Rucola Nitrat-Höchstwerte festgelegt

(aid) – Ab dem 1. April 2012 sind erstmals Höchstwerte für Nitrat in Rucola gesetzlich vorgeschrieben. Das geht aus einer europäischen Verordnung hervor. So darf 1 kg Rucola, das in den Wintermonaten geerntet wird, nicht mehr als 7.000 mg Nitrat enthalten. Bei im Sommer geerntetem Rucola gilt ein Höchstwert von 6.000 mg, da durch die vermehrte Lichteinstrahlung geringere Nitratgehalte erreicht werden können. Bei anderen Salaten und Spinat wurden bereits bestehende Grenzwerte für Nitrat heraufgesetzt, da sie trotz guter landwirtschaftlicher Praxis in einigen Regionen kaum eingehalten werden konnten. Für das Vorkommen des Schadstoffs sind Klima und Lichtverhältnisse ausschlaggebend, auf die der Erzeuger keinen Einfluss hat.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam zu dem Schluss, dass Gesundheitsgefahren durch die etwas höheren Nitratmengen unwahrscheinlich sind und die positiven Wirkungen des Gemüseverzehrs überwiegen. Seit Ende Dezember 2011 darf frischer Spinat ganzjährig höchstens 3.500 mg Nitrat pro kg enthalten. Bei frischem Salat unter Glas oder Folie sind es im Winter 5.000 mg und im Sommer 4.000 mg pro kg, während im Freiland die Grenzwerte bei 4.000 beziehungsweise 3.000 mg Nitrat pro kg liegen. Die Nitrataufnahme lässt sich verringern, indem man Salate mit weniger nitratreichen Gemüsesorten wie Paprika, Gurken und Tomaten mischt. Freilandware und Öko-Produkte sind in der Regel geringer belastet.

Gefunden bei www.aid.de

Personalkosten und Steuervorteile Teil 4

Im vorletzten Teil der Reihe „Personalkosten und Steuervorteile“ geht es um Kindergartenzuschüsse,  Mahlzeiten, Sammelbeförderung und Schadenersatz.

Kindergartenzuschuss, § 3 Nr. 33 EStG

Steuerfrei sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten sowie vergleichbaren Einrichtungen (Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Tagesmutter). Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch eine Kinderpflegerin oder Hausgehilfin genügt nicht. Geldzuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Mahlzeiten, R 8.1 Abs. 7 LStR 2011

Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Mahlzeiten in Betrieben und die Herausgabe von Essensmarken können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Satz von 25 % versteuert werden. Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind mit den anteiligen amtlichen Sachbezugswerten aus der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden, beträgt für alle Bundesländer einheitlich

• für ein Mittag- oder Abendessen: 2,87 €

• für ein Frühstück: 1,57 €.

Die lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteile sind wie folgt zu ermitteln:

• Bei kostenlosen Mahlzeiten ist der Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig.

• Bei verbilligten Mahlzeiten sind die Sachbezugswerte vermindert um den vom Arbeitnehmerselbst gezahlten Essenspreis maßgebend.

Das bedeutet, dass ein geldwerter Vorteil bei verbilligten Mahlzeiten nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes bezahlt.

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Essensmarken, die von einer Gaststätte oder einer vergleichbaren Einrichtung bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, so ist die Essensmarke nicht mit ihrem ausgewiesenen Wert, sondern die Mahlzeit als Sachbezug dem Arbeitslohn zuzurechnen, wenn:

• tatsächlich Mahlzeiten abgegeben werden,

• für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird,

• der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,

• die Essensmarken nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten von Essensmarken auf einen Teil seines Gehaltes, so unterliegt nur der gekürzte Barlohn zuzüglich des Sachbezugswerts der Essensmarke dem Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird. Wird der Arbeitsvertrag nicht geändert, so bleibt der steuerpflichtige Barlohn unverändert. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Essensmarke anzusehen und deshalb vom Sachbezugswert oder vom Verrechnungswert der Essensmarke abzuziehen.

Sachzuwendungen, Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG

Ab 1. Januar 2007 ist zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden (§ 37b EStG), nach der die Firmen und Betriebe Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € mit 30 % pauschal versteuern können (z. B. Incentive-Reisen, VIP-Logen, Belohnungsessen). Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen des Arbeitgebers zuzüglich Umsatzsteuer. Zu beachten ist, dass § 37b EStG keine Regelung zur Steuerpflicht der Sachzuwendungen als solcher enthält. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert. § 37b EStG regelt nur die Steuererhebung, nicht aber was steuerpflichtig ist. Die Pauschalierung kann nur für Sachzuwendungen, nicht für Bargeld, in Anspruch genommen werden.

Sammelbeförderung

Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte ist steuerfrei, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers erforderlich ist.

Schadenersatz

Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder er einen zivilrechtlichen Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt. Gehen die Zahlungen über den zivilrechtlichen Schaden hinaus, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Vielen Dank an die Kanzlei Tronsberg Stemmer Tronsberg und Frau Rimsl, die mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie Hilfe bei der Steuererklärung brauchen, kann ich diese Kanzlei sehr empfehlen.

Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar.
Zur Umsetzbarkeit in Ihrem Betrieb sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen!