Online- Jobbörsen für die Gastronomie 3. Teil: HOTELCAREER

Hotelcareere

In diesem Teil geht es um die Online- Jobbörse von Hotelcareer und Gastronomiecareer, die beide zu der YOURCAREERGROUP gehören. Da diese parallelen Seiten in Preis und Ausstattung kaum zu unterscheiden sind, habe ich mich auf Hotelcarrer konzentriert.

Die Startseite sieht freundlich aus und man findet auch recht schnell, wonach man sucht. Über den Reiter „Arbeitgeber“ erhält man eine Auswahl über Produkte, Preise und Erklärungen.

Die Preise beginnen bei 199 Euro für bis zu 3 Positionen / Monat und gehen bis zu 1.729 Euro für unbegrenzte Positionen / Jahr. Bei größeren Kontingenten ist ein Sonderpreis möglich. Für die Präsentation der Anzeige stehen vorgegebene Layouts zur Verfügung, die mit einem Logo und einem Bild angepasst werden können. Die Stellenangebote können zu jeder Zeit auch nachträglich geändert werden. Die Bewerberdatenbank ist erst nach einem aktiven Anzeigenvertrag einsehbar.
Für den Eintrag in das Portal ist ein Anzeigenauftrag per Fax nötig. Ein abgeschlossener Vertrag verlängert sich nicht automatisch, sondern muss schriftlich verlängert werden.
Nach eigenen Angaben hat die Seite mehr als 700.000 Besucher pro Monat und der Newsletter etwa 32.000 Empfänger. Hotelcareer ist ein reines Online- Jobportal ohne Printausgabe.

Über die Erfolgsquote kann Hotelcareer keine genauen Angaben machen. Nach eigenen Angaben haben sie über 10.000 langjährige Kunden, die ständig wieder über diese Internetseite nach neuen Mitarbeitern suchen.

Haben auch Sie bereits Erfahrungen mit Hotelcareer gemacht, würde ich mich über Ihren Kommentar freuen.

Kurzfristige Einstellungen nur schriftlich!

(Haufe.de)
Public-Viewing hat bei sportlichen Großereignissen Hochkonjunktur. Rechnen Unternehmen, wie aus der Gastronomie, mit vermehrter Kundschaft, sollten sie keinen Arbeitsvertrag per Handschlag für die Zeit der Fußball WM abschließen. Ansonsten müssen sie die Aushilfskraft auch nach dem Endspiel beschäftigen.

Geschäfte per Handschlag abschließen ist eine schöne, althergebrachte Tradition zwischen Ehrenmännern – aber auf dem Parkett des Arbeitsrechts nicht ganz ungefährlich.

Befristung immer schriftlich

Auch, wenn kurzfristig ein erhöhter Personalbedarf entsteht, wie z. B. durch die WM, sollte immer noch die Zeit dazu sein, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen.

Der Grund: Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss ein befristeter Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme in schriftlicher Form vorliegen.

Das heißt, dass die Befristung schriftlich vereinbart wurde, bevor der Mitarbeiter den ersten Handschlag tut.

Wird dies nicht beachtet, kann das unerwünschte Folgen haben. Denn eine mündliche Befristung ist unwirksam, und es kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Bei einer Zeitbefristung bezieht sich dieses gesetzliche Schriftformerfordernis nur auf die Befristungsabrede als solche. Die schriftliche Angabe des Befristungsgrunds ist nicht erforderlich.

Anders verhält es sich bei einer Zweckbefristung. Bei dieser Befristungsart muss auch der Zweck der Befristung schriftlich vereinbart sein.

Keine nachträgliche Heilung möglich
Der Formmangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die unwirksame Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme doch noch schriftlich fixiert wird.

Gefunden bei HAUFE.FINANCE

Foto: Konstantin Gastmann / pixelio.de

Kataifi-Teig

Kataifi-Teig wird auch Engelshaar genannt, da er aus ganz feinen Teigfäden besteht. Er kommt meist aus Griechenland oder der Türkei und wird für Süßspeisen, aber auch für pikante Gerichte verwendet. Kataifi wird aus Mehl, Wasser und Salz hergestellt und enthält fast kein Fett.

In diesem Video zeige ich, was man daraus machen kann.