prozent der Gebühr obendrauf. Für viele Traditionsfeste, die diese Kosten nicht kompensieren können, wird das das Aus bedeuten.

Der DEHOGA Niedersachsen überprüft zurzeit die Verträge seiner Mitglieder im Hinblick auf die Tarifumstellung zum 1.01.2013. Am stärksten betroffen sind Diskotheken: In Bremervörde muss ein Diskothekenbetreiber mit einer über tausendprozentigen Erhöhung rechnen. Für das Jahr 2012 hat der Betrieb rund 16.000 Euro GEMA-Gebühren gezahlt. Für das Jahr 2013 werden es 184.000 Euro sein. „Dies ist kein Einzelfall. Die Erhöhungen reichen von etwas über 100 Prozent bis über 1.000 Prozent“, berichtet Renate Mitulla, Geschäftsführerin des DEHOGA Niedersachsen. Viele Betriebe hätten sich zudem mit der Thematik noch gar nicht beschäftigt und würden Anfang 2013 eine böse Überraschung erleben.

Hermann Kröger, Präsident des DEHOGA Niedersachsen, ist empört darüber, dass die Mindereinnahmen der GEMA durch den rückläufigen CD-Verkauf auf dem Rücken der Gastronomen und Diskothekenbetreiber ausgetragen wird. „Es kann nicht sein, dass ein Wirtschaftszweig die Verluste der GEMA ausgleichen muss. Die radikale Änderung der Tarifstrukturen kann von unserer Seite aus nicht nachvollzogen werden.“

Den Anspruch der GEMA auf eine angemessene Vergütung für Urheber und Musikschaffende hat der DEHOGA immer unterstützt und seit über 30 Jahren gerechte Anpassungen ausgehandelt. Das Argument der GEMA, dass die jetzige Tarifstruktur undurchsichtig und nicht transparent sei, ist seitens des Gastgewerbes nicht nachvollziehbar. Auch das Gleichsetzen der Musikkneipen mit Diskotheken zeigt, dass sich die GEMA mit der Branche überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. „Es bleibt offensichtlich nur der Weg vor Gericht. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter wird bei der Schiedsstelle Widerspruch gegen die von der GEMA angemeldeten Tarife einlegen und alles in seiner Macht stehende tun, um zu verhindern, dass diese Tarifänderung durchgesetzt wird“, so Hermann Kröger.

Interessantes Urteil zum Thema – Viel Alkohol für wenig Geld

Bier 
(lifepr) Koblenz/Berlin, 04.03.2011
, Richtet sich der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen in Gaststätten vor allem an ein jugendliches Publikum, kann diese Aktion untersagt werden. Das Konzept „Viel Alkohol für wenig Geld“ stelle eine konkrete Gesundheitsgefahr für Jugendliche dar, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz am 17. Februar 2011 (AZ: 6 D 10231/11 OVG), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Gastwirt plante eine „10 für 10“-Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10 Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigte er, während einer „Ein-Euro-Party“ in seiner Gaststätte alkoholische Getränke für 1 Euro anzubieten. Die zuständige Behörde gab dem Gastwirt auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht den Antrag des Gastwirtes dagegen abgelehnt hatte, hatte er auch vor dem OVG keinen Erfolg. Das Gericht ist der Auffassung, dass die „Ein-Euro-Party“ für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr begründet. Die vom Gastwirt speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen könnte dadurch veranlasst werden, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die „10 für 10“-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegen gehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke in der Gaststätte niedrig zu halten. Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung des „Vorglühens“ in die Räume des Antragsstellers verringert.

Informationen: www.anwaltauskunft.de
Text: Deutsche Anwaltverein

Bild: Photo Hildebrandt