Schadet die Bettensteuer den Hoteliers?

Breite Front gegen Bettensteuer: Mehrheit der Großunternehmen empfiehlt seinen reisenden Mitarbeitern, Köln & Co. zu meiden

Nürnberg (ots) – War es bis vor wenigen Tagen das Geschäftsreisemanagement eines einzelnen großen Chemie-Konzerns, das seinen Mitarbeitern weltweit empfohlen hat, nicht in Köln, sondern in den umliegenden Orten zu übernachten, machen Großunternehmen nun mehrheitlich Front gegen die „Bettensteuer“. Das ist das Ergebnis einer von hotel.de [ www.hotel.de ] durchgeführten Umfrage unter den Travel Managern seiner vielbuchenden Großkunden.

Mehr als 80 Prozent der befragten Travel Manager gaben an, ihren Mitarbeitern empfehlen zu wollen, ihr Buchungsverhalten zu ändern: 42 Prozent wollen die Empfehlung herausgeben, auf Hotels in benachbarten Ortschaften auszuweichen, in denen keine Kulturtaxe anfällt. Weitere 39 Prozent möchten die Reisenden dazu bewegen, sofern möglich auf günstigere Hotels auszuweichen, um so die zusätzlichen Kosten aus der Bettensteuer auffangen zu können.

Nur ein Fünftel – also eine deutliche Minderheit – gab an, keinerlei derartige Empfehlungen aussprechen zu wollen; die Bettensteuer nähme hier also keinen Einfluss auf das Buchungsverhalten der Reisenden.

Über die hotel.de AG

Die hotel.de AG mit der internationalen Marke hotel.info betreibt unter den Adressen www.hotel.de und www.hotel.info einen gebührenfreien Hotel-Reservierungsservice für Unternehmen und Privatkunden. Weltweit bietet das Unternehmen mehr als 210.000 Hotels zur elektronischen Buchung an. Dabei erzielt der Kunde erhebliche Preisvorteile. hotel.de zeigt alle verfügbaren Zimmerpreise eines Hotels an, so dass der Kunde immer den günstigsten bzw. passenden Zimmerpreis wählen kann. Alle Buchungen werden zeitgleich, sicher und direkt an das jeweilige Hotel übermittelt. Dies gewährleistet die einzigartige Integration der hoteleigenen Reservierungssysteme (sog. CRS bzw. PMS) und des hotel.de-eigenen Reservierungssystems myRES unter der einheitlichen Benutzeroberfläche von hotel.de. Desweiteren kann der Kunde zur Auswahl seines Hotels auf Hotelbewertungen und Kommentare von rund einer Million Hotelgäste weltweit zurückgreifen.

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Infos vom Schornsteinfeger für Kaminbesitzer

Kamin

Die kalte Jahreszeit ist im Kommen und es beginnt die Heizsaison. Viele Restaurants haben einen Kaminofen, manche auch einen offenen Kamin. Diese behagliche und gemütliche Wärme strahlt Geborgenheit aus. Doch es gibt einiges zu beachten, um sicher durch den Winter zu kommen. Die richtige Pflege und Wartung schützt vor bösen Überraschungen.

Offene Kamine sind laut Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können, soweit die Feuerstätten nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat durch Beschluss vom 12. 04. 1991 die Auffassung vertreten, die Anordnung, einen offenen Kamin an nicht mehr als an acht Tagen pro Monat für fünf Stunden zu betreiben, sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Betrieb offener Kamine auf den Einsatz von naturbelassenem stückigen Holz in Form von Scheitholz oder Presslingen in Form von Holzbriketts beschränkt. 

Offene Kamine sind, wie auch die zugehörigen Schornsteine und die dazwischen befindlichen Verbindungsstücke (Abgasrohre), nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) kehrpflichtig. Aus der KÜO geht auch hervor, wie oft eine Feuerungsanlage gekehrt werden muss. Die Anzahl der Kehrungen hängt von der Häufigkeit der Benutzung und der jeweiligen Bauart der Feuerstätte ab. Besuche des Schornsteinfegers liegen aber in der Regel zwischen 1- bis 3- mal pro Jahr. Bei gelegentlicher Benutzung reicht in der Regel eine Kehrung pro Jahr aus. Dies sind aber nur Richtwerte, die im Einzelfall abweichen können.

Auch Räucheröfen, die in Gebrauch sind, müssen vom Schornsteinfeger überprüft und gereinigt werden.

Den offenen Kamin, wie auch den Schornstein und das Verbindungsstück, darf nur ein ausgebildeter Schornsteinfeger reinigen. Andere Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe unterliegen in der Regel nicht der Kehrpflicht. Sie sind entweder durch den Eigentümer oder auf Wunsch durch den Schornsteinfeger zu reinigen.

Ein Rußbrand im Schornstein kann z. B. entstehen, wenn im Verbindungsstück viel Ruß vorhanden ist, der durch Funkenflug entzündet wird.  Auch übermäßiger Glanzruß (ähnlich einer Teerschicht) muss entfernt werden, entweder durch Ausbrennen, Ausschlagen oder Ausschlemmen, um der Gefahr vorzubeugen. Das entscheidet der Bezirksschornsteinfegermeister vor Ort. Ein Rußbrand kann jedoch niemals ganz ausgeschlossen werden, doch durch eine regelmäßige Wartung und Reinigung lässt sich das Risiko deutlich verringern.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Schornsteinfeger. Schornsteinfeger bringen nicht nur Glück, sondern sind auch sehr hilfsbereit, um Sie auch schon im Vorfeld zu beraten und zu unterstützen. Die Adresse und Telefonnummer von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister können Sie über die Homepage vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband ZIV – (http://www.schornsteinfeger.de) erfahren.

Foto: hogapr