Nichtrückgabe von Hotel-Zimmerschlüssel

291829_web_R_K_by_Bernd Bast_pixelio.deManchmal vergisst ein Gast bei Abreise, den Schlüssel für das Hotelzimmer wieder abzugeben. Normalerweise weist man den Gast an, diesen per Post wieder an das Hotel zurückzusenden. In einem aktuellen Fall hatte ein Gast den Zimmerschlüssel nicht zurück gegeben und das Hotel verlange daraufhin Schadenersatz, da der Gast seine Rückgabepflicht verletzt hat. Das Hotel wollte die Kosten für den Austausch der kompletten Schließanlage erstattet haben. Als der Gast sich weigerte kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Im zugrunde liegenden Fall entschieden die Richter gegen die Hotelbetreiberin. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, wenn das Hotel die Schlösser auch tatsächlich austauscht. Da das Hotel die Schließanlage weitere 14 Monate nach Abreise des Gastes nicht getauscht hatte, sahen die Richter hier keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Verpflichtung zur Schadensminderung

Die Richter wiesen darauf hin, dass das Hotel den Gast darauf aufmerksam machen muss, dass im Fall eines Schlüsselverlust ein sehr hoher Schaden entsteht. Des weiteren sollte ein Hotelbetreiber eine Schließanlage installieren, die es im Falle eines Verlustes ermöglicht, nur die betroffenen Schlösser auszutauschen.

Gefunden bei kostenlose-urteile.de
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/ZMR 2014, 47/rb)

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