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Tanzverbot an „stillen Tagen“ wird in Bayern gelockert

(lifepr) München, 20.04.2012, .
– Jahrelange Überzeugungsarbeit des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern zeigt Erfolg
– Präsident Ulrich N. Brandl: „Die von CSU und FDP angestrebte Lockerung des Feiertagsgesetzes kommt dem längst praktizierten Ausgehverhalten der Bevölkerung entgegen“

Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern begrüßt, dass der Koalitionsausschuss das Tanzverbot an „stillen Tagen“ lockern will. Nach derzeit geltendem Recht, dem strengsten in Deutschland und den benachbarten Anrainerstaaten, ist in Bayern um Mitternacht Schluss. Durch die starre Regelung sind zudem jeweils zwei Abende betroffen, der Vorabend ab Mitternacht und der Abend des „stillen Tages“ selbst.

„Auch wir stehen für den Schutz der christlichen Feiertage, aber die Lebensgewohnheiten der Menschen haben sich nun einmal geändert“, so DEHOGA Bayern-Präsident Ulrich N. Brandl, „Feierfreudige ließen sich von keinem Gesetz der Welt mehr vorschreiben, wann sie fröhlich sein dürfen und wann nicht. Die Frage ist doch nur: findet das ganze legal statt oder werden diese Menschen in einen illegalen Raum gedrängt bzw. müssen sie nachts in die Diskotheken der Nachbarländer ausweichen, übrigens Länder, in denen das christliche Kulturgut ebenso verankert ist wie in Bayern? Die von CSU und FDP angestrebte Lockerung des Feiertagsgesetzes kommt dem längst praktizierten Ausgehverhalten der Bevölkerung entgegen. Eine Öffnungsregelung bis 3.00 Uhr zumindest an den Wochenenden würde dem Ausgehverhalten Rechnung tragen, wir freuen uns aber, dass der Schulterschluss des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes mit dem VEBWK und dem VDMK und die gemeinsamen Argumente nun Früchte tragen. Ich danke der bayerischen Staatsregierung, dass sie sich dieser Thematik angenommen hat.“

Stille Tage im Sinne des Bayerischen Feiertagsgesetzes sind Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag und Totensonntag. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. „Während Sportveranstaltungen erlaubt sind, politische Kundgebungen wie am Aschermittwoch stattfinden und sogar im öffentlich-rechtlichen Fernsehen Action- und Horrorfilme gesendet werden, darf nicht getanzt werden – das ist doch absurd“, fasst Brandl die derzeitig noch gültige Regelung zusammen.

Text: DEHOGA Bayern