Gutscheinheft -> die nächste Generation

citydeal
In den letzten Jahren wurden in vielen Städten Gutscheinhefte verkauft, bei dem zwei Personen essen können, aber nur ein Essen bezahlt wird. Das hat sich als sehr gutes Marketinginstrument für die Gastronomie bewährt. Diese Idee hat jetzt ein Berliner Unternehmen aufgegriffen und das Onlineportal www.citydeal.de gegründet. Mittlerweile sind 13 Großstädte (Berlin, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München, Nürnberg, Stuttgart) erfasst worden und weitere sind geplant . Das Portal versteht sich als Brücke zwischen dem Gastronomen und dem zukünftigen Gast. Herr Ronny Lange, Gründer von CityDeal.de und sein Team bieten Ihnen Vorteile, die ein Gutscheinheft nicht bieten kann.

CityDeal.de unterstützt Ihr Angebot durch:

  • kostenloses Marketing Ihres Angebotes auf der Webseite von CityDeal.de
  • unmittelbar zahlende Kunden für Ihr Restaurant, Ihren Wellnessbereich oder für andere Freizeitangebote
  • Gewinnung von Neukunden durch die Ansprache eines breiten Online- Publikums
  • mögliche Beschränkung der Gutscheine auf weniger frequentierte Tage
  • die Unterstützung  von hauseigenen Aktionen (Sonntagsbrunch, Krimidinner, usw.)

Da Sie als Gastronom das Gratisgericht zum großen Teil von der Steuer als Betriebskosten/Werbungskosten absetzen können, geht nur sehr wenig Umsatz verloren. Einen großen Teil können Sie durch den Getränkeumsatz auffangen. In der Folge ist eine Umsatzsteigerung möglich.

Ein weiterer Vorteil für Sie ist, dass der Deal nur zustande kommt, wenn genug Leute einen Gutschein erwerben. Sie können Ihr Angebot für einen Tag von CityDeal.de promoten lassen und erhalten danach die genaue Anzahl an verkauften Gutscheinen zugesendet. Nachdem die Gäste Ihre Gutscheine eingelöst haben, senden sie diese an CityDeal.de und erhalten den Betrag innerhalb von 7 Tagen auf Ihr Konto überwiesen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann gehen Sie am besten direkt zu www.citydeal.de und nehmen dort Kontakt mit den Mitarbeitern auf, die Ihnen gerne weiter helfen.

Zur Rose abziehen

Eine Soße, die nur durch die Zugabe von Eiern gebunden wird, wird im Wasserbad unter ständigem Rühren langsam erhitzt und beginnt ab 75 – 80 °C zu binden. Die Soße hat die richtige Konsistenz, wenn man sie über den Rücken eines Holzkochlöffels bläst und sie dabei ein Wellenmuster zeigt. Dieses Muster sieht einer Rose sehr ähnlich (daher auch der Name). Am bekanntesten ist die selbst gemachte Vanillesoße.

Frühstück, ein Vorteil für Geschäftsreisende!!!

Nachdem der ermäßigte Steuersatz von 7% nur für Übernachtungen gilt, gibt es eine Benachteiligung für Geschäftsreisende, da für das Frühstück weiterhin 19% gelten. Die Abgabe des Frühstücks stellt keine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung dar und das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Damit müssen die reine Übernachtung und der Verzehr gesondert auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden.

Das hat zur Folge, dass das Lohnbüro bei der Erstattung von Reisekosten nicht mehr pauschal 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gem. R 9.7. LStR abziehen kann, sondern den tatsächlichen Preis, der in der Rechnung gesondert für das Frühstück ausgewiesen ist. Nur die verbleibenden Hotelkosten kann der Arbeitgeber als Übernachtungskosten steuerfrei erstatten. Liegt der Preis für ein Frühstück oberhalb der steuerfrei ersetzbaren Verpflegungspauschalen, sind die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Nach einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe gibt es eine Vereinfachungsregel, wenn das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist oder kostenlos angeboten wird. Hier richtet sich der Preis für Kaffee und Brötchen zwar grundsätzlich nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Es wird aber nicht beanstandet, wenn der Hotel- oder Pensionsbetreiber in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 EUR (brutto) für das Frühstück ansetzt. Insoweit ergibt sich dann keine Änderung zum Rechtsstand 2009.

So können auch Geschäftsreisende von dieser Regelung profitieren, ohne großen Mehraufwand…

Dieser Artikel entstand unter Mithilfe der Kanzlei Tronsberg- Stemmer- Tronsberg, Augsburg
und Haufe: http://www.haufe.de/SID121.LlEyd0toS1A/steuern/topIssueDetails?view=themeName&objectIds=1265020621.75&b_start:int=2

Diese Artikel stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient nur zur Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an die oben genannte Kanzlei.
Foto: gänseblümchen/pixelio.de